Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.08.2013, Az. XII ZB 211/13

12. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3590

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Gegenstand

Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Geringfügigkeit: Gleichartigkeit von Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solchen aus der Beamtenversorgung


Leitsatz

Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solche aus der Beamtenversorgung sind nicht gleicher Art i.S.v. §§ 10 Abs. 2, 18 Abs. 1 VersAusglG.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 4. [X.] des [X.] in [X.] vom 22. Januar 2013 aufgehoben.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners und der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 17. September 2012 zu Ziffer 1 und 2 wie folgt neu gefasst:

1. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsausgleichskasse der Kommunalverbände in [X.]-Holstein (Vers.-Nr.             ) zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht bei der [X.] (Vers.-Nr.              ) in Höhe von 159,03 € monatlich, bezogen auf den 29. Februar 2012, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der [X.] (Vers.-Nr.              ) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,4783 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto               bei der [X.], bezogen auf den 29. Februar 2012, übertragen.

Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden unter den Ehegatten gegeneinander aufgehoben.

[X.]: 5.040 €

Gründe

I.

1

Auf den am 15. März 2012 zugestellten Antrag hat das [X.] die am 17. Dezember 2004 geschlossene Ehe des Antragsgegners (Ehemann) und der Antragsstellerin (Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1. Dezember 2004 bis 29. Februar 2012; § 3 Abs. 1 [X.]) hat die Ehefrau Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 0,9566 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 0,4783 Entgeltpunkten mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 3.041,71 € erworben. Der Ehemann hat Anrechte aus einem städtischen Beamtenverhältnis mit einem Ehezeitanteil von monatlich 318,06 € und einem Ausgleichswert von 159,03 € mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 36.815,93 €. Das [X.] hat das vom Ehemann erworbene Anrecht intern geteilt und weiter angeordnet, dass ein Ausgleich des von der Ehefrau erworbenen Anrechts wegen Geringfügigkeit unterbleibe.

2

Auf die Beschwerde des kommunalen [X.] hat das Ober-landesgericht das bei diesem bestehende Anrecht extern geteilt. Die Beschwerde des Ehemanns, mit der er den Ausgleich auch des von der Ehefrau erworbenen Anrechts begehrt, hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

4

1. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das von der Ehefrau erworbene Anrecht sei mit einem korrespondierenden Kapitalwert von 3.041,71 € geringfügig im Sinne des § 18 Abs. 2, 3 [X.] und deshalb nicht auszugleichen. Die (vorrangig zu prüfende) Vorschrift des § 18 Abs. 1 [X.] komme nicht zur Anwendung, da es sich bei [X.] aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einerseits und [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits nicht um gleichartige Anrechte handle.

5

Besondere Gründe, die einen Ausgleich des geringfügigen Anrechts entgegen der Vorgabe des § 18 Abs. 2 [X.] erforderten, lägen nicht vor. Insbesondere entfalle der mit der Teilung verbundene Verwaltungsaufwand nicht deswegen, weil der Ehemann über ein Konto in der gesetzlichen [X.] verfüge und zwischen dieser und der [X.] keine Verrechnungsvereinbarung bestehe.

6

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

7

a) Zutreffend ist das [X.] allerdings davon ausgegangen, dass das Absehen vom Ausgleich wegen Geringfügigkeit anhand der Vorschrift des § 18 Abs. 2 [X.] und nicht anhand derjenigen des § 18 Abs. 1 [X.] zu prüfen ist.

8

Gemäß § 18 Abs. 2 [X.] soll das [X.] einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. [X.] sich jedoch gleichartige Anrechte gegenüber, findet § 18 Abs. 2 [X.], der den Ausgleich "einzelner" Anrechte regelt, keine Anwendung ([X.]sbeschluss vom 30. November 2011 - [X.] 344/10 - FamRZ 2012, 192 Rn. 29 ff.). Beiderseitige Anrechte gleicher Art soll das [X.] gemäß § 18 Abs. 1 [X.] (nur) dann nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Das Absehen vom Ausgleich des von der Ehefrau erworbenen Anrechts setzt somit voraus, dass dieses nicht gleichartig ist mit dem Anrecht des Ehemanns.

9

Ob Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung als gleichartig mit solchen aus der Beamtenversorgung anzusehen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

aa) Nach überwiegender Literaturauffassung liegt in solchen Fällen trotz unterschiedlicher Finanzierungsarten Gleichartigkeit vor ([X.] Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 512; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht § 18 [X.] Rn. 5; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 18 [X.] Rn. 7; [X.] Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 630; [X.] [X.] 2010, 221, 222 und NJW 2010, 3269, 3270; [X.]/[X.]. § 10 [X.] Rn. 6; [X.] 9. Aufl. § 18 [X.] Rn. 4; [X.] Praxis des Versorgungsausgleichs § 18 [X.] Rn. 5; [X.]/[X.]/Wagner 9. Aufl. Kapitel 7 Rn. 179; [X.] 2010, 344, 345; [X.]/[X.] Familienrecht 2. Aufl. § 18 [X.] Rn. 7). Zur Begründung wird auf eine vergleichbare Wertentwicklung beider Anrechte sowie darauf hingewiesen, dass sich die Vorschriften über die Kapitalwertermittlung für Anrechte aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen und solchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsprächen (§ 47 Abs. 3 [X.]). Auch wird zur Begründung der Gleichartigkeit angeführt, dass der Ausgleichswert einer extern auszugleichenden Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gemäß § 16 Abs. 3 [X.] in Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen sei ([X.] Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 630).

bb) Nach anderer Ansicht sind die Anrechte nicht als gleichartig zu behandeln, weil sich die Finanzierungsverfahren unterschieden, die Zugangsvoraussetzungen für [X.] nicht übereinstimmten, die [X.] von divergierenden Faktoren abhinge und die Wertsteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung seit 1985 hinter der Wertentwicklung in der Beamtenversorgung zurückgeblieben seien ([X.], 1058; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 18 [X.] Rn. 38; [X.]/[X.]. § 18 [X.] Rn. 9c; [X.] Versorgungsausgleich in der Praxis Kapitel [X.] Rn. 54; zweifelnd auch [X.]/[X.]. § 18 [X.] Rn. 2).

cc) Der [X.] teilt die letztgenannte Auffassung.

Was unter "[X.] gleicher Art" zu verstehen ist, ist im Versorgungsausgleichsgesetz nicht geregelt. Der Begriff wird an zwei Stellen verwendet, nämlich in § 18 Abs. 1 [X.] und in § 10 Abs. 2 [X.]. Die geltende Fassung des § 18 [X.] geht auf die Beschlussempfehlung des [X.] zurück (BT-Drucks. 16/11903 S. 54 f.). Dort wird wegen des Begriffs "Anrechte gleicher Art" auf die Begründung des [X.] zu § 10 Abs. 2 [X.] verwiesen. Darin wird der Begriff "Anrechte gleicher Art" dahin erläutert, es handele sich um Anrechte, die sich in Struktur und Wertentwicklung entsprächen, so dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führe wie ein Hin-und-her-Ausgleich. Eine [X.] sei nicht erforderlich, ausreichend sei eine strukturelle Übereinstimmung in den wesentlichen Fragen (z.B. Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und laufenden Versorgungen; BT-Drucks. 16/10144 S. 55).

Nach diesen Kriterien sind die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solche aus Beamtenversorgung nicht gleicher Art. Sie unterscheiden sich wesentlich sowohl in der Struktur und Finanzierung als auch im Leistungsspektrum und in der Wertentwicklung.

(1) Das in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anrecht wird im Wesentlichen durch Beitragsleistung erdient und durch Berücksichtigungs- und Anrechnungszeiten ergänzt. Die Finanzierung erfolgt im Wesentlichen durch ein Umlagesystem, ergänzt durch Zuschüsse des [X.] (vgl. § 153 [X.]). Soweit die dadurch erworbene rentenversicherungsrechtliche Position auf Beitragsleistungen beruht, genießt sie den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG ([X.] 53, 257, 289 ff. = [X.], 326, 331 f.).

Zur Bestimmung der konkreten Höhe der Rentenleistungen wurde in den Jahren 1957 bis 1978 in periodischen Abständen die Entwicklung der Löhne und Gehälter abgebildet. Diese fand über den [X.] der allgemeinen Bemessungsgrundlage in die [X.]. Die allgemeine Bemessungsgrundlage entsprach dem durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsentgelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Angestellten und der Arbeiter im Mittel des dreijährigen [X.]raums vor dem Kalenderjahr, das dem Eintritt des Versicherungsfalles vorausgegangen war. Durch dieses Verfahren entwickelten sich die Rentenleistungen parallel zur Entwicklung der Arbeitseinkommen der versicherten Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung und damit dynamisch. Erstmals im Jahre 1979 wurde die Anpassung der Renten von der Einkommensentwicklung der Versicherten teilweise entkoppelt und seither verschiedenen anderen Anpassungsmechanismen unterworfen, die einen insgesamt langsameren Anstieg der Rentenleistungen bewirkten (vgl. [X.], 465, 466 f. = FamRZ 2007, 1957 Rn. 2 ff.).

Ob die Reichweite des Schutzbereichs von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG das Recht auf Rentenanpassungen umfasst, hat das [X.]verfassungsgericht bisher offen gelassen ([X.], 465, 469 = FamRZ 2007, 1957 Rn. 50). Das [X.]verfassungsgericht hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung aber anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben müsse, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Daher verfestige die Eigentumsgarantie das Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr werde und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen könne. Gesetzliche Maßnahmen, die der Erhaltung der Funktions- und Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung dienten, müssten allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein ([X.], 465, 470 = FamRZ 2007, 1957 Rn. 51 mwN). Die langfristigen Beitragsverpflichtungen, die erst zu einem sehr viel später liegenden [X.]punkt zu Leistungen führten, begründeten ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen (vgl. [X.] 69, 272, 309), zu denen auch die Vorschriften über die regelmäßige Rentenanpassung gehörten. Zudem folge aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührenden Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate Versicherungsleistungen zu erbringen ([X.], 465, 473 = FamRZ 2007, 1957 Rn. 58).

Die Invaliditätsabsicherung wird in Form einer vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente gewährt. Die volle Erwerbsminderungsrente setzt voraus, dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare [X.] außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 [X.]). Eine Teilerwerbsminderungsrente kann der Versicherte beanspruchen, wenn er nur noch in der Lage ist, zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 3 [X.]). Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben auch die vor dem 2. Januar 1961 geborenen Versicherten, die berufsunfähig sind (§ 240 Abs. 1 [X.]). [X.] sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. [X.] ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. [X.] ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 2 [X.]). Sowohl die volle als auch die teilweise Erwerbsminderungsrente setzen weiter voraus, dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet hat (§ 43 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 [X.]).

(2) Demgegenüber beruht die Beamtenversorgung auf Art. 33 Abs. 5 GG und den daraus folgenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, nach dem unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, prägt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten und gehört zu den Grundlagen des Berufsbeamtentums. Zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen zählt daher, dass das Ruhegehalt grundsätzlich anhand der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amts zu berechnen ist. Das gleichfalls Art. 33 Abs. 5 GG unterfallende Leistungsprinzip verlangt darüber hinaus, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt. Art. 33 Abs. 5 GG fordert mithin, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. [X.] DVBl 2005, 1441, 1444 mwN). Die Alimentation im Ruhestand ist eine Gegenleistung dafür, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der vom Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums festgelegten Altersgrenze in den Dienst des Staates gestellt hat (vgl. [X.] 76, 256, 323 f. und 332 f.). Die amtsangemessene Alimentierung der im aktiven Dienst befindlichen Beamten, von der sich der Höchstbetrag des Ruhegehalts durch einen Prozentsatz ableitet, verlangt, dass der Beamte über ein Einkommen verfügen muss, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensstandard ermöglicht ([X.] 119, 247, 269 mwN). Bei der Bestimmung der Höhe der amtsangemessenen Besoldung hat sich der [X.] an der Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie dem allgemeinen Lebensstandard zu orientieren ([X.] 117, 330, 352).

Der Gesetzgeber kann ferner im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise davon ausgehen, dass der finanzielle Bedarf des Ruhestandsbeamten geringer ist als derjenige des aktiven Beamten (vgl. [X.], DVBl 2005, 1441, 1447). Dagegen, dass die Versorgungsleistungen in einem angemessenen Abstand hinter dem zugrunde zu legenden aktiven Arbeitseinkommen zurückbleiben, und folglich auch gegen die Festlegung eines Versorgungshöchstsatzes, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. [X.] 76, 256, 332 f.), wobei es eine Frage der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Versorgungsrechts ist, nach welcher Dauer des Dienstverhältnisses der Beamte diesen Höchstsatz erreicht ([X.]K 8, 232, 235).

Bei alledem bleibt der Bezug einer Beamtenversorgung - anders als der Bezug einer in der allgemeinen Rentenversicherung erdienten oder im Wege des Versorgungsausgleichs dorthin übertragenen Versorgung - an gewisse nachwirkende Amts- und Treuepflichten des Ruhestandsbeamten geknüpft. Ein Ruhestandsbeamter verliert nämlich seine Rechte als Ruhestandsbeamter unter anderem dann, wenn er wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird (§ 59 Abs. 1 Nr. 2 lit. a [X.]) oder wenn er entgegen den Vorschriften des § 46 Abs. 1 und des § 57 [X.] einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt (§ 60 [X.]).

Abweichungen ergeben sich auch bei den Leistungsvoraussetzungen der Invaliditätsversorgung. So setzt die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 44 Abs. 1 [X.] voraus, dass der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft außerstande ist. Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht der Dienstposten, sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn (BVerwGE 133, 297 Rn. 14). Bei der Frage der anderweitigen Verwendung nach § 44 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 [X.] muss sich die Suche auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstrecken; im Einzelfall kann sich insbesondere unter [X.] eine räumliche Begrenzung ergeben. Außerdem muss sich die Suche nach einer anderweitigen Verwendung auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer [X.] neu zu besetzen sind; der insoweit zu betrachtende [X.]raum ergibt sich aus der für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung erforderlichen [X.]. Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dann ist der Beamte auf diesem Dienstposten zu verwenden. Schließlich ist dann, wenn die Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach § 44 Abs. 2 [X.] auch unter Beachtung der insoweit zu stellenden Anforderungen erfolglos geblieben ist, vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann (§ 44 Abs. 3 [X.]) und ob er auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden kann (§ 44 Abs. 4 [X.]; BVerwG RiA 2012, 165, 166).

Schließlich erhält der Beamte - als Ausprägung des beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzips - ein besonderes Unfallruhegehalt, wenn er infolge eines [X.] dienstunfähig geworden ist (§§ 36 f. [X.]).

(3) Zu alledem kommt hinzu, dass [X.] der Beamtenversorgung beihilfeberechtigt sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BBhV), während der Rentenbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auslöst (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V).

(4) Diese gesamten strukturellen Unterschiede sind von solchem Gewicht, dass eine Gleichartigkeit von [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solchen aus der Beamtenversorgung nicht angenommen werden kann.

Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass auch der Gesetzgeber nicht von der Gleichartigkeit dieser Anrechte ausgegangen ist. Denn es entspricht dem gesetzlichen Leitbild, den Ausgleich von [X.] gleicher Art nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung zu vollziehen. Das hat der Gesetzgeber für Anrechte, die bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, durch § 10 Abs. 2 Satz 1 [X.] angeordnet. Bei [X.], für die verschiedene Versorgungsträger zuständig sind, hat der Gesetzgeber die Verrechnung in Höhe des Wertunterschieds vorgesehen, wenn Vereinbarungen zwischen den Versorgungsträgern eine Verrechnung vorsehen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Dabei hat es der Gesetzgeber als ausdrücklich wünschenswert erachtet, dass Versorgungsträger nach Einführung der obligatorischen internen Teilung solche Abkommen schließen (BT-Drucks. 16/10144 S. 54). Für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, für den der [X.] die Gesetzgebungskompetenz hat, hat er in § 120 f Abs. 1 [X.] bestimmt, dass alle bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte als bei demselben Versorgungsträger erworbene Anrechte gelten, und damit die Verrechnung auch ohne Vereinbarung der Versorgungsträger angeordnet. Hätte der Gesetzgeber auch die Anrechte aus der Beamtenversorgung als mit denen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichartig angesehen, so hätte es der in § 10 Abs. 2 [X.] angelegten Systematik entsprochen, auch hierfür eine gesetzliche Verrechnungsanordnung zu treffen, wenigstens in Bezug auf die der Gesetzgebungskompetenz des [X.] unterliegenden [X.]beamten. Das Sozialgesetzbuch und das [X.]versorgungsteilungsgesetz enthalten jedoch keine dahin gehenden Regelungen. Daraus kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber diese Versorgungsarten wegen ihrer strukturellen Unterschiede nicht als von gleicher Art und deshalb nicht als verrechenbar angesehen hat. [X.] dies bereits für [X.]beamte, für die der [X.] die Gesetzgebungskompetenz hat, können ebenso und erst recht nicht die - wie hier - nach Landesrecht erworbenen Beamtenversorgungsanrechte als gleichartig mit gesetzlichen [X.]en angesehen werden.

Das führt dazu, dass vom Ausgleich einander gegenüberstehender Anrechte aus der Beamtenversorgung und solcher aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Geringfügigkeit nicht nach § 18 Abs. 1 [X.], sondern nur nach § 18 Abs. 2 [X.] abgesehen werden kann.

(5) Die Argumente der Gegenauffassung überzeugen nicht. Die in den §§ 16 Abs. 3 und 47 Abs. 3 [X.] enthaltenen Bestimmungen bieten kein tragfähiges Argument für die Gleichartigkeit von [X.] der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung.

§ 16 [X.] trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass der [X.]gesetzgeber aus Rechtsgründen nicht in der Lage ist, die interne Teilung von nach Landesrecht erworbenen Beamtenversorgungsanrechten anzuordnen. Der [X.]gesetzgeber hat deswegen bezüglich dieser Anrechte eine externe Teilung ermöglicht, bei der für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen wird. Hierfür war nicht die Erwägung maßgebend, dass der Transfer des [X.] in die gesetzliche Rentenversicherung zu einem gleichartigen Anrecht führe, sondern vielmehr der Gedanke, dass die Begründung einer gesetzlichen [X.] zum Ausgleich eines Anrechts aus der Beamtenversorgung bereits aus dem früheren Recht bekannt war (sog. Quasi-Splitting, § 1587 b Abs. 2 BGB) und deshalb als Ersatzlösung für die aus Rechtsgründen verschlossene interne Teilung auf Akzeptanz stoßen würde (BT-Drucks. 16/10144 S. 59 f.). Die in § 16 Abs. 3 [X.] getroffene Regelung, wonach das Gericht die Umrechnung des [X.] in Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen hat, dient lediglich dem Vollzug der externen Teilung im System der gesetzlichen Rentenversicherung und ist kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber von einer strukturellen Vergleichbarkeit der beiden Versorgungssysteme ausgegangen ist ([X.], 1058, 1060).

§ 47 Abs. 3 [X.] bestimmt zwar, dass der korrespondierende Kapitalwert eines Anrechts der Beamtenversorgung unter entsprechender Anwendung der Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu berechnen ist. Dies beruht aber auf der Erwägung, dass ein Anrecht der Beamtenversorgung nicht durch freiwillige Beitragszahlung erworben werden kann und ein „Einkaufspreis“ (auf den bei der Ermittlung des korrespondierenden [X.] abgestellt werden soll, BT-Drucks. 16/10144 S. 84), für ein solches Anrecht daher nicht zur Verfügung steht. Die Heranziehung der Berechnungsgrößen der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Gesetzgeber für zweckmäßig erachtet, um hier zusätzlichen Verwaltungsaufwand (etwa durch eine versicherungsmathematische Berechnung) zu vermeiden. Er hielt diesen Weg für akzeptabel, weil die Versorgungen "durchaus vergleichbar" seien und "Wert- sowie Strukturveränderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel in der Beamtenversorgung nachvollzogen" würden (BT-Drucks. 16/10144 S. 85). Dabei dient die Ermittlung korrespondierender Kapitalwerte in erster Linie dazu, den Ehegatten den wirtschaftlichen Wert der einzelnen Anrechte deutlich zu machen, einen ungefähren Vergleich miteinander und mit anderen Vermögenswerten - auch als Basis für Vereinbarungen - zu ermöglichen und die Prüfung des Gerichts, inwieweit der Versorgungsausgleich aus [X.] nach § 27 [X.] auszuschließen ist, zu ermöglichen (BT-Drucks. 16/10144 S. 50, 84). Daneben wird die Vorschrift für die Bagatellprüfung nach § 18 [X.] und für Fallgestaltungen, in denen eine Saldierung zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse zwingend geboten ist (vgl. z.B. § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.]), benötigt. [X.] sind aber stets nur Hilfsgrößen, die ohne nähere Betrachtung der weiteren Faktoren der Anrechte keine ausreichende Basis für einen Vergleich abgeben (vgl. § 47 Abs. 1 und 6 [X.]). Wie das [X.] Celle (FamRZ 2012, 1058, 1060) zutreffend ausführt, kann deswegen aus der Vorschrift des § 47 Abs. 3 [X.] nicht auf eine Gleichartigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Beamtenversorgung geschlossen werden.

b) [X.] sind allerdings die Erwägungen, mit denen das [X.] in Anwendung des § 18 Abs. 2 [X.] vom Ausgleich des von der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts abgesehen hat.

Im Ansatz zutreffend hat das [X.] zwar erkannt, dass Zwischen § 18 [X.] und dem im Versorgungsausgleich geltenden [X.] ein Spannungsverhältnis besteht. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsvermögen gewährleistet werden. Auch wenn der [X.] vom Gesetz nicht ausnahmslos eingehalten wird, so ist er gleichwohl der - auch verfassungsrechtlich gebotene - Maßstab des [X.] und bei der Auslegung einzelner Vorschriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen ([X.]sbeschluss vom 18. Januar 2012 - [X.] 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 21).

Gesetzesziel der Regelung des § 18 Abs. 2 [X.] ist danach vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für den Versorgungsträger. Es sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen ([X.]sbeschluss vom 18. Januar 2012 - [X.] 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 23). Hinzu kommt, dass § 18 Abs. 2 [X.] neben der Reduzierung des Verwaltungsaufwands den weiteren Zweck verfolgt, so genannte Splitterversorgungen zu vermeiden ([X.]sbeschluss vom 18. Januar 2012 - [X.] 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 25).

Das [X.] hat angenommen, die interne Teilung des von der Ehefrau erworbenen Anrechts verursache deshalb einen besonderen Verwaltungsaufwand, weil zwischen der [X.] und der Deutschen [X.] keine Verrechnungsvereinbarung bestehe.

Dabei hat das [X.] übersehen, dass verschiedenartige Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung auf einem einheitlichen [X.] geführt werden. Insbesondere können auf einem von der Knappschaft geführten [X.] neben knappschaftlichen Entgeltpunkten auch Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) vorhanden sein (s. [X.] FamRZ 2013, 169). Die Umbuchung von Entgeltpunkten der Ehefrau auf das vorhandene knappschaftliche [X.] des Ehemanns begründet daher weder einen besonderen Verwaltungsaufwand noch führt sie zu einer Splitterversorgung, da sich die verschiedenartigen Entgeltpunkte im Leistungsfall zu einer Gesamtrente vereinigen. Weil die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Abweichen vom [X.] in solchen Fallkonstellationen nicht erfüllt sind, tritt der [X.] in den Vordergrund. Eine Durchbrechung durch Anwendung der [X.] entbehrt in diesen Fällen jeglicher Rechtfertigung. Das hat zur Folge, dass ein Ausschluss einzelner gleichartiger Anrechte nicht nach § 18 Abs. 2 [X.] möglich ist, auch wenn sie geringwertig sind (vgl. [X.]sbeschluss vom 18. Januar 2012 - [X.] 501/11 - FamRZ 2012, 513 Rn. 25).

3. Die Entscheidung des [X.]s kann daher keinen Bestand haben. Nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 [X.] ist auch das Anrecht der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen. Der [X.] kann in der Sache abschließend entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist. Auf der Grundlage der Auskünfte der beteiligten Versorgungsträger ist im Wege des [X.] über die Teilung beider Anrechte zu entscheiden.

Dose                                  Weber-Monecke                                  Schilling

             [X.]                                            Botur

Meta

XII ZB 211/13

07.08.2013

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 22. Januar 2013, Az: 13 UF 154/12

§ 10 Abs 2 VersAusglG, § 18 Abs 1 VersAusglG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.08.2013, Az. XII ZB 211/13 (REWIS RS 2013, 3590)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3590

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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