Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2013, Az. XII ZB 211/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 3575

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

XII ZB 211/13
vom
7.
August
2013

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] §§ 10 Abs. 2, 18
Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solche aus der Beam-tenversorgung sind nicht gleicher Art i.S.v. §§ 10 Abs. 2, 18 Abs. 1 [X.].
BGH, Beschluss vom 7. August 2013 -
XII ZB 211/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am
7.
August 2013
durch den
Vorsitzenden
Richter
Dose, die Richterin [X.] und die Richter
Schilling,
Dr. Nedden-Boeger
und Dr. Botur
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der
Be-schluss des 4.
[X.]s
für Familiensachen des [X.] in [X.] vom
22.
Januar
2013
aufgehoben.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners und der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts

Familiengericht

Itzehoe vom 17.
September 2012 zu
Ziffer 1 und 2 wie folgt neu gefasst:
1.
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Versorgungsausgleichskasse der
Kommunalverbände in [X.]-Holstein (Vers.-Nr.

) zu
Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht bei der [X.] (Vers.-Nr.

) in Höhe von 159,03

29.
Februar 2012, begründet. Der Ausgleichswert ist in [X.] umzurechnen.
2.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der [X.] (Vers.-Nr.

) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,4783 Entgeltpunkten auf das vor-handene Konto

bei der Deutschen Renten--
3
-
versicherung Knappschaft-Bahn-See, bezogen auf den 29.
Fe-bruar 2012, übertragen.
Die Kosten des Beschwerde-
und des [X.] werden unter den Ehegatten gegeneinander aufgehoben.
Beschwerdewert:
5.040

Gründe:
I.
Auf den am 15.
März 2012 zugestellten Antrag hat das Familiengericht die am 17.
Dezember 2004 geschlossene Ehe des Antragsgegners
(Ehemann) und der Antragsstellerin
(Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1.
Dezember 2004 bis 29.
Februar 2012; §
3 Abs.
1 [X.]) hat die Ehefrau Anrechte in der gesetzlichen Rentenversi-cherung mit einem Ehezeitanteil von 0,9566 Entgeltpunkten und einem Aus-gleichswert von 0,4783 Entgeltpunkten mit
einem korrespondierenden Kapital-wert von 3.041,71

erworben. Der Ehemann hat Anrechte aus einem städti-schen Beamtenverhältnis mit einem Ehezeitanteil von monatlich 318,06

und einem Ausgleichswert von 159,03

von 36.815,93

Das Familiengericht hat das vom Ehemann erworbene [X.] intern geteilt und weiter angeordnet, dass ein Ausgleich des von der Ehe-frau erworbenen Anrechts wegen Geringfügigkeit unterbleibe.
Auf die Beschwerde des
kommunalen
Versorgungsträgers hat das Ober-landesgericht das bei diesem bestehende Anrecht extern geteilt. Die Be-schwerde des Ehemanns, mit der er den Ausgleich auch des von der Ehefrau 1
2
-
4
-
erworbenen Anrechts begehrt, hat das [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich seine zugelassene
Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Das von der Ehefrau erworbene Anrecht sei mit einem
korres-pondierenden
Kapitalwert von 3.041,71

18 Abs.
2, 3 [X.] und deshalb nicht auszugleichen. Die (vorrangig zu prüfende) Vorschrift des §
18 Abs.
1 [X.] komme nicht zur Anwendung, da es sich bei [X.] aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einerseits und [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung andererseits nicht um gleichartige Anrechte handle.
Besondere Gründe, die einen Ausgleich des geringfügigen Anrechts ent-gegen der Vorgabe
des §
18 Abs.
2 [X.] erforderten, lägen nicht vor. Insbesondere entfalle der mit der Teilung verbundene Verwaltungsaufwand nicht deswegen, weil der Ehemann über ein Konto in der gesetzlichen Renten-versicherung Knappschaft-Bahn-See verfüge und zwischen dieser und der [X.] keine Verrechnungsvereinbarung beste-he.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung
nicht in allen Punkten
stand.
a) Zutreffend ist das [X.] allerdings davon ausgegangen, dass das Absehen vom Ausgleich wegen
Geringfügigkeit anhand der Vorschrift 3
4
5
6
7
-
5
-
des §
18 Abs.
2
[X.] und nicht anhand
derjenigen des
§
18 Abs.
1

[X.]
zu prüfen ist.
Gemäß §
18 Abs.
2 [X.] soll das Familiengericht einzelne [X.]e mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen.
Stehen sich [X.] gleichartige Anrechte gegenüber, findet
§
18 Abs.
2 [X.], der den Ausgleich "einzelner" Anrechte regelt, keine Anwendung ([X.]sbeschluss vom 30.
November 2011

XII
ZB 344/10

FamRZ 2012, 192
Rn.
29
ff.). [X.] Anrechte gleicher Art soll das Familiengericht gemäß §
18 Abs.
1 [X.] (nur) dann nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte ge-ring ist.
Das Absehen vom Ausgleich des von der Ehefrau erworbenen Anrechts setzt somit voraus, dass dieses nicht gleichartig ist mit dem Anrecht des Ehe-manns.
Ob Anrechte
in der
gesetzlichen Rentenversicherung
als gleichartig mit solchen aus
der Beamtenversorgung anzusehen sind, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
aa) Nach überwiegender
Literaturauffassung
liegt
in solchen Fällen
trotz unterschiedlicher Finanzierungsarten Gleichartigkeit vor
([X.] 3.
Aufl. Rn.
512; [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht §
18 [X.] Rn.
5; [X.]/[X.] 5.
Aufl. §
18 [X.] Rn.
7; [X.] Versorgungsausgleich 6.
Aufl. Rn.
630; [X.] [X.] 2010, 221, 222 und NJW 2010, 3269, 3270; [X.]/[X.] BGB 13.
Aufl. §
10
[X.] Rn.
6; [X.] Familiensachen 9.
Aufl. §
18 [X.] Rn.
4; [X.]
Praxis des Versorgungsausgleichs § 18 [X.] Rn. 5; [X.]/
[X.]/Wagner 9.
Aufl. Kapitel
7 Rn.
179; [X.] 2010, 344, 345; [X.]/[X.] Familienrecht 2.
Aufl. §
18 [X.] Rn.
7).
Zur Begründung wird auf eine vergleichbare Wertentwicklung beider Anrechte sowie darauf hin-8
9
10
-
6
-
gewiesen, dass sich die Vorschriften über die Kapitalwertermittlung für Anrechte aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen und solchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsprächen (§
47 Abs.
3 [X.]).
Auch wird
zur Be-gründung der Gleichartigkeit
angeführt, dass der Ausgleichswert einer extern auszugleichenden Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gemäß §
16
Abs.
3 [X.] in Entgeltpunkte oder
Entgeltpunkte (Ost) um-zurechnen sei
([X.] Versorgungsausgleich 6.
Aufl. Rn.
630).
bb) Nach anderer
Ansicht sind die Anrechte nicht
als gleichartig zu [X.], weil sich die Finanzierungsverfahren unterschieden, die [X.] für Invaliditätsleistungen nicht übereinstimmten, die [X.] von divergierenden Faktoren abhinge
und die Wertsteigerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung seit 1985 hinter der Wertentwicklung in der Beamtenversorgung
zurückgeblieben seien
([X.], 1058; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
18 [X.] Rn.
38; [X.]/[X.] 5.
Aufl.
§
18 [X.] Rn.
9c; [X.] Versorgungsausgleich
in der Praxis Kapitel VIII Rn.
54; zweifelnd auch [X.]/Brudermüller BGB 72.
Aufl. §
18 [X.] Rn.
2).
cc) Der [X.] teilt die letztgenannte Auffassung.
Was unter "[X.] gleicher Art"
zu verstehen ist, ist im Versorgungs-ausgleichsgesetz
nicht geregelt. Der Begriff wird an zwei Stellen verwendet, nämlich in §
18 Abs.
1 [X.] und in §
10 Abs.
2 [X.]. Die [X.] Fassung des §
18 [X.] geht auf die Beschlussempfehlung des [X.] zurück (BT-Drucks.
16/11903 S.
54
f.). Dort wird wegen des Begriffs "Anrechte gleicher Art"
auf die Begründung des [X.] zu §
10 Abs.
2 [X.] verwiesen. Darin wird der Begriff "Anrechte gleicher Art"
dahin erläutert, es handele sich um Anrechte, die sich in 11
12
13
-
7
-
Struktur und Wertentwicklung entsprächen, so dass ein Saldenausgleich nach Verrechnung im Wesentlichen
zu demselben wirtschaftlichen Ergebnis führe
wie ein Hin-und-her-Ausgleich.
Eine [X.] sei nicht erforderlich, ausrei-chend sei eine strukturelle Übereinstimmung in
den wesentlichen Fragen (z.B. Leistungsspektrum, Finanzierungsart, Anpassung von Anwartschaften und lau-fenden Versorgungen; BT-Drucks.
16/10144 S. 55).
Nach diesen Kriterien sind die Anrechte aus der gesetzlichen Rentenver-sicherung und solche aus Beamtenversorgung nicht gleicher Art. Sie [X.] sich wesentlich sowohl in der Struktur und Finanzierung als auch im Leistungsspektrum und in der Wertentwicklung.
(1) Das in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbene Anrecht wird im Wesentlichen durch Beitragsleistung erdient
und
durch Berücksichtigungs-
und Anrechnungszeiten
ergänzt. Die Finanzierung erfolgt im Wesentlichen durch ein Umlagesystem, ergänzt durch Zuschüsse des [X.]
(vgl. §
153 [X.]).
Soweit die dadurch erworbene rentenversicherungsrechtliche Position auf Beitragsleistungen beruht, genießt sie den Schutz des Art.
14
Abs.
1 GG ([X.] 53, 257, 289
ff.
=
FamRZ 1980, 326, 331
f.).
Zur Bestimmung der konkreten Höhe der Rentenleistungen wurde in den Jahren
1957 bis 1978 in periodischen Abständen die Entwicklung der Löhne und Gehälter abgebildet. Diese fand über den [X.] in die [X.]. Die allgemeine Be-messungsgrundlage entsprach dem durchschnittlichen Bruttojahresarbeitsent-gelt aller Versicherten der Rentenversicherung der Angestellten und der Arbei-ter im Mittel des dreijährigen Zeitraums vor dem Kalenderjahr, das dem Eintritt des Versicherungsfalles vorausgegangen war. Durch dieses Verfahren entwi-ckelten sich die Rentenleistungen parallel zur Entwicklung der Arbeitseinkom-14
15
16
-
8
-
men der versicherten Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung und [X.] dynamisch. Erstmals im Jahre 1979 wurde die Anpassung der Renten
von der Einkommensentwicklung der Versicherten
teilweise
entkoppelt und seither verschiedenen anderen Anpassungsmechanismen unterworfen, die einen ins-gesamt langsameren Anstieg der Rentenleistungen bewirkten (vgl. [X.], 465, 466
f. =
[X.], 1957
Rn.
2
ff.).
Ob die Reichweite des Schutzbereichs von Art.
14 Abs.
1 Satz
1 GG das Recht auf Rentenanpassungen umfasst, hat das [X.]verfassungsgericht bisher offen gelassen
([X.], 465, 469
=
[X.], 1957
Rn.
50). Das [X.]verfassungsgericht hat bei der eigentumsrechtlichen Prüfung aber
anerkannt, dass dem Gesetzgeber eine ausreichende Flexibilität erhalten blei-ben müsse, um das Rentenversicherungssystem und insbesondere dessen [X.] zu gewährleisten. Daher verfestige die Eigentumsgarantie das [X.] nicht so, dass es starr werde und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht mehr genügen könne. Gesetzliche [X.], die der Erhaltung der Funktions-
und Leistungsfähigkeit der [X.] dienten, müssten allerdings von einem gewichtigen öffentlichen Interesse getragen und verhältnismäßig sein ([X.], 465, 470
=
[X.], 1957 Rn.
51 mwN). Die langfristigen Beitragsverpflichtun-gen, die erst zu einem sehr viel später liegenden Zeitpunkt zu Leistungen führ-ten, begründeten ein besonderes Vertrauen auf den Fortbestand gesetzlicher Leistungsregelungen (vgl. [X.] 69, 272, 309), zu denen auch die Vorschrif-ten über die regelmäßige Rentenanpassung gehörten. Zudem folge
aus dem in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich angeordneten, die allge-meine Handlungsfreiheit nach Art.
2 Abs.
1 GG berührenden [X.] mit einem erheblichen Beitragssatzniveau die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen im Versicherungsfall adäquate [X.]
-
9
-
rungsleistungen zu erbringen ([X.], 465, 473
=
[X.], 1957 Rn.
58).
Die Invalidiätsabsicherung wird in Form einer vollen oder teilweisen Er-werbsminderungsrente gewährt. Die volle
Erwerbsminderungsrente setzt [X.], dass der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht abseh-bare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein

43 Abs.
2 [X.]).
Eine Teilerwerbsminderungsrente kann der Versicherte [X.], wenn er nur noch in der Lage ist, zwischen drei und sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§
43 Abs.
3 [X.]). Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben auch die vor dem 2.
Januar 1961 gebore-nen
Versicherten, die berufsunfähig sind

240 Abs.
1 [X.]). [X.] sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fä-higkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der [X.], nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, um-fasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ih-res bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen [X.] zugemutet werden können. [X.] ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg aus-gebildet oder umgeschult worden sind. [X.] ist nicht, wer eine zumut-bare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen

240 Abs.
2 [X.]).
So-wohl die volle als auch die teilweise Erwerbsminderungsrente setzen weiter [X.], dass der Versicherte in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der [X.]
-
10
-
minderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit
geleistet
hat

43 Abs.
1 Nr.
2, Abs.
2 Nr.
2 [X.]).
(2) Demgegenüber beruht die Beamtenversorgung auf Art.
33 Abs.
5 GG und den daraus folgenden hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamten-tums. Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, nach dem
unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ru-hegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, prägt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten und gehört zu den Grundlagen des [X.]. Zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen zählt daher, dass das Ruhegehalt grundsätzlich anhand der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amts zu berechnen ist. Das gleichfalls Art.
33 Abs.
5 GG unterfallende Leistungsprinzip verlangt darüber hinaus, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt. Art.
33 Abs.
5 GG fordert mithin, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt be-zogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. [X.] DVBl 2005, 1441, 1444
mwN).
Die
Alimentation
im Ruhestand ist eine Gegenleistung dafür, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum [X.] im Rahmen seines Gestaltungsspielraums festge-legten Altersgrenze in den Dienst des Staates
gestellt hat (vgl. [X.] 76, 256, 323
f. und 332
f.).
Die amtsangemessene Alimentierung der im aktiven Dienst befindlichen Beamten, von der sich der
Höchstbetrag des Ruhegehalts
durch einen Prozentsatz ableitet, verlangt,
dass
der Beamte über ein Einkom-men verfügen
muss, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der [X.] hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebensstandard ermöglicht
([X.]
119, 247, 269
mwN).
Bei der Bestimmung der Höhe der amtsange-messenen Besoldung hat sich der Besoldungsgesetzgeber an der Entwicklung 19
-
11
-
der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse sowie dem allgemeinen Le-bensstandard zu orientieren ([X.] 117, 330, 352).
Der Gesetzgeber kann
ferner
im Rahmen einer typisierenden Betrach-tungsweise davon ausgehen, dass der finanzielle Bedarf des Ruhestandsbeam-ten geringer ist als derjenige des aktiven Beamten (vgl. [X.], DVBl 2005, 1441, 1447). Dagegen, dass die Versorgungsleistungen in einem angemesse-nen Abstand hinter dem zugrunde zu legenden aktiven Arbeitseinkommen zu-rückbleiben, und folglich auch gegen die Festlegung eines Versorgungshöchst-satzes, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. [X.] 76, 256, 332
f.), wobei es eine Frage der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des Versorgungsrechts ist, nach welcher Dauer des Dienstverhältnisses der Beamte diesen Höchstsatz erreicht ([X.]K 8, 232, 235).
Bei alledem
bleibt der Bezug einer Beamtenversorgung

anders als der Bezug einer in
der allgemeinen Rentenversicherung erdienten oder im Wege des Versorgungsausgleichs dorthin übertragenen Versorgung

an gewisse nachwirkende Amts-
und Treuepflichten des Ruhestandsbeamten geknüpft. Ein Ruhestandsbeamter verliert nämlich seine Rechte
als Ruhestandsbeamter un-ter anderem
dann, wenn er wegen einer nach Beendigung des Beamtenver-hältnisses begangenen vorsätzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird (§
59 Abs.
1 Nr.
2 lit.
a [X.])
oder
wenn er ent-gegen den Vorschriften des §
46 Abs.
1 und des §
57 [X.] einer erneuten Be-rufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommt (§
60 [X.]).
Abweichungen ergeben sich auch bei den Leistungsvoraussetzungen der Invaliditätsversorgung. So setzt die Versetzung
eines Beamten in den Ruhe-stand wegen Dienstunfähigkeit nach §
44 Abs.
1 [X.] voraus, dass der Beamte zur Erfüllung der Dienstpflichten wegen seines körperlichen Zustandes oder aus 20
21
22
-
12
-
gesundheitlichen Gründen dauerhaft außerstande ist. Maßstab für die Beurtei-lung der Dienstunfähigkeit ist nicht der Dienstposten, sondern das Amt im abs-trakt-funktionellen Sinn (BVerwGE 133, 297
Rn.
14). Bei der Frage der [X.] Verwendung nach §
44 Abs.
1 Satz
3, Abs.
2 [X.] muss sich die [X.] auf den gesamten Bereich des Dienstherrn erstrecken; im Einzelfall kann sich insbesondere unter [X.] eine räumliche Begrenzung erge-ben. Außerdem muss sich die Suche nach einer anderweitigen Verwendung auch auf Dienstposten erstrecken, die in absehbarer Zeit neu zu besetzen
sind; der insoweit zu betrachtende Zeitraum ergibt sich aus der für den Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung erforderlichen Zeit. Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn ein amtsangemessener Dienstposten vakant, dann ist der Beamte auf
diesem Dienstposten zu verwenden. Schließlich ist dann, wenn die Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach §
44 Abs.
2 [X.] auch unter Beachtung der insoweit zu stellenden Anforderungen erfolglos ge-blieben ist, vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann (§
44 Abs.
3 [X.]) und ob er auch ohne Zustimmung in ein Amt dieser Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt
versetzt werden kann

44 Abs.
4 [X.]; BVerwG
RiA 2012, 165, 166).
Schließlich erhält der Beamte

als Ausprägung des beamtenrechtlichen Fürsorgeprinzips

ein besonderes Unfallruhegehalt, wenn er infolge eines
Dienstunfalls dienstunfähig geworden ist
(§§
36
f. [X.]).
(3) Zu alledem kommt hinzu, dass
Versorgungsemfänger der
Beamten-versorgung
beihilfeberechtigt sind (§
2 Abs.
1 Nr.
2 BBhV), während der [X.] aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung auslöst

5 Abs.
1 Nr.
11 SGB V).
23
24
-
13
-
(4) Diese gesamten strukturellen Unterschiede sind von solchem Ge-wicht, dass eine Gleichartigkeit von
[X.]
aus der gesetzlichen Rentenver-sicherung und solchen aus der Beamtenversorgung nicht angenommen werden kann.
Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass auch der Gesetzgeber nicht von der Gleichartigkeit dieser Anrechte ausgegangen ist.
Denn es entspricht dem gesetzlichen Leitbild, den Ausgleich von [X.]
gleicher Art nur in [X.] des Wertunterschieds nach Verrechnung zu vollziehen. Das hat der [X.] für Anrechte, die bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, durch §
10 Abs.
2 Satz
1 [X.] angeordnet. Bei [X.], für die [X.] Versorgungsträger zuständig sind, hat der Gesetzgeber die Verrech-nung in Höhe des Wertunterschieds vorgesehen, wenn Vereinbarungen zwi-schen den Versorgungsträgern eine Verrechnung vorsehen

10 Abs.
2 Satz
2
[X.]).
Dabei hat es der Gesetzgeber als ausdrücklich wünschenswert
erachtet, dass Versorgungsträger nach Einführung der obligatorischen internen Teilung solche Abkommen schließen
(BT-Drucks.
16/10144 S.
54). Für den Be-reich der gesetzlichen Rentenversicherung, für den der [X.] hat,
hat er in §
120
f Abs.
1 [X.]
bestimmt, dass alle bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte als bei demselben Versorgungsträger erworbene Anrechte gelten,
und damit die Verrechnung auch ohne Vereinbarung der Versorgungsträger angeordnet. Hät-te der Gesetzgeber auch die Anrechte aus der Beamtenversorgung als mit de-nen aus der gesetzlichen Rentenversicherung gleichartig angesehen,
so hätte es der in
§
10 Abs.
2 [X.] angelegten
Systematik entsprochen, auch hierfür eine gesetzliche Verrechnungsanordnung zu treffen, wenigstens
in Be-zug auf die
der
Gesetzgebungskompetenz des [X.] unterliegenden [X.].
Das Sozialgesetzbuch und das [X.]versorgungsteilungsgesetz enthalten jedoch keine dahin gehenden Regelungen. Daraus kann geschlossen 25
26
-
14
-
werden, dass der Gesetzgeber diese Versorgungsarten wegen ihrer strukturel-len Unterschiede nicht als von
gleicher
Art und deshalb nicht
als
verrechenbar angesehen hat.
[X.] dies bereits für [X.]beamte, für die der [X.] hat, können ebenso
und erst recht nicht die

wie hier

nach Landesrecht erworbenen Beamtenversorgungsanrechte als gleichartig mit gesetzlichen Rentenanwartschaften angesehen werden.
Das führt dazu, dass vom Ausgleich einander gegenüberstehender [X.]e aus der Beamtenversorgung und solcher aus der gesetzlichen Renten-versicherung wegen Geringfügigkeit nicht nach §
18 Abs.
1 [X.], [X.] nur nach §
18 Abs.
2 [X.] abgesehen werden kann.
(5) Die Argumente der Gegenauffassung überzeugen nicht.
Die in den §§
16 Abs.
3 und 47 Abs.
3 [X.] enthaltenen Bestimmungen bieten kein tragfähiges Argument für die Gleichartigkeit von [X.] der Beamtenversor-gung und der gesetzlichen Rentenversicherung.
§
16 [X.] trägt lediglich dem Umstand Rechnung, dass der [X.] aus Rechtsgründen nicht in der Lage ist, die interne Teilung von nach Landesrecht erworbenen Beamtenversorgungsanrechten anzuord-nen. Der [X.]gesetzgeber hat deswegen bezüglich dieser Anrechte eine externe Teilung ermöglicht, bei der für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung geschaffen wird. Hierfür war nicht die Erwägung maßgebend, dass der Transfer des [X.] in die gesetzliche Rentenversicherung zu einem gleichartigen Anrecht führe, sondern vielmehr der Gedanke, dass die Begründung einer gesetzlichen Rentenanwart-schaft zum Ausgleich eines Anrechts aus der Beamtenversorgung bereits aus dem früheren Recht bekannt war (sog. Quasi-Splitting, §
1587
b Abs.
2 BGB) und deshalb als Ersatzlösung für die aus Rechtsgründen verschlossene interne 27
28
29
-
15
-
Teilung auf Akzeptanz stoßen würde (BT-Drucks.
16/10144 S.
59
f.). Die in §
16 Abs.
3 [X.] getroffene Regelung, wonach das Gericht die Umrechnung des [X.] in Entgeltpunkte
oder Entgeltpunkte (Ost) anzuordnen hat, dient lediglich dem Vollzug der externen Teilung im System der gesetzlichen Rentenversicherung und ist kein Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber von einer strukturellen Vergleichbarkeit der beiden Versorgungssysteme ausgegan-gen ist ([X.], 1058, 1060).
§ 47 Abs. 3 [X.] bestimmt zwar, dass der korrespondierende Ka-pitalwert eines Anrechts der Beamtenversorgung unter entsprechender Anwen-dung der Berechnungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung zu be-rechnen ist. Dies beruht aber auf der Erwägung, dass ein Anrecht der Beam-tenversorgung nicht durch freiwillige Beitragszahlung erworben werden kann [X.] abgestellt werden soll, BT-Drucks.
16/10144 S.
84), für ein solches Anrecht daher nicht zur Verfügung steht. Die Heranziehung der Berechnungs-größen der gesetzlichen Rentenversicherung hat der Gesetzgeber für zweck-mäßig erachtet, um hier zusätzlichen Verwaltungsaufwand (etwa durch eine versicherungsmathematische Berechnung) zu vermeiden. Er hielt diesen Weg für akzeptabel, weil die Versorgungen "durchaus vergleichbar"
seien und "Wert-
sowie Strukturveränderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel in der Beamtenversorgung nachvollzogen"
würden (BT-Drucks.
16/10144 S.
85). Dabei
dient
die Ermittlung korrespondierender Kapitalwerte in erster [X.] dazu, den Ehegatten den wirtschaftlichen Wert der einzelnen Anrechte deut-lich zu machen, einen ungefähren Vergleich miteinander und mit anderen [X.]

auch als Basis für Vereinbarungen

zu ermöglichen und die Prüfung des Gerichts, inwieweit der Versorgungsausgleich aus [X.] nach §
27 [X.] auszuschließen ist, zu ermöglichen (BT-Drucks.
16/10144 S.
50, 84). Daneben wird die Vorschrift für die Bagatellprüfung nach 30
-
16
-
§
18 [X.] und für Fallgestaltungen, in denen eine Saldierung zur [X.] unbilliger Ergebnisse zwingend geboten ist (vgl. z.B. §
31 Abs.
2 Satz
1 [X.]), benötigt.
[X.] sind aber stets nur Hilfsgrößen, die ohne nähere Betrachtung der weiteren Faktoren der [X.]e keine ausreichende Basis für einen Vergleich abgeben (vgl. §
47 Abs.
1 und 6 [X.]).
Wie das [X.] Celle (FamRZ
2012, 1058, 1060)
zutreffend ausführt, kann deswegen aus der Vorschrift des §
47 Abs.
3 [X.] nicht auf eine Gleichartigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Beamtenversorgung geschlossen werden.
b)
[X.] sind allerdings die Erwägungen, mit denen das Oberlan-desgericht in Anwendung des §
18 Abs.
2 [X.] vom Ausgleich des von der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechts ab-gesehen hat.
Im Ansatz zutreffend hat das [X.] zwar
erkannt, dass
Zwi-schen §
18 [X.] und dem im Versorgungsausgleich geltenden [X.] ein Spannungsverhältnis besteht. Mit der hälftigen Teilung der erworbenen Anrechte soll grundsätzlich die gleiche Teilhabe der Ehegatten an dem in der Ehe erwirtschafteten Versorgungsvermögen gewährleistet werden. Auch wenn der [X.] vom Gesetz nicht ausnahmslos [X.] wird, so ist er gleichwohl der

auch verfassungsrechtlich gebotene

Maß-stab des Versorgungsausgleichsrechts und bei der Auslegung
einzelner Vor-schriften und bei Ermessensentscheidungen vorrangig zu berücksichtigen (Se-natsbeschluss vom 18.
Januar 2012

XII
ZB 501/11

FamRZ 2012, 513 Rn.
21).
Gesetzesziel der Regelung des §
18 Abs.
2 [X.] ist danach vor-nehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für den Versor-31
32
33
-
17
-
gungsträger. Es
sind also die Belange der Verwaltungseffizienz auf Seiten der Versorgungsträger gegen das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung auch geringfügiger Anrechte abzuwägen ([X.]sbeschluss vom 18.
Januar 2012

XII
ZB 501/11

FamRZ 2012, 513 Rn.
23).
Hinzu kommt, dass §
18 Abs.
2 [X.] neben der Reduzierung des [X.] den weiteren Zweck verfolgt, so genannte Splitterversorgungen zu vermeiden
([X.]sbeschluss vom 18.
Januar 2012

XII
ZB 501/11

FamRZ 2012, 513 Rn.
25).
Das [X.] hat angenommen, die interne Teilung des von der Ehefrau erworbenen Anrechts verursache deshalb einen besonderen Ver-waltungsaufwand, weil zwischen der [X.] und der [X.] keine Verrech-nungsvereinbarung bestehe.
Dabei hat
das [X.]
übersehen, dass verschiedenartige Entgeltpunkte der gesetzlichen Rentenversicherung auf
einem einheitlichen [X.] geführt
werden. Insbesondere können auf
einem von der Knappschaft geführten [X.] neben knappschaftlichen [X.]n auch Entgeltpunkte oder Entgeltpunkte (Ost) vorhanden sein (s. [X.] FamRZ 2013, 169). Die Umbuchung von Entgeltpunkten der Ehefrau auf das vorhandene knappschaftliche [X.] des Ehemanns [X.] daher weder einen besonderen Verwaltungsaufwand noch führt sie zu einer Splitterversorgung, da sich die verschiedenartigen Entgeltpunkte im Leis-tungsfall
zu einer Gesamtrente vereinigen.
Weil die gesetzlichen Voraussetzun-gen für ein Abweichen vom [X.] in solchen Fallkonstellatio-nen nicht erfüllt sind, tritt der [X.] in den Vordergrund. Eine Durchbrechung durch Anwendung der [X.] entbehrt in diesen Fällen jeglicher Rechtfertigung. Das hat zur Folge, dass ein Ausschluss einzelner 34
35
-
18
-
gleichartiger Anrechte nicht nach §
18 Abs.
2 [X.] möglich ist, auch wenn sie geringwertig sind (vgl. [X.]sbeschluss vom 18.
Januar 2012

XII
ZB 501/11

FamRZ 2012, 513 Rn.
25).
3.
Die Entscheidung des [X.]s kann daher keinen Bestand haben. Nach §§
1 Abs.
1, 2
Abs. 1 [X.] ist auch das Anrecht der Ehe-frau
in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.
Der [X.] kann in der Sache abschließend entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist.
Auf der Grundlage der Auskünfte der
beteiligten Versorgungsträger ist im Wege des [X.] über die Teilung beider Anrechte zu entscheiden.

Dose
[X.]
Schilling

Nedden-Boeger
Botur
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.09.2012 -
103 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 22.01.2013 -
13 UF 154/12 -

36

Meta

XII ZB 211/13

07.08.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.08.2013, Az. XII ZB 211/13 (REWIS RS 2013, 3575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3575

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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