Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2015, Az. V ZB 50/15

5. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 9073

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Gegenstand

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Vorhersehbarkeit des krankheitsbedingten Ausfalls des Prozessbevollmächtigten


Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 21. Zivilsenats des [X.] vom 17. Februar 2015 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 17.071,10 €.

Gründe

I.

1

Die Kläger haben den [X.]n auf Schadensersatz verklagt. Durch am 9. September 2014 zugestelltes Urteil hat das [X.] die Klage abgewiesen. Dagegen haben die Kläger rechtzeitig Berufung eingelegt. Auf Antrag ihres Prozessbevollmächtigten hat das [X.] die Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. Dezember 2014 verlängert und darauf hingewiesen, dass eine weitere Verlängerung nur bei Einwilligung des Gegners bewilligt werden kann. Am 9. Dezember 2014 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger unter Hinweis auf eine akute Erkrankung, unter der er seit dem 1. Dezember 2014 wieder leide und wegen der er vom 8. bis zum 23. Dezember 2014 krankgeschrieben sei, eine weitere Verlängerung um einen Monat beantragt. Das [X.] hat mangels Einwilligung des Gegners eine Fristverlängerung nicht gewährt.

2

Mit am 10. Februar 2015 eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten haben die Kläger unter Vorlage der Berufungsbegründung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die abgelaufene Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung haben sie vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass ihr anwaltlicher Vertreter vom 8. Dezember 2014 bis zum 9. Januar 2015 arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei. Am 1. Dezember 2014 hätten sich beim ihm stundenweise Ermüdungszustände mit Schwindel, Gleichgewichtsstörungen, Antriebslosigkeit, Sprach- und Sehstörungen eingestellt. Diese Symptome hätten ihn stundenweise am Arbeiten gehindert. Bei einem gleichgelagerten Vorfall im Vorjahr seien die Erschöpfungszustände innerhalb weniger Tage wieder vorüber gegangen. In diesem Fall sei auch am Wochenende des 6./7. Dezember 2014 keine Besserung eingetreten. Vielmehr habe er am 8. und am 9. Dezember 2014 an massiven Erschöpfungszuständen gelitten; dies habe ihn an der Fertigung der Berufungsbegründung und der Prüfung der Voraussetzungen für eine weitere Fristverlängerung gehindert. Die unterbliebene Einholung der erforderlichen Einwilligung des [X.] für eine weitere Fristverlängerung könne ihm auch deshalb nicht angelastet werden, weil der [X.] die Einwilligung ohnehin nicht erteilt hätte. Dies ergebe sich daraus, dass die telefonisch am 11. Dezember 2014 kontaktierte [X.]nvertreterin einen Tag später mitgeteilt habe, der [X.] habe sich gegen eine Zustimmung ausgesprochen.

3

Das [X.] hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

4

Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger sei nicht plötzlich und unvorhersehbar erkrankt. Angesichts der ab dem 1. Dezember 2015 aufgetretenen Symptome wie Schwindel mit Seh- und Sprachstörungen habe er sich nicht darauf verlassen dürfen, dass diese von selbst wieder verschwinden würden und seine vollständige Arbeitskraft rechtzeitig wieder hergestellt sein würde. Vielmehr hätte er angesichts des nahenden [X.] für den Fall treffen müssen, dass sich seine Erkrankung nicht verbesserte oder gar verschlimmerte. Ihm sei vorzuwerfen, dass er sich nicht rechtzeitig um die Einwilligung der Gegenpartei zu einer weiteren Verlängerung der [X.] gekümmert bzw. nicht einen Vertreter mit der Anfertigung der Berufungsbegründung beauftragt habe.

III.

5

1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die angefochtenen Beschlüsse beruhen weder auf der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, namentlich des Rechts auf Gewähr rechtlichen Gehörs, noch verletzen sie den Anspruch der Kläger auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 GG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip).

6

a) [X.] schließt das Verschulden der Versäumung einer Frist nur dann aus, wenn die Erkrankung für den Prozessbevollmächtigten nicht vorhersehbar war. Ist der krankheitsbedingte Ausfall dagegen vorhersehbar, muss sich der Rechtsanwalt durch konkrete Maßnahmen darauf vorbereiten (Senat, Beschluss vom 18. September 2008 - [X.], [X.], 1413; [X.], Beschluss vom 22. Oktober 2014 - [X.], NJW 2015, 171 Rn. 18 f. mwN).

7

b) Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass nach dem eigenen Vortrag im Wiedereinsetzungsgesuch des Prozessbevollmächtigten der Kläger dessen krankheitsbedingter Ausfall vorhersehbar war. Dies gilt unabhängig von den im ersten Fristverlängerungsantrag mitgeteilten Hinderungsgründen. Die nach Schilderung des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorfeld der eigentlichen Erkrankung aufgetretenen Erschöpfungserscheinungen, die sich in Form von Schwindel, Gleichgewichtsstörungen, Antriebslosigkeit, Sprach- und Sehstörungen verbunden mit stundenweisem Arbeitsausfall äußerten, waren nicht so geringfügig, dass dessen Annahme gerechtfertigt war, die Symptome würden bis zur Folgewoche wieder abklingen oder sich jedenfalls nicht weiter verschlechtern. Eine berechtigte Erwartung, dass es nicht zu einem vollständigen krankheitsbedingten Ausfall kommen würde, durfte der Prozessbevollmächtigte der Kläger auch nicht deswegen haben, weil er im Vorjahr bereits einmal an Erschöpfungszuständen ähnlicher Art gelitten hatte und diese innerhalb einiger Tage wieder vorüber waren. Angesichts der massiven Symptome durfte er sich nicht darauf verlassen, dass eine schnelle Genesung eintreten werde; vielmehr musste er damit rechnen, dass es auch zu einem vollständigen krankheitsbedingten Ausfall kommen könnte. Er war deshalb verpflichtet, sich hierauf vorzubereiten, indem er entweder durch Einholung der Zustimmung des [X.] sicherstellte, dass die Berufungsbegründungsfrist verlängert würde (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Juli 2013 - [X.], NJW 2013, 3181 Rn. 11) oder indem er dafür Sorge trug, dass für die Erledigung fristgebundener Arbeiten ein Vertreter eingeschaltet werden kann.

8

c) Dass die Einschaltung eines Vertreters nicht möglich oder nicht zumutbar war, hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Angesichts dessen kann die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die unterlassene Einholung der Zustimmung des [X.] in eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist kausal für die Fristversäumung war, dahingestellt bleiben.

9

2. [X.] beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Stresemann                               [X.]Brückner

                        Weinland                        Kazele

Meta

V ZB 50/15

25.06.2015

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Düsseldorf, 17. Februar 2015, Az: I-21 U 165/14, Beschluss

§ 85 Abs 2 ZPO, § 233 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.06.2015, Az. V ZB 50/15 (REWIS RS 2015, 9073)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9073

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