Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2016, Az. XI ZB 12/14

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 4885

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:270916B[X.]12.14.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI [X.]

vom

27. September 2016

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §§ 233 I, 236 Abs. 2 Satz 1 C, § 238
a)
Die Prüfung der angegebenen [X.] erfolgt von Amts wegen. [X.] unterliegen daher nicht der [X.] und können nicht unstreitig gestellt werden.
b)
Zur Glaubhaftmachung eines plötzlich und unerwartet aufgetretenen krank-heitsbedingten Ausfalls des Prozessbevollmächtigten.

[X.], Beschluss vom 27. September 2016 -
XI [X.] -
OLG [X.]

LG [X.]-Fürth

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat am 27.
September 2016 durch [X.] Dr.
Ellenberger, die Richter
Dr.
[X.] und Dr.
Matthias sowie die Richterinnen Dr.
Menges und Dr.
Dauber

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 14.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
Sep-tember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

97 Abs.
1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 45.000

Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen der angeblichen Verletzung
vorvertraglicher Aufklärungspflichten bei Finanzierung des Erwerbs einer Eigen-tumswohnung auf Schadensersatz in Anspruch.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das klageabweisende Urteil ist dem Kläger
am 20.
Februar 2014 zugestellt worden. Am
11.
März 2014 hat er
Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist auf Antrag des [X.] zweimal, zuletzt bis zum 23.
Juni 2014 (Montag) verlängert worden.
Am 1
2
-
3
-
23.
Juni 2014 hat der Kläger eine weitere Verlängerung der [X.] bis zum 7.
Juli 2014 beantragt, weil der allein sachbearbeitende Rechtsanwalt K.

erneut an einer schweren Infektion arbeitsunfähig er-krankt sei. Auf Nachfrage des Gerichts hat sich die Beklagte mit einer weiteren Fristverlängerung nicht einverstanden erklärt.
Daraufhin hat der Vorsitzende des [X.] das Fristverlängerungsgesuch mit Verfügung vom 1.
Juli 2014, dem Kläger zugestellt am 4.
Juli 2014, zurückgewiesen.
Am 7.
Juli 2014 ist eine Berufungsbegründung
eingegangen verbunden mit dem
Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungs-frist. Zur Begründung dieses Antrags hat der Kläger im Wesentlichen ausge-führt, der allein sachbearbeitende Rechtsanwalt
K.

habe die Ausarbeitung der Berufungsbegründung für das Wochenende am 21. und 22.
Juni 2014 ein-geplant gehabt, sei jedoch an diesem Wochenende erneut an einer schweren Infektion erkrankt, so dass er am Erstellen einer Berufungsbegründung wegen Arbeitsunfähigkeit verhindert gewesen sei. Dem anderen Rechtsanwalt der pro-zessbevollmächtigten Kanzlei, Rechtsanwalt [X.]

,
sei die Ausarbeitung der Berufungsbegründung am [X.] (23.
Juni 2014) nicht möglich
gewesen, weil er selbst mit einer Vielzahl zu bearbeitender fristgebundener Schriftsätze ausgelastet gewesen sei. Eine Rücksprache mit dem [X.] sei an diesem Tag nicht möglich gewesen, weil dieser persönlich nicht zu erreichen gewesen sei.
Mit Verfügung vom 30.
Juli 2014 hat der Vorsitzende des Berufungsge-richts dem Kläger bis zum 29.
August 2014 Gelegenheit gegeben,
die Erkran-kung des Rechtsanwalts
K.

und ihre Unvorhersehbarkeit ergänzend [X.] zu machen. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass eine im [X.] vom 23.
Juni 2014 angekündigte ärztliche Bescheinigung
bislang nicht eingereicht worden sei.
Innerhalb der gesetzten
Frist
hat der Kläger aus-3
4
-
4
-
geführt, dass
sein Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt
K.

, wie gerichts-bekannt sei, seit geraumer [X.] mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen habe. Nach Bewilligung der zweiten Fristverlängerung sei er am "6.
Juni 2013"
(gemeint offensichtlich: 6.
Juni 2014) erneut an einer schweren Infektion, be-gleitet von Fieber, Erschöpfungszuständen und völliger Dehydrierung mit vo-raussichtlicher Arbeitsunfähigkeit bis 20.
Juni 2014 erkrankt. Zur [X.] werde eine ärztliche Bescheinigung vom 6.
Juni 2014 vorgelegt. Trotz der wiederholt auftretenden Erkrankung sei es in der Vergangenheit stets so gewesen, dass die Erkrankung spätestens nach zwei Wochen wieder abge-klungen sei, so dass er wieder arbeitsfähig gewesen sei. Die Genesung sei diesmal aber nicht so wie erwartet verlaufen, vielmehr sei völlig überraschend und unvorhersehbar am Wochenende des 21./22.
Juni 2014 ein Rückfall bzw. ein erneuter Ausbruch der Infektionskrankheit bei ihm aufgetreten, so dass er an der für dieses Wochenende geplanten Erstellung der Berufungsbegründung wegen erneut eingetretener Arbeitsunfähigkeit verhindert gewesen sei. Hierüber habe er seinen Kanzleikollegen, Rechtsanwalt [X.]

, am 23.
Juni 2014 um 9.00
Uhr in Kenntnis gesetzt. Eine ärztliche Bescheinigung
über den [X.] der Arbeitsunfähigkeit habe innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgelegt werden können, weil sich der behandelnde Arzt derzeit in [X.] befinde. Sie könne aber nachgereicht werden, sofern der Senat hierauf bestehe.
Das
Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht ausreichend glaubhaft gemacht (§
236 Abs.
2 Satz
1 ZPO), dass sein Rechtsanwalt wegen eines überraschenden Rückfalls am Wochenende des 21. und 22.
Juni 2014 krankheitsbedingt ar-beitsunfähig gewesen sei. Die anwaltliche Versicherung seines Kollegen habe aus dessen eigener Wahrnehmung lediglich beinhaltet, dass ihm die erneute Erkrankung am 23.
Juni 2014 fernmündlich mitgeteilt worden sei. Die mit 5
-
5
-
Schriftsatz vom 29.
August 2014 vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 6.
Juni 2014 sei für die [X.] nach dem 20.
Juni 2014 ohne Aussagekraft. Für den maßgeblichen [X.]raum vom 21. bis 23.
Juni 2014 sei trotz des Hinweises des Gerichts bis heute keine ärztliche Bescheinigung eingereicht worden, ob-wohl dies auch bei einer zeitweisen urlaubsbedingten Abwesenheit des [X.] Arztes möglich gewesen sein müsse.
Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des [X.].

II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 i.V.m. §
522 Abs.
1 Satz
4, §
238 Abs.
2 Satz
1 ZPO), aber unzulässig.
Die Voraus-setzungen des §
574 Abs.
2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müs-sen (Senatsbeschluss vom 9.
November 2004

XI
ZB 6/04, [X.]Z 161, 86, 87 mwN), sind nicht erfüllt. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
574 Abs.
2 Nr.
2 Fall
2 ZPO) nicht erforderlich. Die Ent-scheidung des [X.] steht vielmehr in Einklang mit der höchstrich-terlichen Rechtsprechung und verletzt weder den Anspruch des [X.]
auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art.
2
Abs.
1
GG in Verbindung mit
dem Rechts-staatsprinzip) noch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG).
1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht
den Wiedereinsetzungsan-trag des [X.] mit der Begründung zurückgewiesen, er habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht auf
einem
6
7
8
-
6
-
ihm zuzurechnenden (§
85 Abs.
2 ZPO) Verschulden seines Prozessbevoll-mächtigten beruht

233 ZPO).

a) Ein Rechtsanwalt hat im Rahmen seiner Organisationspflichten grund-sätzlich auch dafür Vorkehrungen zu treffen, dass im Falle seiner Erkrankung ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen wahrnimmt ([X.], Beschluss
vom 5.
April 2011 -
VIII
ZB 81/10, NJW 2011, 1601 Rn. 18). Auf einen krank-heitsbedingten
Ausfall muss sich der Rechtsanwalt aber nur dann durch [X.] Maßnahmen vorbereiten, wenn er eine solche Situation vorhersehen kann. Wird er dagegen unvorhergesehen krank, gereicht ihm die unterbliebene [X.] eines Vertreters nicht zum Verschulden, wenn ihm diese weder mög-lich noch zumutbar war ([X.], Beschlüsse vom 5.
März 2014 -
XII
ZB 736/12, [X.], 865 Rn.
9, vom 7.
August 2013 -
XII
ZB 533/10, NJW 2013, 3183
Rn.
10 und vom 5.
April 2011 -
VIII
ZB 81/10, aaO).
b) Die Annahme des [X.], der Kläger habe entgegen §
236 Abs.
2 Satz
1 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass Rechtsanwalt K.

über den
20.
Juni 2014 hinaus
arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei, ist nicht zu be-anstanden.
aa) Soweit die Rechtsbeschwerde
rügt, das Berufungsgericht hätte
den vom Kläger behaupteten plötzlichen krankheitsbedingten
und nicht anderweitig ersetzbaren Ausfall seines
Prozessbevollmächtigten gemäß §
138 Abs.
3 ZPO zugrunde legen müssen, weil die Beklagte dieses
Vorbringen
nicht bestritten
habe, übersieht sie, dass die Prüfung der angegebenen [X.] wegen erfolgt
([X.], ZPO, 22.
Aufl., §
233 Rn.
20). [X.] unterliegen daher nicht der [X.]disposition und können nicht unstreitig gestellt werden ([X.] ZPO/Wendtland, §
238 Rn.
4; [X.] in Musielak/[X.], ZPO, 13.
Aufl., §
238 Rn.
2; MünchKomm-9
10
11
-
7
-
ZPO/[X.], 4.
Aufl., §
238 Rn.
3; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 37.
Aufl., §
233 Rn.
10; [X.]/[X.], ZPO, 31.
Aufl., §
238 Rn.
1).
bb) Die Frage, ob die die Wiedereinsetzung begründenden
Tatsachen im Sinne von §
236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht sind, bestimmt sich nach den zu §
294 ZPO entwickelten Grundsätzen. Danach genügt ein geringe-rer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung; die Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft. Die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unterliegt dem Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens
([X.], Beschlüsse vom 26.
April 2016

VI
ZB 4/16,
VI ZB 7/16,
juris Rn.
10
und vom 19.
Juni 2013

V
ZB 226/12, juris Rn.
12). Grundsätzlich ist die Beweiswürdigung dem Tatrichter vorbehalten. An dessen Feststellungen ist das [X.] gemäß § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 2 ZPO gebunden; es kann lediglich nachprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und [X.] auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig, rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze ver-stößt ([X.], Beschluss vom 19.
Juni 2013

V
ZB 226/12, aaO).
Diesen
Anforderungen hat das Berufungsgericht
genügt. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, trifft
die ärztliche Bescheinigung vom 6.
Juni 2014, die bestätigt, dass Rechtsanwalt K.

wegen einer
erneut aufgetretenen
[X.] begleitet von Fieber, Erschöpfungszuständen und
völliger Dehydrierung bis "mindestens"
zum 20.
Juni 2014 nicht in der Lage sei, Behör-den-
und Gerichtstermine wahrzunehmen, noch keine Aussage über eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im [X.]raum danach. Die im Fristverlän-gerungsantrag vom 23.
Juni 2014 abgegebene anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalt [X.]

bezog sich, wie er
auf Nachfrage des [X.] 12
13
-
8
-
klargestellt hat, nur auf den
Umstand, dass ihm sein Kollege
an diesem Tag seine
erneute Erkrankung fernmündlich mitgeteilt habe.
Entgegen der bereits im Fristverlängerungsgesuch am 23.
Juni 2014 gemachten Ankündigung und trotz des richterlichen
Hinweises
vom 30.
Juli 2014
hat der Kläger in seiner ergän-zenden Stellungnahme weder weitere Mittel der Glaubhaftmachung
zu dem Vortrag vorgelegt,
noch um Fristverlängerung hierfür nachgesucht.
c) Selbst wenn man, wie die Rechtsbeschwerde dies reklamiert, davon ausginge, dass der Bescheinigung auch für den [X.]raum nach dem 20.
Juni 2014 noch Aussagekraft zukomme, weil sie einen "mindestens"
bis zu diesem Tag andauernden Zustand attestiere, so hätte der Kläger damit immer noch nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Fristversäumnis nicht auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen bleibt, dass die Fristversäumnis von der [X.] bzw. ihrem Prozessbevollmächtigten verschuldet war ([X.], [X.] vom 6.
April 2011

XII
ZB 701/10, NJW 2011, 1972 Rn.
8 und vom 8.
April 2014

VI
ZB 1/13, [X.], 1252
Rn. 7). Dies ist hier der Fall. Die [X.] ist jedenfalls nicht
geeignet, die Darstellung des [X.] glaubhaft zu machen, ein "Rückfall bzw. erneuter Ausbruch der Infektionskrankheit"
ab dem 21.
Juni 2014
sei
"völlig überraschend und unvorhersehbar"
gekommen. Auf Grundlage der ärztlichen Bescheinigung besteht vielmehr die Möglichkeit, dass der Prozessbevollmächtigte des [X.] seinen krankheitsbedingten [X.] über den 20.
Juni 2014 hinaus hätte vorhersehen und die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist durch geeignete Maßnahmen, wie die Einschaltung eines Vertreters
deutlich vor dem 23.
Juni 2014, hätte abwenden können.
2. Die von der Rechtsbeschwerde erhobene Verfahrensrüge, das [X.] habe seine richterliche Hinweispflicht (§
139
ZPO) und den An-14
15
-
9
-
spruch des [X.] auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs. 1 GG)
verletzt,
indem es die bis zum 29.
August 2014 gesetzte Frist nicht nochmals verlängert habe, um ihm die Möglichkeit zu geben, "die angebotene Arztbescheinigung oder ein vergleichbares Beweismittel"
vorzulegen, greift ebenfalls nicht durch.

a) Das Berufungsgericht hat seinen Pflichten aus §
139 ZPO genügt, in-dem es unmissverständliche Hinweise erteilt hat und auch ausreichend Gele-genheit gegeben hat, darauf zu reagieren. Es hat mit Verfügung vom 30.
Juli 2014 deutlich gemacht, dass die Erkrankung von Rechtsanwalt K.

und de-ren Unvorhersehbarkeit noch nicht ausreichend glaubhaft gemacht sind und hierfür Gelegenheit bis zum 29.
August 2014 gegeben.
Rechtsanwalt [X.]

hat in seiner an diesem Tag eingereichten Stellungnahme zwar anwaltlich versi-chert, eine Bescheinigung des behandelnden Arztes
über den Fortbestand der Erkrankung seines Kollegen derzeit nicht einreichen zu können, weil sich der Arzt
noch in [X.] befinde.
Er
hat jedoch nicht

auch nicht konkludent

die
Verlängerung der Frist beantragt, um dies von sich aus nachzuholen, sondern im Gegenteil deutlich gemacht, die ärztliche Bescheinigung nur vorzulegen, "so-fern der Senat darauf besteht".
Tatsächlich hat er eine ärztliche Bescheinigung auch bis zum Verwerfungsbeschluss, der erst einen Monat später erging, nicht nachgereicht. Vor
diesem Hintergrund konnte der Prozessbevollmächtigte des [X.] nicht darauf vertrauen, dass das Berufungsgericht ihn dazu erneut [X.] wird
und ihm hierfür von sich aus noch eine weitere Frist
setzen wird. r-gleichbare Be

Insoweit hat er noch nicht einmal Grün-de vorgebracht, die ihn daran hätten hindern können, dies
binnen der hierfür gesetzten Frist zu tun. Insbesondere konnte der Prozessbevollmächtigte
des [X.] auch nicht davon ausgehen, das fehlende Verschulden
durch die der ergänzenden Stellungnahme beigefügte ärztliche Bescheinigung vom 6.
Juni 2014 bereits ausreichend glaubhaft gemacht zu haben.
Diese verhält sich [X.]
-
10
-
fensichtlich nicht zu der Frage, warum die Fortdauer der bereits seit 6.
Juni 2014 andauernden Erkrankung
über den 20.
Juni 2014
hinaus unvorhersehbar gewesen sein sollte. Das Berufungsgericht hat
in der Verfügung vom 30.
Juli 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die Unvorhersehbarkeit der Erkrankung glaubhaft zu machen ist.
b) Unabhängig davon kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angefochtene Entscheidung auf dem dem Berufungsgericht von der Rechtsbe-schwerde zur Last gelegten Gehörsverstoß beruht.

aa) Wird von einer [X.] die Verletzung einer Hinweispflicht geltend ge-macht, so hat sie darzulegen, wie sie auf einen entsprechenden Hinweis rea-giert hätte, insbesondere was sie im Einzelnen vorgetragen hätte und wie sie weiter vorgegangen wäre ([X.], Beschlüsse vom 26.
April 2016

VI
ZB 4/16, VI
ZB 7/16, juris Rn.
14 und vom 18.
Mai 2011

IV
ZB 6/10, juris Rn. 12; [X.], Urteil vom 16.
Oktober 2008

III
ZR 253/07, [X.], 148 Rn.
10 mwN).
Die mangels eines richterlichen Hinweises zunächst unterbliebene Ergänzung eines das Wiedereinsetzungsgesuch begründenden Vortrags oder seiner Glaubhaft-machung kann dabei auch noch nach Ablauf der Antragsfrist
im Rechtsbe-schwerdeverfahren erfolgen ([X.], Beschlüsse
vom 26.
April 2016

VI
ZB 4/16, VI
ZB 7/16,
aaO, vom 3.
Dezember 2015

V
ZB 72/15, NJW 2016, 874 Rn.
9 und
vom 10.
März 2011

VII
ZB 28/10, NJW-RR 2011, 790 Rn.
10
f.).

bb) In der Rechtsbeschwerdebegründung macht der Kläger geltend, er hätte bei Setzen einer Nachfrist die der Rechtsbeschwerdebegründung
beige-fügte anwaltliche Versicherung des Rechtsanwalt K.

vorgelegt und die wei-teren
ärztlichen Atteste der Augenklinik des [X.] vom 11.
August 2014 und eines
Augenarztes vom 15.
Oktober 2014.
Selbst wenn man davon ausginge, das Berufungsgericht hätte, um dem Anspruch auf recht-17
18
19
-
11
-
liches Gehör zu genügen, aufgrund der mitgeteilten urlaubsbedingten [X.] des behandelnden Arztes von sich aus eine weitere Nachfrist setzen müssen, um dessen angekündigtes Attest nachzureichen, macht der Kläger gar nicht geltend, dass er ein solches innerhalb dieser Nachfrist überhaupt einge-reicht hätte.
[X.]) Zudem sind weder die nun vorgelegte anwaltliche Versicherung noch die Atteste geeignet, glaubhaft zu machen, dass der Prozessbevollmächtigte des [X.] die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht verschuldet hat.
Die augenärztlichen Atteste verhalten sich zu einem operativen Eingriff mit anschließendem stationären Aufenthalt Mitte August 2014 bzw. dem posto-perativen Zustand nach einer Netzhautablösung im November 2014. Sie lassen daher keine Rückschlüsse auf einen krankheitsbedingten Ausfall aufgrund einer Ende Juni 2014 unvorhersehbar eingetretenen [X.] zu.
Der anwaltlichen Versicherung des Rechtsanwalt
K.

ist zu entneh-men, dass er sich seit Januar 2012 aufgrund einer wiederholt auftretenden [X.] mit schwerwiegenden Begleiterscheinungen (u.a. Fieber sowie Dehydrierung) und Erschöpfungszuständen in ärztlicher Behandlung be-findet und dass am 6.
Juni 2014 erneut eine
solche schwere Infektion begleitet von Fieber, Erschöpfungszuständen und Dehydrierung auftrat. Sein Zustand habe sich "etwa bis zum 19. Juni 2014"
wieder gebessert, so dass er davon ausgegangen sei, die Berufungsbegründung am 21.
und 22.
Juni 2014, also innerhalb der am 23.
Juni 2014 ablaufenden Frist, fertigen zu können. Am 21.
und 22.
Juni 2014 habe er aber einen unvorhergesehenen
Rückfall erlitten und sei deshalb gesundheitlich außer Stande gewesen, die Berufungsbegrün-dung anzufertigen. Damit hat der Kläger immer noch keinen Sachverhalt vorge-20
21
22
-
12
-
tragen und glaubhaft gemacht, der ein schuldhaftes Verhalten seines Prozess-bevollmächtigten ausschließt.
Dem glaubhaft gemachten Sachverhalt lässt sich nicht entnehmen, dass der krankheitsbedingte Ausfall vor Fristablauf plötzlich und unerwartet auftrat. Es stellt sich vielmehr so dar, dass der Prozessbevoll-mächtigte des [X.] von einer bereits länger andauernden und zudem [X.] auftretenden Erkrankung

trotz zwischenzeitlich eingetretener Besse-rung

nicht so schnell wieder genesen ist, wie von ihm erhofft.
Dass dies
auch anders hätte kommen können, war keinesfalls unvorhersehbar, zumal das be-reits eingeholte ärztliche Attest davon ausging, der Zustand dauere "[X.]"
bis zum 20.
Juni 2014 (Freitag) an. Damit hätte der [X.] des [X.] nicht bis zum letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist untätig bleiben
dürfen, sondern
die zwischenzeitlich eingetretene
Besserung, sollte er dazu in der Lage gewesen sein, nutzen müssen, um den fristgebundenen

-
13
-

Schriftsatz anzufertigen, oder aber deutlich früher seinen Kanzleikollegen um Vertretung bitten müssen. Dass die Frist auf diese Weise nicht hätte gewahrt werden können, ist nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht.

Ellenberger

[X.]

Matthias

Menges

Dauber
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 03.02.2014 -
10 O 5983/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.09.2014 -
14 [X.] -

Meta

XI ZB 12/14

27.09.2016

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.09.2016, Az. XI ZB 12/14 (REWIS RS 2016, 4885)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4885

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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