Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2018, Az. StB 11/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 7009

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Gegenstand

Mitgliedschaftliche Beteiligung beim „Islamischen Staat“


Tenor

1. Auf die Beschwerde des [X.] wird der Beschluss des Ermittlungsrichters vom 6. April 2018 (2 [X.] 204/18) aufgehoben.

2. Die [X.] Staatsangehörige            S.      , geboren am         in [X.]    ,

ist gemäß § 112 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, §§ 114, 125 Abs. 1, § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO in Untersuchungshaft zu nehmen.

Die Beschuldigte ist dringend verdächtig, seit Dezember 2013 bis August 2016 in [X.] und andernorts sich als Mitglied an einer terroristischen [X.] ("[X.]" - [X.]) beteiligt zu haben, deren Zwecke und deren Tätigkeiten darauf gerichtet sind, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder § 12 [X.]) zu begehen.

Verbrechen, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB.

Gründe

I.

1

Der [X.] führt gegen die Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, sich in der [X.] ab Dezember 2013 dem sogenannten [X.] als Mitglied angeschlossen und sich anschließend mitgliedschaftlich betätigt zu haben (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB). Zumindest habe die Beschuldigte mit Veröffentlichungen im [X.] um Mitglieder und Unterstützer geworben (§ 129a Abs. 5 Satz 2 StGB) bzw. durch das Übernehmen des traditionellen [X.] einer Frau im radikalen Islam den [X.] unterstützt (§ 129a Abs. 5 Satz 1 StGB). Mit Beschluss vom 6. April 2018 hat der Ermittlungsrichter den Antrag des [X.]s auf Anordnung der Untersuchungshaft aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des [X.]s hat Erfolg.

II.

2

1. Die Beschuldigte ist der ihr zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.

3

a) Nach den gegenwärtigen Ermittlungsergebnissen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

4

aa) Der [X.] ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer [X.]r Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte, einen das Gebiet des heutigen [X.] und die historische Region "ash-Sham" - die heutigen [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] - umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesstaat" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die schiitisch dominierte Regierung im [X.] und das Regime des [X.] Präsidenten [X.] zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der [X.] als legitimes Mittel des Kampfes an.

5

Die Führung der [X.], die sich mit dem Ausrufen des "Kalifats" im Juni 2014 von [X.]IG in [X.] umbenannte - wodurch sie von der territorialen Selbstbeschränkung Abstand nahm - hat seit 2010 [X.] inne. [X.] war von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Hinweise darauf, dass dieser zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht bestätigt werden. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "[X.]" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "[X.]". Veröffentlichungen werden in der Medienabteilung "[X.]" produziert und über die Medienstelle "[X.]’tisam" verbreitet, die dazu einen eigenen Twitter-Kanal und ein [X.]forum nutzt. Das auch von Kampfeinheiten verwendete Symbol der [X.] besteht aus dem "Prophetensiegel" (einem weißen Oval mit der Inschrift: "[X.] - [X.] - [X.]") auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem [X.] Glaubensbekenntnis. Die mehreren Tausend Kämpfer sind dem "[X.]" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.

6

Die von ihr besetzten Gebiete teilte die [X.] ein und errichtete einen [X.]. Diese Maßnahmen zielten auf das Schaffen totalitärer staatlicher Strukturen. Angehörige der [X.] Armee, aber auch von in Gegnerschaft zum [X.] stehenden Oppositionsgruppen, ausländische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des [X.] in Frage stellen, sahen sich der Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von besonders grausamen Tötungen wurden mehrfach vom [X.]IG bzw. [X.] zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die [X.] immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres Machtbereichs Terroranschläge. So hat sie für Anschläge in [X.], etwa in [X.], [X.] und [X.], die Verantwortung übernommen.

7

bb) Die Beschuldigte reiste im Dezember 2013 über die [X.] in das Herrschaftsgebiet des [X.] in [X.] ein. In einem Brief an ihren ersten Ehemann, bei dem sie die beiden gemeinsamen Kleinkinder zurückließ, hieß es: "Ich wollte jemanden, den ich unterstützen konnte, wie er unsere Geschwister beschützt. Ich musste dorthin, um zu helfen. Ich wollte auch dorthin mit der Hoffnung, den ehrenvollen Tod einer Shahida zu erlangen." Gleich nach ihrer Ankunft in [X.] wurde ihr der ihr unbekannte [X.]-Kämpfer       [X.].     , der als "[X.]" Befehlsgewalt über bislang nicht weiter ermittelte Kampfeinheiten ausübte, als Ehemann vermittelt. Die Beschuldigte lebte mit [X.].     nach [X.]m Ritus und zwei dort geborenen Kindern in vom [X.] kontrollierten Gebieten in [X.] und später im [X.]. Der [X.] alimentierte die Eheleute mit monatlich 100 US-Dollar und wies ihnen fortlaufend verschiedene Unterkünfte, darunter auch eine Villa, zu, wofür sie kein Entgelt zu entrichten hatten, und zwar zunächst in [X.], danach im Februar 2014 in [X.], [X.] und wieder [X.] ab Juli 2014.

8

Eine Aufgabe der Beschuldigten bestand darin, ihren Ehemann zu versorgen und einzukaufen. In [X.] war die Beschuldigte mit anderen Frauen in einem Frauenhaus untergebracht. Als Gegner des [X.] dieses Gebäude umstellte, wies [X.]" drei Frauen an, die umgelegten Sprengstoffgürtel zu zünden, falls die Gegner in das Innere des Gebäudes gelangen sollten. Dies beschrieb die Beschuldigte in ihrem Blog "h.                 .com" mit den Worten: "Als der Tag kam, als wir das Haus verlassen sollten laut [X.]       , und die Frauen sich weigerten, sollten wir in [X.] gehen und darauf warten, was passiert. Sollten sie an den [X.] vorbeikommen und ins Haus gelangen, sollten wir unsere Sprenggürtel nutzen. Wir hatten drei." Die Aufnahme in einer Unterkunft nach der Flucht aus [X.] kommentierte die Beschuldigte in ihrem [X.]blog "b.           - Dies ist eine Seite einer Muhajira im [X.] Staat" am 2. Juni 2016 mit den Worten: "Und in diesem offenen Wohnzimmer schlief ich mit anderen Schwestern."

9

Am selben Tag veröffentlichte die Beschuldigte ein Foto eines Revolvers mit offenbar gefülltem Magazin und schrieb dazu, dass dies ein Geschenk ihres Mannes sei, der ihr gezeigt habe, wie man die Waffe auseinandernimmt, reinigt und wieder zusammenbaut. Auf einem weiteren am 8. August 2014 eingestellten Bild waren neben dem Revolver zwei Handfeuerwaffen mit Tragegurt zu sehen. Dazu schrieb die Beschuldigte unter der Überschrift "[X.]": "Die [X.] besitz ich nicht mehr (das ist die in der Mitte). Links meine Kalas und rechts meine Makarov."

Am 28. Mai 2016 und 2. Juni 2016 bezeichnete die Beschuldigte den [X.] als besten Staat, der zurzeit existiere, weil er "fest auf dem Tauhid" gegründet sei, keine Kompromisse mache und dafür Sorge trage, dass das "Gesetz von [X.]" vollständig angewendet werde.

Am 6. Juni 2016 rechtfertigte die Beschuldigte, der zwischenzeitlich vom [X.] weitere Blogeinträge untersagt worden waren, über ihren Telegram-Account Enthauptungen durch den [X.], verwies auf derartige Rituale zurzeit des Propheten und führte verschiedene "Schlachten" an, bei denen alle "feindlichen Krieger" im Namen des Islam enthauptet worden seien.

In ihrem Telegram-Account "b.        " führte die Beschuldigte am 10. Juni 2016 aus, es sei die religiöse Pflicht aller Muslime, das Gebiet der Ungläubigen ("Dar-ul-Kufr") zu verlassen und in das Herrschaftsgebiet des Islam ("[X.]") zu übersiedeln. Es sei "eine gefährliche große Sünde", freiwillig das [X.] Herrschaftsgebiet zu verlassen.

Beim ersten Aufenthalt in [X.] sah die Beschuldigte bei einer Autofahrt mit [X.].     sechs abgetrennte und auf einem Zaun aufgespießte Köpfe mutmaßlich von Angehörigen des [X.]-Regimes. Dies kommentierte die Beschuldigte am 8. April 2014 unter ihrem Blog-account "U.                    " mit der Überschrift: "Das Köpfchen ab". Zu Hinrichtungen ließ sich die Beschuldigte von [X.] hinführen, der für sie eine Gasse bildete. Während des zweiten Aufenthalts in [X.] wurde [X.].     als Befehlshaber in [X.] eingesetzt.

Nach dem zweiten Aufenthalt in [X.] wurde [X.].    in den [X.], und zwar nach [X.] und anschließend [X.] versetzt. Die Beschuldigte musste ihm in diese Kriegsgebiete folgen und innerhalb [X.]s dreimal umziehen. Als [X.].     am 7. Dezember 2016 fiel, wurde die Beschuldigte in einem Frauenhaus untergebracht. Danach lebte sie von Januar bis Mitte August 2017 in [X.]. Sie sah sich als Mitglied eines "Katiba", einer Gruppe, für deren Versorgung ein "M.  " verantwortlich war. [X.]" vor Ort wollte sie mit einem [X.]-Kämpfer verheiraten.

Im September 2017 wurde die Beschuldigte bei Rückeroberung der Stadt [X.] von kurdischen Sicherheitskräften ("Peschmerga“) zusammen mit anderen Frauen, die ebenfalls mit [X.]-Kämpfern verheiratet waren, festgenommen. Mehrere dieser Frauen trugen einen Sprengstoffgürtel; eine löste ihren sogar aus. Die Beschuldigte verfügte über eine Pistole. Sie befand sich seit dem 23. September 2017 im [X.]er Counter Terrorism Department ([X.]) in Haft. Derzeit ist sie nach [X.] zurückgekehrt.

b) Der Tatverdacht beruht im Wesentlichen auf den teilgeständigen Angaben der Beschuldigten in ihrer ausführlichen verantwortlichen Vernehmung vom 23. April 2018. Die unter ihren [X.]blogs veröffentlichten Beiträge hat sie ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Die Angaben der Beschuldigten, die selbst einschätzt, dass sie "für knapp vier Jahre beim ´[X.]`" war und über [X.] "in den [X.] gerutscht" sei, werden durch den Bericht der          [X.]a.  aus [X.]             auf Seiten 55 - 59 in ihrem Buch "M.                                                        " bestätigt. Danach erlebte [X.]a.  die Beschuldigte als "auch eine so hundertprozentig Überzeugte, wie ich sie in [X.] [X.] getroffen habe".

2. Danach hat sich die Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit als Mitglied an einer terroristischen [X.] im Ausland beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB):

a) Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt eine gewisse formale Eingliederung des [X.] in die Organisation voraus. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Täter die [X.] von innen und nicht lediglich von außen her fördert. Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb der [X.] einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend kennzeichnet und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die [X.], mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der [X.] zu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Beziehung voraus, die einer [X.] nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss beruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betreffende bestrebt ist, die [X.] und ihre kriminellen Ziele zu fördern. Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am [X.] getragen sind (siehe nur [X.], Urteil vom 14. August 2009 - 3 [X.], [X.]St 54, 69, 113 mwN; Beschluss vom 13. September 2011 - StB 12/11, [X.], 372 f.).

b) Anders als im Sachverhalt, welcher dem Beschluss des Senats vom 22. März 2018 (StB 32/17, [X.], 206) zugrunde lag, belegen die vorstehend geschilderten Umstände die Eingliederung der Beschuldigten in den [X.]. Die Beschuldigte reiste allein in das Hoheitsgebiet des [X.], heiratete dort ein höherrangiges [X.]-Mitglied und ließ sich vom [X.] Unterkünfte und Geld zuweisen. Sie fügte sich im gesamten [X.]raum den Anweisungen ihres mit Befehlsgewalt ausgestatteten Ehemannes und anderer örtlicher Befehlshaber. Als Westeuropäerin erkennbar, zeigte sie vor Ort in [X.] und im [X.] ihre bewusste Entscheidung für die Erweiterung des "Staats"volkes des [X.]. Mit ihren - vom [X.] überwachten - Blogeinträgen, insbesondere dem vom 10. Juni 2016, forderte die Beschuldigte Gleichgesinnte in [X.] auf, ebenfalls in das Hoheitsgebiet des [X.] einzureisen und sich dieser [X.] anzuschließen. Dies alles lässt auf eine einvernehmliche Aufnahme in den [X.] schließen. Vor diesem Hintergrund sind auch für sich genommen "legale" Tätigkeiten der Beschuldigten als Beteiligungsakte zugunsten der [X.] zu werten (st. Rspr.; siehe nur [X.], Beschlüsse vom 14. Juli 2016 - 3 StR 23/16, [X.]R StGB § 129a Abs. 1 Beteiligung als Mitglied 1; vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, [X.]St 60, 308, 314). Die Handlungen der Beschuldigten gingen über alltägliche Verrichtungen im Zusammenleben mit ihrem Ehemann nach [X.] Recht deutlich hinaus, was sich nicht nur durch ihre Blogeinträge, sondern auch durch ihre erklärte Bereitschaft, gegnerische Kämpfer mit [X.] anzugreifen sowie ihre Befürwortung des Umgangs mit Schusswaffen ("meine Babies") zeigt. Dass sie darüber hinaus auch mit einem [X.]smitglied zusammenlebte, aus der Beziehung herrührende Kinder austrug und in dieser Beziehung auch für die Erfüllung "häuslicher Pflichten" zuständig war (vgl. insoweit [X.], Beschluss vom 22. März 2018 - StB 32/17, [X.], 206), lässt den dringenden Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen [X.] nicht wieder entfallen.

c) Ob die Beschuldigte zudem dringend verdächtig ist, tatsächlich die Gewalt über Kriegswaffen ausgeübt zu haben (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG) oder diese in der Verfügungsgewalt ihres Ehemannes verblieben und sie mithin diese für ihre Blogeinträge nur zur Schau stellte, bleibt dem weiteren Ermittlungsverfahren vorbehalten. Ein solches Waffendelikt stünde zu der vorgenannten Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen Beteiligungsakte jedenfalls in Tatmehrheit (siehe nur [X.], Beschlüsse vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, [X.]St 60, 308, 311 f., 318 ff.; vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16 juris, Rn. 30 - 32; vom 19. April 2017 - StB 9/17, juris Rn. 23).

d) [X.] Strafrecht ist anwendbar.

aa) Die Beschuldigte ist [X.] Staatsangehörige (§ 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 2 StGB; zum Strafanwendungsrecht siehe [X.], Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).

bb) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von Straftaten der Beschuldigten im Zusammenhang mit der [X.] des [X.] liegt vor.

3. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) und der [X.] (§ 112 Abs. 3 [X.]).

a) Die Beschuldigte hat insbesondere vor dem Hintergrund der langjährigen Dauer ihrer Eingliederung mit der Verurteilung zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine ausreichend gewichtigen fluchthindernden Umstände entgegen. Zwar hat die die Beschuldigte - offensichtlich derzeit durch [X.].    s Tod, die Kriegserlebnisse und die Zustände im Frauengefängnis in [X.] beeindruckt - angegeben, zu ihrer Mutter nach B.           ziehen zu wollen. Indes bleibt es ihr erklärtes Ziel, in der [X.] zu leben. Wie ihre Ausreise im Dezember 2013 zeigt, lässt sie sich davon auch mit Rücksicht auf ihre Kinder nicht abhalten.

b) Die Beschuldigte ist, wie dargelegt, der Begehung von Straftaten nach § 129a Abs. 1, § 129b Abs. 1 StGB dringend verdächtig. Die Voraussetzungen des § 112 Abs. 3 [X.] liegen auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung dieser Vorschrift (dazu nur [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) vor. Wie ausgeführt, besteht die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne weitere Inhaftierung der Beschuldigten vereitelt werden kann.

c) Aus den genannten Gründen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 [X.]).

d) Der Haftbefehl erweist sich als verhältnismäßig (§ 112 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Der Tatvorwurf wiegt schwer.

        

Ri'in[X.] Dr. Spaniol ist
urlaubsbedingt gehindert,
zu unterschreiben.

        

Gericke     

Gericke

     Leplow

Meta

StB 11/18

28.06.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Entscheidung

Sachgebiet: False

§ 129a Abs 1 Nr 1 StGB, § 129b Abs 1 S 1 StGB, § 129b Abs 1 S 2 StGB, § 112 Abs 1 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2018, Az. StB 11/18 (REWIS RS 2018, 7009)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7009

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3 StR 537/14

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