Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2018, Az. StB 11/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6949

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:280618BSTB11.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

HAFTBEFEHL

StB 11/18
vom
28. Juni 2018
in dem Ermittlungsverfahren
gegen

wegen Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen

Vereinigung
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 28.
Juni
2018
auf Antrag des [X.]
gemäß §
304 Abs. 5 [X.] beschlossen:

1.
Auf die Beschwerde des [X.] wird der Be-schluss des Ermittlungsrichters vom 6. April 2018
(2 BGs 204/18)
aufgehoben.
2.
Die [X.] St[X.]tsangehörige

S.

, gebo-ren am

in R.

,
ist gemäß §
112 Abs.
1, Abs.
2 Nr.
2, §§
114,
125 Abs.
1, §
169 Abs.
1 Satz 2 [X.] in Untersuchungshaft
zu nehmen.
Die Beschuldigte ist dringend verdächtig, seit Dezember 2013
bis August 2016
in [X.] und andernorts sich als Mitglied an einer
terroristischen
Vereinigung im Ausland ("[X.]" -
[X.]) beteiligt
zu haben, deren Zwecke und deren [X.] darauf gerichtet sind, Mord (§
211 StGB) oder Totschlag (§
212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§
8, 9, 10, 11 oder §
12 [X.]) zu begehen.
Verbrechen, strafbar gemäß §
129a Abs.
1
Nr.
1, §
129b Abs.
1 Sätze
1 und 2 StGB.

-
3
-
Gründe:
I.
Der Generalbundesanwalt führt gegen die Beschuldigte ein Ermittlungs-verfahren wegen des Verdachts, sich in der [X.] ab Dezember 2013 dem soge-nannten [X.] als Mitglied angeschlossen und sich anschließend mitgliedschaftlich betätigt zu haben (§
129a Abs.
1 Nr.
1, §
129b Abs.
1 Sätze
1 und 2 StGB). Zumindest habe die Beschuldigte mit Veröffentlichungen im [X.] um [X.] und Unterstützer geworben (§ 129a Abs. 5 Satz 2 StGB) bzw. durch das Übernehmen des traditionellen [X.] einer Frau im radikalen Islam den [X.] unterstützt (§ 129a Abs. 5 Satz 1 StGB). Mit Beschluss vom 6. April 2018 hat der Ermittlungsrichter den Antrag des [X.] auf Anordnung der Untersuchungshaft aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Die hiergegen ge-richtete Beschwerde des [X.] hat Erfolg.
II.
1. Die Beschuldigte ist der ihr zur Last gelegten Tat dringend verdächtig.
a) Nach den gegenwärtigen
Ermittlungsergebnissen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
[X.]) Der [X.] ist eine Organisation mit militant-fundamentalistischer islami-scher Ausrichtung, die es sich ursprünglich zum Ziel gesetzt hatte,
einen das Gebiet des heutigen [X.] und die historische Region "ash-Sham" -
die heutigen St[X.]ten [X.], [X.] und [X.] sowie Palästina
-
umfassenden und auf ihrer Ideologie gründenden "Gottesst[X.]t" unter Geltung der Sharia zu errichten und dazu die
schiitisch dominierte Regierung im [X.] und das Regime des syri-schen Präsidenten [X.] zu stürzen. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ih-rem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen ent-1
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-
gegenstellt, als "Feind des Islam" begreift; die Tötung solcher "Feinde" oder ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der [X.]
als legitimes Mittel des Kampfes an.
Die Führung der Vereinigung, die sich mit dem Ausrufen des "Kalifats" im Juni
2014 von [X.]IG in [X.] umbenannte -
wodurch sie von der territorialen Selbst-beschränkung Abstand nahm
-
hat seit 2010 [X.] inne. [X.] war von seinem Sprecher zum "Kalifen" erklärt worden, dem die Muslime weltweit Gehorsam zu leisten hätten. Hinweise darauf, dass dieser zwischenzeitlich getötet wurde, konnten bisher nicht bestätigt werden. Dem "Kalifen" unterstehen ein Stellvertreter sowie "Minister" als Verantwortliche für einzelne Bereiche, so ein "[X.]" und ein "Propagandaminister". Zur Führungsebene gehören außerdem beratende "[X.]". [X.] werden in der Medienabteilung "[X.]" produziert und über die Medi-enstelle "al--Kanal und ein [X.]forum nutzt. Das auch von Kampfeinheiten verwendete Symbol der Vereinigung besteht aus dem "Prophetensiegel" (einem weißen Oval mit der Inschrift: "[X.] -
Rasul -
Muhammad") auf schwarzem Grund, überschrieben mit dem [X.] Glaubensbekenntnis. Die mehreren Tausend Kämpfer sind dem "[X.]" unterstellt und in lokale Kampfeinheiten mit jeweils einem Kommandeur gegliedert.
Die von ihr besetzten Gebiete teilte
die Vereinigung in [X.] ein und
errichtete
einen [X.].
Diese Maßnahmen zielten auf das Schaffen totalitärer st[X.]tlicher Strukturen. Angehörige der [X.], aber auch von in Gegnerschaft zum [X.] stehenden Oppositionsgruppen, auslän-dische Journalisten und Mitarbeiter von Nichtregierungsorganisationen sowie Zivilisten, die den Herrschaftsbereich des [X.] in Frage stellen, sahen sich der 5
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Verhaftung, Folter und der Hinrichtung ausgesetzt. Filmaufnahmen von [X.] grausamen Tötungen wurden mehrfach vom [X.]IG bzw. [X.] zu Zwecken der Einschüchterung veröffentlicht. Darüber hinaus begeht die Vereinigung immer wieder Massaker an Teilen der Zivilbevölkerung und außerhalb ihres Machtbe-reichs Terroranschläge. So hat sie für Anschläge in [X.], etwa in [X.], [X.] und [X.], die Verantwortung übernommen.
bb) Die Beschuldigte reiste im Dezember 2013 über die [X.] in das Herrschaftsgebiet des [X.] in [X.] ein. In einem Brief an ihren ersten Ehemann, bei dem sie die beiden gemeinsamen Kleinkinder zurückließ,
hieß es: "Ich woll-te jemanden, den ich unterstützen konnte, wie er unsere Geschwister [X.]. Ich musste dorthin, um zu helfen. Ich wollte auch dorthin mit der Hoff-nung, den ehrenvollen
Tod einer Shahida zu erlangen."
Gleich nach ihrer An-kunft in [X.] wurde ihr der ihr unbekannte [X.]-Kämpfer

[X.].

, der als "[X.]" Befehlsgewalt über bislang nicht weiter ermittelte Kampfeinheiten
ausübte,
als Ehemann vermittelt. Die Beschuldigte lebte mit [X.].

nach is-lamischem Ritus und zwei dort geborenen Kindern in vom [X.] kontrollierten Ge-bieten in [X.] und später im [X.].
Der [X.] alimentierte die Eheleute mit monat-lich 100 US-Dollar
und
wies ihnen
fortlaufend
verschiedene Unterkünfte, [X.] auch eine Villa,
zu, wofür sie kein Entgelt zu entrichten hatten, und zwar [X.] in [X.], danach im Februar 2014 in [X.], Manbidsch
und
wieder [X.] ab Juli 2014.
Eine Aufgabe der Beschuldigten bestand darin, ihren Ehemann zu ver-sorgen und einzukaufen. In [X.] war die Beschuldigte mit anderen Frauen in einem Frauenhaus untergebracht. Als Gegner des [X.] dieses Gebäude [X.], wies [X.]"
drei Frauen
an, die umgelegten Sprengstoffgürtel zu zünden, falls die Gegner in das Innere des Gebäudes gelangen sollten.
Dies beschrieb 7
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die Beschuldigte in ihrem Blog "h.

.com"
mit den Worten: "Als der Tag kam, als wir das Haus verlassen sollten laut [X.]

, und die Frauen sich weigerten,
sollten wir in [X.] gehen und darauf warten, was passiert. Sollten sie an den [X.] vorbeikommen und ins Haus gelangen, sollten wir unsere Sprenggürtel nutzen. Wir hatten drei."
Die Aufnahme in einer Unterkunft nach der Flucht aus [X.] kommentierte die Beschuldigte in ihrem [X.]blog "b.

-
Dies ist eine Seite einer
Muhajira im [X.] St[X.]t"
am 2. Juni 2016 mit den Worten: "Und in diesem offenen Wohnzimmer schlief ich mit anderen Schwestern."
Am selben Tag veröffentlichte die Beschuldigte ein Foto eines Revolvers mit offenbar gefülltem Magazin und schrieb dazu, dass dies ein Geschenk ihres Mannes sei, der ihr gezeigt habe, wie man die Waffe auseinandernimmt, reinigt und wieder zusammenbaut. Auf einem weiteren am 8. August 2014 eingestell-ten Bild waren neben dem Revolver zwei Handfeuerwaffen mit Tragegurt zu sehen. Dazu schrieb die Beschuldigte unter der Überschrift "[X.]": "Die [X.] besitz ich nicht mehr (das ist die in der Mitte). Links meine Kalas und rechts meine Makarov."
Am 28.
Mai 2016 und 2.
Juni 2016 bezeichnete die Beschuldigte den [X.] als besten St[X.]t, der zurzeit existiere, weil er "fest auf dem Tauhid" gegründet sei, keine
Kompromisse mache und dafür Sorge trage, dass das "Gesetz von [X.]" vollständig angewendet werde.
Am 6.
Juni 2016 rechtfertigte die Beschuldigte, der zwischenzeitlich vom [X.] weitere Blogeinträge untersagt worden waren,
über ihren
Telegram-Account Enthauptungen durch den [X.], verwies auf derartige Rituale zurzeit des Prophe-9
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ten und führte verschiedene "Schlachten" an, bei denen alle "feindlichen [X.]" im Namen des Islam enthauptet worden seien.
In ihrem Telegram-Account "b.

" führte die Beschuldigte am 10.
Juni 2016 aus, es sei die religiöse Pflicht aller Muslime, das Gebiet der [X.] ("Dar-ul-Kufr") zu verlassen und in das Herrschaftsgebiet des Islam ("[X.]") zu übersiedeln. Es sei "eine gefährliche große Sünde", freiwillig das [X.] Herrschaftsgebiet zu verlassen.
Beim ersten Aufenthalt in [X.] sah die Beschuldigte bei einer Autofahrt mit [X.].

sechs abgetrennte und auf einem Zaun aufgespießte Köpfe mut-maßlich von Angehörigen des [X.]-Regimes. Dies kommentierte die Be-schuldigte am 8. April 2014
unter ihrem Blog-account "U.

" mit der Überschrift:
"Das Köpfchen ab".
Zu Hinrichtungen ließ sich die Be-schuldigte von [X.] hinführen, der für sie eine Gasse bildete.
Während des zweiten Aufenthalts in [X.] wurde [X.].

als Befehlshaber in [X.] eingesetzt.
Nach dem zweiten Aufenthalt in [X.]
wurde [X.].

in den [X.], und zwar nach [X.] und anschließend [X.] versetzt.
Die Beschuldigte musste ihm in diese Kriegsgebiete folgen
und innerhalb [X.]s dreimal umziehen.
Als [X.].

am 7. Dezember 2016 fiel, wurde die Beschuldigte in einem Frauen-haus untergebracht. Danach lebte sie
von Januar bis Mitte August
2017 in [X.]. Sie sah sich als
Mitglied eines "[X.]", einer Gruppe, für deren Versor-gung ein "M.

" verantwortlich
war. [X.]" vor Ort wollte sie mit einem [X.]-Kämpfer verheiraten.
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8
-

Im September 2017 wurde die Beschuldigte bei Rückeroberung der Stadt [X.]
von kurdischen Sicherheitskräften

zusammen mit an-deren Frauen, die ebenfalls mit [X.]-Kämpfern verheiratet waren, festgenommen. Mehrere dieser Frauen trugen einen Sprengstoffgürtel; eine löste ihren sogar aus. Die Beschuldigte verfügte über eine Pistole. Sie
befand sich
seit dem 23.
September
2017 im [X.]er Counter Terrorism Department ([X.]) in Haft.
Derzeit ist sie nach [X.] zurückgekehrt.
b)
Der Tatverdacht beruht im Wesentlichen auf den teilgeständigen An-gaben der Beschuldigten in ihrer ausführlichen verantwortlichen Vernehmung vom 23. April 2018. Die unter ihren [X.]blogs veröffentlichten Beiträge hat
sie
ebenfalls nicht in Abrede
gestellt. Die Angaben der Beschuldigten, die selbst einschätzt, dass sie "für knapp vier Jahre beim ´Daesh`"
war und über [X.] "in den [X.] gerutscht"
sei, werden durch den Bericht der

[X.]a.

aus F.

auf Seiten 55
-
59
in
ihrem Buch "M.

" bestätigt. Danach er-
lebte [X.]a.

die Beschuldigte als "auch eine so hundertprozentig Überzeugte, wie ich sie in [X.] [X.] getroffen habe".
2. Danach hat sich die Beschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit als Mitglied an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt (§ 129a Abs.
1 Nr.
1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB):
a) Die mitgliedschaftliche Beteiligung setzt eine gewisse formale Einglie-derung des [X.] in die Organisation voraus. Sie kommt nur in Betracht, wenn der Täter die Vereinigung von innen und nicht lediglich von außen her fördert. 15
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Insoweit bedarf es zwar keiner förmlichen Beitrittserklärung oder einer förm-lichen Mitgliedschaft. Notwendig ist aber, dass der Täter eine Stellung innerhalb der
Vereinigung einnimmt, die ihn als zum Kreis der Mitglieder gehörend [X.] und von den Nichtmitgliedern unterscheidbar macht. Dafür reicht allein die Tätigkeit für die Vereinigung, mag sie auch besonders intensiv sein, nicht aus; denn ein Außenstehender wird nicht allein durch die Förderung der Verei-nigung zu deren Mitglied. Die Mitgliedschaft setzt ihrer Natur nach eine Bezie-hung voraus, die einer Vereinigung nicht aufgedrängt werden kann, sondern ihre Zustimmung erfordert. Ein auf lediglich einseitigem Willensentschluss be-ruhendes Unterordnen und Tätigwerden genügt nicht, selbst wenn der Betref-fende bestrebt ist, die Vereinigung und ihre kriminellen Ziele zu fördern. Die Annahme einer mitgliedschaftlichen Beteiligung scheidet daher aus, wenn die Unterstützungshandlungen nicht von einem einvernehmlichen Willen zu einer fortdauernden Teilnahme am [X.] getragen sind (siehe nur [X.], Urteil vom 14. August
2009 -
3
StR
552/08, [X.]St 54, 69, 113 mwN; Beschluss vom 13. September 2011 -
StB 12/11, [X.], 372 f.).
b) Anders als im Sachverhalt, welcher dem Beschluss des Senats vom 22.
März 2018 (StB 32/17, [X.], 206) zugrunde lag, belegen die vor-stehend geschilderten Umstände die Eingliederung der Beschuldigten in den [X.]. Die Beschuldigte reiste allein in das Hoheitsgebiet des [X.], heiratete dort ein
hö-herrangiges
[X.]-Mitglied und ließ sich vom [X.] Unterkünfte und Geld zuweisen. Sie fügte sich im gesamten [X.]raum den Anweisungen ihres
mit Befehlsgewalt ausgestatteten
Ehemannes und anderer
örtlicher Befehlshaber. Als Westeuro-päerin erkennbar, zeigte sie vor Ort in [X.] und im [X.] ihre bewusste Ent-scheidung für die Erweiterung des "St[X.]ts"volkes des [X.]. Mit ihren -
vom [X.] überwachten -
Blogeinträgen, insbesondere dem vom 10.
Juni 2016, forderte die Beschuldigte Gleichgesinnte
in [X.]
auf, ebenfalls in das Hoheitsgebiet 19
-
10
-
des [X.] einzureisen
und sich dieser Vereinigung anzuschließen. Dies alles lässt auf eine einvernehmliche Aufnahme in den [X.] schließen.
Vor diesem Hinter-grund sind auch für sich genommen "legale" Tätigkeiten der Beschuldigten als Beteiligungsakte zugunsten der Vereinigung zu werten (st. Rspr.;
siehe nur [X.], Beschlüsse vom 14. Juli
2016 -
3 StR
23/16, [X.]R StGB § 129a Abs. 1 Beteiligung als Mitglied 1; vom 9. Juli 2015 -
3
StR
537/14, [X.]St 60,
308, 314).
Die Handlungen der Beschuldigten gingen über alltägliche Verrichtungen im Zusammenleben mit ihrem Ehemann nach [X.] Recht deutlich hin-aus, was sich nicht nur durch ihre Blogeinträge, sondern auch durch ihre [X.] Bereitschaft, gegnerische Kämpfer mit [X.] anzugreifen sowie ihre Befürwortung des Umgangs mit Schusswaffen ("meine Babies") zeigt. Dass sie darüber hinaus auch mit einem Vereinigungsmitglied zusammenlebte, aus der Beziehung herrührende Kinder austrug und in dieser Beziehung auch für die Erfüllung "häuslicher Pflichten" zuständig war (vgl. insoweit [X.], Beschluss vom 22. März 2018 -
StB 32/17, [X.], 206), lässt den dringenden Tatverdacht der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung nicht wieder entfallen.
c) Ob die Beschuldigte zudem dringend verdächtig ist, tatsächlich
die Gewalt über Kriegswaffen ausgeübt zu haben (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a KWKG)
oder diese in der Verfügungsgewalt ihres Ehemannes verblieben und sie mithin diese für ihre Blogeinträge nur zur Schau stellte, bleibt dem weiteren Ermittlungsverfahren vorbehalten. Ein solches Waffendelikt
stünde
zu der vor-genannten Gesamtheit der sonstigen mitgliedschaftlichen [X.] (siehe nur [X.], Beschlüsse
vom 9.
Juli 2015
-
3
StR
537/14, [X.]St 60, 308, 311 f., 318 ff.;
vom 6.
Oktober 2016 -
AK 52/16 juris, Rn. 30 -
32;
vom 19.
April 2017 -
StB
9/17, juris Rn.
23).

20
-
11
-
d) [X.] Strafrecht ist anwendbar.
[X.]) Die
Beschuldigte ist [X.] St[X.]tsangehörige (§
129b Abs. 1 Satz
2 Variante 2
StGB; zum Strafanwendungsrecht
siehe [X.],
Beschluss vom 6. Oktober 2016 -
AK
52/16, juris Rn. 33 ff.).
bb) Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächti-gung zur strafrechtlichen
Verfolgung von Straftaten der
Beschuldigten im Zu-sammenhang mit der Vereinigung des [X.]
liegt vor.
3. Es bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) und der [X.] (§ 112 Abs. 3 [X.]).
a) Die
Beschuldigte hat
insbesondere vor dem Hintergrund der
langjähri-gen Dauer ihrer Eingliederung
mit der Verurteilung zu einer
nicht unerheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen. Dem davon ausgehenden Fluchtanreiz stehen keine ausreichend gewichtigen fluchthindernden Umstände entgegen. Zwar hat die die Beschuldigte -
offensichtlich derzeit durch [X.].

s Tod, die [X.] und die Zustände im Frauengefängnis in [X.] beeindruckt -
angegeben, zu ihrer Mutter nach B.

ziehen zu wollen. Indes bleibt
es
ihr [X.]s Ziel, in der [X.] zu leben. Wie ihre Ausreise im Dezember 2013 zeigt, lässt sie sich davon
auch mit Rücksicht auf
ihre Kinder nicht abhalten.
b) Die
Beschuldigte ist, wie dargelegt,
der Begehung von Straftaten nach §
129a Abs. 1, §
129b Abs. 1 StGB dringend verdächtig. Die Voraussetzungen des § 112 Abs.
3 [X.] liegen auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung dieser Vorschrift (dazu nur [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., § 112 Rn.
37 mwN) vor. Wie ausgeführt, besteht die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne weitere Inhaftierung der
Beschuldigten vereitelt werden kann.
21
22
23
24
25
26
-
12
-

c) Aus den genannten Gründen kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als deren Vollzug erreicht werden (§ 116 [X.]).
d) Der Haftbefehl erweist sich als verhältnismäßig
(§ 112 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Der Tatvorwurf wiegt schwer.

Ri'in[X.] Dr. Spaniol ist

urlaubsbedingt gehindert,

zu unterschreiben.

[X.] [X.] Leplow
27
28

Meta

StB 11/18

28.06.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2018, Az. StB 11/18 (REWIS RS 2018, 6949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6949

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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