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Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: Einstweilige Untersagung einer Auslieferung an die Türkei zur Strafvollstreckung
Die einstweilige Anordnung vom 31. Oktober 2022 wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Absatz 6 Satz 2 BVerfGG).
Die - derzeit nicht vollzogene - Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
I.
Das [X.] hat durch einstweilige Anordnung vom 31. Oktober 2022 die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der [X.] bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.
Das [X.] kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. [X.] 21, 50; 89, 113 <115 f.>; 97, 102 <102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 31. Oktober 2022 verwiesen.
Meta
21.04.2023
Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer
Einstweilige Anordnung
Sachgebiet: BvR
vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 19. Oktober 2022, Az: 1 AR 112/22, Beschluss
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG, § 32 IRG
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Einstweilige Anordnung vom 21.04.2023, Az. 2 BvR 1838/22 (REWIS RS 2023, 2215)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 2215
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