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PDF anzeigen[X.][X.] 166/05 vom 11. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 11. Mai 2006 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des [X.] vom 29. November 2005 wird kostenpflichtig verworfen. Gegenstandswert: 8.732,80 •. Gründe: [X.] Die Klägerin verlangt vom [X.] Schadensersatz. Sie beauftragte den [X.] mit dem Einbau eines [X.] in Form der "[X.]". Mit der Dacheindeckung war die V-GmbH beauftragt. Nachdem Wasser eingedrungen war, nahm die V-GmbH Abdichtungsarbeiten vor, für welche die Klägerin in einem Rechtsstreit mit der V-GmbH zur Zahlung von 6.261,65 • verurteilt wurde. Die Klägerin verlangt vom [X.] die Erstattung dieser Kos-ten und der Prozesskosten mit der Behauptung, der Wassereintritt sei auf man-gelhafte Arbeit des [X.] zurückzuführen. 1 Das [X.] hat der Klage in Höhe von 1.272,15 • stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Montage des [X.] nicht fehlerhaft erfolgt ist. Es hat eine Haftung des [X.] deswegen angenommen, weil er keine Bedenken gegen die vorgesehene "[X.] - 3 - dachmontage" angemeldet habe. Daraus resultiere jedoch ein gemäß § 287 ZPO geschätzter Schaden von insgesamt nur 1.272,15 •. Die weitergehenden Schäden seien nicht auf diesen Mangel zurückzuführen. 3 Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. 4 Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist [X.] unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorlie-gen. 5 1. Das Berufungsgericht hält die Berufung für unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß begründet sei. Die tragenden Erwägungen des [X.]s dazu, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch der Höhe nach nicht in vollem Umfang zustehe, seien nicht angegriffen. Die Klägerin beanstande nur, dass die Auffassung des [X.]s unrichtig sei, die Fehlerhaftigkeit der Mon-tageleistung des [X.] sei nicht bewiesen. Sie befasse sich nicht damit, dass der [X.] einen Zahlungsanspruch aus anderen Rechtsgründen [X.], die Abweisung der Klage hieraus aber auf eine einschränkende Bestim-mung des Schadensumfangs stütze. 6 2. Diese Ausführungen werfen, entgegen der in der Rechtsbeschwerde geäußerten Auffassung, keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung auf (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). 7 - 4 - Die Anforderungen, die gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO an die Begrün-dung der Berufung zu stellen sind, sind geklärt. Sowohl nach der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Zivilprozessordnung als auch nach der [X.] in § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung auf den [X.] zugeschnitten sein und erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig ist ([X.], Beschlüsse vom 25. November 1999 - [X.], [X.]Z 143, 169, 171; vom 28. Mai 2003 - [X.], NJW 2003, 2531; vom 18. Oktober 2005 - [X.], NJW-RR 2006, 285). Die angegriffene Entscheidung weist keine Besonderheiten auf, die zu einer darüber hinausgehenden grundsätzlichen Bedeutung der Sache führen könnten. 8 3. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) erfordert keine Entscheidung des [X.]. Des-sen Ausführungen dazu, dass in der Berufungsbegründung hätte dargelegt werden müssen, weswegen die Überlegungen des [X.]s zur Höhe des dem Grunde zuerkannten Schadensersatzanspruchs fehlerhaft seien, lassen keine Anforderungen erkennen, die den Zugang zum Rechtsmittelgericht in [X.] gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßenden Weise beschränken könnten. [X.] der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Berufungsgericht auch nicht bereits bei Eingang der Berufungsbegründung am 26. Juli 2005 verpflichtet, 9 - 5 - darauf hinzuweisen, dass die Berufungsbegründung sich nicht mit den Ausfüh-rungen des [X.]s zur Höhe des angenommenen Ersatzanspruchs [X.]. Dressler [X.] Kuffer [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.05.2005 - 3 O 587/02 - [X.], Entscheidung vom 29.11.2005 - 1 U 93/05 -
Meta
11.05.2006
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2006, Az. VII ZB 166/05 (REWIS RS 2006, 3552)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3552
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