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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF [X.] vom 24. Januar 2006 in der Zwangsvollstreckungssache
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Januar 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer (Einzelrichter) des [X.] vom 22. September 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. [X.]: 8.114 • Gründe: [X.] Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen eines Anspruchs auf Trennungsunterhalt. Er begehrt die Ergänzung ei-nes bereits erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das [X.] hat das abgelehnt. Das [X.] hat mit Beschluss des Einzelrichters der Beschwerde stattgegeben und die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 1 - 3 - Nr. 2 ZPO zugelassen. Mit dieser begehrt die Schuldnerin, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuver-weisen. I[X.] 2 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. 3 2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der [X.], weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern [X.] übertragen müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.]Z 154, 200; vom 10. April 2003 - [X.] ZB 17/02, [X.], 1252 = [X.] 2003, 557 und vom 11. September 2003 - [X.], NJW 2003, 3712). 4 - 4 - 3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den [X.], der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 5 Dressler [X.] Kuffer [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.09.2005 - 1 M 1542/05 - [X.], Entscheidung vom 22.09.2005 - [X.]/05 -
Meta
24.01.2006
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2006, Az. VII ZB 148/05 (REWIS RS 2006, 5413)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 5413
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