Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2006, Az. VII ZB 25/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1173

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

+ [X.][X.]/06
vom 25. Oktober 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer (Einzelrichter) des [X.] vom 2. Februar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des [X.] vom 11. Januar 2006 zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. [X.]: bis 300 •. Gründe: [X.] Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 238,32 •. 1 - 3 - Wegen dieser Forderung erwirkte sie einen Pfändungs- und Überwei-sungsbeschluss über Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung aller dem Drittschuldner gemäß § 667 BGB zugegangenen und künftig zugehenden Geld-leistungen, die ein Dritter erbringt, der zu dem Drittschuldner nicht in einem Rechts- oder Leistungsverhältnis steht, und die dem Schuldner als Leistungs-empfänger zustehen. Auf Weisung des Schuldners, der kein eigenes Bankkonto unterhält, werden die dem Schuldner gegenüber der [X.] Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monat-lich 680,08 • auf ein Konto des Drittschuldners überwiesen. 2 Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat auf Antrag des Schuldners gemäß § 765 a ZPO den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss abgeändert und angeordnet, dass Zahlungen der [X.] an den Drittschuldner in Höhe eines Betrages von monatlich 680,08 • nicht der Pfändung unterliegen. Das [X.] hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubi-gerin zurückgewiesen. Mit der durch Beschluss des Einzelrichters zugelasse-nen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter, den Voll-streckungsschutzantrag des Schuldners zurückzuweisen. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 4 1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zu-lassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. 5 2. Die Einzelrichterentscheidung ist, soweit die Gläubigerin sie mit der Rechtsbeschwerde angreift, aufzuheben, weil sie unter Verletzung des [X.] - 4 - sungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst über die Zulassung der Rechtsbeschwerde entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.]Z 154, 200; vom 10. April 2003 - [X.] ZB 17/02, [X.], 1252 = [X.] 2003, 557 und vom 11. September 2003 - [X.], NJW 2003, 3712). 3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den [X.], der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 7 [X.][X.] Kuffer

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.12.2005 - 8 [X.] 571/05 - [X.], Entscheidung vom 02.02.2006 - 6 T 23/06 -

Meta

VII ZB 25/06

25.10.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2006, Az. VII ZB 25/06 (REWIS RS 2006, 1173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1173

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.