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PDF anzeigen+ [X.][X.]/06
vom 25. Oktober 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer (Einzelrichter) des [X.] vom 2. Februar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des [X.] vom 11. Januar 2006 zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. [X.]: bis 300 •. Gründe: [X.] Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in Höhe von 238,32 •. 1 - 3 - Wegen dieser Forderung erwirkte sie einen Pfändungs- und Überwei-sungsbeschluss über Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung aller dem Drittschuldner gemäß § 667 BGB zugegangenen und künftig zugehenden Geld-leistungen, die ein Dritter erbringt, der zu dem Drittschuldner nicht in einem Rechts- oder Leistungsverhältnis steht, und die dem Schuldner als Leistungs-empfänger zustehen. Auf Weisung des Schuldners, der kein eigenes Bankkonto unterhält, werden die dem Schuldner gegenüber der [X.] Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monat-lich 680,08 • auf ein Konto des Drittschuldners überwiesen. 2 Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat auf Antrag des Schuldners gemäß § 765 a ZPO den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss abgeändert und angeordnet, dass Zahlungen der [X.] an den Drittschuldner in Höhe eines Betrages von monatlich 680,08 • nicht der Pfändung unterliegen. Das [X.] hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubi-gerin zurückgewiesen. Mit der durch Beschluss des Einzelrichters zugelasse-nen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter, den Voll-streckungsschutzantrag des Schuldners zurückzuweisen. 3 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 4 1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zu-lassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. 5 2. Die Einzelrichterentscheidung ist, soweit die Gläubigerin sie mit der Rechtsbeschwerde angreift, aufzuheben, weil sie unter Verletzung des [X.] - 4 - sungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst über die Zulassung der Rechtsbeschwerde entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.]Z 154, 200; vom 10. April 2003 - [X.] ZB 17/02, [X.], 1252 = [X.] 2003, 557 und vom 11. September 2003 - [X.], NJW 2003, 3712). 3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den [X.], der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. 7 [X.][X.] Kuffer
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.12.2005 - 8 [X.] 571/05 - [X.], Entscheidung vom 02.02.2006 - 6 T 23/06 -
Meta
25.10.2006
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2006, Az. VII ZB 25/06 (REWIS RS 2006, 1173)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 1173
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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