Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2006, Az. VII ZB 71/06

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1170

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[X.][X.]/06
vom 25. Oktober 2006 in der Zwangsvollstreckungssache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. Oktober 2006 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Der Schuldnerin wird wegen Versäumung der Fristen zur [X.] und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des [X.] (Einzelrichter) vom 7. März 2006, [X.].: [X.], aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. [X.]: 6.000 • Gründe: [X.] Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung. Sie hat einen Anspruch der Schuldnerin nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB ge-1 - 3 - gen den getrennt lebenden Ehemann, den Drittschuldner, pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Die Erinnerung der Schuldnerin dagegen ist ohne Erfolg geblieben. Der Beschluss des [X.], mit dem die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen worden ist, ist der Schuldnerin am 10. März 2006 zugestellt worden. Der Senat hat der Schuldnerin für die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 28. Juni 2006 Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Schuldnerin hat am 11. Juli 2006 unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags Rechtsbeschwerde eingelegt und diese am 12. Juli 2006 begründet. Sie erstrebt die Aufhebung des [X.] Beschlusses. I[X.] 1. Der Schuldnerin war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gemäß § 233 ZPO zu gewähren. Sie war ohne ihr Verschulden verhindert, [X.] einzuhalten und hat die versäumten Rechtshandlungen rechtzeitig nachgeholt. 2 2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 3 a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat. 4 b) Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, son-dern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer [X.] - 4 - gen müssen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13. März 2003 - [X.] 134/02, [X.]Z 154, 200; vom 10. April 2003 - [X.] ZB 17/02, [X.], 1252 = [X.] 2003, 557 und vom 11. September 2003 - [X.], NJW 2003, 3712). 6 c) Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den [X.], der den angefochtenen Beschluss erlassen hat. Dressler [X.] Kuffer

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.]), Entscheidung vom 22.12.2005 - 50 M 6722/05 - [X.], Entscheidung vom 07.03.2006 - [X.] -

Meta

VII ZB 71/06

25.10.2006

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2006, Az. VII ZB 71/06 (REWIS RS 2006, 1170)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1170

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