Bundessozialgericht, Urteil vom 29.06.2011, Az. B 6 KA 34/10 R

6. Senat | REWIS RS 2011, 5339

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigung und Vergütung sozialpädiatrischer Zentren - Sicherstellung einer ausreichenden sozialpädiatrischen Versorgung durch die Einbeziehung anderer Planungsbereiche - keine Übertragung der zu § 116 SGB 5 entwickelten Grundsätze auf Institutsermächtigung - Verifizierung der zur Bedarfsermittlung gemachten Angaben


Leitsatz

1. Für Ermächtigung und Vergütung sozialpädiatrischer Zentren sind §§ 119, 120 Abs 2 ff SGB 5 maßgebend.

2. Bei der Beurteilung, ob die sozialpädiatrische Versorgung bereits durch bestehende sozialpädiatrische Zentren sichergestellt ist, sind auch solche in anderen Planungsbereichen einzubeziehen.

3. Die zu § 116 SGB 5 entwickelten Grundsätze können nicht ohne Weiteres auf Institutsermächtigungen übertragen werden. Unanwendbar ist zB der Grundsatz in der Regel zweijähriger Befristung.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 29. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Tatbestand

1

Streitig ist die Ermächtigung eines sozialpädiatrischen Zentrums ([X.]).

2

Die klagende [X.] betreibt das [X.], zu dem eine Klinik für Kinder- und Jugendmedizin gehört. Die Klägerin beantragte beim Zulassungsausschuss, diese Klinik gemäß § 119 [X.] zum Betreiben eines [X.] zu ermächtigen. Nach Ablehnung ihres Antrags erhob sie Widerspruch. Diesen wies der beklagte Berufungsausschuss zurück (Beschluss/Bescheid vom 30.5./9.8.2007): Das [X.] sei nicht gemäß § 119 Abs 1 Satz 2 [X.] notwendig, um eine ausreichende sozialpädiatrische Versorgung sicherzustellen. Auch [X.], die sich außerhalb des [X.] befänden, in dem das Klinikum der Klägerin gelegen sei, seien bei der [X.] zu berücksichtigen, soweit sie mit öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln in zumutbarer Weise erreichbar seien. Der Versorgungsbedarf werde hier durch drei [X.] in [X.], in [X.] und in [X.] gedeckt. Diese hätten insgesamt noch freie Kapazitäten für ca 275 Behandlungsfälle; dasjenige in [X.] habe unstreitig noch freie Kapazitäten für ca 150 Behandlungsfälle, es versorge schon bisher mit einer Zahl von ca 250 Behandlungsfällen auch Patienten aus dem [X.]. Die Entfernung zwischen [X.] und [X.] betrage 18 km; sowohl straßenmäßig als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln bestünden gute Verbindungen.

3

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Urteile des [X.] vom 30.4.2008 und des L[X.] vom [X.]). Das L[X.] hat ausgeführt, die Zulassungsgremien verfügten bei der Bewertung der Versorgungssituation über einen gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Bei der Frage, ob ein Versorgungsbedarf bestehe, könnten auch [X.] in benachbarten [X.] berücksichtigt werden; für [X.] sehe das Gesetz keine Bedarfsplanung vor. Der [X.] habe darauf abstellen dürfen, dass sich im Großraum [X.] mit seinen guten Verkehrsanbindungen mehrere [X.] auf engem Raum befänden; ein striktes Abstellen nur auf den [X.] würde der tatsächlichen Situation nicht gerecht. Die Äußerungen der niedergelassenen Kinderärzte und der Frühförderstellen, die einen Versorgungsbedarf sähen, würden durch die Aussagen der [X.] nicht bestätigt, die vielmehr - über die im [X.] in [X.] bereits behandelten Patienten aus dem [X.] hinaus - noch freie Kapazitäten für 150 und 125 Behandlungsfälle hätten. Später - im Widerspruchsverfahren - habe die Beigeladene zu 1. noch höhere freie Kapazitäten - für insgesamt bis zu 370 Behandlungsfälle - ermittelt (150-200 im [X.] in [X.], 100 im [X.] in [X.] und 70 in dem in neue Räumlichkeiten umgezogenen [X.] in [X.]). Greifbare Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der von der Beigeladenen zu 1. erhobenen Angaben über freie Behandlungskapazitäten oder Wartezeiten bestünden nicht. Es sei auch kein hinreichend substantiierter Vortrag durch die Klägerin zur Unrichtigkeit der Ermittlungsergebnisse der Beigeladenen zu 1. erfolgt. Eine Sachlage, wonach die Angaben durch weitere Ermittlungen objektiviert werden müssten, habe hier nicht vorgelegen. Es ergebe sich nachvollziehbar, dass in akuten Fällen eine kurzfristige sozialpädiatrische Behandlung möglich sei und keine unüblichen Wartezeiten bestünden. Dies in Verbindung mit den guten Verkehrsanbindungen ergebe, dass den Versicherten das Aufsuchen der [X.] in den benachbarten [X.] zumutbar sei. Das angestrebte [X.] in [X.] läge kaum näher als die bestehenden [X.].

4

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, dem Urteil des L[X.] und dem ihm zugrunde liegenden Bescheid des [X.]n lägen ein fehlerhafter Rechtsmaßstab und unzureichende Sachverhaltsermittlungen zugrunde. Versorgungsangebote in anderen [X.] könnten nach der Rechtsprechung des B[X.] in Ermächtigungsfällen gemäß § 116 [X.] nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Auch die Ausrichtung des § 119 [X.] auf die Kooperation mit den niedergelassenen Ärzten und den Frühförderstellen sowie weiteren örtlichen Institutionen wie Kindergärten, Schulen und Ämtern ergebe, dass grundsätzlich auf den betroffenen Planungsbereich abzustellen und die sozialpädiatrische Versorgung wohnortnah zu gewährleisten sei. Die Frage laute nicht dahin, ob es noch zumutbar sei, ein schon bestehendes anderes [X.] aufzusuchen, sondern maßgebend müsse sein, was wünschenswert sei und was der gesetzgeberischen Intention entspreche. Die Verweisung auf die [X.] in den benachbarten [X.] könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass - wie es der [X.] in seinem Bescheid formuliert habe - die Versicherten bei so speziellen Leistungen "nach der Verkehrssitte" und im Hinblick auf finanzielle Erwägungen eine wohnortnahe Versorgung nicht erwarten könnten. Der Bescheid weise weiterhin insofern einen Widerspruch auf, als er einerseits zugrunde lege, dass in allen drei [X.] in den benachbarten [X.] noch freie Kapazitäten bestünden, andererseits bezogen auf das [X.] [X.] davon ausgehe, dass dieses über keine freien Kapazitäten verfüge. Zu beanstanden sei ferner - auch gegenüber dem L[X.] -, dass das Ergebnis noch freier Kapazitäten auf Befragungen gestützt werde, die die Beigeladene zu 1. bei den [X.] durchgeführt habe. Zum einen habe es sich um Angaben der potentiellen Konkurrenten gehandelt. Zum anderen erscheine die Steigerung der freien Kapazitäten um ca 100 Behandlungsfälle problematisch, die sich nach der Befragung von Anfang 2007 - freie Kapazitäten für bis zu 275 weitere Fälle - bei der Befragung von Anfang 2008 - freie Kapazitäten für bis zu 370 weitere Fälle - ergeben habe. Das sei nur bei starkem Rückgang der Behandlungszahlen plausibel; hiergegen sprächen die genannten Wartezeiten, die zumindest gleichgeblieben, zum Teil sogar gestiegen seien. Die bestehenden [X.] müssten die Zahl ihrer Behandlungsteams erhöht haben. Die Angaben über freie Versorgungsangebote hätte das L[X.] näher überprüfen müssen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil die von der Beigeladenen zu 1. zunächst durchgeführte Befragung niedergelassener Kinderärzte und der Frühförderstellen eine dringende Nachfrage nach einem [X.] in [X.] ergeben habe. Das L[X.] lege nicht ausreichend dar, warum es den Angaben der [X.] Glauben schenke, nicht aber den von der Beigeladenen zu 1. eingeholten anderen Auskünften. Es wäre seinerseits zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen verpflichtet gewesen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Hessischen L[X.] vom 29. September 2010 und des [X.] Marburg vom 30. April 2008 aufzuheben und den [X.]n unter Aufhebung seines Bescheids vom 9. August 2007 zu verpflichten, über ihren Widerspruch gegen den Bescheid des [X.] vom 4. Oktober 2006 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.

6

Der [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Er verteidigt seinen Bescheid und das Urteil des L[X.] gegen die Einwendungen der Klägerin. Würde der Bedarf begrenzt auf den Planungsbereich geprüft, so würde das dazu führen, dass für jeden Planungsbereich der Bedarf für ein [X.] anerkannt werden müsste. Hier habe insbesondere das [X.] in O . berücksichtigt werden können, das unstreitig über freie Kapazitäten für 150 Behandlungsfälle verfügt habe und verfüge. Dies sei auch plausibel, denn die Stadt [X.] habe ca 120 000 Einwohner, ein [X.] sei aber typischerweise auf 400 000 Einwohner ausgelegt, wie auch die Klägerin selbst vortrage. Die drei [X.] in [X.] und [X.] deckten insgesamt den Versorgungsbedarf für die weniger als 1,2 [X.] Einwohner in den Städten [X.] und [X.] sowie im [X.]. Die [X.] in [X.], in [X.] und in [X.] lägen auch so nahe an [X.], dass auf die dortigen Versorgungsmöglichkeiten verwiesen werden könne.

8

Die Beigeladenen zu 1., 2. bis 6. und 8. schließen sich den Ausführungen des [X.]n vollumfänglich an, ohne selbst Anträge zu stellen. Sie fassen ihre Ansicht dahin zusammen, dass die erforderliche sozialpädiatrische Versorgung durch die [X.] in [X.] und [X.] sichergestellt werde; diese hätten noch ausreichend freie Kapazitäten für weitere Behandlungsfälle; dies erfasse auch die Versicherten im [X.]; die längeren Wegstrecken zum [X.] in [X.] seien sowohl mit öffentlichen als auch mit privaten Verkehrsmitteln zumutbar.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision der [X.]lägerin ist unbegründet. Der Beklagte sowie das [X.] und das L[X.] sind von zutreffenden Rechtsmaßstäben ausgegangen; der Beklagte hat den ihm eingeräumten Beurteilungsspielraum eingehalten (unten 1. bis 3.), und die vom Beklagten vorgenommene Beurteilung des [X.] kann auch nicht wegen unzureichender Ermittlungen beanstandet werden (unten 4.).

1. Rechtsgrundlage für das Begehren der [X.]lägerin ist die Regelung des § 119 Abs 1 [X.]B V, wonach [X.], die fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen und die Gewähr für eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Behandlung bieten, vom Zulassungsausschuss zur ambulanten sozialpädiatrischen Behandlung von [X.]indern ermächtigt werden können (Satz 1 aaO). Die Ermächtigung ist zu erteilen, soweit und solange sie notwendig ist, um eine ausreichende sozialpädiatrische Versorgung sicherzustellen (Satz 2 aaO). Diese Bestimmung wird durch § 43a [X.]B V ergänzt; dieser statuiert den [X.] und stellt klar - auch für das von § 119 [X.]B V nicht erfasste Verhältnis zu Vertragsärzten und Frühförderstellen -, dass die nicht-ärztlichen Leistungen, insbesondere psychologischer, heilpädagogischer und psychosozialer Art, im Rahmen der Diagnostik und der Aufstellung eines Behandlungsplans mitumfasst sind, sofern sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden (vgl dazu BT-Drucks 12/1154 [X.] und 12/1526 [X.]). Für die Vergütung der sozialpädiatrischen Leistungen, die von Vertragsärzten und Frühförderstellen verantwortet werden, gilt § 85 Abs 2 Satz 4 [X.]B V, während für die ärztlichen und nicht-ärztlichen sozialpädiatrischen Leistungen der [X.] bei Diagnostik, Beratung, Förderung und Therapie die Regelungen des § 120 Abs 2 ff [X.]B V maßgebend sind (vgl [X.] in Hauck/[X.], [X.]B V, Stand April 2011, [X.] § 85 Rd[X.]06a).

Nach den Regelungen des § 119 [X.]B V setzt der Anspruch auf eine Ermächtigung für ein [X.] voraus, dass dort eine ständige ärztliche Leitung besteht und eine leistungsfähige und wirtschaftliche sozialpädiatrische Versorgung von [X.]indern gewährleistet ist. Dafür werden dementsprechende Fachkräfte benötigt und der Einzugsbereich muss eine ausreichende Zahl an Patienten erwarten lassen (vgl dazu [X.] L[X.] Nordrhein-Westfalen vom [X.] - L 11 [X.]A 2/09 ER - [X.], 625, 627 ; ausführlicher im Einzelnen: L[X.] Baden-Württemberg vom 15.9.1993 - L 5 [X.]a 2058/92 - [X.] 1994, 119, 120 f, und vom 12.7.1995 - L 5 [X.]a 644/94 - [X.] 1996, 89, 90 f unter 1. und 2.; zu den - rechtlich unverbindlichen - "Gemeinsamen Empfehlungen" der [X.]assenärztlichen Bundesvereinigung und der Bundesverbände der [X.]rankenkassen von 1989 und ebenso zu dem "[X.] Papier" von 2002 vgl auch [X.] [X.]öhler-Hohmann in [X.]/ [X.], jurisPraxis[X.]ommentar [X.]B V, 2008, § 119 Rd[X.] und 4; s ferner [X.] in [X.]/ [X.]/[X.]/[X.]/Zipperer, G[X.]V-[X.]ommentar [X.]B V, Stand April 2011, § 120 Rd[X.]7). Der [X.] ist aber ausgeschlossen, wenn eine ausreichende sozialpädiatrische Versorgung anderweitig sichergestellt ist (vgl § 119 Abs 1 Satz 2 [X.]B V). Bei der Prüfung, ob die Versorgung anderweitig sichergestellt ist, kommt es auf eine gleichwertige Versorgung an, dh darauf, ob andere [X.] die Versorgung bereits in ausreichendem Maße gewährleisten. Deshalb ergibt sich kein Ausschluss allein schon durch Angebote allgemein-kinderärztlicher Versorgung und durch das Bestehen von Frühförderstellen; nach der Bestimmung des § 119 Abs 2 [X.]B V soll die Versorgung derjenigen [X.]inder sichergestellt werden, die wegen der Art, Schwere oder Dauer ihrer [X.]rankheit oder einer drohenden [X.]rankheit nicht von geeigneten Ärzten oder in geeigneten Frühförderstellen behandelt werden können und deshalb auf die Leistungen gerade eines [X.] angewiesen sind (sog dreistufiges Versorgungssystem [X.]inderärzte - Frühförderstellen - [X.]). Die [X.] sind spezialisiert auf [X.]inder, die in der genannten Weise erkrankt oder von [X.]rankheit bedroht sind; ihre spezifische Aufgabe und Versorgungsfunktion liegt in der gleichzeitigen integrierten multidisziplinären Arbeit von ärztlichen und nichtärztlichen Fachkräften; dies betrifft die gesamte Behandlung, also Diagnostik, Beratung, Förderung und Therapie, wobei der Erstellung der Diagnose und der Aufstellung eines Behandlungsplanes ein besonderer Stellenwert zukommt (vgl auch L[X.] Baden-Württemberg [X.] 1996, 89, 91 unter 3 a mit näheren Ausführungen).

2. Die Prüfung, ob andere [X.] die Versorgung bereits in ausreichendem Maße gewährleisten, hat umfassend zu erfolgen. Diese Prüfung ist nicht auf den Planungsbereich, in dem das [X.] eingerichtet werden soll, zu beschränken.

Dies wird bereits daran deutlich, dass für [X.] keine Regelungen über eine auf [X.] bezogene Bedarfsfeststellung bestehen; weder im [X.]B V noch in der [X.] ist eine regionale Bedarfsplanung für [X.] vorgesehen. Insofern können die Ausführungen im [X.]surteil vom 19.7.2006 ([X.]-2500 § 116 [X.] Rd[X.]7 ff; vgl auch B[X.]E 102, 21 = [X.]-2500 § 101 [X.], Rd[X.]1) zur Ausrichtung auf den Planungsbereich und zur [X.] Möglichkeit einer planungsbereichsübergreifenden Beurteilung nicht für die Entscheidung über die Ermächtigung von [X.] herangezogen werden (ebenso L[X.] Niedersachsen-Bremen vom [X.] - L 3 [X.]A 29/08 - Juris Rd[X.]8; vgl auch L[X.] Nordrhein-Westfalen [X.], 625, 628 ).

Für das Hinausgreifen über den Planungsbereich hinaus spricht weiterhin, dass den Versicherten auch sonst bei sogenannten spezialisierten Leistungen größere Entfernungen zugemutet werden können (vgl B[X.] [X.]-2500 § 101 [X.] Rd[X.]3 f). Als allgemeine Leistungen hat der [X.] MRT-Untersuchungen und psychotherapeutische Leistungen (B[X.] [X.]-2500 § 116 [X.] Rd[X.]9 und B[X.] [X.]-2500 § 101 [X.] Rd[X.]3 f), als spezialisierte Leistungen dagegen kieferorthopädische Leistungen angesehen (B[X.] vom 9.2.2011 - [X.] [X.]A 3/10 R - [X.]-5525 § 24 [X.] Rd[X.]5, zur Veröffentlichung auch in B[X.]E vorgesehen). Diese Zuordnungen weiterführend sind sozialpädiatrische Leistungen als spezialisierte Leistungen anzusehen.

Im Übrigen geht der [X.] ohnehin davon aus, dass nicht alle Grundsätze, die er zu § 116 [X.]B V entwickelt hat, auf [X.] übertragen werden können: So passt [X.] der Grundsatz einer im Regelfall zweijährigen Befristung nicht für Ermächtigungen größerer Einrichtungen, die aufgrund hoher Investitionskosten und größerer [X.] auf Planungssicherheit für längere Zeiträume angewiesen sind (zur Befristungsdauer bei [X.] vgl [X.] L[X.] Nordrhein-Westfalen [X.], 625, 627 ; zuvor ebenso L[X.] Baden-Württemberg [X.] 1996, 89, 90 ; zu einer Zehn-Jahres-Befristung bei [X.] s § 9 Abs 6 Satz 1 und 2 der Anlage 9.1 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte und zum Bundesmantelvertrag-Ärzte/Ersatzkassen; zur Unzulässigkeit jeglicher Befristung bei Genehmigungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen vgl B[X.] [X.]-1300 § 32 [X.] Rd[X.]0 ff, 23).

3. Die Überprüfung des [X.] unterliegt allerdings im Falle des § 119 [X.]B V - ebenso wie in sonstigen Fällen der Überprüfung einer Versorgungslücke - insofern einer regionalen Beschränkung, als die Annahme, eine ausreichende Versorgung sei bereits anderweitig sichergestellt, nur insoweit gerechtfertigt sein kann, als zumutbar erreichbare Versorgungsangebote bestehen.

Nach der insoweit heranzuziehenden Rechtsprechung des [X.]s zur Erteilung von [X.] ist zu prüfen, ob die betroffenen Leistungen anderweitig angeboten werden und ob die Entfernungen dorthin zumutbar sind sowie ob keine unzumutbaren Wartezeiten bestehen (vgl dazu B[X.] [X.]-2500 § 101 [X.] Rd[X.]3 f; B[X.] [X.]-2500 § 101 [X.] Rd[X.]3 f, 27; vgl auch B[X.] vom 8.12.2010 - [X.] [X.]A 36/09 R - [X.]-2500 § 101 [X.] Rd[X.]0, zur Veröffentlichung auch in B[X.]E vorgesehen). Welche Entfernungen zumutbar sind, hängt davon ab, ob es sich um allgemeine Leistungen oder um spezialisierte Leistungen handelt; je spezieller die Leistungen sind, desto größere Entfernungen können den Betroffenen zugemutet werden (vgl B[X.] [X.] aaO [X.] Rd[X.]3 f). Da bei der sozialpädiatrischen Versorgung spezialisierte Leistungen in Frage stehen (vgl oben Rd[X.]4), besteht kein Anspruch darauf, eine solche Versorgung binnen 25 km erreichen zu können (s dazu B[X.] [X.]-2500 § 101 [X.] Rd[X.]3 f). Vielmehr können für spezialisierte Leistungen auch größere Entfernungen zumutbar sein, wie der [X.] bereits am Beispiel kieferorthopädischer Leistungen ausgeführt hat (B[X.] vom 9.2.2011 - [X.] [X.]A 3/10 R - [X.]-5525 § 24 [X.] Rd[X.]5, zur Veröffentlichung auch in B[X.]E vorgesehen).

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Entfernungen haben die Zulassungs- und Berufungsausschüsse als fachkundig-sachverständige Gremien, die die konkreten Gegebenheiten zu bewerten haben, einen Beurteilungsspielraum, in den einzugreifen den Gerichten nur in engem Maße gestattet ist (vgl dazu B[X.] [X.]-2500 § 101 [X.] Rd[X.]8, zur Veröffentlichung auch in B[X.]E vorgesehen; im [X.] an B[X.] [X.]-2500 § 101 [X.] Rd[X.]5-18). Ihnen obliegt bis an die Grenzen der Vertretbarkeit die Beurteilung, welche Entfernungen im konkreten Fall noch zuzumuten sind (zu weitgehend die Ableitung konkreter Höchstentfernungen unter Heranziehung des [X.]B IX - so indessen L[X.] Nordrhein-Westfalen [X.], 625, 627 ; anders B[X.] [X.]-2500 § 33 [X.]5 Rd[X.]5-27). Solange den Versicherten keine unzumutbaren Entfernungen angesonnen werden, ist ihr Anspruch gewahrt; Anspruch auf eine an ihren Wünschen ausgerichtete - optimale - Versorgung haben sie nicht (stRspr, vgl dazu [X.] [X.] 115, 25, 46 = [X.]-2500 § 27 [X.] Rd[X.]7 mwN; B[X.]E 100, 154 = [X.]-2500 § 87 [X.]6, Rd[X.]5 am Ende; B[X.]E 102, 90 = [X.]-2500 § 33 [X.]1, Rd[X.]8; B[X.]E 105, 170 = [X.]-2500 § 36 [X.], Rd[X.]1, 41; B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.]4 Rd[X.]7; B[X.] vom 10.3.2011 - B 3 [X.]R 9/10 R - [X.]-2500 § 33 [X.]3 Rd[X.]9).

Diesen Rahmen hat der Beklagte in dem angefochtenen Bescheid eingehalten.

a) Die Annahme des Beklagten, den Versicherten des M.-[X.]reis sei es zuzumuten, für die Erlangung sozialpädiatrischer Versorgung statt nur bis [X.] weiter zu fahren zum [X.] in [X.] oder nötigenfalls auch bis zu einem der beiden [X.] in [X.]), ist nicht zu beanstanden. Die Entfernung von [X.] zum [X.] in [X.] beträgt nur 18 km; somit würde das angestrebte [X.] in [X.] für die Einwohner des von [X.] weiter entfernt gelegenen Teils des M.-[X.]reis nur wenig näher liegen. Nach [X.] bestehen, wie im Bescheid des Beklagten und auch im Urteil des L[X.] festgestellt worden ist, sowohl straßenmäßig als auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln gute Verbindungen. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass erkrankte und von [X.]rankheit bedrohte [X.]inder und Jugendliche betroffen sind - und mit ihnen auch Familien, die sich durch die organisatorischen Anforderungen des täglichen Lebens stark belastet fühlen -, hält sich die Bewertung als zumutbar im Rahmen des dem Beklagten zustehenden Beurteilungsspielraums.

b) Der Beklagte hat den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum auch nicht mit seiner Bewertung, es bestünden keine unzumutbaren Wartezeiten, überschritten (zur Problematik von Wartezeiten vgl B[X.] [X.]-2500 § 101 [X.] Rd[X.]3 f). Nach den Ermittlungen der Beigeladenen zu 1., die diese in das Verfahren eingebracht hat, bestehen für akute Fälle sozialpädiatrischen [X.] überhaupt keine Wartezeiten. Die Wartezeiten sind - wie sich aus den Angaben weiter ergibt - im Übrigen flexibel, sie werden an dem Alter des Patienten und der Indikation ausgerichtet. Vor diesem Hintergrund besteht keine ausreichende Grundlage für den Vorhalt der [X.]lägerin, der Beklagte hätte wegen unzumutbarer Wartezeiten die sozialpädiatrische Versorgung durch die bestehenden [X.] als unzureichend ansehen müssen.

c) Der Beklagte ist auch unter dem Aspekt des Umfanges noch freier [X.]apazitäten der anderen [X.] beurteilungsfehlerfrei von einer Bedarfsdeckung ausgegangen. Dabei können die Angaben der [X.]lägerin zugrunde gelegt werden, dass der M.-[X.]reis ca 400 000 Einwohner und jährlich ca 3500 Geburten habe und sich schon hieraus - auf der Grundlage einer Quote von ca 15 % - ca 500 [X.]-Behandlungsfälle ergäben. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass deren Versorgung unzureichend, dh durch die vorhandenen [X.] nicht sichergestellt, sein könnte. Im angefochtenen Bescheid wird als unstreitig angeführt, dass das [X.] in [X.] schon bisher mit einer Zahl von ca 250 Behandlungsfällen auch Patienten aus dem M.-[X.]reis versorgt und noch freie [X.]apazitäten für ca 150 Behandlungsfälle hat. Der Beklagte hat noch weitere freie [X.]apazitäten für ca 125 Behandlungsfälle festgestellt; diese Zahl könnte nach der im sozialgerichtlichen Verfahren von der Beigeladenen zu 1. durchgeführten weiteren Umfrage sogar noch höher liegen (insgesamt freie [X.]apazitäten für nicht mehr nur ca 275, sondern nunmehr ca 370 Behandlungsfälle). Diese Zahlen bieten keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Beklagten, eine ausreichende sozialpädiatrische Versorgung sei bereits durch die vorhandenen [X.] sichergestellt, fehlerhaft sein könnte.

Nichts anderes ergibt sich bei Berücksichtigung der Angaben der Frühförderstellen, die die Zahl der von ihnen betreuten [X.]inder auf jährlich insgesamt 650 [X.]inder beziffert haben. Nicht alle [X.]inder, die in Frühförderstellen betreut werden, haben auch Bedarf nach einer Versorgung in einem [X.] (vgl Rd[X.]1).

Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil darin einerseits ausgeführt wird, dass in den benachbarten [X.]n "drei weitere sozialpädiatrische Zentren" mit zusammen "freien Behandlungskapazitäten von 275 Plätzen" vorhanden sind, und andererseits die Auskunft der Beigeladenen zu 1. von Anfang 2007 für das eine [X.] - [X.] [X.] damals keine freien [X.]apazitäten ausgewiesen hatte. Diese Gesamtaussage ist entgegen der Ansicht der [X.]lägerin nicht widersprüchlich. Nach dem [X.]ontext handelt es sich um eine Aussage mit zwei Elementen, nämlich dass in regionaler Nähe drei [X.] vorhanden sind und dass diese insgesamt freie [X.]apazitäten für weitere 275 Behandlungsfälle haben. Jeder dieser beiden Aussagen ist - auf der Grundlage der damals vorliegenden Umfrage der Beigeladenen zu 1. - zutreffend. Dem steht nicht entgegen, dass eines der drei [X.] nach dem damaligen Stand keine freien [X.]apazitäten hatte.

Ein Widerspruch ergibt sich entgegen der Ansicht der [X.]lägerin ferner nicht aus der Angabe freier [X.]apazitäten für zusätzliche Behandlungsfälle einerseits und der Angabe von Wartezeiten andererseits. Es können freie [X.]apazitäten für bestimmte [X.]rankheitsfälle bzw für bestimmte Behandlungen bestehen, während gleichzeitig für andere [X.]rankheitsfälle bzw andere Behandlungen keine [X.]apazitäten frei, sondern Wartezeiten erforderlich sind. Dies gilt auch in [X.], deren Behandlungsauftrag sehr unterschiedliche Arten von Erkrankungen umfasst und auf [X.]inder sehr verschiedenen Alters ausgerichtet ist: Nicht alle Patienten erfordern dieselben Fachkräfte im [X.], dh dieselbe multidisziplinäre [X.]ooperation zwischen ärztlichen und nichtärztlichen Fachkräften. So können sich für bestimmte sozialpädiatrische Behandlungen freie [X.]apazitäten und zugleich Wartezeiten für andere ergeben.

Bedenken mussten sich dem Beklagten schließlich auch nicht deshalb aufdrängen, weil die Umfragen der Beigeladenen zu 1. zunächst (Schreiben vom 7.2.2007) freie [X.]apazitäten für ca 275 Behandlungsfälle und ca ein Jahr später (Schreiben vom 31.1.2008) freie [X.]apazitäten für ca 370 Behandlungsfälle ergaben. Diese Erhöhung um insgesamt knapp 100 Behandlungsfälle ist keineswegs implausibel, wie die [X.]lägerin geltend macht. Sie erklärt sich im Wesentlichen daraus, dass - ausweislich der Auskunft der Beigeladenen zu 1. - das [X.] in [X.] nach seinem Umzug in neue Räumlichkeiten über zusätzliche [X.]apazitäten für ca 70 Behandlungsfälle verfügt hat.

4. Der Beklagte hat den von der Beigeladenen zu 1. eingebrachten Angaben, aus denen sich die Schlussfolgerung ergab, dass die Versorgung bereits durch die [X.] in [X.], [X.] und [X.] in ausreichendem Maße gewährleistet sei, - entgegen der Ansicht der [X.]lägerin - auch vertrauen dürfen.

a) In seiner Rechtsprechung hat der [X.] allerdings hervorgehoben, dass zur Bedarfsermittlung die Befragung der bisherigen für solche Leistungen in Betracht kommenden Leistungserbringer erforderlich ist, und zusätzlich, dass diese Angaben ggf auch objektiviert und verifiziert werden müssen, z.B. anhand von Anzahlstatistiken (vgl B[X.]E 102, 21 = [X.]-2500 § 101 [X.], Rd[X.]8, 19, 28; B[X.] [X.], 560 Rd[X.]8, 19, 26, mit Urteilsanmerkung [X.]; B[X.]E 104, 116 = [X.]-2500 § 101 [X.], Rd[X.]6, 31; B[X.] [X.]-2500 § 101 [X.] Rd[X.]6, 24, in Fortführung des von der [X.]lägerin angeführten Urteils B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]A 35/99 R - B[X.]E 86, 242, 251 f = [X.] 3-2500 § 101 [X.] S 35 f). Dies betraf jeweils Fälle, in denen die Angaben von vornherein zweifelhaft erschienen (so [X.] in den Fällen B[X.]E 86 aaO; B[X.]E 102 aaO Rd[X.]9-22; B[X.]E 104 aaO Rd[X.]1; B[X.] [X.]-2500 § 101 [X.] Rd[X.]4; B[X.] [X.] aaO Rd[X.]9 f) oder sich aus dem Vorbringen eines Beteiligten substantiierte Zweifel ergeben (vgl [X.] B[X.] [X.]-2500 § 106 [X.]3 Rd[X.]7 ff, 24). An dieser Rechtsprechung hält der [X.] fest.

Anders stellt sich die Sachlage dar, wenn eine Situation vorliegt, in der die Zulassungsgremien keinen Anlass haben müssen, an der Richtigkeit der ihnen vorgelegten Angaben zu zweifeln. Sofern sich aus der Gesamtlage des Falles keine Bedenken aufdrängen, muss die Behörde einem Tatumstand nicht durch weitere Ermittlungen nachgehen (vgl [X.] [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]B X, 3. Aufl 2011, § 20 Rd[X.] mwN). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kann im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden, dass die Sachverhaltsermittlungen der Zulassungsgremien unzureichend gewesen wären.

Hier lagen zwar zunächst von Seiten der Beigeladenen zu 1. eingeholte (summarische) Angaben von Fachärzten für [X.]inder- und Jugendmedizin aus dem M.-[X.]reis vor, wonach aus ihrer Sicht ein Engpass in der Versorgung durch die Entfernungen zu den bestehenden [X.] bzw zu lange Wartezeiten bestanden habe. Diese allgemeinen Angaben wurden aber im weiteren Verfahrensablauf durch die konkreten Auskünfte relativiert. Die Beigeladene zu 1. holte - alsbald nach dem Widerspruch der [X.]lägerin gegen den Bescheid des [X.] - Auskünfte von [X.] über deren freie [X.]apazitäten und über die bei ihnen bestehenden Wartezeiten ein; sie brachte dieses Umfrageergebnis in das Verfahren vor dem Beklagten ein. Zentrale Bedeutung kam dabei der Mitteilung zu, das [X.] in [X.] behandele bereits viele Patienten aus dem M.-[X.]reis und habe überdies noch viele freie [X.]apazitäten für weitere Patienten aus diesem Bereich. Diese Angaben waren durchaus inhaltlich plausibel, sodass kein Anlass bestand, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln. Ein [X.] ist typischerweise auf so viele Behandlungsfälle ausgelegt, wie sich aus einem Umfeld von 400 000 Einwohnern ergeben; davon geht auch die [X.]lägerin aus. Danach kann das [X.] in [X.] nicht allein durch Behandlungsfälle aus dem Bereich der Stadt [X.] mit ihren ca 120 000 Einwohnern ausgelastet sein. Seine [X.]apazitäten können auch sonst kaum ausgelastet sein, denn unmittelbar (nord-)westlich bestehen die [X.] in [X.] und [X.] Aufgrund dieser Umstände ist es plausibel, dass das [X.] in [X.] noch erhebliche [X.]apazitäten für Behandlungsfälle aus dem (nord-)östlich gelegenen M.-[X.]reis haben muss. Ein Indiz dafür, dass die Angaben über die freien Behandlungskapazitäten und die Wartezeiten zutreffen, durfte der Beklagte auch daraus entnehmen, dass die [X.]lägerin nach den Feststellungen des L[X.] - an die das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden ist (§ 163 [X.]G) - keine hinreichend substantiierten Zweifel gegenüber diesen Ermittlungsergebnissen vorbrachte bzw diese - so die Feststellung im angefochtenen Bescheid ([X.]) - unstreitig waren. Beschwerden von Patienten bei [X.]rankenkassen über unzumutbare Wartezeiten im [X.] in [X.] waren ebenfalls nicht bekannt.

In dieser konkreten Situation durfte der Beklagte darauf verzichten, sich die von der Beigeladenen zu 1. eingeholten Antworten im Original vorlegen zu lassen.

b) [X.]onnten mithin dem Beklagten unzureichende Sachverhaltsermittlungen nicht angelastet werden - und war daher seine Beurteilung des Bedarfs (vgl oben Rd[X.]8) nicht zu beanstanden -, so hat auch die Forderung der [X.]lägerin im anschließenden Gerichtsverfahren nach weiteren Ermittlungen keinen Erfolg haben können. Diese hätten die Rechtmäßigkeit der Bedarfsbeurteilung des Beklagten nicht (mehr) in Frage stellen können.

5. Schließlich greift auch nicht die Rüge der [X.]lägerin durch, sie habe jedenfalls aus Gründen der Gleichbehandlung mit der erfolgten Erteilung der Ermächtigung für das [X.] in [X.] Anspruch auf die von ihr begehrte Ermächtigung. Einen solchen Anspruch hat die [X.]lägerin nicht. Wurde die Ermächtigung für das [X.] in [X.] rechtmäßig erteilt, weil der Fall anders lag, so kann die [X.]lägerin unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ohnehin keine Ermächtigung beanspruchen. Einen solchen Anspruch könnte sie aber auch dann nicht haben, wenn die Sach- und Rechtslage in [X.] vergleichbar gewesen und die Ermächtigung dort rechtswidrigerweise erteilt worden sein sollte: Wegen der vorrangigen Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Rechtsstaatsprinzip des Art 20 Abs 3 GG) besteht kein Anspruch darauf, dass bei gleicher Sachlage künftig wieder in gleicher Weise falsch entschieden werden müsste. Einen "Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht" kennt die Rechtsordnung nicht (stRspr, vgl B[X.] [X.]-2500 § 106 [X.] Rd[X.]0, mit [X.]; ebenso [X.] B[X.] [X.]-5533 Nr 40 [X.] Rd[X.]8; B[X.] [X.]-2500 § 73 [X.] Rd[X.]2).

6. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 Abs 2, 162 Abs 3 VwG[X.] Eine Erstattung der [X.]osten für Beigeladene ist nicht veranlasst; sie haben im Revisionsverfahren keine [X.] gestellt (§ 162 Abs 3 VwGO, vgl B[X.]E 96, 257 = [X.]-1300 § 63 [X.], Rd[X.]6).

Meta

B 6 KA 34/10 R

29.06.2011

Bundessozialgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Marburg, 30. April 2008, Az: S 12 KA 393/07, Urteil

§ 116 SGB 5, § 119 Abs 1 S 2 SGB 5, § 119 Abs 2 SGB 5, § 120 SGB 5, § 20 SGB 10, Art 3 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.06.2011, Az. B 6 KA 34/10 R (REWIS RS 2011, 5339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5339

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