Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.09.2019, Az. IX ZR 264/18

9. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 3689

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Gegenstand

Familienrechtliche Unterhaltsansprüche in der Insolvenz


Leitsatz

1. In Niedersachsen ist die kommunale Gebietskörperschaft, welche nach den niedersächsischen Zuständigkeitsregelungen ermächtigt ist, die auf das Land nach dem Unterhaltsvorschussgesetz übergegangenen Ansprüche außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen, Anfechtungsgegner, wenn sie Zahlungen des Unterhaltsschuldners auf die geleisteten Unterhaltsvorschüsse entgegengenommen hat.

2. Ein unterhaltspflichtiger Schuldner kann trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit bei Vornahme von Unterhaltszahlungen ohne Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handeln, wenn sich die einzelnen Unterhaltszahlungen in einer Größenordnung bewegen, die es nahelegt, dass es sich wirtschaftlich um Zahlungen aus dem zugunsten der Unterhaltsgläubiger pfändungsgeschützten Teil des Einkommens oder von einem jederzeit schützbaren Konto handelt. In diesem Fall muss der Insolvenzverwalter für die Anfechtung von Unterhaltszahlungen weitere Umstände darlegen und beweisen, die für einen Benachteiligungsvorsatz sprechen, etwa eine erheblich die Pfändungsfreigrenzen übersteigende Höhe der monatlichen Einnahmen des Schuldners.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 28. August 2018 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

K.    K.     (künftig: Schuldner) schuldete seinen beiden 1994 und 1996 geborenen Töchtern monatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 48 €. Da er dieser Verpflichtung nicht nachkam, erbrachte der beklagte Landkreis an seine Töchter Zahlungen für die [X.] ab Juni 2003 bis zur Vollendung ihres zwölften Lebensjahres nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch [X.] oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG). Im März 2007 erkannte der Schuldner gegenüber dem [X.] an, den laufenden Unterhalt für die jüngere Tochter zu zahlen und wegen der vom Beklagten an die Töchter von Juni 2003 bis März 2006 erbrachten Zahlungen 3.674,43 € zu schulden. Gleichzeitig schlossen die Vertragsparteien eine Stundungs- und Ratenzahlungsvereinbarung. Von April 2007 bis Juli 2014 zahlte der Schuldner auf die Unterhaltsvorschussschulden 3.683 € in 51 Raten in unterschiedlicher Höhe an den Beklagten. Auf Antrag des Schuldners vom 4. November 2014 eröffnete das Insolvenzgericht am 13. November 2014 das Insolvenzverfahren über sein Vermögen und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.

2

Der Kläger hat die Zahlungen an den Beklagten angefochten und deren Rückgewähr verlangt. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I.

4

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob § 133 [X.] auf Unterhaltszahlungen Anwendung finde und ob die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt seien. Jedenfalls sei der Beklagte nicht passiv legitimiert. [X.] sei nur derjenige, der im Ergebnis gegenüber der Gläubigergesamtheit bevorzugt worden sei. Bei der Anfechtung im Mehrpersonenverhältnis sei auf den bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff abzustellen. Für die Zahlung von [X.] müsse die Rechtsprechung des [X.] zur Inkassozession entsprechend gelten. Grundlage der Zahlungen des Schuldners sei der Unterhaltsanspruch, der durch Legalzession gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf das Land übergegangen sei. Der beklagte [X.] sei als Träger des [X.] mit der Beitreibung beauftragt, aber nicht Inhaber der Forderung, die dem Land zustehe. Dementsprechend sei auch die Stundungsvereinbarung mit dem Land geschlossen worden. Die Beteiligung des [X.]es an den Geldleistungen gemäß § 8 des [X.] zur Regelung der Finanzverteilung zwischen Land und Kommunen ([X.] Finanzverteilungsgesetz - [X.]) ändere daran nichts. Deshalb sei nur das Land Empfänger der Leistung und [X.].

II.

5

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Beklagte ist der richtige [X.]. Zur Rückgewähr verpflichtet ist nach § 143 Abs. 1 Satz 1 [X.] derjenige, der als Empfänger die anfechtbare Leistung des Schuldners erlangt hat, bei dem also die durch die insolvenzrechtliche Anfechtung zu [X.] Rechtswirkungen eingetreten sind. Der anfechtungsrechtliche [X.] bezweckt, dass ein Gegenstand, der ohne die anfechtbare Rechtshandlung zur Masse gehören würde, ihr zum Zwecke der Verwertung wieder zugeführt werden muss. Die Person des zur Rückgewähr verpflichteten [X.]s bestimmt sich maßgeblich danach, wessen Vermögen einen Vorteil erlangt hat, welcher der eingetretenen Vermögensminderung beim Insolvenzschuldner entspricht. Das gilt auch in [X.] ([X.], Urteil vom 19. Oktober 2017 - [X.], [X.]Z 216, 260 Rn. 14 f mwN). In diesem Sinne war der Beklagte richtiger [X.].

6

1. Die Länder führen das Unterhaltsvorschussgesetz nach Art. 83, 84 Abs. 1 GG als eigene Angelegenheit aus. Sie regeln in diesen Fällen die Einrichtung der Behörden und grundsätzlich auch das Verwaltungsverfahren. [X.] hat die [X.] auf die [X.]e und Gemeinden mit Jugendamt übertragen (ab 1. November 2001 § 5 Abs. 7 AllgZustVO-Kom in der Fassung vom 5. Juni 2001 gemäß § 80 Abs. 11 Nr. 1 des Gesetzes über die [X.] vom 5. Juni 2001; ab 1. Januar 2005 § 5 Abs. 6 AllgZustVO-Kom in der Fassung vom 14. Dezember 2004; gültig bis 14. Oktober 2018, zuletzt in der Fassung vom 22. Juli 2013; heute § 8 [X.] in der Fassung vom 9. Oktober 2018). Der beklagte [X.] erfüllte die ihm nach Art. 57 Abs. 4 der [X.] und dem [X.] (NKomVG) beziehungsweise der [X.] [X.]ordnung ([X.]) übertragene Aufgabe (Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises; Auftragsangelegenheiten) nach Maßgabe gesetzlicher Vorgaben und unterlag dabei, weil sich hierauf das Selbstverwaltungsrecht nicht bezieht, der Fachaufsicht der Aufsichtsbehörden (seit 1. November 2011 § 6 Abs. 2 Satz 1 NKomVG; vorher § 4 [X.]; vgl. [X.] in Rotermund/[X.], [X.] Haftungsrecht, 5. Aufl., [X.] Rn. 10). Dennoch behalten die kommunalen Gebietskörperschaften im übertragenen Wirkungskreis ihre Identität als Gebietskörperschaften; sie handeln nicht als untere staatliche Behörde ([X.], [X.] Kommunalrecht, 4. Aufl., Rn. 167 mwN).

7

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] geht der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den Elternteil, bei dem er nicht lebt, in Höhe der Unterhaltsleistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf das Land über. Das [X.] hat in § 5 Abs. 7 beziehungsweise Abs. 6 AllgZustVO-Kom (heute § 8 [X.]) die kommunalen Gebietskörperschaften ermächtigt, die nach § 7 [X.] auf das Land übergegangenen Ansprüche gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.] in den bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassungen wurden die Geldleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu einem Drittel vom [X.], im Übrigen von den Ländern getragen, doch konnten diese die nicht vom [X.] zu zahlenden Geldleistungen zwischen sich und den Gemeinden angemessen aufteilen. Von dieser Möglichkeit hat das Land [X.] Gebrauch gemacht. Bis zum 31. Dezember 2006 nach § 4 [X.] vom 12. März 1999 und ab dem 13. September 2007 nach § 8 [X.] in der Fassung vom 13. September 2007 trugen die zuständigen kommunalen Körperschaften 20 vom Hundert der nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erforderlichen Geldleistungen und mussten ein Drittel der nach § 7 [X.] eingezogenen Beträge an das Land abführen, praktisch also das Drittel, welches das Land nach § 8 Abs. 2 [X.] aF an den [X.] weiterleiten musste. Sie nahmen nach § 9 [X.] in Verbindung mit der [X.] Zuständigkeitsregelung die Anträge der Unterhaltsberechtigten entgegen und machten die dem [X.] zustehenden Zahlungsansprüche nach § 7 [X.] gerichtlich und außergerichtlich geltend. Es kann dahinstehen, ob die Unterhaltsverpflichteten die auf das Land übergegangenen Unterhaltsansprüche diesem gegenüber rechtlich erfüllen konnten; tatsächlich traten ihnen gegenüber allein die zuständigen kommunalen Körperschaften auf, nur diese nehmen die Zahlungen entgegen und konnten sie entsprechend verbuchen und abrechnen.

8

2. Der [X.]esgerichtshof hat bei der Bestimmung des [X.]s im Mehrpersonenverhältnis im Wesentlichen zwei Fallgruppen herausgebildet.

9

a) Mittelbare Zuwendungen, die über einen unmittelbaren Leistungsempfänger an einen Gläubiger weitergeleitet werden, werden regelmäßig so behandelt, als habe der befriedigte Gläubiger unmittelbar vom Schuldner erworben. Der [X.] richtet sich in solchen Fällen grundsätzlich gegen den, der infolge der anfechtbaren Handlung den Gegenstand aus dem Vermögen des Schuldners erhalten hat; die Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung an den Leistungsempfänger schließt die Anfechtung gegen den [X.] aus, sofern dieser - für den Leistungsempfänger erkennbar - für den Leistenden gehandelt hat ([X.], Urteil vom 19. Oktober 2017 - [X.], [X.]Z 216, 260 Rn. 16 mwN). Leistet ein Schuldner in anfechtbarer Weise an einen vom Gläubiger mit dem Empfang der Leistung beauftragten [X.], ist der Gläubiger zur Rückgewähr der Leistung verpflichtet ([X.], Beschluss vom 12. März 2009 - [X.], [X.], 384 Rn. 2; vom 16. Juli 2009 - [X.], [X.], 320 Rn. 2; Urteil vom 17. Dezember 2009 - [X.], [X.], 295 Rn. 12). [X.] der Schuldner eine zum Zwecke des [X.] treuhänderisch abgetretene Forderung gegenüber einem Inkassounternehmen als Forderungszessionar, kann die Zahlung gegenüber dem ursprünglichen Forderungsinhaber angefochten werden ([X.], Urteil vom 3. April 2014 - [X.], NJW 2014, 1963 Rn. 14). Eine Anfechtung gegenüber dem Inkassounternehmen soll nicht möglich sein (Kayser, ZIP 2015, 449, 453); jedenfalls nach Weiterleitung der Zahlung an den ursprünglichen Forderungsinhaber kann sie nur diesem gegenüber angefochten werden ([X.], Beschluss vom 24. September 2015 - [X.], [X.], 82 Rn. 5).

b) Soweit die Vermögensübertragung unmittelbar auch eigene Rechte oder Pflichten der [X.] - etwa als (Mit-)Schuldner oder Sicherungsnehmer - berührt, diese also nicht als Zahlungs- und Verrechnungsstelle eingeschaltet ist, richtet sich der Anfechtungsanspruch grundsätzlich gegen die [X.] ([X.], Urteil vom 19. Oktober 2017, aaO Rn. 17). In gleicher Weise ist die [X.] verpflichtet, wenn sie selbst Vollrechtsinhaber ist und - sofern dies nicht lediglich auf einer Abtretung beruht - schuldbefreiend nur an sie geleistet werden kann, was bei einer Einzugsstelle für Gesamtsozialversicherungsbeiträge (vgl. [X.], Urteil vom 12. Februar 2004 - [X.], [X.], 2163 f mwN; vom 21. Oktober 2004 - [X.], [X.], 166 f; vom 30. März 2006 - [X.], [X.], 399 Rn. 8) ebenso wie bei den Umsatzsteuerforderungen einziehenden [X.]esland (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Oktober 2007 - [X.], [X.], 721 Rn. 4; Urteil vom 24. Mai 2012 - [X.], [X.], 665 Rn. 13) und der Betreiberin eines Systems zur Erhebung der [X.] im Guthabenabrechnungsverfahren (vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2013 - [X.], [X.], 1068 Rn. 26 ff) zu bejahen ist.

c) In der ersten Fallgruppe wird der beauftragende Gläubiger oder Zedent als Leistungsempfänger im Sinne des § 143 Abs. 1 [X.] eingestuft. Den maßgeblichen [X.] dafür bildet die Pflicht des Empfangsbeauftragten oder Zessionars zur Auskehr der empfangenen Beträge. Nicht entscheidend sind die dingliche Zuordnung des eingezogenen Erlöses und die Frage, ob die Zahlungen des Schuldners über ein Treuhandkonto eingezogen wurden (vgl. [X.], Urteil vom 3. April 2014 - [X.], NJW 2014, 1963 Rn. 23; Beschluss vom 24. September 2015 - [X.], [X.], 82 Rn. 10).

In der zweiten Fallgruppe, bei der Zahlung von [X.] und Steuern, ist die Einzugsstelle jedoch auch insoweit [X.]in, als die Mittel von ihr im Innenverhältnis an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind. Wesentlicher Grund hierfür ist, dass im Außenverhältnis der Einzugsstelle zu dem Abgabenschuldner dieser nur an die Einzugsstelle mit befreiender Wirkung leisten kann. Deshalb ist die Einzugsstelle wie eine Vollrechtsinhaberin anzusehen. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Empfangszuständigkeit des Leistungsempfängers erst durch eine Verfügung des [X.] - sei es eine Abtretung oder die Erteilung einer Einziehungsermächtigung - begründet wird. Da in dieser Konstellation der ursprüngliche Forderungsinhaber aus freiem Entschluss einen [X.] mit dem treuhänderischen Forderungseinzug betraut hat, muss er sich weiterhin als Leistungsempfänger behandeln lassen ([X.], Urteil vom 3. April 2014, aaO Rn. 24; Beschluss vom 24. September 2015, aaO Rn. 11).

3. Der Streitfall ist der zweiten Fallgruppe zuzuordnen. Eine Pflicht des einziehungsberechtigten [X.]es zur Auskehr der empfangenen Beträge besteht nur im Hinblick auf einen (kleineren) Teilbetrag, welcher darüber hinaus letztlich nicht beim Land [X.] verblieb. Es besteht eine Konstellation wie bei der Zahlung von [X.] oder Steuern, die im Innenverhältnis teilweise an einen anderen Rechtsträger abzuführen sind. Denn die Empfangszuständigkeit des [X.]es wurde nicht - wie in den Inkassofällen - erst durch eine Verfügung des [X.] begründet, also durch Abtretung oder rechtsgeschäftliche Erteilung einer Einziehungsermächtigung. Die Empfangszuständigkeit beruhte - wie bei den Krankenkassen, tarifvertraglich bestimmten Einzugsstellen (§ 4 TVG) und Finanzbehörden - auf einer Rechtsvorschrift, hier § 5 AllgZustVO-Kom aF. Es liegt kein Fall vor, in dem sich der ursprüngliche Forderungsinhaber als Leistungsempfänger behandeln lassen müsste, weil er aus freiem Entschluss einen [X.] mit dem treuhänderischen Forderungseinzug betraut hat (vgl. [X.], Urteil vom 3. April 2014, aaO; Beschluss vom 24. September 2015, aaO). Ob der Schuldner rechtlich auch an das Land [X.] befreiend hätte leisten können, kann dahinstehen. Tatsächlich wäre ihm dies jedenfalls aufgrund der oben dargestellten rechtlichen Regelungen und der zwischen den Gebietskörperschaften und dem Land praktizierten Handhabung nicht möglich gewesen. Auch insoweit ähnelt der zu entscheidende Fall der zweiten Fallgruppe.

III.

Das Berufungsurteil ist nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO).

1. § 133 [X.] ermöglicht die Anfechtung von Unterhaltsleistungen, auch wenn diese sich im Rahmen des Existenzminimums des Unterhaltsempfängers bewegen. Verfassungsrecht steht dem nicht entgegen.

a) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden, bedarf aber der Konkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber, der die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat ([X.] 125, 175, 222; 132, 134 Rn. 62). Wenn einem Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlen, weil er sie weder aus seiner Erwerbstätigkeit, noch aus eigenem Vermögen noch durch Zuwendungen Dritter erhalten kann, ist der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür dem Hilfebedürftigen zur Verfügung stehen. Dieser objektiven Verpflichtung aus Art. 1 Abs. 1 GG korrespondiert ein Leistungsanspruch des Grundrechtsträgers, weil das Grundrecht die Würde jedes individuellen Menschen schützt und sie in solchen Notlagen nur durch materielle Unterstützung gesichert werden kann ([X.] 125, 175, 222 f; 132, 134 Rn. 63). Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann grundsätzlich nur in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er besteht (vgl. [X.] 125, 175, 225; 132, 134 Rn. 72).

b) Das Grundrecht verpflichtet den Staat, dem Hilfebedürftigen die materiellen Voraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins zur Verfügung zu stellen, und zwar zu der [X.], zu welcher der Bedarf besteht. Daraus lässt sich nicht ableiten, der Staat müsse den Hilfebedürftigen - oder dessen Rechtsnachfolger - davor bewahren, Geldbeträge zurückzahlen zu müssen, deren Verfügbarkeit in der Vergangenheit dazu beigetragen hat, einen damals bestehenden elementaren Lebensbedarf zu decken (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2014 - [X.], [X.]Z 202, 59 Rn. 28 ff mwN zu Arbeitsentgelt). Vor der Inanspruchnahme durch Gläubiger des Hilfebedürftigen schützt das Gesetz - in verfassungsgemäßer Weise - nicht den Bedarf, der in der Vergangenheit bestand, sondern den Bedarf zur [X.] einer Zwangsvollstreckung gegen den Bedürftigen; auf diesen Bedarf stellen die [X.] ab (vgl. § 811 Abs. 1 Nr. 8, §§ 850 ff ZPO; Lütcke, [X.], 350, 351).

2. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 [X.] vorliegen und ein [X.] nach § 143 Abs. 1 Satz 1 [X.] besteht.

a) Auf den Streitfall findet § 133 [X.] in der bis zum 4. April 2017 geltenden Fassung des [X.] ([X.] I S. 2866) Anwendung, weil das Insolvenzverfahren am 13. November 2014 und damit vor dem 5. April 2017 eröffnet wurde (vgl. Art. 103j Abs. 1 EG[X.]). Die angefochtenen Zahlungen aus der [X.] von April 2007 bis Juli 2014 liegen innerhalb des [X.]raums von zehn Jahren gemäß § 133 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor dem Antrag vom 4. November 2014, auf den das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Auch hat der Schuldner nach den revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Feststellungen selbst die Zahlungen an den [X.] vorgenommen, so dass eine Rechtshandlung des Schuldners gegeben ist.

b) Die Zahlungen haben die Gläubiger gemäß § 129 Abs. 1 [X.] benachteiligt.

aa) Eine Gläubigerbenachteiligung liegt grundsätzlich vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die [X.] vermehrt oder die [X.] verkürzt hat, wenn sich also mit anderen Worten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten ([X.], Urteil vom 15. November 2018 - [X.], [X.], 333 Rn. 11). An einer Gläubigerbenachteiligung fehlt es, wenn die Zahlungen aus insolvenzfreiem Vermögen des Schuldners erfolgten. Befriedigt der Schuldner einen Gläubiger durch eine Verfügung über unpfändbare Gegenstände, ist diese Verfügung mangels Gläubigerbenachteiligung nicht anfechtbar, weil diese Gegenstände von vornherein nicht zur Insolvenzmasse im Sinne der §§ 35, 36 [X.] gehören ([X.], Urteil vom 7. April 2016- [X.], [X.], 584 Rn. 17 mwN). Deshalb werden die Gläubiger nicht benachteiligt, wenn der Schuldner für das Konto, über das die angefochtenen Zahlungen erfolgten, einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 850k Abs. 1 ZPO in der bis zum 30. Juni 2010 geltenden Fassung gestellt und das Vollstreckungsgericht die Pfändung des Guthabens aufgehoben hat (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2014 - [X.], [X.], 863 Rn. 14 f) oder wenn er die angefochtenen Zahlungen aus dem unpfändbaren Guthaben eines [X.] gemäß § 850k Abs. 1 ZPO in der seit 1. Juli 2010 geltenden Fassung erbracht hat. Bei [X.] kommt eine Unpfändbarkeit nach § 811 Abs. 1 Nr. 8 ZPO in Betracht ([X.], Urteil vom 7. April 2016, aaO).

Demgegenüber erlischt der Pfändungsschutz nach §§ 850c, 850i ZPO, sobald der Drittschuldner, vorliegend ein etwaiger Arbeitgeber des Schuldners, seine Leistung auf ein nicht geschütztes [X.] überweist (vgl. [X.], Urteil vom 20. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 186, 242 Rn. 15). Daraus folgt, dass die Zahlungen des Schuldners vom nicht geschützten [X.] grundsätzlich gläubigerbenachteiligend sind, weil er sie aus seinem pfändbaren Vermögen erbringt (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2014, aaO Rn. 13 ff), auch wenn der Schuldner - was nicht festgestellt ist - Einnahmen nur in Höhe des [X.] gehabt haben sollte. Denn durch die Zahlungen aus dem nicht geschützten [X.] wird das Aktivvermögen verkürzt. Dem steht die Senatsentscheidung zum [X.] vom 20. Juli 2010 (aaO Rn. 16 f) nicht entgegen. Diese betrifft nicht das Rechtsverhältnis des Gläubigers zum Schuldner, sondern den Pflichtenkreis des Verwalters, der daran gehindert sein soll, gegen den Willen des Schuldners für zurückliegende [X.]räume in Zahlungsvorgänge einzugreifen, die dieser unter Einsatz seiner an sich pfändungsfreien Mittel in Gang gesetzt hat ([X.], Urteil vom 10. Juli 2014, aaO Rn. 15).

In der Literatur wird eine Funktionsübertragung der §§ 850 ff ZPO von den Forderungen des Schuldners gegen den Arbeitgeber auf das Einkommen erwogen. Sonst drohe dem Schuldner das Risiko, seinen Lebensunterhalt nicht mehr mit dem wirtschaftlichen Ergebnis seiner Erwerbstätigkeit bestreiten zu können ([X.], [X.], 3. Aufl., Rn. 401-405). Dies widerspricht jedoch der genannten Rechtsprechung, ohne dass hierfür überzeugende Gründe angeführt werden. Die Leistungsempfänger sind regelmäßig dadurch geschützt, dass die (subjektiven) Anfechtungsvoraussetzungen in ihrer Person nicht vorliegen. Ein Schuldner kann sich heute zudem durch die Einrichtung eines [X.] nach § 850k ZPO schützen (vgl. [X.], NJW 2014, 3771 Rn. 7 ff).

Im Streitfall hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht ausdrücklich festgestellt, auf welchem Weg die angefochtenen Zahlungen an den [X.] erfolgt sind. Der Kläger hat jedoch unbestritten vorgetragen - und auf diesen Vortrag hat das Berufungsgericht Bezug genommen -, dass die Zahlungen nicht von einem Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO erfolgt sind und der Schuldner auch keinen Schutzantrag nach § 850k Abs. 1 ZPO gestellt hat. Mithin erfolgten die Zahlungen aus einem nicht geschützten [X.] und waren grundsätzlich gläubigerbenachteiligend.

bb) Zwischen den Rechtshandlungen des Schuldners und der Gläubigerbenachteiligung besteht ein kausaler Zusammenhang. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, der Schuldner hätte, wäre sein Guthaben auf seinem ungeschützten Konto gepfändet worden, sowohl nach § 850k ZPO aF als auch nach § 850k ZPO nF Pfändungsschutz erreichen können. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen. Für hypothetische, nur gedachte Kausalverläufe ist insoweit kein Raum. Sie können die Ursächlichkeit einer Rechtshandlung für die Gläubigerbenachteiligung nicht ausschließen und im Regelfall auch nicht begründen. Steht eine Gläubigerbenachteiligung fest, kann der [X.] diesem Kausalverlauf nicht entgegenhalten, die tatsächlich eingetretene Gläubigerbenachteiligung wäre - hypothetisch - auf andere Art und Weise ebenfalls eingetreten oder entfallen ([X.], Urteil vom 15. November 2018 - [X.], [X.], 333 Rn. 17). Da die Gläubigerbenachteiligung bei einer Zahlung aus einem nicht geschützten Konto regelmäßig vorliegt, handelt es sich bei den Überlegungen, was gelten würde, wenn ein Gläubiger im [X.]punkt der Vornahme der Unterhaltszahlungen das [X.] gepfändet hätte, um einen solchen nicht zu beachtenden hypothetischen Kausalverlauf.

IV.

Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Ob die Anfechtungsklage begründet ist, kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entschieden werden. Denn dieses hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Schuldner mit [X.] gehandelt hat.

1. Die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Der von § 133 Abs. 1 [X.] vorausgesetzte [X.] ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 [X.]) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit [X.]. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen ([X.], Urteil vom 14. September 2017 - [X.], [X.], 114 Rn. 8). Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, begründet dies gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit ([X.], Urteil vom 8. Januar 2015 - [X.], [X.], 369 Rn. 14). Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Sie kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden ([X.], Urteil vom 14. September 2017, aaO).

2. Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit kann aber ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den [X.] verlieren.

a) Dies hat der [X.]esgerichtshof angenommen, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften, wenn auch letztlich fehlgeschlagenen Sanierungsversuchs war. In einem solchen Fall ist die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet. Das Wissen um die Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund ([X.], Urteil vom 28. März 2019 - [X.], Z[X.] 2019, 1060 Rn. 7). Ebenso hat der Senat in Fällen kongruenter Leistungen anerkannt, dass der Schuldner trotz der Indizwirkung einer erkannten Zahlungsunfähigkeit ausnahmsweise nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt, wenn er seine Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nutzt. Dem liegt zugrunde, dass dem Schuldner in diesem Fall infolge des gleichwertigen Leistungsaustausches die dadurch eingetretene mittelbare Gläubigerbenachteiligung nicht bewusst geworden sein kann ([X.], Beschluss vom 27. September 2018 - [X.], [X.], 74 Rn. 3).

b) Entsprechendes kann gelten, wenn ein Schuldner bei Vornahme der Zahlungen von Unterhalt im Hinblick darauf, dass diese Ansprüche sowohl in der Einzel- wie auch in der Gesamtvollstreckung besonders geschützt sind, davon ausging, dass die Unterhaltsansprüche den Ansprüchen seiner übrigen Gläubiger in der Vollstreckung vorgingen und diese deswegen durch die Unterhaltszahlungen nicht benachteiligt würden.

aa) Unterhaltsansprüche, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, dem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil zustehen, sind sowohl in der Einzel- wie auch in der Gesamtvollstreckung gegen den Unterhaltsverpflichteten in mehrfacher Hinsicht begünstigt.

Nach § 120 Abs. 1 FamFG, § 850d ZPO sind das Arbeitseinkommen und die Nebenbezüge des Schuldners ohne die bei der Vollstreckung wegen anderer Forderungen bestehenden Beschränkungen (§§ 850a, 850c ZPO) pfändbar. Dem Schuldner ist (neben gewissen Teilen seiner Nebeneinkünfte nach § 850a ZPO) lediglich so viel zu belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber den dem vollstreckenden Gläubiger vorgehenden Berechtigten oder zur gleichmäßigen Befriedigung der dem Gläubiger gleichstehenden Berechtigten bedarf (§ 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. zum unpfändbaren notwendigen Unterhalt des Schuldners [X.], Beschluss vom 5. Juli 2018 - [X.]/17, Z[X.] 2018, 2015 Rn. 9 mwN; für die Vollstreckung von [X.] vgl. allerdings § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO). Bei einer Pfändung wegen anderer Ansprüche als Unterhaltsansprüche ist der pfändungsfreie Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners nach § 850c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO erhöht, wenn der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem Elternteil Unterhalt gewährt. Weiter kann das Vollstreckungsgericht dem Schuldner gemäß § 850f Abs. 1 lit. c ZPO auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i ZPO pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern und überwiegende Belange des Gläubigers nicht entgegenstehen.

Diese Schutzvorschriften gelten auch im Insolvenzverfahren (§ 36 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Familienrechtliche Unterhaltsansprüche, die im [X.]punkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon bestanden, sind einfache Insolvenzforderungen im Sinne von § 38 [X.]. Die nach Verfahrenseröffnung entstehenden familienrechtlichen Unterhaltsansprüche nehmen nach § 40 [X.] im Regelfall nicht am Insolvenzverfahren teil, und Gläubiger solcher Ansprüche sind Neugläubiger (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Oktober 2011 - [X.]/10, NJW 2012, 609 Rn. 7). Der Schuldner bleibt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterhaltspflichtig, soweit er leistungsfähig ist (§ 1603 BGB). Abweichend vom Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 und 2 Satz 1 [X.] während der Dauer des Insolvenzverfahrens gestattet § 89 Abs. 2 Satz 2 [X.] in Verbindung mit § 850d ZPO die Zwangsvollstreckung wegen eines Unterhaltsanspruchs in laufende Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners hinsichtlich des Teils der Bezüge, der für andere Gläubiger nicht pfändbar ist.

bb) Auch die Länder, auf welche die Unterhaltsansprüche der Verwandten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] übergegangen sind, können sich auf diese Schutzvorschriften berufen. Ein Unterhaltsanspruch verliert durch die Überleitung auf den Träger der [X.] nicht den Charakter eines Unterhaltsanspruchs. Das für den Fall der Zwangsvollstreckung bestehende Vorzugsrecht des § 850d Abs. 1 ZPO bleibt bei einem Übergang des Unterhaltsanspruchs gemäß §§ 412, 401 Abs. 2 BGB grundsätzlich erhalten ([X.], Beschluss vom 17. September 2014 - [X.], [X.]Z 202, 293 Rn. 5). Ebenso gilt das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB in Verbindung mit § 850b Abs. 1 Nr. 2 ZPO auch zugunsten von Trägern öffentlicher Sozialleistungen, soweit diese Leistungen der Sozialhilfe oder Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht haben und der Unterhaltsanspruch des Hilfeempfängers auf sie übergegangen ist ([X.], Beschluss vom 8. Mai 2013 - [X.], [X.]Z 197, 326 Rn. 15, 25). [X.] gilt nichts Anderes.

cc) Der Schuldner hätte bei Vornahme der Unterhaltszahlungen an seine Kinder sein Konto zudem dem Zugriff der nicht unterhaltsberechtigten Gläubiger in gewissem Umfang entziehen können. Einen Antrag gemäß § 850k ZPO aF auf Aufhebung der Pfändung hätte er nach erfolgter Pfändung stellen können. Gemäß § 850k Abs. 7 ZPO nF hätte er auch noch nach einer erfolgten Pfändung von seiner Bank verlangen können, sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Die Umwandlung des Girokontos des Schuldners, dessen Guthaben gepfändet wurde, vor Ablauf von vier Wochen seit der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner (diesen Tag nicht eingerechnet) hätte in gleicher Weise Pfändungsschutz bewirkt wie er für ein bei Pfändung vorhandenes Pfändungsschutzkonto bestanden hätte (§ 850k Abs. 1 Satz 4 ZPO), wenn die Umstellung bis zum Ablauf der Frist erfolgt wäre (vgl. [X.], NJW 2014, 3771 Rn. 9; [X.]/[X.], ZPO, 32. Aufl., § 850k Rn. 2).

dd) Angesichts dieser Gesetzeslage kann der Tatrichter davon ausgehen, dass der unterhaltsverpflichtete Schuldner trotz erkannter Zahlungsunfähigkeit ohne Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat, wenn dieser Unterhaltszahlungen vornimmt und sich die einzelnen Unterhaltszahlungen in einer Größenordnung bewegen, die es nahelegt, dass es sich wirtschaftlich um Zahlungen aus dem zugunsten der Unterhaltsgläubiger pfändungsgeschützten Teil des Einkommens oder von einem jederzeit schützbaren Konto handelt. In einem solchen Fall kann die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet sein. In diesem Fall muss der Insolvenzverwalter für die Anfechtung von Unterhaltszahlungen weitere Umstände darlegen und beweisen, die für einen [X.] sprechen, etwa eine erheblich die Pfändungsfreigrenzen übersteigende Höhe der monatlichen Einnahmen des Schuldners.

Kayser     

        

Gehrlein     

        

Grupp 

        

Möhring      

        

Schoppmeyer      

        

Meta

IX ZR 264/18

12.09.2019

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Lüneburg, 28. August 2018, Az: 3 S 19/18

§ 129 InsO, § 133 Abs 1 InsO, § 7 Abs 1 S 1 UhVorschG, § 5aF BRAusfAllgZustV ND, § 4 FinVertG ND vom 12.03.1999, § 8 FinVertG ND

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.09.2019, Az. IX ZR 264/18 (REWIS RS 2019, 3689)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1341-1343 WM2019,1849 REWIS RS 2019, 3689

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12 W 14/22 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


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