Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.09.2017, Az. 9 AZR 36/17

9. Senat | REWIS RS 2017, 5179

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Gegenstand

Kein Anspruch auf ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Vollendung des 55. Lebensjahres


Leitsatz

1. § 2 Abs 1 des Tarifvertrags zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts vom 24. Januar 2012 (TV ATZ LSA) gewährt dem Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber über seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs 1 BGB entscheidet.

2. Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch aus § 2 Abs 1 TV ATZ LSA ist, dass der Arbeitnehmer zum beabsichtigten Zeitpunkt des Wechsels in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat.

3. Die Begründung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses mit dem nach den tariflichen Vorschriften frühestmöglichen Beginn ist nicht als "Minus" im Klageantrag, mit dem die Annahme eines Angebots des Arbeitnehmers auf Wechsel in ein Altersteilzeitverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt begehrt wird, enthalten.

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 22. Juni 2016 - 5 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des [X.] auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.

2

Der am 12. November 1957 geborene Kläger ist seit dem 7. September 1992 bei dem beklagten Land beschäftigt und mit einem GdB von 50 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Er ist als Dezernatsleiter für „Technik und Bau“ am Standort I der [X.] ([X.]) tätig.

3

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund einzelvertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der [X.]verwaltung [X.] vom 24. Januar 2012 ([X.]) Anwendung. Dieser enthält ua. folgende Regelungen:

        

Präambel

        

Ausgehend von der Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 10. März 2011 ist im Rahmen der Vorgaben des Altersteilzeitgesetzes ([X.]) vom 23. Juli 1996 in der jeweils geltenden Fassung die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis möglich.

        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten der [X.]verwaltung [X.], die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen.

        

...     

        

§ 2     

        

Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

        

(1)     

Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die

                 

a)    

das 55. Lebensjahr vollendet und

                 

b)    

innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalender-tage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem [X.] gestanden haben,

                 

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes ([X.]) vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des [X.] sein.

        

(2)     

Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die Voraussetzung nach Abs. 1 Buchst. b) erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren, von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

        

(3)     

Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

        

(4)     

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss sich auf die [X.] erstrecken, bis eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann.“

4

Mit einem am 20. November 2012 abgesandten Schreiben vom 1. November 2012 beantragte der Kläger die Vereinbarung eines [X.] im Blockmodell ab dem 1. November 2012. Ab dem 1. November 2018 beabsichtigte der Kläger den Bezug einer geminderten Altersrente. Zum [X.]punkt der Antragstellung war die [X.] nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 [X.] überschritten. Das beklagte Land lehnte den Antrag mit Schreiben vom 19. März 2013 ab.

5

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das beklagte Land sei aus Gründen der Gleichbehandlung verpflichtet, seinen Antrag anzunehmen. Es könne sich nicht erfolgreich auf die [X.] berufen, da es in den Jahren 2002 bis 2007 und erneut im Jahr 2012 mit [X.] sowie im Jahr 2013 mit weiteren Beschäftigten im Geschäftsbereich der [X.] Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen habe.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

das beklagte Land zu verurteilen, sein Angebot aus dem Schreiben vom 1. November 2012 auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell vom 1. [X.] 2012 bis zum 30. Oktober 2018, wobei die Arbeitsphase vom 1. November 2012 bis zum 31. Oktober 2015 und die Freistellungsphase vom 1. November 2015 bis zum 31. Oktober 2018 dauern soll, anzunehmen.

7

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Klage auf die Berufung des beklagten [X.] abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat der Berufung des beklagten [X.] im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die zulässige Klage ist unbegründet.

A. Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

I. Der Antrag ist darauf gerichtet, das beklagte [X.] zu verurteilen, das Angebot des [X.] auf Abschluss eines [X.]s anzunehmen. Mit Rechtskraft eines obsiegenden Urteils gilt die Annahmeerklärung nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben. Zu welchem [X.]punkt die fingierte Abgabe der Annahmeerklärung wirkt, beurteilt sich nach materiellem Recht. Seit Inkrafttreten des § 311a Abs. 1 BGB idF des [X.] vom 26. November 2001 ([X.]I S. 3138) kommt auch die Verurteilung zur Abgabe einer Willenserklärung in Betracht, mit der ein Vertragsangebot angenommen werden soll, das rückwirkend auf eine Vertragsänderung zu einem in der Vergangenheit liegenden [X.]punkt gerichtet ist ([X.] 17. August 2010 - 9 [X.] - Rn. 15; 15. September 2009 - 9 [X.] - Rn. 15 mwN).

II. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll im Blockmodell in der [X.] vom 1. November 2012 bis zum 30. Oktober 2018 durchgeführt werden. Die bisher geschuldete Arbeitszeit soll halbiert und insgesamt in der ersten Hälfte des [X.] erbracht werden. Daran soll sich die Freistellungsphase anschließen. Die Arbeitsphase soll vom 1. November 2012 bis zum 30. Oktober 2015 und die Freistellungsphase vom 1. November 2015 bis zum 31. Oktober 2018 dauern. Das folgt aus dem schriftlichen Angebot des [X.] auf Abschluss eines [X.]s vom 1. November 2012. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll sich inhaltlich nach den Regelungen des [X.] LSA richten.

B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte [X.] mit ihm den angebotenen [X.] schließt.

I. Der Anspruch folgt nicht aus dem [X.] LSA.

1. Die Bestimmungen des [X.] LSA finden zwar kraft einzelvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

2. Der Kläger erfüllt jedoch nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 [X.] LSA.

a) Nach dieser Tarifnorm kann der Arbeitgeber mit Beschäftigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und die zusätzlichen dort genannten Voraussetzungen erfüllen, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren. Mit der Formulierung „kann“ bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer kein uneingeschränkter Anspruch eingeräumt werden soll. Er hat lediglich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber über seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach billigem Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB entscheidet ([X.] 13. Dezember 2016 - 9 [X.] - Rn. 33; vgl. auch [X.] 15. September 2009 - 9 [X.] - Rn. 25 mwN).

b) Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch aus § 2 Abs. 1 [X.] LSA ist, dass der Arbeitnehmer zum beabsichtigten [X.]punkt des Wechsels in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis das 55. Lebensjahr bereits vollendet hat. Dies ergibt die Auslegung der Tarifnorm.

aa) Dafür spricht bereits der [X.], dem zufolge der Arbeitgeber nur mit Beschäftigten, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, einen [X.] schließen kann. Auch wenn die Bestimmung ihrem ausdrücklichen Regelungsgehalt nach das Vorliegen des Mindestalters von 55 Lebens-jahren bei Vertragsschluss voraussetzt, hat dies Auswirkungen auf den [X.]punkt des frühestmöglichen Wechsels in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss grundsätzlich vor seinem Beginn vereinbart werden. Die rückwirkende Begründung eines [X.]s ist nur ausnahmsweise als Ergebnis einer gerichtlichen Auseinandersetzung zulässig, aufgrund deren der Arbeitnehmer seinen rechtzeitig geltend gemachten Anspruch auf Begründung eines [X.] mit Erfolg durchsetzt (vgl. [X.] 4. Mai 2010 - 9 [X.] - Rn. 35 mwN, [X.]E 134, 223).

bb) Das vom Wortlaut vorgegebene Auslegungsergebnis wird durch die tarifliche Systematik bestätigt. Bereits nach der Präambel des [X.] LSA ist eine Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur im Rahmen der Vorgaben des [X.] möglich. Die tarifliche Anspruchsgrundlage des § 2 Abs. 1 [X.] LSA, die die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis nur „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes ([X.])“ vorsieht, bezieht den gesetzlichen Begriff der Altersteilzeit in die privatrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen mit ein. Wird in einem Tarifvertrag ohne eigene Definition ein Begriff übernommen, der in einem Gesetz verwandt wird, mit dem ein Sachzusammenhang besteht, so ist grundsätzlich die fachspezifische gesetzliche Bedeutung zugrunde zu legen ([X.] 19. April 2016 - 3 [X.] - Rn. 12; 21. Januar 2011 - 9 [X.] - Rn. 42). Vorliegend knüpft die Tarifnorm an die Altersteilzeit iSd. [X.] an. Durch den Verweis auf das [X.] haben die Tarifvertragsparteien somit zum Ausdruck gebracht, dass sie keine von den Altersgrenzen des [X.] abgekoppelte Möglichkeit der Herabsetzung der Arbeitszeit schaffen wollten, sondern ihrem Regelungssystem die Altersteilzeit iSd. [X.] zugrunde liegt. Bei der gesetzlichen Altersteilzeit kann der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit nicht vor, sondern erst ab Vollendung des 55. Lebensjahres vermindern (vgl. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 [X.]).

cc) Auch der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung, älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu ermöglichen, bedingt die Festlegung eines Mindestalters für den Wechsel in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis.

c) Der Kläger erfüllt nicht die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 Buch[X.]a [X.] LSA. Das Angebot des [X.] war auf den Wechsel in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Vollendung des 55. Lebensjahres gerichtet. Der am 12. November 1957 geborene Kläger beantragte beim beklagten [X.] die Änderung seines Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 1. November 2012. Danach hätte sein Altersteilzeitarbeitsverhältnis bereits vor Vollendung des 55. Lebensjahres beginnen sollen.

II. Der Anspruch des [X.] ergibt sich auch nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Das beklagte [X.] hat nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, indem es bis zum [X.] mit mehreren Arbeitnehmern und ab dem [X.] mit weiteren Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge geschlossen, dies aber gegenüber dem Kläger verweigert hat.

1. Schließt der Arbeitgeber mit Arbeitnehmern Altersteilzeitarbeitsverträge, obwohl er wegen Überschreitens der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 [X.] geregelten [X.] hierzu nicht verpflichtet ist, erbringt er eine freiwillige Leistung und hat deshalb bei der Entscheidung über den Antrag eines Arbeitnehmers auf Abschluss eines [X.]s den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten ([X.] 13. Dezember 2016 - 9 [X.] - Rn. 26; 15. November 2011 - 9 [X.] - Rn. 26). Das [X.] hat mit bindender Wirkung für das Revisionsgericht festgestellt (§ 559 Abs. 2 ZPO), dass die [X.] bereits bei Abschluss der Altersteilzeitarbeitsverträge mit den vom Kläger genannten Arbeitnehmern überschritten war.

2. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleichzubehandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden. Verstößt der Arbeitgeber bei der Gewährung freiwilliger Leistungen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung ([X.]Rspr., vgl. [X.] 13. Dezember 2016 - 9 [X.] - Rn. 27; 15. November 2011 - 9 [X.] - Rn. 27). Bildet der Arbeitgeber Gruppen von begünstigten und benachteiligten Arbeitnehmern, muss diese Gruppenbildung sachlichen Kriterien entsprechen. Dabei kommt es darauf an, ob sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe Leistungen vorzuenthalten, die der anderen Gruppe eingeräumt worden sind. Eine unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer ist dann mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar, wenn die Unterscheidung gerade nach dem Zweck der Leistung gerechtfertigt ist ([X.] 13. Dezember 2016 - 9 [X.] - aaO; 19. März 2003 - 10 [X.] - zu II 1 der Gründe mwN, [X.]E 105, 266).

3. Nach diesen Grundsätzen lässt sich ein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht feststellen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er sich mit den Arbeitnehmern in einer vergleichbaren Lage befindet, mit denen das beklagte [X.] trotz Überschreitens der [X.] [X.] begründet hat. Seinem Vorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass das beklagte [X.] bei diesen Arbeitnehmern einem Wechsel in die Altersteilzeit zugestimmt hat, obwohl die allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 [X.] LSA nicht vorgelegen haben.

III. Der Kläger kann entgegen seiner in der Revisionsinstanz vertretenen Rechtsauffassung auch nicht verlangen, dass ihm als „Minus“ zu seinem Klageantrag „ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit dem nach den tarifvertraglichen Vorschriften frühestmöglichen Beginn“ zugesprochen wird.

1. Die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs erfasst grundsätzlich auch einen Anspruch, der als ein „Weniger“ in ihm enthalten ist ([X.] 14. September 2016 - 4 [X.] - Rn. 20; 24. Februar 2010 - 4 [X.] - Rn. 15; vgl. auch [X.] 6. Juni 2007 - 4 [X.] - Rn. 16). Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich damit die Verpflichtung des Gerichts, auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nur teilweise begründet ist. Das setzt jedoch voraus, dass es sich bei dem - möglicherweise - begründeten Teil der Klage um ein „Minus“ und nicht um etwas anderes, dh. ein „[X.]“, handelt ([X.] 14. September 2016 - 4 [X.] - aaO; 21. März 2012 - 4 [X.] - Rn. 36 mwN). Im letzteren Fall bedarf es einer gesonderten prozessualen Geltendmachung durch mehrere Klageanträge ([X.] 14. September 2016 - 4 [X.] - aaO; 23. Oktober 2013 - 4 [X.] - Rn. 36). Ob es sich bei dem „geringeren“ Anspruch um ein „Minus“ oder ein „[X.]“ handelt, hängt von den konkreten Umständen und Ansprüchen sowie dem erkennbaren Begehren der klagenden [X.] ab. Sie bestimmt den Streitgegenstand. Ihr darf vom Gericht nichts zugesprochen werden, was nicht beantragt wurde. Umgekehrt darf die beklagte [X.] nicht zu etwas anderem verurteilt werden als zu dem, worauf sie ihre Verteidigung einrichten musste ([X.] 14. September 2016 - 4 [X.] - aaO; 25. Februar 2009 - 4 [X.] - Rn. 34, [X.]E 129, 355).

2. Nach diesen Grundsätzen ist die Begründung eines [X.] mit dem nach den tariflichen Vorschriften frühestmöglichen Beginn nicht als „Minus“ im Klageantrag enthalten. Der Klageantrag bezieht sich auf den Antrag (das Angebot) des [X.] vom 1. November 2012 auf Abschluss eines [X.]s. Damit hat der Kläger dem beklagten [X.] kein den Erfordernissen des § 145 BGB entsprechendes Angebot unterbreitet, das auf einen Wechsel in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit Vollendung des 55. Lebensjahres gerichtet ist. Nur ein solches Vertragsangebot lässt die gerichtliche Überprüfung zu, ob der Arbeitgeber das Angebot zum Abschluss eines [X.]s zu Recht abgelehnt hat oder zur Annahme des Angebots des Arbeitnehmers zu verurteilen ist, sodass mit der Rechtskraft des Urteils gemäß § 894 Satz 1 ZPO das Vertragsangebot des Arbeitnehmers als angenommen und somit der vom Arbeitnehmer beanspruchte [X.] als abgeschlossen gilt (vgl. [X.] 14. Mai 2013 - 9 [X.] - Rn. 7).

a) Der Antrag des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortzuführen, ist ein Angebot auf Abschluss eines [X.]. Ein solches Angebot muss nach allgemeinem Vertragsrecht regelmäßig so konkret sein, dass es mit einem einfachen „Ja“ angenommen werden kann. Es darf kein Zweifel daran bestehen, welchen Inhalt der Vertrag hat, falls der Arbeitgeber mit einem schlichten „Ja“ das Vertragsangebot annimmt. Ob das Vertragsangebot des Arbeitnehmers diesen Anforderungen genügt, ist unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB zu beurteilen. Abzustellen ist darauf, was bei objektiver Betrachtung der Empfänger der Erklärung entnehmen durfte ([X.] 14. Mai 2013 - 9 [X.] - Rn. 8 mwN).

b) Der Kläger hat dem beklagten [X.] kein annahmefähiges Angebot auf Abschluss eines [X.]s unterbreitet, das einen Wechsel in die Altersteilzeit nach dem 1. November 2012 zum Gegenstand hat. Sein Antrag vom 1. November 2012 benennt als den gewünschten Beginn der Altersteilzeit unmissverständlich den 1. November 2012 und gibt deren Dauer mit insgesamt sechs Jahren an. Dem Schreiben lässt sich nicht entnehmen, dass und für welchen konkreten [X.]raum der Kläger in Abweichung von seinem ausdrücklichen Angebot zumindest hilfsweise Altersteilzeit begehrt.

C. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Brühler    

        

    [X.]    

        

    Zimmermann    

        

        

        

    Ropertz    

        

    Frank    

                 

Meta

9 AZR 36/17

19.09.2017

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stendal, 25. Februar 2014, Az: 3 Ca 453/13, Urteil

§ 1 TVG, § 308 Abs 1 ZPO, § 315 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.09.2017, Az. 9 AZR 36/17 (REWIS RS 2017, 5179)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5179

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