Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2015, Az. 9 AZR 125/14

9. Senat | REWIS RS 2015, 9333

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Gegenstand

Tarifauslegung - Anspruch auf Altersteilzeit


Tenor

1. Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 12. November 2013 - 9 [X.] 973/13 - aufgehoben.

2. Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des [X.] auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.

2

Der am 9. Mai 1955 geborene Kläger ist seit dem 1. Januar 1992 bei der [X.] tätig, zuletzt als amtlich anerkannter Sachverständiger in einer 38,5-Stunden-Woche. Die Parteien wenden auf ihr Arbeitsverhältnis den „Tarifvertrag Altersteilzeit“ zwischen der [X.] und der [X.] vom 21. Februar 2011 ([X.]) an, mit dem der „Tarifvertrag Altersteilzeit“ vom 29. Juni 2005 fortgeführt wird. Mit Schreiben vom 25. Mai 2011 stellte der Kläger gegenüber der [X.] einen Antrag auf Altersteilzeit im Blockmodell für die [X.] vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Mai 2018. Die Arbeitsphase sollte am 1. Oktober 2011 beginnen und am 31. Januar 2015 enden. Daran sollte sich die Freistellungsphase anschließen. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 27. März 2012 den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags mit dem Kläger ab. Sie berief sich darauf, für eine erfolgreiche Marktbearbeitung benötige sie gute Mitarbeiter in ausreichender Zahl. Zudem sei es schwieriger geworden, neue Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation zu gewinnen. Diese Situation werde sich in den nächsten Jahren noch deutlich verschärfen.

3

Im [X.] heißt es, soweit maßgeblich, wie folgt:

        

Präambel

        

Die Tarifvertragsparteien haben vereinbart, dass der Tarifvertrag Altersteilzeit (Tarifmodul) vom 29.06.2005 fortgeführt wird.

        

Dieser Tarifvertrag gilt nur für die nach dessen Inkrafttreten abgeschlossenen Altersteilzeitarbeitsverträge.

        

Die vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages abgeschlossenen Altersteilzeitarbeitsverträge, die auf der Grundlage der bis dahin geltenden tariflichen Regelungen der RWTÜV Gruppe (alt), der betrieblichen Regelungen der TÜV NORD GRUPPE (alt) oder auf Grundlage des bis zum 31.12.2009 maßgeblichen Tarifvertrages zur Altersteilzeit abgeschlossen worden sind, werden unverändert fortgeführt.

        

Der Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen ist freiwillig. Wenn [X.] abgeschlossen werden, sind die Bestimmungen dieses Tarifvertrages Altersteilzeit maßgebend.

        

Vor diesem Hintergrund haben die Tarifvertragsparteien den nachfolgend aufgeführten Tarifvertrag Altersteilzeit vereinbart:

                 
        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

…       

        
        

3.    

persönlich:

                 

für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden Mitarbeiter genannt), die zum [X.]punkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen und mit denen nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages ein Altersteilzeitarbeitsvertrag abgeschlossen wird.

                 

…       

        

§ 2     

        

Voraussetzungen der Altersteilzeit

        

Mitarbeiter, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren (vor Beginn der Altersteilzeit) mindestens 1.080 Kalendertage eine Vollzeitbeschäftigung oder eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden ausgeübt haben, können mit dem Arbeitgeber eine Teilzeitbeschäftigung (Altersteilzeitarbeitsverhältnis) vereinbaren.

        

Mit diesen Mitarbeitern können Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen werden, soweit betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen und dies mit den gesetzlichen Bestimmungen des § 3 Absatz 1 Ziffer 3 des Altersteilzeitgesetzes im Einklang steht. Wenn betriebliche Gründe dagegen stehen, wird der Betriebsrat durch den Arbeitgeber hierüber informiert.

        

§ 3     

        

Antrag

        

Der Antrag auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages ist beim Arbeitgeber schriftlich zu stellen.

        

Innerhalb einer Frist von drei Monaten seit Eingang des Antrages hat der Arbeitgeber dem Mitarbeiter schriftlich mitzuteilen, ob er dem Antrag entspricht.

        

Der Arbeitgeber unterrichtet den zuständigen Betriebsrat namentlich über die gestellten, genehmigten und/oder eventuell geänderten Anträge auf Altersteilzeit.

                 
        

§ 4     

        

Dauer und Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses

        

Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis darf - sofern dem Mitarbeiter nicht vorher eine ungeminderte Leistung nach § 2 zusteht - die Dauer von 24 Kalendermonaten nicht unter- und zehn Jahre nicht überschreiten.

        

…“    

4

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe einen tariflichen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags.

5

Er hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot vom 25. Mai 2011 auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell für die [X.] vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Mai 2018 mit einer Arbeitsphase vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Januar 2015 und anschließender Freizeitphase anzunehmen.

6

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, der Abschluss von [X.] sei für den Arbeitgeber freiwillig. Zudem stünden dem Begehren des [X.] betriebliche Belange entgegen. Es sei schwieriger geworden, neue Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation zu gewinnen und die Stelle des [X.] nachzubesetzen. Auch werde der Kläger als guter Mitarbeiter weiter benötigt.

7

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Mit der vom [X.] durch Beschluss vom 18. Februar 2014 (- 9 [X.] 1350/13 -) zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision des [X.] ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der Begründung, der Arbeitgeber sei nach dem [X.] grundsätzlich nicht verpflichtet, Altersteilzeitarbeitsverträge auf Verlangen der Arbeitnehmer abzuschließen, durfte das [X.] die Klage nicht abweisen. Aufgrund der festgestellten Tatsachen kann der Senat nicht abschließend darüber befinden, ob dem Altersteilzeitverlangen des [X.] betriebliche Belange entgegenstanden und ob die Beklagte sein Angebot auf Abschluss eines [X.]s ermessensfehlerfrei ablehnte. Die Beklagte könnte entgegen der Auffassungen der Vorinstanzen nach § 2 Abs. 1 [X.] verpflichtet sein, das Angebot des [X.] vom 25. Mai 2011 anzunehmen, mit ihm einen [X.] im Blockmodell für die [X.] vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Mai 2018 abzuschließen.

9

I. Die Parteien wenden nach den Feststellungen des [X.]s den [X.] auf ihr Arbeitsverhältnis an.

II. Entgegen der Auffassung des [X.]s begründet der [X.] grundsätzlich einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Abschluss von [X.].

1. Das [X.] hat angenommen, aus der Präambel und aus § 1 Nr. 3 Satz 1 [X.] folge, dass der Abschluss von [X.] für den Arbeitgeber freiwillig sei und er frei entscheiden dürfe, ob er mit einem Arbeitnehmer die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbaren wolle. Die Freiwilligkeit werde durch § 1 Nr. 3 Satz 1 [X.] klargestellt. Danach gelte der [X.] nur für die Arbeitnehmer, mit denen nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrags ein [X.] abgeschlossen werde. Damit sei § 2 [X.], der nach seinem Wortlaut einen Anspruch begründe, schon nicht anwendbar.

2. Diese Auslegung hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

a) Zunächst hat das [X.] zu Recht angenommen, dem Hinweis auf die Freiwilligkeit des Abschlusses von [X.] in Abs. 4 der Präambel des [X.] könnten mehrere Bedeutungen beigemessen werden. Denn es heißt dort nicht, der Abschluss von [X.] sei für den Arbeitgeber freiwillig. Deshalb sind mehrere Auslegungen möglich. So könnte auch gemeint sein, der Abschluss sei für den Arbeitnehmer freiwillig. Ebenso ist es möglich, dass die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck bringen wollten, es bestehe kein gesetzlicher Anspruch auf den Abschluss von [X.].

b) § 1 Nr. 3 Satz 1 [X.] lässt ebenso wenig die Auslegung zu, es gebe grundsätzlich keinen Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Angebot auf Abschluss eines [X.]s. Diese Tarifvorschrift schränkt den Anwendungsbereich des [X.] und damit seines § 2 nicht auf die Arbeitnehmer ein, die bereits einen [X.] abgeschlossen haben. § 1 Nr. 3 Satz 1 [X.] bestimmt lediglich den zeitlichen Geltungsbereich des [X.] und korrespondiert insoweit mit Abs. 2 seiner Präambel. Danach soll der [X.] in der Fassung vom 21. Februar 2011 nur für die Arbeitnehmer Anwendung finden, deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach seinem Inkrafttreten begründet wird. Für bereits abgeschlossene Altersteilzeitarbeitsverträge soll gemäß Abs. 3 der Präambel des [X.] der bis zum 31. Dezember 2009 geltende [X.] vom 29. Juni 2005 Anwendung finden. Diese Regelung zum zeitlichen Geltungsbereich in Abs. 2 der Präambel des [X.] wiederholt § 1 Nr. 3 Satz 1 [X.] lediglich.

c) Schließlich steht § 2 Abs. 2 [X.] der Auslegung entgegen, der Arbeitgeber dürfe freiwillig und damit nach Belieben entscheiden, ob er mit einem Arbeitnehmer einen [X.] abschließt. Danach können Altersteilzeitarbeitsverträge abgeschlossen werden, soweit betriebliche Belange nicht entgegenstehen und die [X.] des § 3 Abs. 1 Nr. 3 [X.] nicht überschritten ist (negative Anspruchsvoraussetzungen). Diese Anspruchsbeschränkungen wären sinnlos, wenn der Arbeitgeber ohnehin frei über den Abschluss von [X.] entscheiden dürfte. Im Übrigen wäre es widersprüchlich, wenn die Tarifvertragsparteien einerseits, wie hier in den §§ 4 bis 13 [X.], detailliert regelten, welchen Inhalt [X.] haben sollen, andererseits aber deren Umsetzung in das Belieben des jeweiligen Arbeitgebers gestellt hätten (zu diesem Argument vgl. [X.] 20. Januar 2009 - 9 [X.] - Rn. 48, [X.]E 129, 131).

III. Die weiteren tariflichen Anspruchsvoraussetzungen könnten erfüllt sein.

1. Der Kläger stellte einen schriftlichen „Antrag“ (§ 3 Abs. 1 [X.]).

2. Die Dauer des begehrten [X.]s überschreitet nicht die Höchstfrist von zehn Jahren (§ 4 Abs. 1 [X.]). Der Kläger war bei der [X.] in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1.080 Kalendertage in Vollzeit beschäftigt (§ 2 Abs. 1 [X.]).

3. Die Beklagte macht keine drohende Überschreitung der [X.] nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] iVm. § 3 Abs. 1 Nr. 3 [X.] geltend.

4. Betriebliche Gründe, die der Altersteilzeit des [X.] entgegenstehen könnten (§ 2 Abs. 2 [X.]), hat die Beklagte bisher nicht ausreichend vorgetragen.

a) Die Beklagte beruft sich darauf, es sei schwieriger geworden, neue Mitarbeiter mit entsprechender Qualifikation zu gewinnen und die Stelle des [X.] nachzubesetzen. Auch werde der Kläger als guter Mitarbeiter weiter benötigt.

b) Das Argument, der Kläger werde als guter Mitarbeiter weiter benötigt, trägt nicht. Das allgemeine Interesse des Arbeitgebers an Vertragskontinuität begründet keinen Ablehnungsgrund (vgl. [X.] 10. Mai 2005 - 9 [X.] - Rn. 58). Der pauschale Vortrag, die Nachbesetzung sei schwierig, ist nicht ausreichend substanziiert. Allerdings ist der [X.] nicht durch einen richterlichen Hinweis Gelegenheit gegeben worden, diesen Vortrag zu substanziieren und die der Altersteilzeit gegebenenfalls entgegenstehenden betrieblichen Belange zu konkretisieren. Nach Auffassung beider Vorinstanzen kam es hierauf nicht an, da sie schon einen tariflichen Anspruch verneint haben. Das Arbeitsgericht hat die Parteien bereits in der mündlichen Verhandlung vom 6. Dezember 2012 darauf hingewiesen, dass der Abschluss von [X.] freiwillig sei. Der [X.] ist daher Gelegenheit zu geben, ihren Vortrag zu den entgegenstehenden betrieblichen Belangen zu konkretisieren.

5. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Ablehnung der [X.] billigem Ermessen gemäß § 315 BGB widerspricht.

a) Nach § 2 Abs. 1 [X.] können Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben und die zusätzlichen dort genannten Voraussetzungen erfüllen, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber vereinbaren. Mit dem Begriff „können“ bringen die Tarifvertragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer kein uneingeschränkter Anspruch eingeräumt werden soll. Er hat lediglich Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber seinen Antrag auf Wechsel in die Altersteilzeit nach den Grundsätzen billigen Ermessens iSv. § 315 Abs. 1 BGB überprüft ( [X.] 10. Mai 2005 - 9 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe; 3. Dezember 2002 - 9 [X.] - zu [X.] 2 a cc (2) und [X.] 2 a [X.] (1) der Gründe, [X.]E 104, 55; 26. Juni 2001 - 9 [X.]/00 - zu II 2 der Gründe, [X.]E 98, 114; 12. Dezember 2000 - 9 [X.] - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.]E 96, 363).

b) Die Prüfung der angemessenen Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen ist in erster Linie Aufgabe der [X.]e, die dazu die Umstände des Einzelfalls abzuwägen und die hierfür erforderlichen Feststellungen zu treffen haben. Es spricht deshalb viel dafür, dass die Überprüfung der Ermessensentscheidung des Arbeitgebers durch das [X.] nur einer eingeschränkten Kontrolle des [X.] unterliegt, nämlich dahin, ob der Rechtsbegriff „billiges Ermessen“ verkannt, der äußere Ermessensrahmen überschritten, innere Ermessensfehler begangen, unsachliche Erwägungen zugrunde gelegt oder wesentlicher Tatsachenstoff außer Acht gelassen worden ist ([X.] 30. Oktober 2001 - 9 [X.] 4 b aa der Gründe, [X.]E 99, 274; für uneingeschränkte Überprüfung: [X.] 23. September 2004 - 6 [X.] - zu IV 2 a der Gründe, [X.]E 112, 80; 3. Dezember 2002 - 9 [X.] - zu [X.] 2 a cc (2) und [X.] 2 a [X.] (1) der Gründe, [X.]E 104, 55).

c) Das [X.] hat aus seiner Sicht konsequent nicht geprüft, ob die Ablehnungsentscheidung der [X.] billigem Ermessen entsprach. Zwar kann das Revisionsgericht dennoch eine eigenständige Ermessensüberprüfung vornehmen, wenn der Tatsachenstoff vom [X.] abschließend festgestellt worden ist. Hieran fehlt es vorliegend, da es aus Sicht des [X.]s hierauf nicht ankam und es deshalb auch keine abschließenden Feststellungen getroffen hat. Dies wird es nach Erteilung einer entsprechenden Auflage gegenüber den Parteien nachzuholen haben.

        

    Brühler    

        

    Suckow    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Frank     

        

    Leitner    

                 

Meta

9 AZR 125/14

23.06.2015

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Siegen, 23. Mai 2013, Az: 1 Ca 1326/12, Urteil

§ 315 Abs 1 BGB, § 3 Abs 1 Nr 3 AltTZG 1996, § 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.06.2015, Az. 9 AZR 125/14 (REWIS RS 2015, 9333)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9333


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 9 AZR 125/14

Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 125/14, 23.06.2015.


Az. 9 Sa 973/13

Landesarbeitsgericht Hamm, 9 Sa 973/13, 12.11.2013.


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