Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.05.2014, Az. B 12 KR 67/13 B

12. Senat | REWIS RS 2014, 5277

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - rechtliches Gehör - mündliche Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten - Zugang zu den dienstlichen Äußerungen vor einer Entscheidung über einen abgelehnten Richter - Anordnung des persönlichen Erscheinens


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 7. Mai 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten über einen vom [X.] in dem angefochtenen Urteil verneinten Anspruch des [X.] auf Erlass seiner Beitragsschulden in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

2

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen [X.] vom [X.] ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 [X.] als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 [X.] [X.] keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 [X.] die Revision gegen eine Entscheidung des [X.] nur dann zulassen, wenn
- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]) oder
- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht ([X.]) oder
- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden ([X.]).
Die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Zulassung der Revision führen.

4

Der Kläger beruft sich in seiner Beschwerdebegründung vom 7.10.2013 ausschließlich auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]).

5

Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] [X.] ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (vgl zB [X.], 81, 82; 15, 169, 172 = SozR [X.] zu § 52 [X.]). Nach § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 [X.] und § 128 Abs 1 S 1 [X.] stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines [X.] auf eine Verletzung des § 103 [X.] (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.] nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des [X.] ([X.] zu § 162 [X.]; BSG SozR 1500 § 160 [X.]3). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn der Beschwerdeführer diesen hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen darlegt, sodass das Beschwerdegericht allein anhand dieser Begründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des [X.] möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht.

6

Der Kläger macht Verletzungen seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs, seines Anspruchs auf ein faires Verfahren, des "Willkürverbots", der gerichtlichen "Fürsorge- und Hinweispflicht" und des "[X.]" geltend. Er hat jedoch die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht hinreichend bezeichnet.

7

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 62 [X.], Art 103 Abs 1 GG) und das aus Art 2 Abs 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete allgemeine Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren gebieten, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Wird aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, muss den Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftlichen Vorbereitung des Verfahrens genutzt haben, Gelegenheit gegeben werden, ihren Standpunkt in der Verhandlung darzulegen. Dabei ist dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel dadurch genügt, dass das Gericht die mündliche Verhandlung anberaumt (§ 110 Abs 1 S 1 [X.]), der Beteiligte ordnungsgemäß geladen und die mündliche Verhandlung zu dem festgesetzten Zeitpunkt eröffnet wird. Eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung trotz Abwesenheit eines Beteiligten ist dann ohne Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs möglich, wenn dieser in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt und entschieden werden kann (BSG vom 7.7.2011 - [X.] A[X.]5/11 B - Juris Rd[X.] 6 mwN). Der Kläger behauptet nicht, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung die vorgenannten Hinweise nicht enthalten habe. Zudem trägt er selbst vor, dass sein Antrag auf Terminsverlegung vom [X.] vom [X.] abgelehnt worden sei. Solange aber ein Termin zur mündlichen Verhandlung vom Gericht nicht aufgehoben worden ist, dürfen und müssen die Beteiligten davon ausgehen, dass der Termin auch stattfindet (vgl BSG vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - Juris Rd[X.] 8).

8

Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung vorliegen und diese beantragt wird. Ein iS des § 227 Abs 1 S 1 ZPO (iVm § 202 S 1 [X.]) ordnungsgemäß gestellter Antrag auf Terminsverlegung mit einem hinreichend substantiiert geltend gemachten Terminsverlegungsgrund begründet grundsätzlich eine entsprechende Pflicht des Gerichts zur Terminsverlegung ([X.]-1750 § 227 [X.] S 2; BSG vom [X.] - B 6 [X.]/98 R - Juris Rd[X.]6; BSG vom 12.2.2003 - B 9 SB 5/02 R - Juris Rd[X.]1). Solche Gründe hat der Kläger in seiner Beschwerdebegründung jedoch nicht dargetan. Er trägt selbst vor, dass sein Prozessbevollmächtigter bereit und in der Lage gewesen wäre, zum Termin zur mündlichen Verhandlung am [X.] "im Gerichtssaal präsent" zu sein.

9

Ein Verfahrensmangel wird auch nicht iS von § 160a Abs 2 [X.] [X.] bezeichnet, soweit der Kläger meint, dass die von seinem Prozessbevollmächtigten am Tag der mündlichen Verhandlung ca zwei Stunden vor Beginn des Termins schriftsätzlich gestellten [X.] gegen den Vorsitzenden [X.] am [X.] [X.] und gegen die [X.]in am [X.] [X.] (als Berichterstatterin) zu einer Terminsaufhebung hätten führen müssen (vgl in diesem Zusammenhang allgemein auch Thüringer [X.] vom 28.3.2007 - L 1 U 809/02 - Juris Rd[X.]1 mwN zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines [X.], das allein den Zweck verfolgt, eine Terminsverlegung zu erzwingen). Das die abgelehnten [X.] treffende Handlungsverbot nach § 60 Abs 1 [X.] iVm § 47 Abs 1 ZPO bewirkt lediglich, dass der abgelehnte [X.] an weiteren Verfahrensschritten bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht mitwirken darf, und zwar ab Eingang bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung (vgl [X.]-1500 § 160 [X.]7 Rd[X.]7 mwN), und dass eine Endentscheidung in der Sache erst nach Bescheidung des [X.] ergehen darf (vgl [X.] vom [X.] [X.], 111; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 10. Aufl 2012, § 60 Rd[X.]3a).

Ein Verstoß gegen das Handlungsverbot der abgelehnten [X.] [X.] und [X.] behauptet der Kläger nicht. Vielmehr trägt er selbst vor, dass das [X.] erst nach Ablehnung der vorgenannten [X.] mit der "geschäftsplanmäßigen" Besetzung (also mit den beiden abgelehnten [X.]n) die mündliche Verhandlung fortgesetzt, zur Sache verhandelt und das die Berufung zurückweisende Urteil verkündet habe.

Mit der Rüge, dass das [X.] vorab in der mündlichen Verhandlung über die kurz vor Beginn des Termins schriftsätzlich gestellten [X.] ohne die beiden abgelehnten [X.] mit einer "falschen" [X.]in als Vorsitzende entschieden habe, hat er - auch sinngemäß - keinen Verstoß gegen § 202 Abs 1 S 1 [X.] iVm § 547 [X.] ZPO aufgezeigt. Dass das Berufungsgericht in mündlicher Verhandlung unter Vorsitz von [X.]in am [X.] B. als vom Kläger nicht abgelehntes Mitglied des zuständigen Spruchkörpers, zwei weiteren Berufsrichtern als geschäftsplanmäßige Vertreter und den ehrenamtlichen [X.]n über die Befangenheitsgesuche des [X.] gegen den Vorsitzenden [X.] am [X.] [X.] und die [X.]in am [X.] [X.] entschieden hat, ist Folge des die abgelehnten [X.] treffenden Handlungsverbots. Denn gemäß § 60 Abs 1 [X.] iVm § 45 Abs 1 ZPO entscheidet das Gericht, dem die abgelehnten [X.] angehören, (grundsätzlich) ohne deren Mitwirkung (zu den Ausnahmen bei völlig ungeeigneten bzw offensichtlich unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Befangenheitsgesuchen s [X.], aaO, § 60 Rd[X.]0d mwN). Dies ist vorliegend aber auch nach dem Vorbringen des [X.] geschehen. Dass bei der Besetzung des über die [X.] entscheidenden Spruchkörpers gegen den Geschäftsverteilungsplan des [X.] und/oder gegen die Mitwirkungsgrundsätze des zuständigen Spruchkörpers verstoßen worden ist, hat der Kläger nicht in der erforderliche Weise dargetan.

Auch mit der Rüge, dass ihm vor der Entscheidung des [X.] über die [X.] die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten [X.] nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme übersandt worden seien, hat der Kläger keinen Gehörsverstoß bezeichnet. Zwar ist dem ablehnenden Beteiligten vor einer Entscheidung über den abgelehnten [X.] zu dessen dienstlichen Äußerung (vgl § 60 Abs 1 [X.] iVm § 44 Abs 3 ZPO) grundsätzlich Gehör zu gewähren (zu den möglichen Ausnahmen vgl [X.]-1500 § 60 [X.] 4 Rd[X.]2 ; [X.], aaO, § 60 Rd[X.]1c; [X.] in [X.], ZPO, 34. Aufl 2013, § 46 Rd[X.], jeweils mwN). Dies ist nach dem Vortrag des [X.] nicht geschehen.

Weitere Voraussetzung für eine zulässige Gehörsrüge ist jedoch die Darlegung, dass der Beteiligte seinerseits alles getan hat, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSG vom 7.7.2011 - [X.] A[X.]5/11 B - Juris Rd[X.] 7 mwN; stRspr). Dies hat der Kläger nicht getan. Vielmehr hätte er bzw sein Prozessbevollmächtigter die Gelegenheit wahrnehmen können, in der mündlichen Verhandlung zu den dienstlichen Äußerungen der abgelehnten [X.] Kenntnis und ggf Stellung zu nehmen. Dass das [X.] ihm (dem Kläger) bzw seinem Prozessbevollmächtigen im Termin diese Möglichkeit verwehrt hätte, behauptet der Kläger nicht.

Zwar verletzt ein Gericht Art 103 Abs 1 GG, wenn es sich bei seiner Entscheidung über die Ablehnung eines [X.]s allein auf eine dienstliche Äußerung des abgelehnten [X.]s stützt, die die Verfahrensbeteiligten nicht kennen, weil es seiner Entscheidung dann Feststellungen zugrunde legt, zu denen rechtliches Gehör nicht gewährt wurde (vgl [X.] 24, 56, 61 f; 89, 28, 36). Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch auch nach Vortrag des [X.] nicht gegeben. Aus dem in der Beschwerdebegründung wörtlich wiedergegebenen Beschluss des [X.] über die Ablehnung der [X.] des [X.] gegen den Vorsitzenden [X.] am [X.] [X.] und die [X.]in am [X.] [X.] lässt sich nicht entnehmen, dass das Berufungsgericht sich bei seiner Entscheidung auf die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten [X.] gestützt bzw Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, die es diesen dienstlichen Äußerungen entnommen hat. Gegenteiliges wird auch in dem Beschwerdevortrag nicht behauptet.

Die gerügte Verletzung einer "Fürsorge- und Hinweispflicht" des Berufungsgerichts hat der Kläger ebenfalls nicht hinreichend dargetan. Er hat schon nicht aufgezeigt, warum das [X.] den anwaltlich vertretenen Kläger über mögliche verfahrensrechtliche Fehlvorstellungen seines Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf die rechtlichen Wirkungen und die mögliche prozessuale Behandlung seiner am Tag der mündlichen Verhandlung - ca zwei Stunden vor Beginn des anberaumten Termins und damit gewissermaßen "in letzter Minute" - gestellten [X.] vorab noch hätte aufklären können und müssen. Vielmehr hätte sein Prozessbevollmächtigter gerade in der vorgetragenen besonderen Situation, solange eine Terminsaufhebung noch nicht erfolgt war, nicht darauf vertrauen dürfen, dass das Gericht allein wegen der [X.] den Termin zur mündlichen Verhandlung aufheben würde. Denn solange der Termin nicht aufgehoben war, musste der Bevollmächtigte mit seiner Durchführung rechnen und vorsorglich zum Termin erscheinen, um die Rechte des [X.] vertreten zu können (vgl BSG vom 6.10.2010 - B 12 KR 58/09 B - Juris Rd[X.] 8). Der Kläger trägt selbst vor, dass es seinem Prozessbevollmächtigten zeitlich möglich gewesen wäre, den Termin wahrzunehmen.

Soweit der Kläger schließlich eine "Verletzung des [X.]" im Zusammenhang mit der in der mündlichen Verhandlung vom Berufungsgericht aufgehobenen Anordnung seines persönlichen Erscheinens rügt, bezeichnet er auch einen solchen Verfahrensmangel nicht in einer zulässigkeitsbegründenden Weise.

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens steht nach § 111 Abs 1 [X.] im Ermessen des Gerichts (bzw des Vorsitzenden) und dient vorrangig der Sachaufklärung. Die Anordnung hat nicht die Funktion, das rechtliche Gehör der Beteiligten sicherzustellen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 111 Rd[X.] mwN). Aus der Anordnung des persönlichen Erscheinens kann aber nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass ohne das Erscheinen der Beteiligten keine Sachentscheidung des Gerichts ergehen könnte oder dürfte (BSG vom 31.1.2008 - B 2 U 311/07 B - Juris Rd[X.] 4). Dies bedeutet aber nicht, dass das Gericht, wenn es das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zu einem Termin angeordnet hat und dieser nicht erscheint, in diesem Termin "ohne Weiteres" in der Sache entscheiden darf (BSG aaO - Juris Rd[X.] 5). So war es vorliegend jedoch nicht. Vielmehr hat das [X.] in der mündlichen Verhandlung ausweislich der in der Beschwerdebegründung erwähnten Sitzungsniederschrift die Anordnung des persönlichen Erscheinens des [X.] erst dann aufgehoben, nachdem es nach Befragung der Terminsvertreterin der Beklagten durch Hinweis des Vorsitzenden zu Protokoll festgestellt hatte, dass die nach seiner Rechtsauffassung "notwendigen weiteren Angaben" nunmehr vorlägen. Der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht zu entnehmen, welches weitere Vorbringen gerade die persönliche Anwesenheit des [X.] nunmehr noch erforderlich machte.

Sollte der Kläger darüber hinaus noch eine Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 [X.]) rügen wollen, benennt er jedenfalls keinen Beweisantrag, den er im Berufungsverfahren gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten hat (vgl dazu allgemein [X.]-1500 § 160 [X.]3 Rd[X.]1; [X.]-1500 § 160a [X.]1 Rd[X.] 5).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 [X.]).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.].

Meta

B 12 KR 67/13 B

26.05.2014

Bundessozialgericht 12. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Augsburg, 21. Oktober 2010, Az: S 12 KR 64/10, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG, § 110 Abs 1 S 1 SGG, § 111 Abs 1 SGG, § 202 SGG, § 227 Abs 1 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 26.05.2014, Az. B 12 KR 67/13 B (REWIS RS 2014, 5277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5277

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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