Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.06.2019, Az. B 5 R 1/19 B

5. Senat | REWIS RS 2019, 6007

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Besorgnis der Befangenheit - ausnahmsweise Befugnis des Revisions- bzw Beschwerdegerichts zur Prüfung der Gründe für die Ablehnung eines LSG-Richters bei Entscheidung des LSG in der Sache in Unkenntnis des Ablehnungsgesuchs


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 21. November 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger begehrt eine Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 11.7.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1.9.2015 ab. Das [X.] hat die Klage mit Urteil vom 7.3.2018 abgewiesen. Mit Urteil vom 21.11.2018 hat das L[X.] Niedersachsen-Bremen die Berufung des [X.] zurückgewiesen.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim B[X.] eingelegt. Er macht einen Verfahrensfehler geltend (§ 160 Abs 2 [X.] [X.]G). Das L[X.] habe insbesondere nicht in der gesetzlich vorgesehenen Besetzung entschieden, weil er gegen den Vorsitzenden [X.] am L[X.] Dr. P. mit Schreiben vom 21.11.2018 eine Befangenheitsrüge erhoben habe.

3

II. [X.] ist unbegründet, soweit der Kläger eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts (§ 202 [X.]G iVm § 547 [X.] 1 ZPO) rügt. Im Übrigen ist sie unzulässig.

4

Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 [X.]G und § 128 Abs 1 S 1 [X.]G (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Bei der Bezeichnung des [X.] (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]G) müssen zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.

5

1. Der Kläger rügt zwar formgerecht (§ 160a Abs 2 S 3 [X.]G), das L[X.] habe verfahrensfehlerhaft nicht förmlich (§ 60 Abs 1 [X.]G) über sein Befangenheitsgesuch vom 21.11.2018 entschieden und der Vorsitzende [X.] am L[X.] Dr. P. habe unter Verstoß gegen § 47 ZPO an dem Urteil vom selben Tag mitgewirkt. Damit macht er einen Mangel in der Besetzung des Gerichts geltend, § 202 [X.]G iVm § 547 [X.] 1 ZPO. Hierzu trägt er auch hinreichend vor und substantiiert insbesondere die Gründe für die Ablehnung des [X.]s ausreichend. Er legt dar, er habe am [X.] um 12:35 Uhr ein Telefax geschickt, das den Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden [X.]s enthalten habe. Dieses Schreiben sei dem Senat vor der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorgelegt worden, weshalb eine Entscheidung darüber unterblieben sei. Die Besorgnis der Befangenheit habe wegen einer nicht nachvollziehbaren Verweigerung einer Terminverlegung bestanden.

6

Ein Verfahrensmangel scheidet nicht bereits deshalb aus, weil das Ablehnungsgesuch zu kurzfristig vor der mündlichen Verhandlung angebracht wurde. Zwar weist das in der Akte des L[X.] befindliche Fax den Eingang bei Gericht nicht um 12:35 Uhr, sondern erst um 13:25 Uhr und damit 30 Minuten vor dem für 13:55 Uhr angesetzten Termin aus. Auch fehlt dem Schreiben jeglicher Hinweis auf seine Dringlichkeit (vgl die Fallgestaltung in: B[X.] Beschluss vom 24.10.2013 - [X.] [X.]/13 B - Juris Rd[X.] 13: "[X.] Sofort vorlegen! Termin: Heute!"). Nachdem das L[X.] zuletzt mit Schreiben vom 5.11.2018 eine Terminverlegung abgelehnt hatte und hierauf keine Reaktion des [X.] mehr erfolgt war, musste mit einem so kurz vor der Verhandlung gestellten Befangenheitsantrag nicht gerechnet werden. Ungeachtet dessen ist das Ablehnungsgesuch vor Beendigung der Instanz und damit rechtzeitig geltend gemacht worden.

7

Die Beschwerde ist aber zurückzuweisen, weil das Ablehnungsgesuch unbegründet war. Ein Verstoß iS von § 202 [X.]G iVm § 547 [X.] 1 ZPO liegt daher nicht vor. Die [X.]bank des L[X.] war bei der Entscheidung über die Berufung des [X.] durch Urteil vom 21.11.2018 nicht falsch besetzt. Der abgelehnte [X.], Vorsitzender [X.] am L[X.] Dr. P., durfte an dieser Entscheidung mitwirken. Seine weitere Mitwirkung verletzt nicht das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen [X.] nach Art 101 Abs 1 S 2 GG.

8

a) Zwar konnte eine Bescheidung hier nicht wegen offensichtlicher [X.] unterbleiben (vgl zum Rechtsmissbrauch: B[X.] SozR 4-1500 § 60 [X.] 7; B[X.] Beschluss vom 16.4.2012 - B 11 AL 5/12 C; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 60 Rd[X.] 10c). [X.] ist etwa dann anzunehmen, wenn eine [X.]ablehnung ohne neue Gesichtspunkte wiederholt wird, das Gesuch offensichtlich der Verfahrensverschleppung dienen soll oder der gesamte Spruchkörper pauschal abgelehnt wird. Derartige Gründe sind hier nicht gegeben. Selbst wenn der Gedanke an eine Verfahrensverschleppung durch die Ablehnung nicht ganz fernliegend sein sollte, würden die Gesamtumstände hier nicht ausreichen, um die "Nichtbescheidung" des Antrags zu rechtfertigen. Der Kläger hat sich darauf berufen, eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden des 2. Senats des L[X.] sei deswegen gegeben, weil er dem Antrag auf Aufhebung des Termins für die mündliche Verhandlung am 21.11.2018 wegen Verhinderung seines Prozessbevollmächtigten nicht stattgegeben und auch nach Stellung eines Antrags nach § 109 [X.]G weiter an der Durchführung der mündlichen Verhandlung festgehalten habe. Er hat damit das Ablehnungsgesuch sachlich begründet, sodass eine förmliche Entscheidung hierüber erforderlich gewesen wäre.

9

b) Die Beschwerde ist gleichwohl zurückzuweisen, weil das Ablehnungsgesuch unbegründet war. Einer derartigen Überprüfung des Befangenheitsgesuchs durch das Revisionsgericht steht nicht die "Sperrwirkung" des § 202 [X.]G iVm § 557 Abs 2 ZPO entgegen. Zwar gilt nach § 160 Abs 1 [X.]G grundsätzlich, dass mit der Revision nur Urteile des L[X.] oder in Fällen des § 161 [X.]G Urteile des [X.] angegriffen werden können. Nicht [X.] sind hingegen zB Beschlüsse des L[X.], die nach § 177 [X.]G unanfechtbar sind, wie etwa eine Entscheidung über einen Befangenheitsantrag. Insoweit greift auch im sozialgerichtlichen Verfahren § 557 Abs 2 ZPO ein (B[X.] SozR 4-1500 § 60 [X.] 4 Rd[X.] 11 mwN). Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn es an einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mangelt. In einer Konstellation wie hier, in der das L[X.] in Unkenntnis des Gesuchs in der Sache entschieden hat, ist das Revisions- bzw Beschwerdegericht ausnahmsweise befugt, die Ablehnungsgründe zu prüfen und über sie auch zu entscheiden. Das gilt jedenfalls dann, wenn hinreichende Tatsachenfeststellungen möglich sind (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] - B 1 KR 119/09 B - Juris Rd[X.] 6; B[X.] SozR 4-1500 § 10 [X.] Rd[X.] 20; B[X.] SozR 4-1500 § 60 [X.] 4 Rd[X.] 11 f). Das ist hier der Fall.

Der Umstand, dass der abgelehnte [X.] sich zum Inhalt des [X.] nicht geäußert hat, steht einer derartigen Überprüfung durch das Revisionsgericht nicht entgegen. Zwar ist eine solche dienstliche Äußerung nach § 202 [X.]G iVm § 44 Abs 3 ZPO ausdrücklich vorgesehen. Ihr Fehlen ist indes dann unschädlich, wenn der zu beurteilende Sachverhalt eindeutig feststeht. Eine Äußerung des abgelehnten [X.]s ist nämlich grundsätzlich nur zu Tatsachen erforderlich (vgl B[X.] SozR 4-1500 § 60 [X.] 4 Rd[X.] 12), die hier - soweit es die vom Kläger angeführten Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit betrifft - anhand der Akten eindeutig feststellbar sind.

Eine Besorgnis der Befangenheit ist nur dann gegeben, wenn ein objektiv vernünftiger Grund vorliegt, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus vernünftiger Weise befürchten lassen kann, der [X.] werde nicht unparteiisch entscheiden. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann kein Ablehnungsgesuch begründen (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 60 Rd[X.] 7, 8g mwN). Auch Fehler des [X.]s begründen keine Besorgnis der Befangenheit, sofern nicht besondere Umstände dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des [X.]s gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (B[X.] SozR 4-1500 § 60 [X.] 4 Rd[X.] 13 mwN; B[X.] Beschluss vom 21.12.2017 - [X.] [X.]/17 B - Juris Rd[X.] 10 mwN). Danach ist hier nicht von einer Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten [X.]s auszugehen.

Der Kläger hat sein Gesuch vor allem damit begründet, dass seiner Bitte um Verlegung des Termins nicht entsprochen worden sei. Sein Prozessbevollmächtigter habe am Sitzungstag angesichts eines Termins am [X.] um 10:45 Uhr sein pünktliches Erscheinen zum Termin am L[X.] um 13:55 Uhr nicht sicherstellen können. Da der Kläger bereits zur mündlichen Verhandlung vor dem [X.] zu spät gekommen sei, habe er befürchtet, dass auch sein Prozessbevollmächtigter zum Termin beim L[X.] zu spät erscheine. Die Vertretung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten sei ihm nicht zumutbar gewesen, weil er infolge seiner Erfahrungen in [X.] nur äußerst schwer Vertrauen zu Dritten fasse. Vor diesem Hintergrund habe er objektiv Anlass zu der Annahme gehabt, das Gericht wirke seiner berechtigten Erwartung, durch einen von ihm gewählten Prozessbevollmächtigten im Termin vertreten zu sein, entgegen.

Diesem Vortrag kann kein objektiv vernünftiger Grund für die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten [X.]s entnommen werden. Die Verhinderung eines Rechtsanwalts wegen eines anderen Termins kann zwar ein erheblicher Grund sein, der die Verlegung eines Termins erfordert (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 110 Rd[X.] 5 mwN). Eine Voreingenommenheit ist aber nicht darin zu erkennen, dass der abgelehnte [X.] hier unter Hinweis auf Rechtsprechung des B[X.] (B[X.] Beschluss vom 18.6.2003 - [X.] [X.] B - Juris Rd[X.] 8 und B[X.] Beschluss vom 14.2.2014 - B 5 R 406/13 B - nicht veröffentlicht) die Auffassung vertreten hat, bei Verhinderung des Prozessbevollmächtigten müsse ein anderer zur Vertretung bereiter Anwalt gefunden werden. Obwohl der abgelehnte [X.] mit Schreiben vom 23.10.2018 darauf aufmerksam gemacht hat, dass eine Terminkollision nicht belegt und auch eine Verhinderung der [X.] des Prozessbevollmächtigten nicht ersichtlich sei, hat der Bevollmächtigte des [X.] in der Folgezeit keine entsprechenden Nachweise vorgelegt. Ohne jede inhaltliche Reaktion auf das Schreiben des Gerichts hat er vielmehr mit Schreiben vom 1.11.2018 einen Antrag nach § 109 [X.]G und einen erneuten Antrag auf Aufhebung des Termins am 21.11.2018 gestellt. Erst im Schreiben vom 21.11.2018 hat der Bevollmächtigte geltend gemacht, dem Kläger sei aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung eine Vertretung durch einen anderen Prozessbevollmächtigten nicht zumutbar.

Soweit der Kläger sein Ablehnungsgesuch weiter darauf stützt, dass auch angesichts des Antrags nach § 109 [X.]G weiter an dem Termin festgehalten worden sei, lässt dies objektiv ebenfalls nicht auf eine Voreingenommenheit schließen. In seinem Antwortschreiben hat der Vorsitzende nicht nur mitgeteilt, dass ein hinreichender Anlass für eine Terminverlegung nicht gesehen werde, sondern auch, dass der Senat über einen in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Beweisantrag nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben zu beraten haben werde.

Auch der Vortrag des [X.], das Gericht sei von der üblichen Verfahrensweise abgewichen, einem Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes ohne vorherige mündliche Verhandlung stattzugeben, vermag eine Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen. Solange die Verfahrensweise sich im Bereich des rechtlich Zulässigen bewegt, vermittelt eine Abweichung vom "Üblichen" nicht den Anschein der Befangenheit. Die Bitte des Gerichts, die Sicherstellung der Finanzierung eines Gutachtens nach § 109 [X.]G darzulegen und der Hinweis auf die voraussichtlichen Kosten, ist schließlich ebenfalls nicht geeignet, ein Ablehnungsgesuch zu begründen. Ein Hinweis auf die zu erwartenden Kosten ist objektiv geboten und lässt einen Versuch der negativen Verfahrensbeeinflussung nicht erkennen. Die Frage, ob der Kläger über die erforderlichen Mittel verfügt, war im Hinblick auf die gemäß § 109 Abs 1 S 2 [X.]G möglichen Kostenentscheidungen nicht sachwidrig. Dass der [X.] hier die gebotene äußere Form nicht gewahrt hätte, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist nicht ersichtlich. Schließlich begründet der Einwand, durch die Wahrnehmung des Termins am 21.11.2018 entstünden unnötige Kosten, weil abzusehen sei, dass nach Einholung eines Gutachtens nach § 109 [X.]G ein weiterer Verhandlungstermin erforderlich sei, keine Besorgnis der Befangenheit. Selbst wenn dies zuträfe, ließe dies nicht auf eine unsachliche Einstellung schließen.

2. Soweit der Kläger implizit auch beanstanden will, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör durch die Ablehnung der Terminverlegung verletzt worden sei, ist die Beschwerde unzulässig. Es fehlt insofern an substantiiertem Vortrag dazu, aus welchen Gründen nicht zumindest eine Vertretung durch die [X.] möglich und zumutbar war. Die dem L[X.] vorgelegte Vollmacht des [X.] war nicht auf Rechtsanwalt [X.] beschränkt, sondern erstreckte sich auch auf die in der Kanzlei tätige Rechtsanwältin G.

3. Ebenfalls unzulässig ist die Beschwerde, soweit der Kläger eine Verletzung des § 109 [X.]G rügt. Die Rüge einer Verletzung des § 109 [X.]G ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausdrücklich ausgeschlossen (§ 160 Abs 2 [X.] Halbs 2 [X.]G). Der Ausschluss ist verfassungsgemäß ([X.] SozR 1500 § 160 [X.] 69). Er gilt uneingeschränkt für jede fehlerhafte Anwendung des § 109 [X.]G und unabhängig davon, worauf der Verfahrensmangel im Einzelnen beruht (vgl B[X.] SozR 1500 § 160 [X.]4; B[X.] Beschluss vom 22.7.2010 - [X.] R 585/09 B - Juris Rd[X.] 8; B[X.] Beschluss vom 12.7.2012 - [X.] R 463/11 B - Juris Rd[X.] 12). Die Ausschlussregelung kann auch nicht mit der Behauptung unterlaufen werden, das Unterlassen von Ermittlungen verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör (B[X.] SozR 4-1500 § 160 [X.] 4 Rd[X.] 8).

4. Soweit der Kläger mit seiner Beschwerde einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügt (§ 103 [X.]G), muss die Beschwerde einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das L[X.] nicht gefolgt ist. Einen solchen Beweisantrag gestellt zu haben, behauptet der Kläger aber selber nicht. Er ist vielmehr der Auffassung, dass ein Antrag nach § 109 [X.]G stets einen Antrag auf weitere Ermittlungen von Amts wegen enthält. Dies ist indes nicht der Fall. Ein Antrag nach § 109 [X.]G enthält nicht automatisch einen Beweisantrag nach § 103 [X.]G (B[X.] SozR 4-1500 § 160 [X.] 4 Rd[X.] 4). Soll das vorinstanzliche Gericht vorrangig zu eigenen Ermittlungen veranlasst und das Antragsrecht nach § 109 [X.]G nur hilfsweise in Anspruch genommen werden, muss der Kläger dies durch Stellung eines auf ein Gutachten nach § 109 [X.]G gerichteten [X.] deutlich machen und dem Gericht im Übrigen vor Augen führen, dass aus seiner Sicht wesentliche Fragen tatsächlicher Art offengeblieben sind und eine Beweiserhebung im Rahmen der Amtsermittlungspflicht geboten ist (B[X.] Beschluss vom 21.6.2016 - B 9 V 18/16 B - Juris Rd[X.] 11; [X.], [X.], 2. Aufl 2010, Rd[X.] 743 mwN). Dies getan zu haben, hat der Kläger mit seiner Beschwerde nicht substantiiert dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 [X.]G.

Meta

B 5 R 1/19 B

27.06.2019

Bundessozialgericht 5. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Stade, 7. März 2018, Az: S 30 R 384/15, Urteil

§ 60 Abs 1 SGG, § 103 SGG, § 109 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 177 SGG, § 202 SGG, § 44 ZPO, § 47 ZPO, § 547 Nr 1 ZPO, § 557 Abs 2 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 27.06.2019, Az. B 5 R 1/19 B (REWIS RS 2019, 6007)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6007

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