Bundessozialgericht, Urteil vom 08.09.2015, Az. B 1 KR 1/15 R

1. Senat | REWIS RS 2015, 5751

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - prozessuales Anerkenntnis ist reine Prozesserklärung - Verbindung mit einer materiell-rechtlichen Erklärung als Doppeltatbestand - keine Anfechtbarkeit wegen Irrtums - kein wirksamer Widerruf


Leitsatz

1. Ein prozessuales Anerkenntnis ist eine reine Prozesserklärung, die mit einer materiell-rechtlichen Erklärung als Doppeltatbestand verbunden sein kann.

2. Ein prozessuales Anerkenntnis ist nach Zugang bei Gericht nicht wegen Irrtums anfechtbar und kann grundsätzlich nicht wirksam widerrufen werden.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des [X.] vom 18. Juli 2012 sowie der Gerichtsbescheid des [X.] vom 14. Dezember 2009 aufgehoben. Der Rechtsstreit über das Begehren der Klägerin, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 6680,52 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 8. Juli 2007 zu zahlen, ist durch angenommenes Anerkenntnis der Beklagten erledigt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen [X.].

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6680,52 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über Krankenhausvergütung.

2

Die Klägerin ist Trägerin eines zugelassenen Krankenhauses. Das am gleichen Ort ansässige [X.] nahm den 1929 geborenen, bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherten [X.] (im Folgenden: Versicherter) am [X.] auf. Eine Computertomografie zeigte bei ihm beidseits im Schädel Hygrome (mit Flüssigkeit gefüllte Zysten). Das [X.] sah sich nicht in der Lage, die erforderliche weitere Behandlung selbst zu erbringen. Nach einem Telefonat mit dem Krankenhaus der Klägerin verlegte es den Versicherten dorthin. Der Versorgungsauftrag der Klägerin umfasst nicht Neurochirurgie. Die Klägerin behandelte den Versicherten in ihrer Sektion Neurotraumatologie und Wirbelsäulenchirurgie vom 30.4. bis [X.] stationär mit Bohrlochtrepanation beidseits und subduralen Drainagen. Sie berechnete hierfür 6680,52 Euro (Fallpauschale - Diagnosis Related Group B02E; 25.5.2007). Die Beklagte lehnte es - gestützt auf ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung ([X.]) (7.11.2007: korrekt erbrachte klassische neurochirurgische Leistung) - ab, zu zahlen: Neurochirurgische Leistungen seien nicht Bestandteil des Versorgungsauftrages der Klägerin (19.11.2007). Nach Klageerhebung (12.6.2008) hat die Beklagte erklärt, den Anspruch einschließlich Verfahrenskosten und Zinsen anzuerkennen (Schreiben vom [X.] an das [X.] - [X.] [X.] 258/08 -, von diesem - wegen des [X.] der Sache - zum neuen [X.] [X.] 622/08 an das [X.] übersandt, Eingang dort 2.10.2008). Die Beklagte hat dem [X.] sodann erklärt, das Anerkenntnis beziehe sich vom Sachverhalt her auf den Vorgang [X.] (…) ([X.] - [X.] [X.]) und nicht - wie irrtümlich angegeben - auf das die Behandlung des [X.] betreffende Klageverfahren. Sie bitte für die Verwechselung um Nachsicht (Fax vom 13.10.2008, Eingang am selben Tage, "betr.: [X.] (…)"- [X.] [X.] 622/08). Die Klägerin hat das Anerkenntnis angenommen und den Rechtsstreit für erledigt erklärt (10.10., Eingang 16.10.2008). [X.] und [X.] haben gemeint, die Beklagte habe ihr Anerkenntnis wirksam widerrufen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 14.12.2009), das [X.] die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Die Klägerin habe keinen Versorgungsauftrag für die erbrachte klassische neurochirurgische Leistung. Sie habe auch keinen Notfall behandelt (§ 8 Abs 1 [X.] Halbs 2 Krankenhausentgeltgesetz ). Der Versicherte hätte in der zugelassenen Neurochirurgie der P.-Klinik am selben Ort behandelt werden können (Urteil vom 18.7.2012).

3

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 8 Abs 1 [X.] KHEntgG. Lediglich sie, nicht aber die P.-Klinik sei zu einer qualitätsgerechten Behandlung des Versicherten in der Lage gewesen.

4

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 18. Juli 2012 sowie den Gerichtsbescheid des [X.] vom 14. Dezember 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 6680,52 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 8. Juli 2007 zu zahlen,
hilfsweise,
das Urteil des [X.] vom 18. Juli 2012 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

5

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Der Senat kann über die Revision der klagenden Krankenhausträgerin ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs 2 [X.]G).

8

Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Über das Begehren der Klägerin, die beklagte [X.] zu verurteilen, ihr 6680,52 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab [X.] zu zahlen, durfte entgegen der Meinung der Vorinstanzen nicht durch Urteil entschieden werden. Insoweit ist der Rechtsstreit durch angenommenes Anerkenntnis erledigt (§ 101 Abs 2 [X.]G). Die Klägerin hat mit ihrer Erklärung an das [X.] (10./16.10.2008) das wirksam von der [X.] erklärte (dazu 1.) und nicht beseitigte Anerkenntnis (dazu 2.) angenommen.

9

1. Die Beklagte hat durch ihre Erklärung vom [X.] an das [X.] ein Vollanerkenntnis abgegeben. Das Gesetz schreibt hierzu keine besondere Form vor. Auch eine im Verfahren schriftsätzlich abgegebene Prozesserklärung, die das Zugeständnis enthält, dass der [X.] - ganz oder teilweise - bestehe, ist als Anerkenntnis in dem vorbezeichneten Sinne aufzufassen (vgl zB B[X.] in [X.] und [X.] zu § 101 [X.]G). Als solches Zugeständnis ist die Bereiterklärung der [X.] zu werten, den beim [X.] Osnabrück ([X.] [X.] 258/08) geltend gemachten Anspruch einschließlich Verfahrenskosten und Zinsen anzuerkennen (Schreiben vom [X.]). Sie betrifft das einschlägige Az und bezieht sich auf eine Behandlung des namentlich benannten Versicherten [X.] Dessen Bezeichnung als "Kind" im Rahmen der Begründung des Anerkenntnisses macht in Würdigung aller Umstände die Erklärung nicht perplex (zur Auslegung von Willenserklärungen und zur revisionsrechtlichen Überprüfung vgl zB B[X.]E 96, 161 = [X.]-2500 § 13 [X.], Rd[X.] 12 ff; B[X.] [X.]-2500 § 13 [X.] Rd[X.] 15; B[X.] [X.]-2500 § 133 [X.] Rd[X.] 36).

2. Die Beklagte hat ihr erklärtes Anerkenntnis nicht beseitigt. Sie hat es weder wirksam widerrufen noch wirksam wegen Irrtums angefochten. Die Beklagte hat zwar sinngemäß einen Widerruf und die Anfechtung erklärt (Schreiben vom 13.10.2008). Das dem Gericht zugegangene Anerkenntnis kann indes als ausschließlich prozessuale Erklärung weder wegen Irrtums angefochten noch grundsätzlich nach Zugang bei Gericht widerrufen werden (Rechtsgedanke des § 130 Abs 1 S 2 BGB). Auf den Zugang des Widerrufs bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin kommt es nicht an. Ein Anerkenntnis kann lediglich dann widerrufen werden, wenn es von einem Restitutionsgrund betroffen ist, aufgrund dessen das Anerkenntnisurteil mit der [X.] beseitigt werden könnte. Dafür liegt nichts vor.

a) Die Erklärung eines Anerkenntnisses erfolgt als reine Prozesserklärung im Sinne des § 307 S 1 ZPO iVm § 202 S 1 [X.]G (stRspr, vgl <4. Senat> B[X.]E 24, 4, 5 = [X.] zu § 101 [X.]G, dort nicht abgedruckt; <5. Senat> B[X.] SozR 1750 § 307 [X.] 1; <1. Senat> B[X.] SozR 1750 § 307 [X.] 2; <12. Senat> B[X.] Urteil vom 17.10.1986 - 12 RK 38/85 - Juris; <4. Senat> B[X.] SozR 6580 Art 5 [X.] 4; <7. Senat> B[X.] SozR 3-1500 § 193 [X.] 4; <6. Senat> B[X.] Beschluss vom 12.9.2001 - B 6 [X.] 13/01 B - Juris; <10. Senat> B[X.] Urteil vom 10.5.2007 - B 10 EG 2/06 R - Juris; <6. Senat> B[X.] Urteil vom [X.] [X.] 31/06 R - Juris; <13. Senat> B[X.] [X.]-1300 § 48 [X.] 19; <5. Senat> B[X.] Beschluss vom 11.5.2011 - B 5 R 34/11 B - Juris; <3. Senat> B[X.] Urteil vom 12.9.2012 - B 3 [X.] 17/11 R - Juris; aA <10. Senat> B[X.] Beschluss vom 6.10.1961 - 10 RV 539/61 - Juris, in der Sache sinngemäß aufgegeben durch B[X.] Urteil vom [X.] - Juris). Erkennt eine [X.] den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 307 S 1 ZPO). Diese Regelung ergänzt jene des § 101 Abs 2 [X.]G, nach welcher das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Dementsprechend ist ein Anerkenntnis nach der zitierten Rechtsprechung der B[X.]-Senate (vgl zB zusammenfassend B[X.] [X.]-1300 § 48 [X.] 19 Rd[X.] 21) gegenüber dem Gericht abzugeben; dies kann in einem Schriftsatz - wie vorliegend -, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts (§ 122 [X.]G iVm § 160 Abs 3 [X.] 1 ZPO) erfolgen. Nach § 101 Abs 2 [X.]G erledigt zwar nur das angenommene Anerkenntnis des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs den Rechtsstreit in der Hauptsache. Ein nicht angenommenes Anerkenntnis bleibt aber gleichfalls eine Prozesserklärung, wenngleich es als solches den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt. Dennoch bindet das dem Gericht erklärte Anerkenntnis auch ohne seine Annahme den Erklärenden. Dementsprechend hat auch im sozialgerichtlichen Verfahren auf ein nicht angenommenes Anerkenntnis ein Anerkenntnisurteil (§ 202 S 1 [X.]G iVm § 307 ZPO) zu ergehen (stRspr, zB B[X.] SozR 1750 § 307 [X.] 1 S 2; B[X.] SozR 1750 § 307 [X.] 2 S 5; B[X.] SozR 1500 § 101 [X.] S 6; B[X.] Urteil vom 24.7.2003 - B 4 RA 62/02 R - Juris Rd[X.] 18).

b) Die aufgezeigte Bindungswirkung nötigt nicht dazu, von einer Doppelnatur des Anerkenntnisses mit einem auch "materiell-rechtlichen" Inhalt auszugehen (so zB [X.] ZZP 89 (1976), 80 ff, zur früheren Fassung, vor Geltung des § 307 idF durch Art 1 [X.] 9a des [X.] vom [X.], [X.] 2198 mWv 1.9.2004). Nach dem ausdrücklichen Regelungsgehalt des inzwischen geänderten § 307 S 1 ZPO bedarf es keiner Bindung an einen "materiell-rechtlichen" Inhalt; es genügt die Bindung an den prozessualen Inhalt des Anerkenntnisses, welche bereits allein den Erlass des [X.] rechtfertigt (vgl dementsprechend bereits zB [X.], 389, 391 ff; [X.], 142, 147 = Juris Rd[X.] 26).

c) Der nicht normativ gestützten Rechtsauffassung von einer Doppelnatur des Anerkenntnisses ist nicht zu folgen. Sie will die Regeln der Anfechtung wegen Irrtums (§§ 119 ff BGB) auf die Erklärung des Anerkenntnisses entsprechend anwenden und teilweise den Widerruf der Erklärung wegen Irrtums zulassen. Ein dem Gericht erklärtes Anerkenntnis kann aber - wie dargelegt - lediglich dann widerrufen werden, wenn es von einem Restitutionsgrund betroffen ist, aufgrund dessen das Anerkenntnisurteil mit der [X.] beseitigt werden könnte (vgl [X.], 389, 391 ff). Der 4. und der 9. B[X.]-Senat haben an ihrer hiervon abweichenden früheren Auffassung zur Zulässigkeit der Irrtumsanfechtung auf Anfrage des erkennenden Senats (B[X.] Beschluss vom 10.3.2015 - B 1 [X.] 1/15 R) nicht festgehalten (B[X.] Beschluss vom 24.4.2015 - B 4 SF 2/15 S - und B[X.] Beschluss vom 11.8.2015 - B 9 SF 1/15 S).

Frühere Rechtsprechung des B[X.] übertrug die Grundsätze für den [X.] auf das Anerkenntnis (vgl B[X.] 4. Senat Urteil vom 27.6.1978 - 4/5 RJ 10/77 - Juris Rd[X.] 13 ff; B[X.] Urteil vom 1.4.1981 - 9 RV 43/80 - Juris Rd[X.] 30; in einem obiter dictum auch 1. Senat des B[X.], B[X.] SozR 1750 § 307 [X.] 2). Die Übertragung der Grundsätze für den [X.] auf das Anerkenntnis vermag den erkennenden Senat nicht zu überzeugen. [X.] erscheint die Zuordnung des Anerkenntnisses gemäß § 307 ZPO zum Prozessrecht als konsequent. Wortlaut, Regelungsort, -system sowie -zweck sprechen für ein prozessuales Verständnis. Es entspricht den allgemeinen Grundsätzen für Prozesshandlungen, von ihrer Widerruflichkeit nur beim Vorliegen von [X.] auszugehen. Das prozessuale Anerkenntnis bezieht sich nur auf den mit der Klage geltend gemachten prozessualen Anspruch, dem sich der [X.] unterwirft. Eine materiell-rechtliche Komponente enthält das prozessrechtliche Anerkenntnis als solches nicht. Es hat vielmehr zur Folge, dass der anerkennende Beteiligte dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen ist, ohne dass es noch auf die materiell-rechtliche Begründetheit des [X.]s ankommt (§ 307 S 1 ZPO; vgl schon zum alten Rechtszustand [X.], 389, 391; [X.], 333, 335). [X.] stehen diesem aus Systematik und Sinn der verfahrensrechtlichen Vorschriften abgeleiteten Ergebnis nicht entgegen. Der anerkennende Beteiligte übernimmt mit dem Anerkenntnis das [X.] bezüglich der dem Anerkenntnis zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Vorstellungen (vgl bereits [X.], 389).

Auch das Bedürfnis, Verwaltungsträger durch das Anerkenntnis nicht stärker zu binden als durch einen Verwaltungsakt, rechtfertigt es nicht, die entsprechende Anwendung der Regelungen der §§ 119 ff BGB zuzulassen. Vielmehr ermöglicht es die Annahme eines getrennt zu beurteilenden prozessualen und materiell-rechtlichen Doppeltatbestands in geeigneten Fällen, systemgerechte, willkürliche Ungleichbehandlung vermeidende Ergebnisse zu erzielen. Entsprechend der Auffassung des [X.] ist es möglich, dass mit dem prozessualen Anerkenntnis auch eine materiell-rechtlich bedeutsame Erklärung verbunden wird. Dies berührt jedoch nicht die Rechtsnatur des prozessualen Anerkenntnisses. Dessen verfahrensrechtliche Wirkung und die materiell-rechtliche Wirkung einer etwa mit dem Anerkenntnis verbundenen sachlich-rechtlichen Willenserklärung sind gegebenenfalls getrennt zu beurteilen (vgl [X.], 389, 391 ff; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 73. Aufl 2015, Einf 1 B vor §§ 306, 307 mwN).

Ist bei materiell-rechtlichem Gehalt der Erklärung eines Anerkenntnisses von einem Doppeltatbestand auszugehen, kann man bei [X.] zwanglos einen Verwaltungsakt zugrunde legen, den der [X.] neben dem prozessualen Anerkenntnis erlässt. Der [X.] kann diesen Verwaltungsakt auch nach Eintritt seiner Bestandskraft nach den Regelungen des [X.]B X ändern oder aufheben. Es harmoniert mit diesem Ansatz, dass nach der Rechtsprechung des 13. Senats des B[X.] eine in Ausführung eines angenommenen Anerkenntnisses bewilligte Rente bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 48 [X.]B X aufgehoben werden kann (B[X.] [X.]-1300 § 48 [X.] 19).

Soweit dagegen - wie vorliegend im Falle der Krankenhausvergütung - kein Subordinationsverhältnis existiert, sondern ein Vergütungsanspruch im [X.] ist, besteht kein Anlass, zu einer vom [X.] abweichenden Wertung zu gelangen. Auch hier übernimmt der anerkennende Beteiligte mit dem Anerkenntnis das [X.] bezüglich der dem Anerkenntnis zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Vorstellungen. Besonders gelagerten Ausnahmefällen kann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (so schon bei Auslegung der Erklärungen, siehe oben; ggf auch bei Erschleichen eines Titels/§ 826 BGB) und nach den Vorschriften über die Wiederaufnahme des Verfahrens Rechnung getragen werden (vgl schon zum alten Rechtszustand [X.], 389, 391). Es fehlte aber auch ein sachlicher Grund, solche Fälle der Gleichordnung in Verfahren nach dem [X.]G abweichend von jenen zu behandeln, über die der [X.] entschieden hat.

Das B[X.] geht zudem für die Annahme eines Anerkenntnisses (§ 101 Abs 2 [X.]G) von einer Prozesshandlung aus, die das Gericht und die Beteiligten bindet, auch wenn der Rechtsstreit materiell nicht erledigt wurde. Sie kann grundsätzlich nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden (vgl B[X.] Urteil vom 20.12.1995 - 6 [X.] 18/95 - Juris Rd[X.] 11). Es wäre schwerlich zu erklären, warum dennoch die Erklärung eines Anerkenntnisses nach § 202 S 1 [X.]G iVm § 307 S 1 ZPO als potentiell erster Schritt zu einer Erledigung nach § 101 Abs 2 [X.]G eine andere Rechtsqualität haben sollte.

3. [X.] folgt unter Berücksichtigung der nach Annahme des Anerkenntnisses ergangenen gerichtlichen Entscheidungen aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.]G iVm § 154 Abs 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 S 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.

Meta

B 1 KR 1/15 R

08.09.2015

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Hannover, 14. Dezember 2009, Az: S 19 KR 622/08, Gerichtsbescheid

§ 101 Abs 2 SGG, § 122 SGG, § 202 S 1 SGG, § 119 BGB, §§ 119ff BGB, § 130 Abs 1 S 2 BGB, § 160 Abs 3 Nr 1 ZPO, § 307 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 08.09.2015, Az. B 1 KR 1/15 R (REWIS RS 2015, 5751)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 5751

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