Bundessozialgericht, Urteil vom 10.10.2017, Az. B 12 KR 3/16 R

12. Senat | REWIS RS 2017, 4238

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Statthaftigkeit der Berufung - betragsmäßige Berufungsbeschränkung - Erledigungsrechtsstreit - Untätigkeitsklage - Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes - Haupt- und Hilfsantrag - keine Addition der Streitwerte bei wirtschaftlicher Identität


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die auf Feststellung der Erledigung des Verfahrens [X.] KR 427/11 durch angenommenes Anerkenntnis gerichtete Berufung gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 2. Juli 2015 als unzulässig verworfen wird.

Außergerichtliche Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass das Verfahren über eine Untätigkeitsklage durch angenommenes Anerkenntnis erledigt ist.

2

Der Kläger - seinerzeit bereits vertreten durch seinen noch heute prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt - wandte sich mit Widersprüchen gegen zwei Bescheide der beklagten Krankenkasse, mit denen diese seine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt und das Ruhen seines Leistungsanspruchs festgestellt hatte. Die Beklagte half den Widersprüchen ab, woraufhin der Prozessbevollmächtigte um "Kostenentscheidung nach § 63 [X.], Anerkennung des Erstattungsanspruchs und Kostenfestsetzung" [X.] 499,80 Euro bat (Kostennote vom 12.10.2010). Die Beklagte lehnte zunächst eine Kostenerstattung ab (Bescheid vom 14.10.2010). Auf den auch hiergegen erhobenen Widerspruch nahm sie - nach Erhebung einer Untätigkeitsklage durch den Kläger - ihre die Kostenübernahme ablehnende Entscheidung zurück; die mit der Kostennote geltend gemachte Rechtsanwaltsvergütung werde auf ein Konto des Prozessbevollmächtigten angewiesen (Abhilfebescheid vom 31.5.2011).

3

Die Beklagte hat dem [X.] mitgeteilt, dass dem Widerspruch mittlerweile abgeholfen worden sei und das Klageverfahren damit seine Erledigung gefunden haben dürfte (Schriftsatz vom 31.5.2011). Der Prozessbevollmächtigte des [X.] hat daraufhin erklärt, das Anerkenntnis werde angenommen, und zugleich gebeten, seine Erklärung "nicht in eine sonstige Erledigterklärung umzudeuten" (Schriftsatz vom 18.4.2012). Das [X.] hat die Beteiligten zunächst darauf hingewiesen, dass der Kläger eine prozessbeendende Erklärung abgegeben habe, und auf Antrag des [X.], den Rechtsstreit fortzusetzen, festgestellt, dass das Verfahren durch die Prozesserklärung des Prozessbevollmächtigten des [X.] vom 18.4.2011 beendet sei. Ob eine Erledigungserklärung oder Annahme eines Anerkenntnisses vorliege, sei in dem beendeten Verfahren nicht mehr zu klären (Gerichtsbescheid vom [X.]). Mit seiner Berufung hat der Kläger beantragt festzustellen, dass das Verfahren durch angenommenes Anerkenntnis, hilfsweise, dass es gar nicht beendet sei. Daraufhin hat das L[X.] den Gerichtsbescheid des [X.] aufgehoben und festgestellt, dass das Verfahren nicht beendet sei; im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Die Berufung sei zulässig, aber lediglich hinsichtlich des [X.] begründet. Während die Beklagte kein Anerkenntnis abgegeben habe, auch nicht konkludent, habe der Kläger keine Erledigungserklärung abgegeben, sondern ausdrücklich nur die Annahme eines - vermeintlichen - Anerkenntnisses erklärt (Urteil vom 18.12.2015).

4

Der Kläger rügt mit seiner gegen die Abweisung des [X.] gerichteten Revision die Verletzung des § 101 Abs 2 [X.]G. Er habe das von der Beklagten konkludent abgegebene Anerkenntnis angenommen. Die Berufung sei auch zulässig eingelegt worden. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sei allein die Erledigungsfeststellung gewesen.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 18. Dezember 2015 aufzuheben sowie den Gerichtsbescheid des [X.] vom 2. Juli 2015 abzuändern und festzustellen, dass das Verfahren [X.] KR 427/11 durch angenommenes Anerkenntnis beendet ist.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

7

Sie tritt dem [X.] entgegen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet (§ 170 Abs 1 S 2 [X.]G). Die Berufung ist im Hauptantrag im Ergebnis zu Recht ohne Erfolg geblieben. Soweit das [X.] der Berufung im Hilfsantrag stattgegeben und unter Aufhebung des [X.] des [X.] festgestellt hat, dass der Rechtsstreit nicht erledigt sei, ist das Urteil nicht mit der Revision angegriffen worden und daher nicht vom Senat zu überprüfen.

9

Das [X.] hätte die Berufung des [X.] im Hauptantrag allerdings bereits als unzulässig verwerfen müssen (§ 158 [X.] [X.]G), weil sie nicht statthaft war. Dieser Verfahrensfehler ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (B[X.] Urteil vom 19.11.1996 - 1 RK 18/95 - [X.] 3-1500 § 158 [X.]; B[X.] Urteil vom [X.] - B 1 KR 25/01 R - [X.] 4-1500 § 158 [X.]). Die insoweit vom Senat vorgenommene Klarstellung des [X.]-Urteils - Verwerfung statt Zurückweisung der Berufung im Hauptantrag - verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, weil der Kläger hierdurch nicht zusätzlich beschwert wird (vgl B[X.] Urteil vom 31.7.1985 - 2 RU 51/84 - Juris Rd[X.]0 f mwN). Sowohl bei der Verwerfung als auch bei der Zurückweisung der Berufung bleibt es, auch was die Reichweite der Rechtskraft angeht, bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des [X.] war mangels Zulassung nicht statthaft. Nach § 144 Abs 1 [X.] [X.] [X.]G bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des [X.] oder auf Beschwerde durch Beschluss des [X.], wenn der Wert des [X.] bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt, und die Berufung - wie hier - weder wiederkehrende noch laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 S 2 [X.]G). Diese Berufungsbeschränkung ist im vorliegenden Fall zu beachten (dazu a). Auch überstieg der Wert des [X.] 750 Euro nicht (dazu b) und weder das [X.] noch das [X.] haben die Berufung zugelassen (dazu c).

a) Gegenstand der Berufung im Hauptantrag war eine Klage, die einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betraf. Der Begriff der Geldleistung iS des § 144 Abs 1 [X.] [X.] [X.]G ist nicht auf Sozialleistungen gemäß § 11 [X.] [X.]B I beschränkt ([X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]G, 1. Aufl 2017, § 144 Rd[X.]3). Er umfasst auch die Kosten eines isolierten Vorverfahrens ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 144 RdNr 9).

Die Berufungsbeschränkung des § 144 Abs 1 [X.] [X.] [X.]G ist auch auf Berufungen anzuwenden, die sich gegen die Feststellung eines [X.] wenden, ein Verfahren sei erledigt (so auch [X.], NZS 2017, 727, 729 mwN). Etwas anderes folgt nicht daraus, dass in diesen Fällen allein die Frage, ob der Rechtsstreit beendet worden ist, nicht aber der streitige Anspruch in der Sache selbst Gegenstand des Berufungsverfahrens wäre (so aber [X.] in [X.]/[X.], Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, [X.] RdNr 8a mwN). Unabhängig davon, ob diese Einschätzung zutrifft (aA etwa [X.] Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.10.2015 - L 6 AS 432/14 - Juris Rd[X.]9), kommt es hierauf für die Anwendbarkeit des § 144 Abs 1 [X.] [X.] [X.]G nicht an. Bei einem Verfahren, das mit dem Ziel fortgesetzt wird, die (Nicht-)Erledigung der zunächst erhobenen Klage feststellen zu lassen, ist vielmehr auf diese ursprüngliche Klage abzustellen. Andernfalls hinge der Gegenstandswert von der Entscheidung des [X.] über das Feststellungsbegehren ab: Stellte dieses die Erledigung des Verfahrens fest, wäre nach der Gegenansicht die Berufung ohne Zulassung statthaft. Würde es das Verfahren als nicht erledigt ansehen und daher über den Anspruch in der Sache entscheiden, hinge die Statthaftigkeit der Berufung dagegen vom Gegenstandswert der Klage ab. Entscheidend ist vielmehr das ursprüngliche Klageziel. Nichts anderes gilt, wenn eine Klage als unzulässig abgewiesen wird. Weshalb für die Feststellung, dass ein Verfahren erledigt sei, andere Maßstäbe gelten sollen als für sonstige Prozessurteile (zur Einordnung der Erledigungsfeststellung als Prozessurteil s BGH Urteil vom 15.1.1985 - [X.] - Juris Rd[X.]3), ist nicht ersichtlich. Die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) gebietet keine andere Auslegung.

Unschädlich ist ferner, dass das hier fortgesetzte Verfahren ursprünglich eine Untätigkeitsklage zum Gegenstand hatte. Auch Untätigkeitsklagen werden von der Berufungsbeschränkung des § 144 Abs 1 [X.] [X.] [X.]G erfasst, weil sie entweder auf die Vornahme eines beantragten Verwaltungsaktes (§ 88 Abs 1 [X.]G) oder den Erlass eines Widerspruchsbescheids (§ 88 Abs 2 [X.]G) gerichtet sind. Betreffen die zu erlassenden Verwaltungsakte Geld-, Dienst- oder Sachleistungen, die einen Wert von 750 Euro nicht übersteigen, unterliegt auch die Untätigkeitsklage der Berufungsbeschränkung (vgl B[X.] Beschluss vom 6.10.2011 - B 9 SB 45/11 B - [X.] 4-1500 § 144 [X.] Rd[X.]0 f).

b) Der Wert des [X.] entspricht der mit der Kostennote vom 12.10.2010 angesetzten Vergütungsforderung über insgesamt 499,80 Euro und übersteigt damit nicht 750 Euro. Bei einer Untätigkeitsklage ist auf den Wert des erstrebten Verwaltungsaktes abzustellen (vgl B[X.] Beschluss vom 6.10.2011 - B 9 SB 45/11 B - [X.] 4-1500 § 144 [X.] Rd[X.]2). Da sie vorliegend auf Bescheidung des gegen den Bescheid vom 14.10.2010 erhobenen Widerspruchs gerichtet war, mit dem die Beklagte die Erstattung von Kosten über 499,80 Euro abgelehnt hatte, ist dieser Betrag maßgebend. Dass hinter dem Antrag des [X.] auf Fortsetzung des Verfahrens erkennbar das Interesse steht, eine Terminsgebühr bei Erledigung des Verfahrens durch angenommenes Anerkenntnis ([X.] Ziff 3 VV [X.]) zu erzielen, ist ohne Belang. Die Kosten eines laufenden Verfahrens sind bei der Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, solange die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits ist ([X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 144 Rd[X.]5a). Dies war hier der Fall, weil mit der Fortsetzung des Untätigkeitsklageverfahrens dessen Rechtshängigkeit wieder auflebte (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 94 RdNr 4b). Ein anwaltliches Vergütungsinteresse zugrunde zu legen verbietet sich regelmäßig auch deshalb, weil andernfalls die Bestimmung des [X.] davon abhinge, ob der jeweilige Beteiligte anwaltlich vertreten ist oder nicht.

Bei dem Wert von 499,80 Euro bleibt es, obwohl die Berufung einen Haupt- und einen Hilfsantrag umfasste. Eine Addition der Streitwerte von Hauptantrag einerseits und Hilfsantrag andererseits scheidet aus, weil beide Anträge auf dasselbe Interesse, die Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits allein durch angenommenes Anerkenntnis nach § 101 Abs 2 [X.]G, gerichtet waren, sie also keinen jeweils eigenständigen Wert haben, sondern vielmehr zwischen beiden eine wirtschaftliche Identität besteht (vgl dazu [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 144 Rd[X.]8; [X.] in [X.]/[X.], Prozesse in Sozialsachen, 2. Aufl 2016, § 7 RdNr 49; jeweils mwN). Dass der Kläger mit seinem Berufungshauptantrag nicht nur die Feststellung begehrte, dass, sondern auch wie das Verfahren seine Erledigung gefunden habe, veranlasst nicht zu einer anderen Beurteilung. Entscheidend sind allein die mit dem Streitgegenstand unmittelbar verknüpften Interessen. Das anwaltliche Vergütungsinteresse zu berücksichtigen verbietet sich aus den oben dargelegten Gründen auch hier. Unerheblich ist schließlich, dass aus einem angenommenen Anerkenntnis vollstreckt werden könnte (§ 199 Abs 1 [X.] 1 [X.]G), während im Fall einer Klagerücknahme oder Erledigungserklärung das Verfahren ohne Vollstreckungstitel endet. Maßgeblich ist nach § 144 Abs 1 [X.] [X.] [X.]G allein, ob die Klage eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Die gewählte Klageart (dazu B[X.] Beschluss vom 6.10.2011 - B 9 SB 45/11 B - [X.] 4-1500 § 144 [X.] Rd[X.]1; B[X.] Urteil vom [X.] - B[X.]E 42, 212, 213 = [X.] 1500 § 144 Nr 5 [X.]3; jeweils mwN) und damit auch die Frage, ob am Ende eines Klageverfahrens überhaupt ein Vollstreckungstitel stehen kann, ist für die Anwendung des § 144 Abs 1 [X.] [X.] [X.]G unerheblich.

Ohne Bedeutung ist ferner, dass der Kläger mit seiner Kostennote vom 12.10.2010 nicht nur um Kostenfestsetzung, sondern auch um eine "Kostenentscheidung nach § 63 [X.]B X" gebeten hatte. Kostengrundentscheidung und Kostenfestsetzung sind auf dasselbe wirtschaftliche Ziel, die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs aus § 63 Abs 1 [X.] [X.]B X, gerichtet (so auch BVerwG Urteil vom 16.12.1988 - 7 C 93.86 - Juris Rd[X.]2). Die damit auch insoweit bestehende wirtschaftliche Identität steht wiederum einer Erhöhung des [X.] entgegen. Dass im Rahmen einer Entscheidung über die Zulässigkeit der eine Kostengrundentscheidung nach § 63 Abs 1 [X.]B X betreffenden Berufung nicht abschließend über die Berechtigung der ins Auge gefassten Gebührenforderung zu befinden, sondern grundsätzlich von den Höchstgebühren auszugehen ist (vgl B[X.] Urteil vom 25.6.2015 - B 14 [X.]/14 R - B[X.]E 119, 170 ff = [X.] 4-1300 § 63 [X.], Rd[X.]1), führt zu keiner anderen Beurteilung. Legt der Kostenerstattungsberechtigte - wie hier - mit dem Antrag auf Kostengrundentscheidung bereits eine Kostennote vor, aus der sich die Gebührenforderung seines verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalts ergibt, werden die Kostenerstattungsforderung und damit der [X.] fixiert. Hat ein Rechtsanwalt bei der Berechnung von Rahmengebühren sein ihm eingeräumtes Ermessen ausgeübt, ist er daran gebunden ([X.] vom 24.6.2008 - [X.]/07 - Juris Rd[X.]5; Onderka/[X.] in AnwK-[X.], 8. Aufl 2017, § 14 RdNr 93). Rahmengebühren sind auch in den der Kostennote des Prozessbevollmächtigten des [X.] vom 12.10.2010 zugrundeliegenden Widerspruchsverfahren angefallen (§ 3 Abs 2 [X.]) und mit der Kostennote gefordert worden.

c) Die nach alledem zulassungsbedürftige Berufung haben weder das [X.] noch das [X.] zugelassen. Dass das [X.] den Kläger in seinem Gerichtsbescheid unzutreffend dahingehend belehrt hat, die Berufung sei statthaft, ist in Ermangelung weitergehender Anhaltspunkte nicht als gleichsam konkludente Zulassung der Berufung zu werten (B[X.] Beschluss vom 6.10.2011 - B 9 SB 45/11 B - [X.] 4-1500 § 144 [X.] Rd[X.]2 mwN). Ebenso wenig ist eine Zulassung der Berufung darin zu sehen, dass das [X.] in der Sache über sie befunden hat. Für eine Zulassung des Rechtsmittels fehlt dem [X.] im Berufungsverfahren die Entscheidungsmacht (B[X.] Urteil vom 19.11.1996 - 1 RK 18/95 - [X.] 3-1500 § 158 [X.] S 5; B[X.] Urteil vom 8.11.2001 - B 11 AL 19/01 R - Juris Rd[X.]9). Das [X.] darf über die Zulassung der Berufung nur auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin und durch Beschluss (§ 145 Abs 4 [X.] [X.]G) entscheiden.

2. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nicht von einer Erledigung des Rechtsstreits durch angenommenes Anerkenntnis nach § 101 Abs 2 [X.]G auszugehen sein dürfte. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob überhaupt die gerichtliche Feststellung der Erledigung eines Verfahrens gerade durch ein bestimmtes Erledigungsereignis begehrt werden kann (vgl B[X.] Beschluss vom [X.] RE 3/14 B - BeckRS 2014, 67167 RdNr 8). Eventuelle kosten- oder vollstreckungsrechtliche Folgefragen dürften sich im Rahmen der insoweit zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe klären lassen. Abgesehen davon ordnet § 88 Abs 1 S 3 [X.]G als Sonderregelung für den Fall einer Untätigkeitsklage (so auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 12. Aufl 2017, § 101 RdNr 21; [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]G, 1. Aufl 2017, § 101 RdNr 28; Roller in HK-[X.]G, 5. Aufl 2017, § 101 RdNr 32; aus der [X.] vgl etwa [X.] Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 5.2.2016 - L 19 A[X.]130/15 B - Juris RdNr 28; [X.] Berlin-Brandenburg Beschluss vom 2.9.2015 - L 32 [X.]/15 B - Juris RdNr 38 ff; [X.] Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 7.1.2015 - L 12 [X.] 302/14 B - Juris Rd[X.]; Sächsisches [X.] Beschluss vom 18.10.2013 - L 8 A[X.]254/12 B KO - Juris RdNr 25; Thüringer [X.] Beschluss vom 25.10.2010 - L 6 SF 652/10 B - Juris RdNr 32; aA [X.] in Gerold/[X.], [X.], 22. Aufl 2015, § 3 RdNr 59; Hessisches [X.] Beschluss vom 28.11.2016 - L 2 A[X.]84/16 B - Juris RdNr 21) an, dass bei fristgerechter Stattgabe des Antrags auf Vornahme eines Verwaltungsakts die Hauptsache für erledigt zu erklären ist.

3. [X.] beruht auf §§ 183, 193 Abs 1 [X.]G.

Meta

B 12 KR 3/16 R

10.10.2017

Bundessozialgericht 12. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Hamburg, 2. Juli 2015, Az: S 2 KR 427/11, Gerichtsbescheid

§ 144 Abs 1 S 1 SGG, § 88 Abs 1 SGG, § 88 Abs 2 SGG, § 101 Abs 2 SGG, § 158 S 1 SGG, § 63 Abs 1 SGB 10

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 10.10.2017, Az. B 12 KR 3/16 R (REWIS RS 2017, 4238)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4238

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 9 SB 45/11 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Berufung - Berufungsbeschränkung - Untätigkeitsklage - Wert des …


B 4 AS 4/20 R (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Rücknahmestreit über Beendigung eines Klageverfahrens (hier: durch Klagerücknahmefiktion) - Zulassungsbedürftigkeit der Berufung …


B 4 AS 13/20 R (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesshandlungen der Beteiligten - Auslegung - ausdrückliche Äußerung zur Nichtabgabe einer bestimmten …


L 11 AS 176/16 NZB (LSG München)

Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen


B 1 KR 130/14 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - prozessuale Fürsorgepflicht des Gerichts - Verletzung des Gebots des gesetzlichen …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.