Bundessozialgericht, Urteil vom 06.05.2010, Az. B 13 R 16/09 R

13. Senat | REWIS RS 2010, 6860

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rente wegen voller Erwerbsminderung - angenommenes Anerkenntnis - Vergleich - wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - Teilanerkenntnis


Leitsatz

1. Eine in Ausführung eines angenommenen Anerkenntnisses bewilligte Rente kann bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB 10 aufgehoben werden.

2. Ein Teilanerkenntnis ist gegeben, wenn eine Rechtsfolge ohne "Drehen und Wenden" zugegeben ist.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 12. November 2007 und des [X.] vom 24. Januar 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten für alle Rechtszüge nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit der Aufhebung der Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf [X.] streitig.

2

Im Rahmen eines Rechtsstreits auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem [X.] ([X.] 432/02) erklärte die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.6.2003 gegenüber dem Gericht: "… erkennen wir einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf der Grundlage eines Leistungsfalls am [X.] (…) mit Rentenbeginn zum 01.02.2003 (…) auf [X.] bis zum 31.01.2005 an, soweit keine Rentenausschlussgründe vorliegen, wie Verletztengeld oder [X.]". Grundlage hierfür war ein orthopädisches Gutachten vom Mai 2003, das zu dem Ergebnis gekommen war, dass die Klägerin wegen ihrer Dysplasie-Coxarthrose rechts nur noch in der Lage sei, maximal drei bis vier Stunden am Tag zu arbeiten. Nach einer für [X.] 2003 geplanten hüftendoprothetischen Versorgung des Gelenks werde sich die Erwerbsfähigkeit wieder bessern. Auf eine entsprechende Anfrage des [X.] nahm die Klägerin mit Schriftsatz vom 8.7.2003 "das Angebot der Beklagten vom 13.06.03 an" und erklärte den Rechtsstreit im Übrigen für erledigt. Daraufhin teilte das Gericht den Beteiligten mit, der Rechtsstreit sei "laut richterlicher Verfügung erledigt durch Anerkenntnis".

3

Mit Datum vom 24.7.2003 erließ die Beklagte "aufgrund des Anerkenntnisses vom 13.06.2003" einen Rentenbescheid und bewilligte eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom [X.] bis 31.1.2005 mit einem monatlichen Zahlbetrag von 47,69 Euro.

4

Die im Juni 2003 durchgeführte Totalendoprothesenoperation des rechten Hüftgelenks und die bis 5.8.2003 durchgeführte Anschlussheilbehandlung verliefen komplikationslos. Ausweislich des Entlassungsberichts vom 12.8.2003 war die Klägerin wieder imstande, leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten im Wechsel der Körperhaltungen, jedoch überwiegend im Sitzen, in einem Umfang von täglich mindestens sechs Stunden und mehr zu verrichten.

5

Nach Anhörung der Klägerin hob die Beklagte mit (am 1.12.2003 abgesandtem) Bescheid vom 24.11.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] die Bewilligung der Rente wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse iS des § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X mit Ablauf des 31.12.2003 auf. Es bestehe wieder ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen pro Tag für leichte körperliche Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt; damit sei keine Erwerbsminderung mehr gegeben.

6

Im Klageverfahren hat die Beklagte neben der Abweisung der Klage hilfsweise im Wege der Widerklage beantragt, das angenommene Anerkenntnis aus dem Vorprozess zum 31.12.2003 aufzuheben. Das [X.] hat mit Urteil vom [X.] den Bescheid der Beklagten vom 24.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] aufgehoben und die Widerklage abgewiesen.

7

Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Zur Begründung hat das L[X.] in seinem Urteil vom 12.11.2007 im Wesentlichen ausgeführt: Die Entziehung der Rente sei rechtswidrig, denn Grundlage für die Gewährung der Rente wegen voller Erwerbsminderung auf [X.] bis 31.1.2005 sei die in dem Vorprozess vor dem [X.] zwischen den Beteiligten geschlossene Vereinbarung. Bei dieser handele es sich nicht um ein angenommenes Anerkenntnis iS des § 101 Abs 2 [X.]G, weil das als "Anerkenntnis" bezeichnete Angebot auf Bewilligung einer befristeten Rente hinter dem geltend gemachten Anspruch auf Gewährung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente zurückgeblieben sei. Vielmehr liege ein außergerichtlicher Vergleich vor, der als öffentlich-rechtlicher Vergleichsvertrag für die Beklagte bindend sei, denn er sei weder gemäß § 58 [X.]B X nichtig, noch komme eine Anpassung oder Kündigung wegen wesentlich geänderter Verhältnisse nach § 59 [X.]B X in Betracht. Eine Aufhebung des Ausführungsbescheids vom 24.7.2003 scheitere bereits daran, dass dieser kein Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 [X.]B X sei, da er keine eigenständige Regelung hinsichtlich der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung enthalte. Auch mit der hilfsweise erhobenen Widerklage auf Abänderung des angenommenen Anerkenntnisses aus dem Vorprozess mit Wirkung ab 1.1.2004 könne die Beklagte nicht durchdringen.

8

Mit der vom B[X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X, § 101 Abs 2 [X.]G und § 323 ZPO. Entgegen der Ansicht des L[X.] habe sie im Vorprozess ein Teilanerkenntnis abgegeben, denn sie habe mit ihrem Schriftsatz vom 13.6.2003 einen Anspruch der Klägerin auf eine nach [X.], [X.] und -ende konkretisierte Rente dem Grunde nach anerkannt. Hierin könne kein Angebot auf Abschluss eines Vergleichsvertrags gesehen werden, weil sie die Wirksamkeit ihrer dort getroffenen Feststellung eines Rentenanspruchs nicht von einem wie auch immer gearteten Nachgeben oder einer Annahme durch die Klägerin abhängig gemacht habe. Diese wäre durch die Annahme des [X.] nicht darin gehindert gewesen, ihr Begehren auf Gewährung einer unbefristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung im Vorprozess weiterzuverfolgen.

9

Ihr Anerkenntnis vom 13.6.2003 über einen Teil des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs erfülle alle Tatbestandsmerkmale eines Verwaltungsakts. Entgegen der Rechtsmeinung des L[X.] sei daher die Frage, ob die anerkannte Rente auf Grund einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse entzogen werden könne, nicht auf der Grundlage des § 59 [X.]B X zu beantworten. Vielmehr habe die durch das Anerkenntnis dem Grunde nach festgestellte und durch den Bescheid vom 24.7.2003 der Höhe nach konkretisierte Rente nach § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X mit Wirkung zum 31.12.2003 entzogen werden müssen. Doch selbst wenn man der Meinung des L[X.] folge, könnten wiederkehrende Sozialleistungen in entsprechender Anwendung des § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für die Kündigung des Vertrags nach § 59 [X.]B X entzogen werden. Soweit das L[X.] den im Wege der Widerklage hilfsweise verfolgten Anspruch auf Aufhebung des angenommenen Anerkenntnisses aus dem Vorprozess für die [X.] ab 1.1.2004 verneint habe, habe es die über § 202 [X.]G auf solche Vollstreckungstitel über wiederkehrende Sozialleistungen entsprechend anwendbare Bestimmung des § 323 Abs 4 ZPO verletzt, da eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS dieser Bestimmung eingetreten sei.

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 12. November 2007 und das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise, das Anerkenntnis vom 13. Juni 2003 für die [X.] ab 1. Januar 2004 aufzuheben.

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 165 Satz 1, § 153 Abs 1, § 124 Abs 2 [X.]G).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Die Entscheidungen der Vorinstanzen können keinen Bestand haben; die Klage ist abzuweisen. Die in dem angefochtenen Bescheid vom 24.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] verfügte Aufhebung der Rentenbewilligung mit Wirkung zum 31.12.2003 ist rechtmäßig. Denn die Voraussetzungen des hier anzuwendenden § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X sind erfüllt.

1. Rechtsgrundlage für die Aufhebung der befristeten Bewilligung von Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Wirkung für die Zukunft ist § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X iVm § 102 Abs 1 Satz 2 [X.]. Gemäß § 102 Abs 1 Satz 2 [X.] ist bei befristet bewilligten Renten vor Ablauf der Frist eine Änderung oder Beendigung aus anderen Gründen nicht ausgeschlossen. Solche "anderen Gründe" können darin liegen, dass in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Rentenbewilligung - dh dem Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung - vorgelegen haben, nachträglich eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen iS von § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X eintritt; in diesem Fall ist der Verwaltungsakt jedenfalls mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Die Voraussetzungen der genannten Bestimmung sind erfüllt, wenn der Verwaltungsakt entsprechend den bei seinem Erlass vorliegenden tatsächlichen Verhältnissen und übereinstimmend mit der damals gegebenen Rechtslage ergangen war und erst nach diesem [X.]punkt infolge einer Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtswidrig geworden ist, so dass die Behörde unter den nunmehr objektiv vorliegenden Umständen den Verwaltungsakt nicht oder nicht mit seinem ursprünglichen Inhalt hätte erlassen dürfen (B[X.] vom 6.11.1985 - [X.], 111, 112 = [X.] 1300 § 48 [X.]; B[X.] vom 15.10.1987 - [X.] 1300 § 45 [X.]; B[X.] vom 19.2.2009 - B 10 KG 2/07 R - [X.] 4-5870 § 1 [X.] Rd[X.] 15).

2. Der Anwendung des § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X steht hier nicht entgegen, dass der mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.11.2003 aufgehobene [X.] vom 24.7.2003 seinerseits auf dem Ergebnis des vorangegangenen Klageverfahrens vor dem [X.] ([X.] 432/02) beruhte. Dabei kann offen bleiben, ob - wie das L[X.] dies angenommen hat - im Fall einer Rentengewährung auf der Grundlage eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs eine nachträgliche Anpassung wegen geänderter Verhältnisse nur nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 59 [X.]B X in Frage kommt, oder ob anzunehmen ist, dass in einem Vergleich über Rentenleistungen diese Norm regelmäßig zugunsten einer Anwendung des § 48 Abs 1 [X.]B X abbedungen wird (vgl zum [X.] in [X.] Komm, Stand April 2010, § 48 [X.]B X Rd[X.] 12; Schütze in von [X.], [X.]B X, 7. Aufl 2010, Vor §§ 44 bis 49 ff Rd[X.] 7; s auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 9. Aufl 2008, § 101 Rd[X.] 15a). Denn jedenfalls ist § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X auf einen zur Umsetzung eines gerichtlichen Anerkenntnisses erlassenen [X.] anwendbar (s nachfolgend unter b); auf einem solchen Anerkenntnis der Beklagten iS von § 101 Abs 2 [X.]G beruhte der Bescheid vom 24.7.2003 (sogleich unter a).

a) Die Beklagte hat mit ihrer Erklärung vom 13.6.2003, dass sie "einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf der Grundlage eines Leistungsfalls am [X.] (…) mit Rentenbeginn zum 01.02.2003 (…) auf [X.] bis zum 31.01.2005" anerkenne, kein "Angebot" auf Abschluss eines (außergerichtlichen) [X.] abgegeben, sondern den von der Klägerin geltend gemachten (prozessualen) Anspruch teilweise anerkannt.

aa) Nach § 101 Abs 2 [X.]G erledigt das angenommene Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs "insoweit" den Rechtsstreit in der Hauptsache. Bereits aus dieser Formulierung geht hervor, dass es auch ein Teilanerkenntnis geben kann, das den geltend gemachten [X.] nicht vollständig umfasst. Voraussetzung ist allerdings, dass es sich insoweit um einen teilbaren (prozessualen) Anspruch (Streitgegenstand) handelt (stRspr, B[X.] vom 21.11.1961 - 9 RV 374/60 - [X.] [X.] 3 zu § 101 [X.]G; B[X.] vom 6.10.1964 - 10 RV 583/62 - [X.] 1966, 17; B[X.] vom [X.] - B[X.]E 103, 153 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.] 12; B[X.] vom [X.] - B[X.]E 104, 192 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.] 10). Alternativ dazu können die Beteiligten gemäß § 101 Abs 1 [X.]G einen gerichtlich geltend gemachten Anspruch aber auch dadurch vollständig oder zum Teil (unstreitig) erledigen, dass sie einen Vergleich schließen.

Ein Anerkenntnis und kein Vergleichsangebot liegt vor, wenn der/die Beklagte einseitig und ohne Einschränkung erklärt, die vom Kläger begehrte Rechtsfolge werde "ohne Drehen und Wenden" zugegeben (vgl B[X.] vom 21.11.1961 - 9 RV 374/60 - [X.] [X.] 3 zu § 101 [X.]G; B[X.] vom [X.] - Juris Rd[X.]0 f; B[X.] vom 27.1.1982 - 9a/9 RV 30/81 - Juris Rd[X.]; B[X.] vom 21.9.1983 - 4 RJ 63/82 - Juris Rd[X.]; B[X.] vom [X.] - B[X.]E 65, 160, 164 = [X.] 1200 § 44 [X.]4 S 64; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 101 Rd[X.]0; [X.]/[X.], [X.]b 2005, 613 f); im begrifflichen Gegensatz dazu steht der ([X.], der unter beiderseitigem Nachgeben den Rechtsstreit beenden soll (B[X.] vom 21.9.1983 - 4 RJ 63/82 - Juris Rd[X.]).

Welche der beiden Handlungsformen vorliegt, ist bei Zweifeln durch Auslegung der abgegebenen Erklärungen zu ermitteln (s bereits B[X.] vom 21.11.1961, aaO). Im Einzelfall kann ein Beteiligter ein Anerkenntnis iS des § 101 Abs 2 [X.]G auch ohne die Verwendung der entsprechenden Bezeichnung ("Anerkenntnis" bzw "anerkennen") abgeben. Die Erklärung muss aber stets gekennzeichnet sein durch den unbedingten Bindungswillen des Anerkennenden, und zwar auch für den Fall, dass das Anerkenntnis nicht angenommen wird. Erforderlich ist, dass sich ein darauf gerichteter Wille hinreichend deutlich aus dem gesamten Inhalt der Äußerung und aus dem Zusammenhang, in dem sie steht, ergibt (vgl B[X.] vom 27.1.1982 - 9a/9 RV 30/81 - Juris Rd[X.] 14; B[X.] vom 21.9.1983 - 4 RJ 63/82 - Juris Rd[X.]).

Ein Anerkenntnis ist gegenüber dem Gericht abzugeben; dies kann in einem Schriftsatz - wie vorliegend -, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts (§ 122 [X.]G iVm § 160 Abs 3 [X.] 1 ZPO) erfolgen. Nach § 101 Abs 2 [X.]G erledigt zwar nur das angenommene Anerkenntnis des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs den Rechtsstreit in der Hauptsache. Ein nicht angenommenes Anerkenntnis bleibt aber gleichfalls eine Prozesserklärung, wenngleich ohne unmittelbare prozessuale Wirkung, dh es erledigt als solches den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht. Dennoch bleibt auch ohne eine Annahme der Beteiligte, der die Erklärung abgegeben hat, an ihren materiell-rechtlichen Inhalt gebunden, weil es sich bei dem Anerkenntnis um eine einseitige, nicht zustimmungsbedürftige Erklärung handelt (vgl B[X.] vom 21.11.1961 - 9 RV 374/60 - [X.] [X.] 3 zu § 101 [X.]G; B[X.] vom [X.] - Juris Rd[X.]1). Diese Bindung führt dazu, dass auch im sozialgerichtlichen Verfahren auf ein nicht angenommenes Anerkenntnis ein Anerkenntnisurteil (§ 202 [X.]G iVm § 307 ZPO) zu ergehen hat (stRspr, zB B[X.] vom 22.9.1977 - [X.] 1750 § 307 [X.] 1 S 2; B[X.] vom 12.12.1979 - [X.] 1750 § 307 [X.] S 5; B[X.] vom 27.11.1980 - [X.] 1500 § 101 [X.] 6 S 6; B[X.] vom 24.7.2003 - B 4 RA 62/02 R - Juris Rd[X.] 18).

bb) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die Beklagte im Vorprozess mit Schriftsatz vom 13.6.2003 ein Teilanerkenntnis abgegeben hat.

Die Beklagte hat in ihrem Schriftsatz vom 13.6.2003 das Wort "Vergleichsangebot" nicht verwendet. Die Erklärung sollte auch nicht die Ungewissheit über das Ausmaß des verbliebenen Leistungsvermögens der Klägerin beseitigen. Vielmehr gab die Beklagte nach Auswertung des vom [X.] eingeholten orthopädischen Sachverständigengutachtens vom Mai 2003 "ohne Drehen und Wenden" zu, dass der [X.] zumindest teilweise begründet ist. Bereits aus der Formulierung "erkennen wir einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf der Grundlage eines Leistungsfalls am [X.] (…) mit Rentenbeginn zum 01.02.2003 (…) auf [X.] bis zum 31.01.2005 an" lässt sich unschwer der Wille der Beklagten entnehmen, den von der Klägerin geltend gemachten Rentenanspruch (nur) teilweise, nämlich als Rente wegen voller Erwerbsminderung auf [X.] - aber insoweit ohne Einschränkungen - anzuerkennen. Die Einschränkung "soweit keine Rentenausschlussgründe vorliegen, wie Verletztengeld oder [X.]" vermag an der beabsichtigten Bindungswirkung der Erklärung nichts zu ändern, sondern verdeutlicht, dass keine weiteren Vorbehalte bestehen. Dass die Beklagte ihre insoweit getroffenen materiell-rechtlichen Feststellungen hinsichtlich Art, Beginn und Dauer der Rente von einer "Annahme" dieser Erklärung durch die Klägerin abhängig gemacht hat, lässt sich dem Schriftsatz vom 13.6.2003 nicht entnehmen. Vielmehr hat sie im vorletzten Absatz nochmals ausdrücklich das Wort "Anerkenntnis" verwendet. Soweit die Beklagte ausführt, "wenn das Anerkenntnis angenommen wird, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt", weist sie nur auf die sich aus § 101 Abs 2 [X.]G ergebenden Folgen hin.

Hiergegen lässt sich nicht mit Erfolg einwenden, der Anspruch auf "[X.]rente" wegen voller Erwerbsminderung sei kein selbstständiger Teil des Anspruchs einer "Dauerrente" wegen voller Erwerbsminderung, sondern ein "eigenständiger Anspruch", so dass sich beide Ansprüche gegenseitig ausschlössen. Diese Argumentation geht bereits deshalb fehl, weil es nach § 33 Abs 3 [X.], § 89 Abs 1 Satz 2 [X.] 7 [X.] nur eine "Rente wegen voller Erwerbsminderung" gibt. Diese ist vom Rentenversicherungsträger nach § 102 Abs 2 Satz 1 und 5 [X.] lediglich (grundsätzlich) zunächst für einen begrenzten [X.]raum als befristete Rente ("auf [X.]") zu leisten (s zum Beginn und Ende befristeter Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit § 101 Abs 1, § 102 Abs 1, Abs 2 Satz 2 bis 4 [X.]); hieraus ergibt sich ohne weiteres die für ein Teilanerkenntnis erforderliche Teilbarkeit des Streitgegenstands.

Auf dieser Grundlage hat die damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 8.7.2003 das Teilanerkenntnis der Beklagten angenommen. Hierzu passt, dass sie gleichzeitig "im Übrigen (den) Rechtsstreit für erledigt erklärt" hat; denn wenn der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs gewollt gewesen wäre, hätte die Klägerin den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklären müssen. Dies hat auch das damalige Prozessgericht so gesehen, das nach der richterlichen Verfügung vom [X.] von einer Verfahrenserledigung durch angenommenes Anerkenntnis ausgegangen ist und dies den Beteiligten mitgeteilt hat.

cc) Der Senat ist aufgrund der Regelung in § 163 [X.]G nicht daran gehindert, die im Vorprozess von der Beklagten im Schriftsatz vom 13.6.2003 abgegebene Erklärung abweichend vom Berufungsgericht selbst als Teilanerkenntnis auszulegen.

Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob dies bereits daraus folgt, dass es sich bei ihr um eine Prozesserklärung handelt, zu deren Auslegung das Revisionsgericht stets befugt ist (vgl B[X.] vom [X.] - Juris Rd[X.] 19; B[X.] vom [X.] - 8 RV 269/70 - Juris Rd[X.] 19; B[X.] vom 27.1.1982 - 9a/9 RV 30/81 - Juris Rd[X.] 11; B[X.] vom 21.9.1983 - 4 RJ 63/82 - Juris Rd[X.]8; B[X.] vom [X.] - B 11 AL 23/02 R - Juris Rd[X.]1). Die Anwendung dieser Regel würde hier voraussetzen, dass sie auch für sämtliche Prozesserklärungen in anderen Gerichtsverfahren, jedenfalls aber für solche in einem "Vorprozess" wie im vorliegenden Fall gälte (vgl [X.] vom 22.5.1985 - [X.]E 48, 351, 359 f - und vom 20.4.1983 - [X.]E 42, 244, 249, wonach ein vorprozessualer [X.] durch das Revisionsgericht unbeschränkt und selbstständig auslegbar ist; einschränkend B[X.] vom 24.11.1976 - B[X.]E 43, 37, 39 = [X.] 2200 § 1265 [X.]4 S 75; B[X.] vom [X.] - B[X.]E 75, 92, 95 = [X.] 3-4100 § 141b [X.] 10 S 46; B[X.] vom 11.12.2008 - [X.] VS 1/08 R - Juris Rd[X.] 66 - in Bezug auf den materiellen Teil eines gerichtlichen Vergleichs). Darauf kommt es vorliegend jedoch nicht an, weil auch bei Zugrundelegung der zuletzt genannten Rechtsmeinung hier keine Bindung des [X.] an die tatsächlichen Feststellungen des L[X.] besteht (vgl § 163 Halbs 2 [X.]G). Denn die Auslegung des L[X.] beruht - wie die Beklagte zu Recht rügt - auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 162 [X.]G), nämlich des § 101 Abs 2 [X.]G. Das Berufungsgericht hat seine Auslegung der Erklärung der Beklagten vom 13.6.2003 als Vergleichsangebot nämlich maßgeblich darauf gestützt, dass es sich dabei "nicht um die Abgabe eines (vollen) Anerkenntnisses" gehandelt und deshalb das Angebot zur Gewährung lediglich einer befristeten Rente "ein gegenseitiges Nachgeben zur Beseitigung einer Ungewissheit" enthalten habe. Diese Begründung belegt, dass das L[X.] bei seiner Auslegung das - oben unter aa) näher dargestellte - entscheidende Kriterium zur Abgrenzung von (Teil-)Anerkenntnis und Vergleich nicht berücksichtigt hat.

b) Die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf [X.] in Ausführung eines von der Beklagten abgegebenen und von der Klägerin angenommenen [X.] (§ 101 Abs 2 [X.]G) und die dadurch erlangte verfahrensrechtliche Stellung der Klägerin (Erwirkung eines Vollstreckungstitels nach § 199 Abs 1 [X.] 3 [X.]G) stehen einer späteren Aufhebung der Rentenbewilligung gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X nicht entgegen. Denn selbst die Bestätigung eines Verwaltungsakts mit Dauerwirkung durch ein rechtskräftiges sozialgerichtliches Urteil würde dessen Aufhebung bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse iS von § 48 [X.]B X nicht hindern. Entsprechendes gilt für einen in Ausführung eines zusprechenden Urteils ergangenen (Ausführungs-)Bescheid mit Dauerwirkung (vgl zum früheren Recht B[X.] vom 10.10.1978 - [X.] 4100 § 151 [X.] 10 S 18 f; s auch Schütze in von [X.], aaO, Vor §§ 44 bis 49 ff Rd[X.] 7; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Lehr- und PraxisKomm, [X.]B X, 2. Aufl 2007, Vor §§ 44 bis 51 Rd[X.]2).

Aus den Ausführungen im Urteil des 4. Senats des B[X.] vom 26.10.2004 ([X.] 4-8570 § 5 [X.] 5 Rd[X.] 7) lässt sich nichts Abweichendes herleiten; denn sie bezogen sich insoweit nicht auf ein angenommenes Teilanerkenntnis iS von § 101 Abs 2 [X.]G, sondern auf eine Vereinbarung der Prozessbeteiligten zum Vorliegen eines für den geltend gemachten prozessualen Anspruch (auf Feststellung von [X.]en der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz) maßgeblichen Sachverhaltselements (zu solchen - gelegentlich unscharf ebenfalls als "Teilanerkenntnis" bezeichneten - Unstreitigstellungen des Vorliegens einzelner Tatbestandsmerkmale s zB B[X.] vom 7.11.2006 - B[X.]E 97, 217 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 1, Rd[X.]2; B[X.] vom [X.] - B[X.]E 103, 153 = [X.] 4-4200 § 12 [X.], Rd[X.] 12 f). Gegenstand eines Anerkenntnisses iS von § 101 Abs 2 [X.]G kann aber nur - wie oben unter aa) bereits dargestellt - der prozessuale Anspruch oder ein abtrennbarer Teil des Anspruchs, also die Anerkennung einer Rechtsfolge aus dem vom Kläger behaupteten Tatbestand, nicht der Tatbestand selbst oder ein Tatbestandselement sein (B[X.] vom [X.] - B[X.]E 65, 160, 164 = [X.] 1200 § 44 [X.]4 S 64).

Allerdings trifft zu, dass der Bescheid vom 24.7.2003 hinsichtlich [X.], Rentenbeginn und Rentendauer keine selbstständigen Regelungen iS des § 31 Satz 1 [X.]B X mehr enthält. Diese ([X.] waren nämlich schon in dem Teilanerkenntnis der Beklagten vom 13.6.2003 enthalten. Denn bereits darin hatte die Beklagte der Klägerin "ohne Drehen und Wenden" zugestanden, dass nach den zum damaligen [X.]punkt vorliegenden tatsächlichen Umständen ihr Rentenanspruch für die [X.] vom [X.] bis 31.1.2005 dem Grunde nach besteht. Dementsprechend hat die Beklagte mit Bescheid vom 24.7.2003 "aufgrund des Anerkenntnisses vom 13.06.2003" eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vom [X.] bis 31.1.2005 bewilligt und insoweit ihre bereits im Anerkenntnis getroffenen Entscheidungen deklaratorisch wiederholt. Der Bescheid vom 24.7.2003 enthielt jedoch eine selbstständige Regelung über die Rentenhöhe; hierzu war über das Anerkenntnis vom 13.6.2003 hinaus noch eine Konkretisierung durch eine Regelung im Ausführungsbescheid erforderlich (allgemein zum Verwaltungsaktcharakter von so genannten Ausführungsbescheiden [X.] in von [X.], aaO, § 31 Rd[X.]; vgl auch B[X.] vom [X.] - 9a [X.] - Juris Rd[X.]; B[X.] vom [X.] - [X.] 3-3200 § 88 [X.] S 8; B[X.] vom 18.9.2003 - [X.] V 82/02 B - Juris Rd[X.] 6).

3. Die Beklagte war verpflichtet, die in dem angenommenen Teilanerkenntnis und in dem zu dessen Ausführung erlassenen [X.] vom 24.7.2003 getroffenen Regelungen hinsichtlich [X.], Rentendauer und Rentenhöhe nach § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben; ein Ermessen stand ihr insoweit nicht zu (vgl B[X.] vom [X.] [X.]/84 - Juris Rd[X.] 14; B[X.] vom 21.10.1999 - B[X.]E 85, 92, 96 = [X.] 3-1300 § 48 [X.] 68 S 163).

Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X für die im angefochtenen Bescheid vom 24.11.2003 verfügte Aufhebung der Rentenbewilligung mit Wirkung vom 31.12.2003 sind erfüllt. Dabei umfasst die Aufhebungsentscheidung der Beklagen auch die bereits im Anerkenntnis vom 13.6.2003 getroffenen Regelungen über [X.] und Rentendauer; denn diese waren im Ausführungsbescheid vom 24.7.2003 zur Regelung der Rentenhöhe wiederholt worden. In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Abgabe des [X.] mit Schriftsatz vom 13.6.2003 - und auch noch bei Erlass des Ausführungsbescheids vom 24.7.2003 - vorlagen, war nach den bindenden Feststellungen des L[X.] (§ 163 [X.]G) eine wesentliche Änderung eingetreten. Nach der Totalendoprothesenoperation des rechten Hüftgelenks und der im [X.] bis Anfang August 2003 durchgeführten [X.] war die Klägerin wieder in der Lage, zumindest leichte körperliche Arbeiten in einem Umfang von mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten, so dass sie wegen des Wegfalls der Erwerbsminderung keinen Anspruch auf Rente wegen (voller oder teilweiser) Erwerbsminderung mehr hatte (vgl § 43 [X.]).

Die Aufhebung der Leistungsbewilligung mit Wirkung für die Zukunft (dh für einen [X.]punkt nach Bekanntgabe des [X.]: B[X.] vom 4.7.1989 - B[X.]E 65, 185, 188 = [X.] 1300 § 48 [X.] 57 S 173) nach § 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X war an keine Frist gebunden. Dass diese mit Ablauf des Monats wirksam werden sollte, in dem der am 1.12.2003 zur Post gegebene Aufhebungsbescheid vom 24.11.2003 der Klägerin bekanntgegeben worden war (vgl § 37 Abs 2 [X.]B X), hier somit zum 31.12.2003, und damit über vier Monate nach Abschluss der medizinischen Rehabilitationsmaßnahme und Wegfall der Erwerbsminderung im August 2003, ist auch unter Berücksichtigung der Vorgabe in § 100 Abs 3 Satz 2 [X.] nicht zu beanstanden.

4. Da die Beklagte bereits mit ihrem Hauptantrag erfolgreich war, bedurfte es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 und 4 [X.]G.

Meta

B 13 R 16/09 R

06.05.2010

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Koblenz, 24. Januar 2006, Az: S 12 RJ 284/04, Urteil

§ 48 Abs 1 S 1 SGB 10, § 53 Abs 1 S 2 SGB 10, § 54 Abs 1 SGB 10, § 59 SGB 10, § 43 SGB 6, § 100 Abs 3 SGB 6, § 102 Abs 1 S 2 SGB 6, § 101 Abs 1 SGG, § 101 Abs 2 SGG, § 199 Abs 1 Nr 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.05.2010, Az. B 13 R 16/09 R (REWIS RS 2010, 6860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6860

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