Bundessozialgericht, Urteil vom 23.02.2017, Az. B 11 AL 2/16 R

11. Senat | REWIS RS 2017, 15066

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Klagerücknahme - Auslegung einer Prozesserklärung - Berücksichtigung von Begleitumständen


Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 11. Dezember 2015 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob eine Prozesserklärung der Klägerin den Rechtsstreit um die Aufhebung und Erstattung von [X.] beendet hat.

2

Die Klägerin bezog vorläufiges [X.] seit dem [X.] und nahm ab [X.] eine Teilzeittätigkeit auf. Die beklagte [X.] hob daraufhin die [X.]-Bewilligung ab 15.11.2010 auf und forderte die Erstattung überzahlter Leistungen (Bescheide vom 10.1.2011 und 11.5.2011; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Die vor dem [X.] erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Urteil vom 28.11.2012 - [X.] AL 118/11). Die Berufung der Klägerin ([X.] AL 1/13) hat deren Prozessbevollmächtigter mit einem fünfseitigen Schriftsatz vom [X.] (Posteingang beim [X.] am [X.]) und Ausführungen zu einer nur geringfügigen [X.]überschreitung bei der für die Annahme des Wegfalls der Arbeitslosigkeit maßgebenden [X.] sowie fehlender grober Fahrlässigkeit hinsichtlich der Verletzung von Mitteilungspflichten begründet.

3

Am [X.] ist bei dem Berufungsgericht eine vom [X.] übersandte Abschrift eines Schreibens des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom [X.] an das erstinstanzliche Gericht mit Hinweis auf das Aktenzeichen [X.] AL 118/11 eingegangen. Dieses Schreiben, nach dessen Inhalt "der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt" wurde, war am [X.] bei dem [X.] eingegangen. Auf der Grundlage dieses Schreibens hat das [X.] das anhängige Verfahren ([X.] AL 1/13) ausgetragen und die Akte an das [X.] zurückgesandt.

4

[X.]gleich war beim [X.] unter dem Aktenzeichen [X.] AL 242/10 ein älteres Verfahren in einer anderen Kammer anhängig, in dem um die mit einer fehlenden Arbeitsfähigkeit der Klägerin begründete Ablehnung eines Antrages auf [X.] ab dem [X.] gestritten wurde (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom 20.10.2010). Nach Einholung eines Gutachtens bewilligte die Beklagte [X.] für die [X.] vom 1.7. bis 16.7.2010 und erklärte sich zur Übernahme der außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits bereit (Schriftsatz vom [X.], eingegangen beim [X.] am [X.]). Auf den Einwand des Prozessbevollmächtigten, die Beklagte wolle nur die Kosten des Rechtsstreits ohne [X.] übernehmen (Schreiben vom [X.], eingegangen am 21.3.2013), verwies das [X.] auf das Schreiben der Beklagten vom [X.], wonach auch die Kosten für das Vorverfahren umfasst waren.

5

Mit den beiden Schreiben vom 3.6.2013 an das [X.] erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu den Aktenzeichen [X.] AL 242/10 (Eingang am [X.]) sowie [X.] AL 118/11 (Eingang am [X.]), dass sein Kostenfestsetzungsantrag vom [X.] und seine Erledigungserklärung vom [X.] zu dem Aktenzeichen [X.] AL 242/10 hätten eingereicht werden sollen und es sich bei dem in beiden Schreiben tatsächlich angegebenen Aktenzeichen [X.] AL 118/11 um ein Versehen gehandelt habe.

6

Nachdem das [X.] der Beklagten in dem streitigen Verfahren [X.] AL 1/13 mitgeteilt hatte, dass dieses Verfahren aufgrund des Schreibens vom [X.] erledigt sei (Schreiben des [X.] vom 2[X.]), hat die Klägerin gegenüber dem [X.] erklärt, dass keine Erledigungserklärung abgegeben worden sei. Das Berufungsverfahren solle fortgeführt werden.

7

Nach erneuter Eintragung des Verfahrens hat das [X.] festgestellt, dass der Rechtsstreit durch das Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom [X.] in der Hauptsache erledigt sei (Urteil vom 11.12.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Erklärung sei als Klagerücknahme auszulegen, weil mit ihr unzweideutig zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die Klägerin von ihrem [X.] Abstand nehme. Auf die materielle Rechtslage komme es nicht an, weil die Klägerin dispositionsbefugt sei. Die Erledigungserklärung binde das Gericht und die Beteiligten auch dann, wenn der Rechtsstreit materiell nicht erledigt sei. Die Voraussetzungen für einen nur ausnahmsweise möglichen Widerruf einer Prozesserklärung seien offensichtlich nicht erfüllt. Durch die Weiterleitung der Erklärung an das zuständige [X.] sei die Erledigungserklärung mit Eingang am [X.] wirksam geworden. Anhaltspunkte dafür, dass die Rücknahmeerklärung nur gegenüber dem unzuständigen Gericht habe erfolgen sollen, seien nicht gegeben. Weder für die Beklagte noch für das [X.], dem schon die Tatsache eines weiteren Rechtsstreits der Klägerin nicht bekannt gewesen sei, sei ein entgegenstehender Wille oder Irrtum des Prozessbevollmächtigten bekannt oder erkennbar gewesen.

8

Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der §§ 102, 103 [X.]G. Die Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen erfordere, dass das [X.] bei objektiv bestehenden Unklarheiten von [X.] - diese seien hier offenkundig - nachfragen und den Sachverhalt weiter aufklären müsse. Die Auslegung der Erklärung vom [X.] als auf das streitige Verfahren bezogene Klagerücknahme sei aus mehreren Gründen unzutreffend. Es sei nur eine Erledigungserklärung abgegeben worden, die nicht mit einer Klagerücknahme gleichzusetzen sei. Eine Klagerücknahme ergebe sich nach der für das Berufungsgericht erkennbaren "prozessualen Konstellation" ersichtlich nicht, weil die Berufung gegen das Urteil des [X.] vom 28.11.2012 (Az [X.] AL 118/11) kurz zuvor am [X.] und zudem gegenüber dem [X.] begründet worden sei. Auch sei kein erledigendes Ereignis eingetreten. Zudem sei die Erledigungserklärung auch nicht gegenüber dem zuständigen Gericht abgegeben worden.

9

Die Klägerin hat [X.] beantragt,
das Berufungsurteil des [X.] vom 11. Dez. 2015, Aktenzeichen: [X.] AL 49/13 abzuändern mit der Maßgabe, dass das [X.] das Berufungsverfahren zum Aktenzeichen [X.] AL 1/13 (alt) fortzuführen hat, hilfsweise auch das Verfahren [X.] AL 49/13 und das Urteil des [X.] vom 28. Nov. 2012 sowie den Bescheid vom 10. Jan. 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Mai 2011 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Sie verweist auf die angefochtene Entscheidung. Das [X.] habe den in Rede stehenden Schriftsatz der Klägerin vom [X.] an das [X.] weiterreichen müssen, ohne dass es einer vorherigen Rückfrage bei dem [X.] bedurft habe.

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte trotz fehlender Vertretung der Klägerin im Termin vom 23.2.2017 mündlich verhandeln und entscheiden, weil sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 165 S 1, § 153 Abs 1, § 110 Abs 1 [X.] [X.]).

Die Revision der Klägerin hat im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung Erfolg (§ 170 Abs 2 [X.] [X.]). Die bisherigen Tatsachenfeststellungen des [X.] lassen eine abschließende Entscheidung des Senats nicht zu.

Das [X.] hat zu Unrecht festgestellt, dass sich das Verfahren durch die Erklärung des Prozessbevollmächtigten vom [X.] durch Klagerücknahme erledigt hat (§ 102 Abs 1 [X.]). Mit ihrer Revision macht die Klägerin zu Recht geltend, dass die Auslegung dieser Erklärung durch das Berufungsgericht Bundesrecht verletzt (§ 162 [X.]), insbesondere den in § 133 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken, der auch im öffentlichen Recht und Prozessrecht gilt (vgl [X.] Urteil vom [X.] - B 11 AL 23/02 R - juris Rd[X.]0).

Bei [X.] hat das Revisionsgericht - anders als bei materiell-rechtlichen Erklärungen - die Auslegung der fraglichen Erklärung durch die Instanzgerichte in vollem Umfang zu überprüfen, also das wirklich Gewollte, das in der Äußerung erkennbar ist, zu ermitteln. Dies folgt aus dem in § 133 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken, der auch im öffentlichen Recht und Prozessrecht gilt. Bei der Auslegung von Erklärungen ist nicht am Wortlaut zu haften, sondern der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen ([X.] Urteil vom 29.5.1980 - 9 RV 8/80 - juris RdNr 8; [X.] Urteil vom [X.] - B 11 AL 23/02 R - juris Rd[X.]1; [X.] Beschluss vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - [X.] 4-1500 § 158 [X.], RdNr 6; [X.] Beschluss vom [X.] KR 18/15 B - juris RdNr 4). Auch die Begleitumstände einer Erklärung sind von Bedeutung ([X.] Urteil vom [X.] - B 11 AL 23/02 R - juris Rd[X.]1). Vor diesem Hintergrund muss eine Klagerücknahme unmissverständlich, völlig eindeutig und unzweifelhaft erfolgen ([X.] in [X.], [X.], § 102 [X.] RdNr 8, Stand April 2010). Dies ist hier aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten und weiterer objektiver Begleitumstände nicht der Fall.

Zwar ist mit dem [X.] davon auszugehen, dass die hier ihrem Wortlaut nach vorliegende Mitteilung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werde, je nach prozessualer Konstellation eine Klagerücknahme, Berufungsrücknahme oder Annahme eines von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses sein kann, ohne dass von den Gerichten umfassende Überlegungen zu den Motiven der jeweiligen Erklärungen erwartet werden können. Die Abgabe einer derartigen Erklärung führt grundsätzlich zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 101 Abs 2 [X.], § 102 Abs 1 [X.] [X.]; [X.] Urteil vom 20.12.1995 - 6 [X.] 18/95 - juris RdNr 11; vgl auch [X.], [X.] 2004, 407, 411). Dies bedeutet aber nicht, dass jeder Erledigungserklärung dieser Inhalt zugeordnet werden kann.

Der Schriftsatz der Klägerin vom [X.] bedurfte hier angesichts besonderer Umstände der Auslegung. Das [X.] hätte berücksichtigen müssen, dass das Schreiben des Prozessbevollmächtigten an das [X.] gerichtet war und in dem anhängigen Berufungsverfahren zunächst keine Wirkungen entfalten konnte. Nach der gesetzlichen Vorgabe des § 269 Abs 2 S 1 ZPO ist die Erklärung einer Klagerücknahme vielmehr an das Gericht zu richten, bei dem die Sache anhängig ist, also nach - wie hier - eingelegtem Rechtsmittel an das Rechtsmittelgericht ([X.] Beschluss vom 27.9.1983 - 8 BK 16/82 - [X.] 1500 § 102 [X.]; [X.] in [X.]/Fichte, [X.], 2. Aufl 2014, § 102 Rd[X.]; [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl 2012, § 102 RdNr 8). § 269 Abs 2 S 1 ZPO, wonach die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten dem Gericht gegenüber zu erklären sind, ist nach § 202 S 1 [X.] auch im sozialgerichtlichen Verfahren entsprechend anzuwenden ([X.] in [X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 102 RdNr 7). Der Regelung des § 269 Abs 2 S 1 ZPO ist zu entnehmen, dass die Rücknahmeerklärung notwendig im anhängigen Verfahren ([X.], ZPO, 31. Aufl 2016, § 269 RdNr 12a) abzugeben ist, in dem sie zur Auswirkung kommen soll ([X.] Urteil vom 8.5.1981 - [X.] - [X.] 1981, 1002). Sie muss daher gegenüber dem Prozessgericht ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 75. Aufl 2017, § 269 Rd[X.]7) erfolgen, also nach Rechtsmitteleinlegung gegenüber dem Rechtsmittelgericht [X.]/[X.], ZPO, 22. Aufl 2008, § 269 RdNr 31), wovon auch das [X.] ausgegangen ist.

Ausgehend hiervon und angesichts weiterer Umstände durften das [X.] und das [X.] die Erklärung vom [X.] nicht ohne Weiteres dem nicht in Bezug genommenen Berufungsverfahren zuordnen bzw dieses Schreiben nicht ohne Nachfrage weiterleiten bzw auslegen. Entscheidend ist insoweit, dass objektive Begleitumstände vorlagen, die gegen eine Auslegung als Klage- oder Berufungsrücknahme in dem anhängigen Verfahren sprachen. So hätte für das [X.] vor Weiterleitung der Erklärung vom [X.] zumindest Veranlassung zu einer Rückfrage bei dem [X.] bestanden, weil zuvor - gleichfalls mit dem unzutreffenden Aktenzeichen [X.] AL 118/11 - ein Kostenfestsetzungsantrag vom [X.] eingegangen war, der inhaltlich in mehrfacher Hinsicht auf das weitere, inzwischen durch Anerkenntnis der Beklagten und Erledigungserklärung der Klägerin beendete Verfahren vor dem [X.] zu dem Aktenzeichen [X.] AL 242/10 Bezug nimmt. In einer Zusammenschau der mit einem unzutreffenden Aktenzeichen versehenen Schriftsätze war ohne Weiteres erkennbar, dass die Schriftsätze bzw Erklärungen sämtlich dem bereits seit längerem und weiterhin bei dem [X.] anhängigen Verfahren [X.] AL 242/10 zuzuordnen waren. Diese unzureichende Prüfung ist den Gerichten zuzurechnen.

Für eine abschließende Entscheidung des Senats fehlt es an tatsächlichen Feststellungen zu der von der Klägerin begehrten Aufhebung der Bescheide vom 10.1.2011 und 11.5.2011 idF des Widerspruchsbescheids vom [X.], insbesondere hinsichtlich des Umfangs der von der Klägerin ausgeübten Beschäftigung und einer grob fahrlässigen Verletzung von Mitteilungspflichten. Bei einer erneuten Entscheidung im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das [X.] auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 11 AL 2/16 R

23.02.2017

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Lübeck, 28. November 2012, Az: S 40 AL 118/11, Urteil

§ 102 Abs 1 SGG, § 103 SGG, § 170 Abs 2 S 2 SGG, § 202 S 1 SGG, § 269 Abs 2 S 1 ZPO, § 133 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.02.2017, Az. B 11 AL 2/16 R (REWIS RS 2017, 15066)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15066

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 1 KR 18/15 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Auslegung von Prozesserklärungen


B 4 AS 13/20 R (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Prozesshandlungen der Beteiligten - Auslegung - ausdrückliche Äußerung zur Nichtabgabe einer bestimmten …


B 9 SB 70/11 B (Bundessozialgericht)

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Auslegung rechtlicher und tatsächlicher Behauptung als Erledigungserklärung - …


B 13 R 337/15 B (Bundessozialgericht)

Vertretungszwang vor dem BSG - Klagerücknahme - Postulationsfähigkeit


B 7 AY 2/17 R (Bundessozialgericht)

(Asylbewerberleistung - Kostenfestsetzung nach Widerspruchsverfahren - Anwendbarkeit des § 64 Abs 1 S 1 SGB …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.