Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2016, Az. VIII ZR 79/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13461

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:060416UVIIIZR79.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VIII ZR 79/15
Verkündet am:

6. April 2016

[X.]el,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

[X.] § 133 A, § 157 [X.], § 306, § 307 [X.], § 812, § 818; ZPO § 256;
[X.] Art. 6; [X.]. b

a)
[X.]ie Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift, wie dies in § 306 Abs. 2 [X.] vorgesehen ist, steht mit Art. 6 Abs.
1 der [X.] 93/13/[X.] im Einklang. Sie ermöglicht es dem nationalen Gericht, die durch den Fortfall der Klausel entstandene Lücke im Vertrag jedenfalls dann durch ergänzende Vertragsauslegung aufzufüllen, wenn -
wie hier im Falle eines Preisanpassungsrechts -
dispositives Gesetzesrecht im Sinne konkreter materi-ell-rechtlicher Regelungen nicht zur Verfügung steht und das Offenlassen der mit dem Fortfall der Klausel entstandenen Lücke zu einem Ergebnis führte, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trüge, sondern das Vertragsgefüge in einer Weise völlig ein-seitig zugunsten des Kunden verschöbe, die zur Folge hätte, dass der [X.] gemäß § 306 Abs.
3 [X.] in seiner Gesamtheit keinen Bestand mehr haben könnte
(Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 23.
Januar 2013 -
VIII [X.], [X.], 991 Rn.
35 ff., und [X.], juris Rn.
33
ff.).
b)
[X.]ie in [X.] entwickelte "[X.]reijahreslösung" des Senats vermeidet die bei einer Gesamtnichtigkeit des [X.] für den Kunden eintretenden nachteiligen Folgen einer bereicherungsrechtlichen (Rück-)Abwicklung, indem sie entsprechend den Zielset-zungen der [X.] darauf angelegt ist, die nach dem Vertrag bestehende formale [X.] der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen.
c)
Wird der nach der "[X.]reijahreslösung" maßgebliche Preis anschließend unterschritten, hat der Kun-de für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte zu entrichten.
[X.], Urteil vom 6. April 2016 -
VIII ZR 79/15 -
LG [X.] (Oder)

[X.]

-
2
-

[X.]:[X.]:[X.]:2016:060416UVIIIZR79.15.0
[X.]er VIII. Zivilsenat des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 6. April 2016 durch
die Vorsitzende [X.]in [X.]r. Milger, die [X.] [X.]r.
Achilles und [X.]r. Schneider, die [X.]in [X.]r. Fetzer und den [X.] Kosziol

für Recht erkannt:
[X.]ie Revision der [X.] gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des [X.]s [X.] (Oder) vom 9. März 2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die auf Feststellung gerichtete Widerklage unbegründet ist.
[X.]ie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
[X.]ie Klägerin, ein Energieversorgungsunternehmen, belieferte die [X.] im Zeitraum von
August 1997 bis Ende März 2013 an deren Verbrauchsstelle in F.

als Sonderkundin leitungsgebunden mit Erdgas. In das Vertrags-verhältnis waren
die Bestimmungen der [X.] einbezogen; besondere Vereinbarungen zur Vornahme von Preisanpassungen wurden daneben nicht getroffen. [X.]er [X.] in dem für die Belieferung maßgeblichen
Tarif "[X.]. [X.]"

s-preis 4,20 Pf/kWh
(= 2,15 [X.]/kWh) netto.
[X.]ie Klägerin erhöhte in der Folgezeit mehrfach
sowohl
den
Grund-
als auch den Arbeitspreis. Erstmals mit Schreiben vom 21. [X.]ezember 2004 teilte die Beklagte der
Klägerin mit, dass sie die Preiserhöhung in der vorangegange-1
2
-
3
-

nen Jahresabrechnung vom 17. [X.]ezember 2004 für unbillig halte und nur einen um 2 % erhöhten Gaspreis akzeptieren werde.
[X.]ie von der Klägerin wegen der noch offenen Beträge aus den [X.] im Zeitraum von [X.]ezember 2004 bis [X.]ezember 2007 auf Zahlung von 64

gerichtete Klage
ist durch Teilversäumnisurteil des Amtsgerichts vom 10. Oktober 2013 rechtskräftig abgewiesen worden. Mit ihrer Widerklage macht die Beklagte [X.] hinsichtlich der ([X.] geltend, die sie
auf die den [X.] bis 2011 zugrunde liegenden Gaslieferungen erbracht hat;
diese
Zahlungen sieht sie wegen Unwirksamkeit der in den Abrechnungen be-rücksichtigten späteren
Preisanpassungen nur in Höhe der bei Vertragsbeginn geltenden Anfangspreise als geschuldet an. [X.]arüber hinaus
begehrt sie wider-klagend die Feststellung, dass die nach Vertragsbeginn im August 1997 vorge-nommenen Preiserhöhungen unwirksam seien.
[X.]as Amtsgericht hat auch die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] -
unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung -
die Klägerin zur ([X.]. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihr
Widerklagebegehren in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe:
[X.]ie Revision hat
keinen Erfolg.
I.
[X.]as Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren von [X.], im Wesentlichen ausgeführt:
3
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6
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4
-

[X.]er [X.] stehe ein im Wege der Widerklage verfolgter [X.] aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.], allerdings nur in Höhe von 309,64

ie
[X.] bei Vertragsschluss wirksam in den [X.] der Parteien einbezogen worden. [X.]as in § 4 [X.] vor-gesehene Preisanpassungsrecht
halte jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (im Folgenden: Gerichtshof) und des [X.] einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 [X.] nicht stand, so dass auch die auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preiserhöhungen un-wirksam seien.
[X.]ie dadurch entstandene planwidrige [X.] sei bei einem -
wie hier -
langjährigen Gasversorgungsvertrag nach der Rechtsprechung des [X.] in der Weise zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führten, nicht geltend machen könne, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen [X.] beanstandet habe, in der die Preiserhöhung erstmals berücksich-tigt worden sei. [X.]ie dafür bestehende Voraussetzung, wonach sich die Parteien einig gewesen seien, dass der vereinbarte ([X.] nur zu Beginn des [X.] gelten und bei späteren Änderungen der Preise auf dem Wärmemarkt ein anderer Preis geschuldet sein sollte, sei hier gegeben. [X.]enn die Parteien hätten eine -
im Ergebnis jedoch unwirksame -
Preisände-rungsklausel vereinbart und deshalb einen Festpreis für die [X.]auer des [X.] gerade nicht vorgesehen.
Es bestehe
keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuwei-chen. Ihr
stünden auch die Entscheidungen des Gerichtshofs zur Unwirksam-keit einer auf § 4 [X.] gestützten Preisanpassung sowohl im Sonderkun-den-
wie auch im Tarifkundenbereich und die dort verneinte zeitliche Begren-zung der Wirkungen seiner Urteile nicht entgegen. [X.]enn zu der hier
zu prüfen-7
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5
-

den Möglichkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung zwecks
Schließung der durch die Rückwirkung der Urteile auftretenden [X.] verhielten sich die Entscheidungen nicht. [X.]ie vom [X.] vorgenommene ergän-zende Vertragsauslegung verstoße auch nicht gegen das aus Art. 6 Abs. 1 der [X.]/[X.] abzuleitende Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion unwirksamer Klauseln in [X.], da die nach [X.] und Glauben vorzunehmende Lückenschließung nicht zu einer teilweisen Wirk-samkeit der [X.] führe.
[X.]ie hier vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung habe zur Folge, dass die Beklagte aufgrund ihres erstmals am 21. [X.]ezember 2004 auf die [X.] vom 17. [X.]ezember 2004 erhobenen Wider-spruchs die Unwirksamkeit
der
in
der Abrechnung vom 3. Januar 2001 verlang-ten Preise nicht mehr geltend machen könne.
[X.]enn diese Preise lägen nicht mehr innerhalb
der vom [X.] angenommenen [X.]reijahresfrist. Ausgehend von dem zu diesem Zeitpunkt
angesetzten Arbeitspreis von 3,2
[X.]/kWh netto

den im Streit stehenden Zeitraum ein von der [X.] überzahlter Betrag von 460,5Anspruch sei auch hinsichtlich der im genannten Betrag
ent-haltenen Überzahlung aus der Jahresabrechnung 2009 nicht verjährt, da nicht ersichtlich sei, dass
die unter
dem
30. [X.]ezember 2009 erstellte Abrechnung der [X.] noch im gleichen Jahr
zugegangen sei. [X.]ie Verjährung habe deshalb erst mit Ablauf des Jahres 2010 begonnen und sei durch die im Oktober 2013 erhobene Widerklage rechtzeitig gehemmt worden.
[X.]ie genannte Forderung sei jedoch durch die [X.] mit noch offenen Ansprüchen aus ihrer Schlussabrechnung vom 2. Mai

könne die Klägerin, ausgehend von den Preisen der Jahresabrechnung vom 3. Januar 2001, von der [X.] noch ein restliches [X.] beanspruchen.
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6
-

[X.]as widerklagend erhobene Feststellungsbegehren sei demgegenüber unzulässig, weil der [X.] das notwendige Feststellungsinteresse fehle. Zwar habe der [X.] in vergleichbaren Konstellationen von Preis-erhöhungen in [X.] ein solches Feststellungsinteresse anerkannt, da der Kunde mit einer Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Preiserhöhung ein weitergehendes Rechtsschutzziel als bei einer [X.] verfolge. [X.]as könne
aber nur dann gelten, wenn sich das Versor-gungsunternehmen weiterhin auf die Wirksamkeit seiner Preiserhöhungen [X.]. [X.]aran fehle es hier. [X.]ie Klägerin habe vielmehr ihre auf die [X.] gestützte Klageforderung nicht mehr weiterverfolgt und sich unter aus-schließlicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des [X.], die von der Unwirksamkeit der Preiserhöhungen ausgehe und lediglich das [X.] im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung begrenze, nur noch gegen den Rückforderungsanspruch der [X.] verteidigt. [X.]as ursprünglich möglicherweise gegebene Feststellungsinteresse sei deshalb [X.] zu dem Zeitpunkt entfallen, zu dem die Unwirksamkeit der [X.] nicht mehr im Streit der Parteien gestanden habe.
[X.]ie Rechtsposition der [X.] sei zudem aufgrund der Rechtspre-chung des [X.] in einer Weise endgültig gesichert, dass es [X.] gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit von Preiserhöhungen nicht mehr bedürfe. Aus dem gleichen Grund sei der Feststellungsantrag auch nicht als
Zwischenfeststellungswiderklage im Sinne des § 256 Abs. 2 ZPO statthaft, da jedenfalls
jetzt kein im Rahmen des Hauptanspruchs streitiges Rechtsver-hältnis mehr vorliege.

12
13
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7
-

II.
[X.]iese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis
stand,
so dass die Revision -
hinsichtlich der auf Feststellung gerichteten Widerklage [X.] mit der Maßgabe, dass diese nicht unzulässig, sondern unbegründet
ist -
zurückzuweisen ist.
Zu
der auf Rückerstattung überzahlter Gaslieferungsentgelte gerichteten Widerklage macht die Revision ohne Erfolg geltend, dass der erkannte Betrag zu niedrig ausgefallen sei, weil das
tatsächlich geschuldete Entgelt nach den im fraglichen Sondertarif bei Lieferbeginn geltenden Preisen und nicht nach den vom Berufungsgericht auf einen späteren Stichtag bezogenen höheren Preisen
zu bemessen sei. Hinsichtlich der auf Feststellung gerichteten Widerklage [X.] die Revision
zwar zu Recht, dass das Berufungsgericht die
Zulässig-keit verneint
hat. Gleichwohl hat das Rechtsmittel
der [X.] auch insoweit keinen Erfolg, weil das Feststellungsbegehren unbegründet ist und sich die in diesem Punkt erkannte Abweisung der Widerklage im Ergebnis als richtig dar-stellt (§ 561 ZPO).
1. [X.]as Berufungsgericht hat der ansonsten nicht angegriffenen Berech-nung der bezifferten Widerklageforderung zu Recht nicht die
bei Vertragsbeginn im Jahre 1

netto, [X.] von
2,15 [X.]/kWh
netto), sondern die nach der Jahresabrechnung vom 3.
Januar 2001 zuletzt verlangten Preise ([X.] von 108

Arbeitspreis von 3,20
[X.]/kWh netto)
zugrunde gelegt. [X.]anach ergibt sich unter Berücksichtigung einer von der Klägerin hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Restforderung aus ihrer Rechnung vom 2. Mai 2013, bei deren Berechnung das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend von den Preisen der Jahresabrechnung vom 3.
Januar 2001 ausgegangen ist, für den im Streit stehenden Zeitraum der Jahresabrechnungen 2009 bis 2011 eine von der [X.] durch [X.] auf das geschuldete [X.] (§ 433 Abs. 2 [X.]) geleistete 14
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Überzahlung von lediglich

812 Abs.
1 Satz 1 Alt. 1 [X.] beanspruchen kann.

a) [X.]ie Parteien ziehen im Revisionsverfahren nicht in Zweifel, dass es sich bei dem zwischen ihnen geschlossenen Vertrag um einen (Norm-)Sonder-kundenvertrag handelt und die in diesem Vertrag durch Einbeziehung der
[X.] nach dem bei Vertragsschluss herrschenden Verständnis enthaltene [X.] unwirksam ist (vgl. Senatsurteil vom
31. Juli 2013
-
VIII ZR 162/09, [X.]Z 198, 111 Rn. 45 ff.).
b) [X.]a die verwendete [X.] unwirksam ist, hat die Klägerin zwar dem Grunde nach
einen Anspruch auf Rückzahlung der [X.], welche die jeweils geschuldeten [X.]e übersteigen.
Entgegen der Auffassung der Revision
schuldete die Beklagte, wie
das Beru-fungsgericht auf der Grundlage der nachstehend dargestellten Senatsrecht-sprechung und der danach vorzunehmenden ergänzenden
Vertragsauslegung zu Recht angenommen hat, für die im streitgegenständlichen
Zeitraum erbrach-ten Gaslieferungen aber nicht nur die bei Vertragsschluss vereinbarten An-fangspreise. Sie schuldete vielmehr die am 3. Januar 2001 von der Klägerin verlangten Preise, so dass sich
die Beklagte -
trotz einer von der Klägerin [X.] ungenutzt gebliebenen Kündigungsmöglichkeit -
nicht darauf [X.]n kann, für den im Streit stehenden
Zeitraum nur den ursprünglich vereinbar-ten Anfangspreis mit Rechtsgrund geleistet zu haben. Vielmehr sind sämtliche Abschlagszahlungen
in dem vom Berufungsgericht unter Ansatz der am 3.
Januar 2001 von der Klägerin verlangten Preise zutreffend errechneten [X.] mit Rechtsgrund geleistet worden.
aa) [X.]a die zwischen
den Parteien vereinbarte [X.] der Inhaltskontrolle nach dem -
hier gemäß
Art. 229 § 5 Satz 2 [X.][X.] maß-geblichen -
§ 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]
nicht standhält, ist im Regelungsplan der Parteien eine Lücke eingetreten. [X.]enn beide Parteien waren sich bei Vertrags-17
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-
9
-

schluss einig, dass der vereinbarte ([X.] nur zu Beginn des [X.] gelten und bei späteren Änderungen der allgemeinen Tarife ein anderer Preis geschuldet sein sollte. [X.]ie Bezugnahme auf die [X.], deren § 4 Abs. 1 und 2 seinerzeit einhellig ein -
nur den in dieser Vorschrift ge-nannten Wirksamkeitserfordernissen unterliegendes -
Preisänderungsrecht ent-nommen worden ist (vgl. Senatsurteile vom 28. Oktober 2015
-
VIII ZR 158/11, ZIP
2015, 2226 Rn. 14 [zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen], und [X.], juris Rn. 17),
zeigt insoweit den Willen der Parteien, dass der Kunde
-
und nicht das Versorgungsunternehmen -
Preisänderungen tragen soll, die etwa auf Veränderungen der Brennstoffbezugskosten oder der Lohn-
und Mate-rialkosten zurückgehen. Aus der Aufnahme einer Preisänderungsklausel bei Vertragsschluss wird also deutlich, dass sich
die Parteien von dem lebensna-hen Bewusstsein haben leiten lassen, dass Preisänderungen im Laufe des auf unbestimmte Zeit angelegten Bezugsverhältnisses zu erwarten sind und des-halb der Gefahr einer zukünftigen Äquivalenzstörung in angemessener Weise zu begegnen ist (Senatsurteile vom 23. Januar 2013
-
VIII [X.], [X.], 991 Rn. 22, und [X.], juris
Rn. 20; jeweils mwN).
bb) [X.]ie Unwirksamkeit der [X.] führt nach der Rechtsprechung des Senats
dann zu einer nicht mehr hinnehmbaren
Störung des Vertragsgefüges, wenn es sich
-
wie im Streitfall -
um ein langjähriges [X.] handelt, der betroffene Kunde den Preiserhöhungen und den darauf basierenden Jahresabrechnungen über einen längeren Zeitraum nicht widersprochen hat und nunmehr auch für länger zurückliegende Zeitab-schnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht. In diesen [X.] vermag die vertraglich vorgesehene, nur in die Zukunft wirkende Kündi-gungsmöglichkeit des Energieversorgungsunternehmens die Regelungslücke im Vertrag nicht in einer für beide Seiten zumutbaren Weise zu schließen
(Senatsurteile vom 14. März 2012
-
VIII ZR 113/11, [X.]Z 192, 372 Rn. 23; vom 23. Januar 2013 -
VIII [X.], aaO Rn. 36, und [X.], aaO 20
-
10
-

Rn.
34; vom 15. Januar 2014
-
[X.], [X.], 380 Rn. 20; vom 25.
März 2015
-
VIII ZR 109/14, juris Rn. 33, und [X.], juris Rn. 32).
[X.]iese Lücke in dem hier seit 1997
bestehenden Gaslieferungsvertrag ist vielmehr nach gefestigter Rechtsprechung des Senats im Wege einer ergän-zenden Vertragsauslegung gemäß §§ 157, 133 [X.]
in der Weise zu schließen, dass die Beklagte
die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend ma-chen kann, wenn sie sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnungen, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (vgl. zuletzt Senatsurteile
vom 15.
April 2015
-
VIII ZR 59/14, WM
2015, 2006 Rn. 25, 37; vom 28. Oktober 2015
-
VIII ZR 158/11, aaO
Rn. 86, und [X.], aaO
Rn. 88; jeweils mwN).
[X.]ies gilt sowohl im Fall der Restforderung von Entgelt für Energieliefe-rungen durch das Versorgungsunternehmen als auch im hier gegebenen Fall der Rückforderung vermeintlich überzahlter Entgelte durch den Kunden und hat zur Folge, dass an die Stelle des wegen der Unwirksamkeit oder der unwirksa-men Einbeziehung der [X.] auf dem Niveau bei Vertrags-schluss verharrenden ([X.]es nun die letzte Preiserhöhung des [X.] tritt, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, mithin der danach maßgebliche Preis
-
hier derjenige vom 3. Januar 2001 -
endgültig an die Stelle des [X.] tritt (Senatsurteile vom 15. April 2015
-
VIII ZR 59/14, aaO Rn.
27, 37; vom 28.
Oktober 2015
-
VIII ZR 158/11, aaO Rn. 87, und [X.], aaO Rn. 89; jeweils mwN).
2.
Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der dagegen von der Revision vorgetragenen
Einwände fest, die diese Lösung insbesondere mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der [X.]/[X.]
des Rates vom 5.
April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ([X.]. Nr.
21
22
-
11
-

L
95 vom 21. April 1993, S.
29; im Folgenden: [X.])
für unverein-bar hält.
a)
[X.]er Senat hat sich
-
was
das Berufungsgericht übersehen hat -
mit genau diesen
Einwänden bereits in seinen Urteilen vom 23. Januar 2013
(VIII [X.], aaO Rn. 24 ff., und [X.], aaO
Rn. 22 ff.; jeweils mwN) eingehend
befasst. [X.]abei ist er zu dem Ergebnis gelangt, dass die von ihm [X.] ergänzende Vertragsauslegung zu unterscheiden ist von der [X.] Reduktion unangemessener Klauseln, die Art. 6 Abs. 1 der [X.] in gleicher Weise missbilligt wie das nationale Recht in §
306 Abs. 1, 2 [X.]
und auch das nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit der Richtlinie
verfolgte Ziel
nicht unterläuft, der Verwendung missbräuchlicher Klauseln "ein Ende zu setzen".
Wie der Senat in den genannten beiden Urteilen (VIII [X.], aaO Rn. 30 ff., und [X.], aaO
Rn.
28
ff.; jeweils mwN) auf Grundlage der seinerzeit bestehenden Rechtsprechung
des Gerichtshofs (Urteil vom 14. Juni 2012 -
C-618/10, NJW 2012, 2257 Rn. 70 f. -
[X.]
[X.])
ausgeführt hat, handelt
es sich bei der von ihm vorgenom-menen ergänzenden Vertragsauslegung nicht um eine verbotene Klauselan-passung, welche die Preisänderungsregelung als solche -
nur mit einem verän-derten, gesetzeskonformen Inhalt -
aufrechterhalten will. Mit der ergänzenden Vertragsauslegung wird vielmehr die durch die
Unwirksamkeit der [X.] entstandene
Lücke im Vertrag
geschlossen, um ein dem [X.] der Parteien [X.] zu vermeiden.
[X.]adurch
wird im Einklang mit den -
vom Gerichtshof aus-drücklich hervorgehobenen (Urteil vom 29. November 2011 -
C-453/10, NJW
2012, 1781 Rn. 31 -

)
-
Zielsetzungen der [X.] die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rech-te und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider [X.]n durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt
und so ihre
Gleichheit wiederhergestellt.
23
-
12
-

Wie
der Senat bereits mehrfach ausgeführt
hat, könnte der Energiever-sorger sich anderenfalls in derart
gelagerten Fällen darauf berufen, dass die Versorgung des Kunden zu dem [X.] für ihn eine unzumutbare Härte darstellt, wenn der bei dem [X.] zurückliegenden Vertragsabschluss ver-einbarte Preis seit vielen Jahren nicht mehr kostendeckend ist. [X.]ies hätte indes gemäß § 306 Abs. 3 [X.] die Unwirksamkeit des gesamten Liefervertrages zur Folge, so dass das Vertragsverhältnis für die Vergangenheit nach Bereiche-rungsrecht rückabzuwickeln wäre, bei dem
die materielle Ausgewogenheit der beiderseitigen Leistungen
allerdings
nicht in dem gleichen Maße sichergestellt wäre wie bei der ergänzenden Vertragsauslegung
(Senatsurteile vom 23. Janu-ar 2013 -
VIII [X.], aaO Rn. 37, und [X.], aaO Rn.
35; vgl. ferner Urteile vom 28. Oktober 2015
-
VIII ZR 158/11, aaO
Rn. 82, und [X.], aaO Rn. 84; vom 10. Oktober 2012
-
IV ZR 10/11, [X.]Z 195, 93 Rn. 80).
Viel-mehr hätte die Gesamtnichtigkeit des Vertrages nach § 306 Abs. 3 [X.], wie nachstehend (unter [X.]) auszuführen sein wird, für den Kunden erhebliche Nachteile.
b)
[X.]ie gegen diese Sichtweise von der
Revision
unter Bezugnahme
auf vereinzelte Stimmen im Schrifttum ([X.],
[X.], 156, 157 f., und
ZMR
2014, 193, 194;
Zimmerlin, [X.], 252 ff.)
erhobenen
Einwände
greifen nicht durch.
Soweit die Revision unter Hinweis
auf die Rechtsprechung des Gerichts-hofs
(Urteil vom 14. Juni 2012
-
C-618/10, aaO
-
[X.] [X.]) meint,
eine missbräuchliche AGB-Klausel
müsse angesichts des mit Art. 6 Abs.
1 der [X.] erstrebten wirksamen Schutzes
des Verbrauchers und eines
damit für die Gewerbetreibenden einhergehenden Abschreckungsef-fekts
gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet bleiben, wohingegen die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung ([X.]reijahreslö-sung) zu
einer dem widersprechenden -
eingeschränkten -
Anwendung der 24
25
26
-
13
-

missbräuchlichen [X.]
und im wirtschaftlichen Ergebnis dazu
führe, dass der Verbraucher in einer der geltungserhaltenden Reduktion zumindest nahe kommenden Weise trotz Unwirksamkeit der [X.] an zwischenzeitliche Preiserhöhungen gebunden bleibe, verengt
dies die
Sichtweise des Gerichtshofs
in entscheidenden Punkten.
Zum einen ver-kennt die Revision, dass ihre Betrachtungsweise sich in den von ihr zitierten Entscheidungen des Gerichtshofs nicht widerspiegelt; zum anderen übersieht sie, dass sich die Rechtsprechung des Gerichtshofs in einer Weise fortent-wickelt hat, die an der Vereinbarkeit der vom Senat im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gewonnenen [X.]reijahreslösung mit den Vorgaben des [X.] keinen Zweifel lässt.
aa)
In ihrer einseitigen Ausrichtung an einem
die Anwendung der [X.] vermeintlich prägenden
Sanktionscharakter blendet
die Revision aus, dass Art. 6 Abs. 1 der [X.] -
wovon auch der Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Januar 2013 (VIII [X.], aaO Rn. 33, und [X.], aaO Rn.
31) ausgegangen ist
-
das Ziel verfolgt, die formale Ausgewo-genheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und so deren Gleichheit wiederherzustellen, nicht dagegen die Nichtigkeit sämtlicher Verträge herbeizuführen, welche miss-bräuchliche Klauseln enthalten (Urteile vom 30. April 2014
-
[X.]/13, NJW 2014, 2335 Rn. 82 -
Kásler und [X.]; vom 29. November 2011

-
C-453/10, aaO
-

á und [X.]; vgl. ferner Urteile vom 29. Oktober 2015
-
C-8/14, [X.]
2016, 147
Rn. 18
-
[X.]VA; vom 14. Juni 2012
-
C-618/10, aaO Rn. 40 mwN
-
[X.] [X.]). [X.]ie [X.] äußert sich danach also nur als
Wirkung des genannten Ziels, wenn und soweit dies zur Wiederherstellung einer materiell ausgewogenen Gleichheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
erforderlich ist und der [X.] kann (vgl. [X.], Urteile vom 30. April 2014
-
[X.]/13, aaO Rn. 83 f.
27
-
14
-

-
Kásler und [X.]
Rábai; vom 21. Januar 2015
-
[X.]/13 u.a., aaO Rn.
33.
-
Unicaja [X.]).
bb) [X.]ie Ersetzung einer missbräuchlichen Klausel durch eine dispositive nationale Vorschrift, wie dies in § 306 Abs. 2 [X.] vorgesehen ist, steht viel-mehr
im Einklang mit dem Zweck von Art. 6 Abs.
1 der [X.].
[X.]as nationale Gericht ist
nicht daran gehindert, die missbräuchlichen
Klauseln weg-fallen zu lassen und sie in Anwendung vertragsrechtlicher Grundsätze durch eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts zu ersetzen
(Urteil vom 30.
April 2014
-
[X.]/13, aaO Rn.
80, 82 -
Kásler und [X.]). Es
muss
-
wie der Gerichtshof klargestellt hat -
dabei in seiner Verantwortung für das jeweilige nationale Recht
prüfen, welche innerstaatlichen Vorschriften auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anwendbar sind, sowie unter Berücksich-tigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in seiner Zuständigkeit liegt, um die
volle Wirksamkeit von Art. 6 Abs. 1 der [X.] zu gewährleis-ten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem mit der Richtlinie verfolg-ten Ziel im Einklang steht
(Urteile
vom 14. Juni 2012
-
C-618/10, aaO Rn. 72

-
[X.] [X.]; vom 21. Januar 2015
-
[X.]/13 u.a., juris Rn.
37
f.
-
Unicaja [X.]).
Zu dem so umrissenen Inhalt des dispositiven innerstaatlichen Rechts, von dem auch der Senat stets ausgegangen ist (vgl. Urteile vom 23. Januar 2013 -
VIII [X.], aaO Rn.
34, und [X.], aaO Rn.
32; jeweils mwN), zählt die -
im Übrigen auch im Recht
anderer Mitgliedsstaaten der Euro-päischen [X.] vorgesehene
(Nachweise bei [X.]/[X.], 7.
Aufl., §
306 Rn. 4 [X.]. 11) -
Möglichkeit der Lückenfüllung durch ergänzende Vertragsauslegung, falls -
wie hier im Falle eines Preisanpassungsrechts -
dis-positives Gesetzesrecht im Sinne konkreter materiell-rechtlicher Regelungen nicht zur Verfügung steht. Eine solche Lückenfüllung
ist jedenfalls dann vorzu-28
29
-
15
-

nehmen, wenn
-
wie im Streitfall
-
das Offenlassen der
mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel entstehenden
Lücke zu einem Ergebnis führte, das den beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trüge, sondern das Vertragsgefüge in einer Weise völlig einseitig zugunsten des Kun-den verschöbe, dass der [X.] in seiner [X.] keinen Bestand mehr haben könnte (vgl. Senatsurteile vom 23.
Januar 2013 -
VIII [X.], aaO Rn.
35 ff., und [X.], aaO Rn.
33
ff.; jeweils mwN).
cc) [X.]iese von Anfang an gewählte Vorgehensweise
des Senats
fügt
sich in die mittlerweile auch insoweit konkretisierte Rechtsprechung des
Gerichts-hofs
ein, die es dem nationalen Gericht ausdrücklich zubilligt, eine missbräuch-liche Klausel durch eine vertragsrechtliche Regelung des dispositiven
nationa-len
Rechts
zu ersetzen, wenn
die Ersetzung mit dem genannten Ziel der [X.], nämlich
ein tatsächliches Gleichgewicht der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien wiederherzustellen, in Einklang steht, sofern
die [X.] der missbräuchlichen Klausel das Gericht andernfalls verpflichten würde, den Vertrag mit nachteiligen Konsequenzen für den Verbraucher
insge-samt für nichtig zu erklären
(Urteile vom 30. April 2014
-
[X.]/13, aaO Rn. 80, 83
f.
-
Kásler und [X.];
vom 21. Januar 2015 -
[X.]/13
u.a., aaO Rn. 33
-
Unicaja [X.]; Beschluss vom 8. Juli 2015 -
C-90/14, Rn. 38 -
[X.] Grupo Cajatres). [X.]enn wäre es in einem derartigen Fall nicht zulässig, eine missbräuchliche Klausel durch
eine dem dispositiven Recht entnommene Rege-lung
zu ersetzen, und wäre der [X.] deshalb gezwungen, den [X.] gemäß § 306 Abs. 3 [X.] für nichtig zu erklären, hätte
dies für den [X.] besonders nachteilige Folgen,
hier nämlich eine (Rück-)Abwicklung der erfolgten Energielieferungen nach Bereicherungsrecht (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 2013 -
VIII [X.], aaO Rn.
37, und [X.], aaO Rn.
35).
30
-
16
-

[X.]amit hat der Gerichtshof eine Lückenfüllung durch ergänzende Ver-tragsauslegung unter den beschriebenen Voraussetzungen ausdrücklich aner-kannt.
c) Entgegen der Ansicht der Revision führte
eine ersatzlose Streichung
der [X.] zur
materiellen Unausgewogenheit und damit zur Gesamtnichtigkeit des [X.].
aa) Bei der
gewählten
Vertragsgestaltung war das Vorhandensein eines Preisanpassungsrechts der Klägerin, welches das ursprünglich vereinbarte [X.] zwischen Leistung und Gegenleistung über die Laufzeit des [X.]auerschuldverhältnisses hinweg absichert
und so im Gleichgewicht hält,
für den [X.] essentiell ([X.], [X.] 2013, 543,
547 f.; ähnlich auch
Säcker/Mengering, [X.] 2013, 1859, 1863). [X.]enn ein langfristig
angelegter [X.], der
-
wie hier -
ein Produkt zum Gegenstand hat, das nur in Abhängigkeit von Beschaffungs-
und Bereitstellungspreisen, [X.], öffentlichen Abgaben und Umweltauflagen geliefert werden kann, kann
-
auch nach dem Willen der Parteien bei Vertragsschluss (dazu vorstehend un-ter [X.] [X.]) -
nicht auf unbegrenzte Zeit zu einem Festpreis vollzogen werden. Kein redlicher Kunde erwartet das
und
kann deshalb
-
was die Revision aus-blendet
-
als fairer Vertragspartner auch nicht verlangen, dass die Leistung auf [X.]auer zu gleichen Preisen aufrechterhalten bleibt, wenn die Einkaufspreise be-ziehungsweise
die sonstigen notwendigen Kosten die für die Belieferung gefor-derten Entgelte
längst nicht mehr decken.

[X.]as
aus diesen -
die Vertragsstruktur prägenden
-
Gegebenheiten resul-tierende Bedürfnis
der Versorgungsunternehmen, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit durch Weitergabe an die Kunden aufzufangen, hat
auch der [X.]sgesetzgeber gebilligt. [X.]enn nicht zuletzt aus Anhang A Buchst.
b der Gas-Richtlinie 2003/55/[X.] ergibt sich, dass er im Rahmen von unbefristeten Verträgen wie [X.] das Bestehen eines berechtigten Inte-31
32
33
34
-
17
-

resses des Versorgungsunternehmens an der Möglichkeit einer Änderung der Entgelte für seine Leistung anerkannt hat (Urteil vom 21. März 2013 -
C-92/11, [X.], 2253 Rn.
46 -
RWE Vertrieb
AG).

bb) Wäre dem Versorgungsunternehmen bei einem solchen Vertrags-verhältnis jegliche Möglichkeit genommen, auf veränderte Beschaffungs-
und Bereitstellungskosten zu reagieren, müsste es sich also unter allen Umständen darauf verweisen lassen, nur den ursprünglich bei Vertragsbeginn vereinbarten Anfangspreis fordern zu können, könnte es sich ohne die vom Senat vorge-nommene ergänzende Vertragsauslegung -
auch in Ansehung seiner verfas-sungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit (vgl. [X.], NJW 2011, 1339,
1341) -
darauf berufen, dass die Versorgung des Kunden zu dem [X.] bei der gebotenen Anlegung objektiver, auch die Erfordernisse der Rechtssicherheit geschäftlicher Tätigkeit berücksichtigender Maßstäbe (vgl. [X.], Urteil vom 30. Mai 2013 -
C-397/11, juris Rn. 47 -
Jrös/[X.]) eine untragbare Härte darstellt, wenn der bei dem [X.] zurückliegenden Ver-tragsabschluss vereinbarte Preis seit vielen Jahren nicht mehr kostendeckend ist. Ohne die Einräumung eines Preisänderungsrechts wäre der Vertrag nicht geschlossen worden, weil er aller Voraussicht nach zu einem auch nach objek-tiven Maßstäben schlechterdings untragbaren Ungleichgewicht zwischen Leis-tung und Gegenleistung geführt, nämlich zur Folge gehabt hätte, dass die [X.] -
wie von ihr im Streitfall beansprucht -
selbst nach mehr als zehnjähriger Vertragslaufzeit für die Belieferung mit Erdgas nur den für die Klägerin weit von einer Kostendeckung entfernten ursprünglichen Anfangspreis hätte entrichten müssen. [X.]ies hätte -
wie der Senat in Übereinstimmung mit dem [X.]srecht (vgl. Urteile vom 30. April 2014 -
[X.]/13, aaO Rn. 82 ff. -
Kásler und [X.]; vom 21.
Januar 2015 -
[X.]/13 u.a., aaO Rn.
33 -
Unicaja [X.])
be-reits entschieden hat (Senatsurteile vom
23.
Januar 2013 -
VIII [X.], aaO Rn. 37, und [X.], aaO Rn. 35) -
gemäß § 306 Abs. 3 [X.] die [X.] des Liefervertrages zur Folge.
35
-
18
-

cc) Bei einer Unwirksamkeit des Vertrags wäre indes die materielle [X.] der beiderseitigen Leistungen nicht in dem gleichen Maße wie bei einer diese Folgen auf ein noch tragbares Maß abmildernden ergänzenden Ver-tragsauslegung sichergestellt (Senatsurteile vom 23.
Januar 2013 -
VIII [X.], aaO Rn. 37, und [X.], aaO Rn. 35). Insbesondere die Beklagte würde -
dem vom
[X.]sgesetzgeber verfolgten Ziel eines bestmöglichen [X.]schutzes zuwider (vgl. [X.], Urteil vom 30. Mai 2013 -
C-397/11, aaO -
Jrös/[X.]) -
gegenüber der vom Senat vorgenommenen ergänzenden Ver-tragsauslegung und der in diesem Rahmen entwickelten [X.]reijahreslösung im Regelfall deutlich schlechter gestellt.
So wäre die Beklagte verpflichtet, für das verbrauchte Erdgas Wertersatz
nach §
818 Abs. 2 [X.] zu leisten. Für die Wertbestimmung wäre der objektive Verkehrswert des [X.] maßgeblich. [X.]ieser wiederum findet seinen Aus-druck in der üblichen oder -
in [X.]angelung einer solchen -
in der angemesse-nen Vergütung, die bei ordnungsgemäßer Inanspruchnahme des in Rede ste-henden Rechtsguts zu entrichten gewesen wäre ([X.], Urteil vom 7. März 2013 -
III ZR 321/12, [X.]Z
196, 285 Rn.
28 mwN). [X.]ies liefe -
nach oben begrenzt durch den nach der unwirksamen
[X.] zu bemessenden Preis -
für den im Streit stehenden Abrechnungszeitraum von 2009 bis 2011 auf einen Ersatz nach Maßgabe der von einem vergleichbaren Versorgungsunter-nehmen zum jeweiligen Belieferungszeitpunkt marktüblich geforderten Preise hinaus (vgl. [X.]/[X.], [X.], [X.]. 2007,
§
818 Rn.
31 [X.]; [X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., §
818 Rn. 103 mwN), im Mindestmaß jedoch auf einen Ersatz der einem vergleichbaren Versorgungsunternehmen zum jeweiligen Belieferungszeitpunkt entstandenen, hier also nach dem Kos-tenniveau der Jahre 2009 bis 2011 entstandenen und vom ursprünglichen [X.] längst weit entfernten Kosten. [X.]ie Klägerin erhielte mithin -
was die Revision verkennt -
im Fall der Unwirksamkeit des Vertrags weitgehend dasjenige, was sie im Falle einer (unterstellten) Wirksamkeit der 36
37
-
19
-

missbräuchlichen [X.] an vertraglich geschuldetem Entgelt hätte beanspruchen können, so dass bei der von der Revision angestrebten Lösung die Verwendung dieser Klausel für die Klägerin weitgehend [X.] bliebe und sie in der Folge auch keinen Anlass gehabt hätte, eine rechts-konforme Klausel zu verwenden.
d) [X.]ie
dargestellten
negativen Folgen für den Kunden werden durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung indes
vermieden.
[X.]iese
ist vielmehr auch allein geeignet, die nach dem [X.] der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausge-wogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen (vgl. [X.], Urteile vom 14. Juni 2012
-
C-618/10, aaO Rn. 63 -
[X.] [X.]; vom 30. April 2014
-
[X.]/13, aaO Rn.
82 -
Kásler und [X.]; vom 21. Januar 2015
-
[X.]/13 u.a., aaO Rn. 33 -
Unicaja [X.]; Senatsurteile vom 23. Januar 2013 -
VIII [X.], aaO Rn.
33, und [X.], aaO Rn.
31).
Anders als die Revision meint, führt
die vom Senat befürwortete und im dispositiven Recht angelegte ergänzende Vertragsauslegung somit gerade nicht -
den Zielsetzun-gen der [X.] zuwider -
zu
einer
einseitigen Bevorzugung der [X.]n der Energieversorger. Sie bewirkt vielmehr in Übereinstimmung mit Art.
6 Abs. 1 Halbsatz 2 der [X.], dass der Vertrag auch ohne die missbräuchliche Klausel bestehen bleiben kann, weil die materielle Ausgewo-genheit gewahrt bleibt.
e) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht in Betracht, für eine ergänzende Vertragsauslegung -
noch dazu
rückblickend -
jeweils
auf die Umstände des Einzelfalls und ein sich daraus isoliert ergebendes Erfordernis einer Lückenschließung abzustellen. Vielmehr ist es allein sachgerecht, den [X.] derartiger Versorgungsverträge und das damit einhergehende 38
39
-
20
-

Bedürfnis nach verallgemeinernden Regelungen zu berücksichtigen und die ergänzende Vertragsauslegung -
wie geschehen -
aufgrund einer objektiv-generalisierenden
Abwägung der zugleich an einer Vertragsstabilität und
-praktikabilität ausgerichteten Interessen beider Parteien vorzunehmen, wie sie sich ihnen zu dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses dargestellt haben (vgl. [X.], Urteile vom 21. Januar 2015 -
[X.]/13 u.a., aaO Rn. 37 -
Unicaja [X.]; vom 3. April 2014 -
C-342/13, juris Rn. 29 mwN
-
Se-bestyen; [X.], Urteile vom 12.
Oktober 2005 -
IV ZR 162/03, [X.]Z
164, 297, 317; vom 24. Januar 2008 -
III ZR 79/07, WM
2008, 1886 Rn. 18 mwN).
f) Soweit die Revision weiter einwendet, der Verbraucher sei nach der Rechtsprechung des Senats auch dann an die zu einem "willkürlich gesetzten Zeitpunkt"
geltenden Preise gebunden, wenn sich die Preise -
wie hier zwischen [X.] 2001 und [X.] 2004 -
in späteren Abrechnungszeiträumen nach un-ten entwickelten, verkennt sie, dass im Rahmen einer ergänzenden Vertrags-auslegung neben
einem
objektiv generalisierenden Maßstab an die Sichtweise redlicher, an den Wertungen von [X.] und Glauben (§ 242 [X.]) orientierter
Parteien anzuknüpfen ist.
[X.]eshalb ist es selbstverständlich, dass redliche, auf eine Ausgewogenheit der Vertragsbeziehungen bedachte
Parteien, wenn sie diesen Umstand bei Vertragsschluss bedacht hätten, allein schon aus Gründen der Fairness übereingekommen wären, dass ein Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren
Entgelte hätte entrichten müssen.
[X.]emgemäß hätten
auch hier die
[X.] für den Zeitraum von Juli 2001 bis September 2004, in dem der von der Klägerin für den in Rede stehen-den Tarif berechnete Arbeitspreis unter den am 3. Januar 2001 verlangten Preis gefallen war, nur den geringeren Preis geschuldet. [X.]as hat aber
keine Auswir-kungen auf die
allein im Streit stehende Abrechnungszeit von 2009 bis 2011, in welcher der von der Klägerin
angesetzte
Preis
längst wieder deutlich
über dem am 3. Januar 2001 verlangten Preis gelegen hat.
40
41
-
21
-

3. Hinsichtlich der auf Feststellung gerichteten Widerklage
der [X.]
ist das Berufungsgericht zu Unrecht von deren Unzulässigkeit ausgegangen; sie ist vielmehr unbegründet.
a) [X.]ie von der [X.] begehrte Feststellung, dass die nach [X.] im August 1997 vorgenommenen Preiserhöhungen unwirksam seien, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls als Zwischenfeststel-lungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. [X.]anach kann bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des [X.] streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbe-stehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
So verhält es sich
-
wie die [X.] mit Recht geltend macht -
vorliegend
hinsichtlich der Höhe des von der Klä-gerin für die von ihr bis zur
Beendigung der Lieferbeziehungen der Parteien
am 30. März 2013 verlangten Entgelts.
b) Gegenstand einer [X.] kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, also die aus einem konkre-ten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen. [X.]arunter fallen auch einzelne Folgen von Rechtsbeziehungen, wozu der Senat die hier in Rede stehende [X.] von [X.] und die Folgen für damit zusammenhän-gende Preisanpassungen zählt (vgl. Senatsurteile vom 27. Oktober 2009
-
VIII ZR 204/08, juris
Rn. 5; vom 15. Januar 2014 -
[X.], aaO Rn.
23). Auf die Feststellung dieser Folgen, nämlich die Unwirksamkeit jedweder Preis-anpassungen
nach Vertragsbeginn und die dadurch bedingte Maßgeblichkeit des ursprünglichen [X.] über die gesamte [X.]auer der Lieferbezie-hungen hinweg, zielt das Feststellungsbegehren der [X.] ab.

42
43
44
-
22
-

c) Mit der [X.] wird es einem Kläger oder Wider-kläger ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über seine [X.]/Widerklage auch eine solche über streitige Rechtsverhältnisse herbeizufüh-ren, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt. [X.]ie begehrte Feststellung muss sich allerdings grundsätzlich auf einen Gegenstand bezie-hen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Hauptsachebegeh-rens hinausgeht. Für eine [X.] ist daher grundsätzlich kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage oder Widerklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (vgl. [X.], [X.] vom 7. März 2013
-
VII ZR 223/11, [X.], 1744 Rn. 19; vom 5.
Mai 2011
-
VII [X.], NJW 2011, 2195 Rn. 20
f.; jeweils mwN). [X.]ie so verstandene
Vorgreiflichkeit für die Entscheidung in der Hauptsache, also die Möglichkeit, dass das inzidenter ohnehin zu klärendes
Rechtsverhältnis zwischen den [X.] noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann, durch die
zugleich das sonst nach § 256 Abs. 1 ZPO er-forderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung ersetzt wird ([X.], Urteile vom 23. April 2013 -
II ZR 74/12, [X.]Z 197, 162 Rn. 29;
vom 5.
Mai 2011
-
VII [X.], aaO
Rn. 20 f. mwN), hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint.
Es
hat außer [X.] gelassen, dass der Streit der Parteien über die Höhe des von der [X.] zu zahlenden Preises nicht dadurch sein Ende gefunden hat, dass die Klägerin ihre auf die Preiserhöhungen gestützte Klageforderung nicht mehr weiterverfolgt, sondern sich unter Berufung auf die [X.]reijahresrecht-sprechung des [X.], die von der Unwirksamkeit der [X.] ausgeht und ein Rückforderungsrecht der [X.] auf die nach der Abrechnung vom 3. Januar 2001 verlangten Preise begrenzt, nur noch gegen den Rückforderungsanspruch der [X.] verteidigt
hat.
[X.]enn offen
geblie-ben
und deshalb durch [X.] überschießend klärungsfähig

-
insoweit weicht
die Fallgestaltung von derjenigen, die dem Senatsurteil vom 45
46
-
23
-

15. Januar 2014 ([X.], aaO Rn. 3 f., 26) zugrunde lag, in einem ent-scheidenden Punkt ab -
ist die nach den unterschiedlichen Rechtsstandpunkten der Parteien streitige Höhe des Entgelts
für die nicht rechtshängig gewordenen Lieferungsentgelte
des Abrechnungsjahres 2012. Insoweit kann die Vorgreif-lichkeit
des Feststellungsbegehrens
für eine weitere Klage nicht verneint wer-den.
d) [X.]ie [X.] ist allerdings aus den vorstehend unter II
1, 2
im Einzelnen dargestellten Erwägungen, nach denen für die im Streit ste-henden Gaslieferungen die von der Klägerin am 3. Januar 2001 verlangten Preise maßgeblich sind, mangels Schlüssigkeit unbegründet. Insofern ist die Revision der [X.] daher, ohne dass
das Verbot einer reformatio in peius dem entgegensteht, mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass
die Widerklage
als unbegründet abgewiesen wird
(vgl. [X.], Urteile vom 28. Mai
1998
-
I ZR 275/95, NJW
1999, 287 unter II 3; vom 31. Januar 1996
-
VIII ZR 324/94, WM
1996, 822 unter IV; vom 25. November 1966
-
V ZR 30/64, [X.]Z 46, 281, 283 f.; jeweils mwN).
3.
[X.]er Senat ist entgegen der Auffassung der Revision nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Ausle-gung des Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der [X.]
vorzulegen. [X.]eren Auslegung ist, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeu-tung, durch die vorstehend erörterte Rechtsprechung des
Gerichtshofs, na-mentlich die erst kürzlich ergangenen Urteile vom 30. April 2014 ([X.]/13, aaO -
Kásler und [X.]) und vom 21. Januar 2015 ([X.]/13 u.a., aaO
-
Unicaja [X.]) richtungsweisend
im Sinne eines acte [X.] geklärt und hier lediglich auf den Einzelfall anzuwenden. Im Übrigen wäre
die richtige Anwen-dung des Gemeinschaftsrechts vorliegend im Sinne eines acte [X.] [X.], dass keine vernünftigen Zweifel daran bestünden, dass auch die Ge-richte der übrigen Mitgliedstaaten und der Gerichtshof zu einem entsprechen-47
48
-
24
-

den
Ergebnis gelangen würden (vgl. hierzu etwa [X.], Urteile
vom 15. Sep-tember 2005 -
C-495/03 -
Slg. 2005 [X.] Rn. 33 -
Intermodal Transports; vom 9. September 2015 -
C-160/14, [X.] 2016, 111 Rn. 38 ff. -
Ferreira da [X.] u.a.).
[X.]r. Milger
[X.]r. Achilles
[X.]r. Schneider

[X.]r. Fetzer
Kosziol
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.02.2014 -
24 [X.]/09 -

LG [X.] (Oder), Entscheidung vom 09.03.2015 -
16 S 48/14 -

Meta

VIII ZR 79/15

06.04.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2016, Az. VIII ZR 79/15 (REWIS RS 2016, 13461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13461

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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