Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2018, Az. 1 StR 36/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2018, 15124

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Gegenstand

Revision im Strafverfahren: Beachtung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen durch den Bundesgerichtshof


Leitsatz

Der Bundesgerichtshof hat das Beschleunigungsgebot in Haftsachen eigenständig - unter den spezifischen Bedingungen des Revisionsverfahrens - zu wahren; er ist nicht gehalten, Einzelheiten zum internen Arbeitsablauf des Senats den mit der Haftkontrolle befassten Gerichten mitzuteilen.

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. April 2016 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.]. Einer Kompensation wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren bedarf es nicht. Weder war die Dauer des Revisionsverfahrens überlang noch wurde das besondere Beschleunigungsgebot in [X.] im Revisionsverfahren verletzt.

2

1. Allerdings hat das [X.] in dem Beschluss vom 17. Januar 2018 (4 Ws 149 und 150/17 – 161 [X.]/17) die Haftbefehle gegen beide Angeklagte wegen Unverhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft aufgehoben. Zur Begründung führt das [X.] aus, dass infolge der spärlichen Informationen durch den Vorsitzenden des 1. Strafsenats des [X.] nicht von anderen vorrangig zu behandelnden [X.] auszugehen sei. Bei einer isolierten Betrachtung dieses Verfahrens liege eine verzögerte Sachbehandlung vor. Der vom Vorsitzenden eingesetzte Vorgutachter (gemeint wohl der wissenschaftliche Mitarbeiter) hätte keine längere Bearbeitungszeit als der Sachbearbeiter des [X.] benötigen dürfen; von der Berichterstatterin wäre auf der Grundlage der Vorarbeiten des Vorgutachters das Verfahren innerhalb von zwei Monaten zur Beratungsreife zu bringen gewesen. Insgesamt hätte das Verfahren nicht länger als sechs Monate dauern dürfen. Da gemessen an diesen Vorgaben der 1. Strafsenat zwei Monate zu lange zugewartet habe, müssten die Haftbefehle gegen die zu Gesamtfreiheitsstrafen von acht Jahren und neun Monaten bzw. von sechs Jahren verurteilten Angeklagten wegen der nun eingetretenen Unverhältnismäßigkeit ihrer weiteren Vollziehung aufgehoben werden.

3

2. Die Ausführungen des [X.]s erweisen sich aus mehreren Gründen nicht als tragfähig.

4

a) Richtig ist jedoch im Ansatz, dass das Beschleunigungsgebot in [X.] nach ständiger Rechtsprechung des [X.] verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und einer Sicherstellung der späteren Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft deshalb nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verfahrensverzögerungen verursacht ist. Je länger die Untersuchungshaft dauert, desto strenger sind die Anforderungen an einen zügigen Fortgang des Verfahrens. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem [X.] und dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (vgl. dazu insgesamt [X.], Beschlüsse vom 5. Dezember 2005 – 2 BvR 1964/05, [X.], 672 f.; vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07, [X.], 198 und vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09, [X.], 479, 480 jeweils mwN).

5

Das besondere Beschleunigungsgebot in [X.] gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren bei der Prüfung der Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 22. Februar 2005 – 2 [X.], [X.], 220, 222 und vom 24. August 2010 – 2 BvR 1113/10, [X.], 31, 33 jeweils mwN).

6

Allerdings vergrößert sich mit der Verurteilung auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Angeklagten als erwiesen angesehen worden ist ([X.], Beschluss vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09 Rn. 23, [X.], 479, 481; [X.] in [X.], [X.], 29. Edition, 1.1.2018, § 120 Rn. 27; [X.] in [X.] Kommentar, [X.], 7. Aufl., § 120 Rn. 8). Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktionen bis zur Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht. Sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein [X.] gelungen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 22. Februar 2005 – 2 [X.], [X.], 220, 223). Dem entspricht es, dass sowohl § 121 [X.] als auch Art. 5 Abs. 3 [X.] (vgl. dazu [X.], Urteil vom 26. Oktober 2000 – 30210/96 [[X.] ./. Polen], NJW 2001, 2694, 2696; Schädler/[X.] in [X.] Kommentar, [X.], 7. Aufl., Art. 5 [X.] Rn. 33; [X.] in [X.]/[X.]/Marauhn, [X.]/[X.], 2. Aufl., [X.]. 13 Rn. 59 mwN) der Untersuchungshaft spezifische Grenzen setzen, solange ein auf Freiheitsentziehung erkennendes Urteil nicht ergangen ist. Jedoch können allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei erheblichen vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur weiteren Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden ([X.], Beschluss vom 24. August 2010 – 2 BvR 1113/10, [X.], 31, 33 mwN; [X.] aaO).

7

b) Aus diesen auch vom [X.] zutreffend zugrunde gelegten Maßstäben folgt aber nicht, dass der [X.] den mit der Haftfrage befassten Gerichten der [X.] umfassend Rechenschaft zu legen hätte. Vielmehr sieht das Gesetz eine spezielle Aufgabenverteilung zwischen den für die Entscheidung über die Vollziehung der Untersuchungshaft zuständigen Gerichten und dem [X.] vor. Dem [X.] ist eine Entscheidung über [X.] grundsätzlich nicht eröffnet. Die gesetzliche Regelung in § 126 Abs. 2 Satz 2 [X.] bestimmt nämlich, dass für Haftentscheidungen während des Revisionsverfahrens das Gericht zuständig ist, dessen Urteil angefochten wird. Eine Ausnahme ist lediglich in § 126 Abs. 3 [X.] vorgesehen. Danach kann das Revisionsgericht selbst einen Haftbefehl aufheben, wenn es ein Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres, d.h. ohne weitere Ermittlungen (vgl. BT-Drucks. IV/178, [X.]), ergibt, dass die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 [X.] vorliegen. Auch in dieser Konstellation erfolgt indes keine eingehende Prüfung der [X.] und des [X.] durch den [X.]. Dies erklärt sich unschwer aus der Funktion des [X.] als Revisionsgericht, dem allein die rechtliche Überprüfung der angefochtenen Entscheidung obliegt. Zudem verfügt das Revisionsgericht nicht über die Informationen, die erst eine sachgerechte Beurteilung der [X.] ermöglichen. Dies gilt sowohl für die Haftgründe als auch für die Frage der Verhältnismäßigkeit des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft, die auch von persönlichen Umständen der Betreffenden abhängig sein kann. Die Stellung des [X.] als [X.] bedingt es deshalb, die ganz wesentlich im Tatsächlichen verhaftete Frage der [X.] den Tatgerichten zu überlassen.

8

(1) Das führt allerdings nicht dazu, dass der [X.] den Bestand einer Haftanordnung unberücksichtigt lassen darf. Er hat vielmehr das Beschleunigungsgebot in [X.] eigenständig – unter den spezifischen Bedingungen des Revisionsverfahrens – zu wahren. Dies beinhaltet aber auch, dass er (was beim 1. Strafsenat auch bislang schon Praxis ist) rechtsstaatswidrige Verzögerungen im Revisionsverfahren oder auch nur absehbaren besonderen Zeitbedarf wegen der Komplexität der zu entscheidenden Rechtsfragen den Landgerichten anzeigt. Der [X.] ist aber nicht gehalten, über äußere Parameter hinaus, wie etwa Eingang der Sache oder Terminierung, weitere Einzelheiten zum internen Arbeitsablauf des Senats den mit der [X.] befassten Gerichten mitzuteilen. Darüber hinausgehende Auskunfts- und Rechtfertigungspflichten bestehen nicht. Es würde der vom Gesetz gewollten Aufgabenverteilung zuwiderlaufen, wenn dem von der [X.] bewusst entlasteten [X.] entsprechende Aufgaben mittelbar dadurch überbürdet würden, dass er durchgängig gegenüber den mit der [X.] befassten Gerichten der [X.] Bericht erstatten müsste und so faktisch in die [X.] eingebunden wäre. Denn dies würde (auch vor dem Hintergrund der persönlichen Verhältnisse der jeweiligen Angeklagten) – ginge man von der Rechtsauffassung der vorzitierten Entscheidung des [X.]s aus – eine ständig fortzuschreibende umfassende Bewertung der anhängigen Verfahren erfordern.

9

Eine entsprechende Vorgehensweise und umfassende Dokumentation der anhängigen Verfahren wäre in dem vorgegebenen Rahmen auch praktisch nicht durchführbar. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Senat im Durchschnitt 150 anhängige Revisionen zu bearbeiten hat, wovon mehr als die Hälfte [X.] sind, für die alle das besondere Beschleunigungsgebot gilt. Vor diesem Hintergrund begegnet es ganz erheblichen Schwierigkeiten, eine Priorisierung bei der Bearbeitung in dem Sinne vorzunehmen, dass diejenigen [X.] vorrangig bearbeitet werden, in denen Untersuchungshaft bereits besonders lang vollzogen wird, bzw. in denen angesichts der Höhe der erstinstanzlich verhängten Strafe und der Dauer des Vollzugs der Untersuchungshaft alsbald eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes droht. Das erfordert eine genauere Erfassung der [X.], die sich aus den Unterlagen des [X.] häufig nicht detailliert entnehmen lassen, im Einzelfall unter Umständen auch eine Ermittlung persönlicher Umstände des Angeklagten. Die damit verbundene generelle Aufarbeitung der [X.] und des [X.] erscheint mit der Aufgabe des [X.] als Revisionsgericht, das den Verfahrensablauf – von dem absoluten Ausnahmefall des Vorliegens eines von Amts wegen zu prüfenden Verfahrenshindernisses abgesehen – grundsätzlich nur auf eine Verfahrensrüge hin und nur in dem dadurch vorgegebenen Rahmen prüft (§§ 337, 344 [X.]), nicht vereinbar.

(2) Im Übrigen liefe eine entsprechende Überprüfung der Tätigkeit des [X.] auch der im Instanzenzug begründeten Aufgabenabschichtung zuwider. Wie der [X.] das Verhältnis zum [X.] betreffend bereits mit Blick auf die Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ausgeführt hat, ist einem Gericht grundsätzlich nicht die Möglichkeit eröffnet, einen durch ein höherrangiges Gericht begangenen Verstoß der genannten Art gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] festzustellen und zu berücksichtigen, wenn nicht etwa dieses Gericht selbst entsprechende Hinweise gegeben hat ([X.], Beschluss vom 25. September 2007 – 5 [X.], [X.], 307, 310 Rn. 34). Dies folgt bereits aus der [X.] der Gerichte der [X.] und findet zumindest seine verfahrenspraktische Bestätigung darin, dass dem Gericht geringeren Ranges Kenntnisse zum erfolgten Verfahrensgang beim höherrangigen Gericht fehlen ([X.] aaO).

Für die hier zu beurteilende Frage gilt nichts anderes. Dass der Gesetzgeber solche dem Instanzenzug zuwiderlaufende [X.] gerade vermeiden wollte, wird aus der Zuständigkeitsbestimmung des § 201 Abs. 1 Satz 2 GVG deutlich. Dort ist die Zuständigkeit des [X.] als ausschließliche für Streitigkeiten über Entschädigungsansprüche gegen den [X.] angeordnet worden, wenn sich die [X.] (wegen Verfahrensverzögerungen im gerichtlichen Verfahren) gegen den [X.] richtet. Durch die Entscheidungszuständigkeit der jeweils betroffenen Gerichtsbarkeit wird – so der Gesetzgeber – am besten sichergestellt, dass über das Tatbestandsmerkmal der „Angemessenheit“ der Verfahrensdauer sachkundig geurteilt wird (vgl. BT-Drucks. 17/3802, [X.]). Darin ist zugleich die gesetzgeberische Grundentscheidung enthalten, dass die (ansonsten zuständigen) Oberlandesgerichte über Verfahren vor dem [X.] und ihre zeitgerechte Erledigung nicht judizieren sollen.

c) Eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes ist – entgegen der Auffassung des [X.]s – nicht erkennbar.

(1) Das angefochtene Urteil ist am 8. April 2016 ergangen, zugleich wurde bezüglich beider Angeklagten die [X.] angeordnet. Das schriftliche Urteil und das Protokoll über die Hauptverhandlung wurden den Verteidigern der Angeklagten [X.]       am 6. bzw. 7. September 2016 zugestellt. Gegen das Urteil haben der Angeklagte [X.]     , der Angeklagte A.               sowie die Staatsanwaltschaft [X.] und drei [X.] Revision eingelegt. Die Verteidiger der Angeklagten [X.]und A.           haben ihre Rechtsmittel mit zahlreichen Verfahrens- und Sachrügen begründet. Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der revidierenden [X.]n richten sich – nach [X.] – nur noch gegen die Verfallsentscheidungen.

(2) Bei dem gegenständlichen Revisionsverfahren handelt es sich um ein sehr komplexes und umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren wegen Steuerhinterziehung, bei dem ohne weiteres erkennbar ist, dass bereits die Vorbereitung der Senatsberatung erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordert. Dies zeigt sich schon am Umfang der Verfahrensakten des Revisionsverfahrens mit zehn [X.], die neben dem angefochtenen Urteil mit 1.001 Seiten Revisionsbegründungen der Beschwerdeführer mit zahlreichen Verfahrens- und Sachrügen, der Staatsanwaltschaft [X.] und von drei [X.]n sowie Anträge des [X.] und Gegenerklärungen von Verfahrensbeteiligten enthalten. Dabei umfassen die Revisionsbegründungen der Beschwerdeführer jeweils drei Stehordner; weitere drei Stehordner beinhalten die Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft [X.] und von drei [X.]n, die Antragsschriften des [X.] und Revisionsgegenerklärungen.

Beide Angeklagte waren aufgrund der Haftbefehle des [X.] in [X.] vom 1. Juli 2014 – 348 [X.] 1872/14 – am 14. Juli 2014 festgenommen worden und befanden sich seither ununterbrochen in dieser Sache bis zum Beschluss des [X.]s vom 17. Januar 2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt Moabit.

(3) Bei diesem Ablauf liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes in [X.] nicht vor, sodass auch eine überlange Verfahrensdauer, die nach dem Vollstreckungsmodell der Rechtsprechung zu kompensieren wäre (vgl. [X.], Beschluss vom 17. Januar 2008 – [X.], [X.]St 52, 124, 135 ff.), nicht gegeben ist. Eine Bearbeitungsdauer von etwa acht Monaten nach Ablauf der Frist in § 349 Abs. 3 Satz 2 [X.] bis zur Entscheidung durch den Senat über die Revisionen der Angeklagten ist in Anbetracht des Umfangs des Verfahrens nicht als erhebliche, vermeidbare Verzögerung anzusehen. Es bedarf dabei keines weiteren [X.] auf die (teilweise kleinteiligen) Erwägungen des [X.]s.

Raum     

      

[X.]     

      

Fischer

      

Bär     

      

Hohoff     

      

Meta

1 StR 36/17

24.01.2018

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 23. Januar 2018, Az: 1 StR 36/17, Beschluss

§ 120 Abs 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2018, Az. 1 StR 36/17 (REWIS RS 2018, 15124)

Papier­fundstellen: NJW 2019, 867 REWIS RS 2018, 15124


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 StR 36/17

Bundesgerichtshof, 1 StR 36/17, 18.12.2018.

Bundesgerichtshof, 1 StR 36/17, 24.01.2018.

Bundesgerichtshof, 1 StR 36/17, 23.01.2018.


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