Bundessozialgericht, Urteil vom 26.02.2020, Az. B 5 R 1/19 R

5. Senat | REWIS RS 2020, 2535

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

PROGNOSE BERUFLICHE REHABILITATION WIEDEREINGLIEDERUNG ERSTER ARBEITSMARKT

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Gegenstand

(Zuständigkeit des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Anschluss an eine von ihm erbrachte Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Eingliederung in einer Werkstatt für behinderte Menschen als Ziel der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation iS des § 11 Abs 2a Nr 2 SGB 6 - Verfassungsmäßigkeit der nach § 42 Abs 1 Nr 1 und 3 SGB 9 iVm § 11 Abs 2a Nr 2 SGB 6 vorgenommenen Zuständigkeitsabgrenzung)


Leitsatz

Die Träger der Rentenversicherung sind nicht für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig, die im Anschluss an eine von ihnen bewilligte medizinische Rehabilitationsmaßnahme mit dem Ziel erbracht werden, den Versicherten in einer Werkstatt für behinderte Menschen einzugliedern.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 26. September 2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten für das Revisionsverfahren.

Tatbestand

1

Die klagende [X.] verlangt vom beklagten Rentenversicherungsträger die Erstattung von zuletzt noch 49 631,27 Euro, die sie zugunsten des Versicherten [X.] für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen ([X.]) aufwandte.

2

Der 1983 geborene Versicherte übte bis August 2011 eine versicherungspflichtige Teilzeittätigkeit als Pflegeassistent aus. Die Beklagte bewilligte ihm im [X.] an eine stationäre psychiatrische Behandlung eine ambulante Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation, die vom [X.] bis zum [X.] in der [X.] in M. (Reha-Einrichtung) stattfand. Nach dem Entlassungsbericht vom 16.4.2013 wurde bei dem Versicherten eine schizophrene Psychose diagnostiziert. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei er nicht mehr einsatzfähig; auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er nur noch drei bis unter sechs Stunden arbeiten. Die während eines Praktikums absolvierte halbschichtige Arbeit auf dem ersten Arbeitsmarkt habe den Versicherten an die Grenze seiner psychischen Belastbarkeit gebracht. Es werde eine berufliche Rehabilitation auf dem zweiten Arbeitsmarkt sowie ein ambulant betreutes Wohnen empfohlen.

3

Der Versicherte beantragte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Werkstatttätigkeit beim Industrieservice M. . Die Beklagte leitete den bei ihr am [X.] eingegangenen Antrag am [X.] an die Klägerin weiter, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 [X.] nicht vorlägen. Sie sei nicht zuständig, weil Ziel der Leistungen nicht die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben sei, sondern die Eingliederung in eine [X.]. Die Klägerin teilte daraufhin mit, dass sie die Teilhabeleistung erbringen werde, aber einen Erstattungsanspruch geltend mache, da sie die Beklagte für zuständig halte. Den Versicherten informierte die Klägerin, dass für ihn in der [X.] von Juni bis September 2013 ein Eingangsverfahren, von September 2013 bis September 2014 ein Grundkurs des [X.] und anschließend bis September 2015 ein Aufbaukurs des [X.] vorgesehen seien. Der Versicherte trat die Maßnahme an, unterbrach sie zwischenzeitlich aber wegen Fehlzeiten und beendete sie im Juni 2015 vorzeitig.

4

Die Klägerin hat bereits am 16.12.2013 beim [X.] Klage erhoben und von der Beklagten die Erstattung der [X.] verlangt, die sie vorläufig auf 52 645,38 Euro bezifferte. Auf Nachfrage des [X.] hat die medizinische Reha-Einrichtung durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. die Auskunft erteilt, dass beim Versicherten zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus der medizinischen Reha ein Leistungsvermögen von unter drei Stunden gesichert gegeben gewesen sei. Es sei damals aber zu erwarten gewesen, dass der Versicherte durch die Maßnahme in der [X.] in die Lage versetzt werden könne, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens drei Stunden verrichten zu können. Der vom [X.] mit einem Gutachten nach Aktenlage beauftragte Neurologe und Psychiater [X.] gelangte zu dem Ergebnis, es habe im Hinblick auf die Art und den bisherigen Verlauf der beim Versicherten vorliegenden, therapeutisch kaum zu beeinflussenden paranoiden Schizophrenie mit einer zunehmenden Verschlechterung gerechnet werden müssen. Zum Zeitpunkt der Entlassung aus der medizinischen Reha sei das Leistungsvermögen auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgehoben gewesen und es sei wegen der ungünstigen Prognose nicht zu erwarten gewesen, dass der Versicherte erfolgreich in den ersten Arbeitsmarkt eingegliedert werden könne. Das [X.] hat der Klage im Umfang der zuletzt noch geforderten 51 299,57 Euro stattgegeben. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 Abs 2a Nr 2 [X.] lägen vor. Eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation sei auch dann anzunehmen, wenn prognostisch erwartet werden könne, dass der Versicherte eine Wettbewerbsfähigkeit auf dem besonders geschützten Arbeitsmarkt der [X.] erreiche (Urteil vom 4.5.2016).

5

Im Berufungsverfahren hat die Klägerin ihre Erstattungsforderung auf 49 631,27 Euro reduziert. Das L[X.] hat die Entscheidung des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Die Beklagte sei nicht der für die Maßnahme zuständige Rehabilitationsträger. Zwar stelle eine [X.] nach ihrer gesetzlichen Konzeption auch einen "Übergangsbereich" dar, weil je nach Art der Behinderung oder gesundheitlichen Einschränkung oftmals nicht sicher abgrenzbar sei, ob durch Leistungen zur Teilhabe eine Wiedereingliederung in den allgemeinen ersten Arbeitsmarkt oder "nur" eine Tätigkeit im Arbeitsbereich einer [X.] erreicht werden könne. Die Bezugnahme in § 42 Abs 1 Nr 3 [X.]B IX aF auf die Vorschrift des § 11 [X.] mache jedoch deutlich, dass die Beklagte grundsätzlich nur dann zuständiger Rehabilitationsträger sein könne, wenn spätestens bei der Entscheidung über die Erbringung der Leistung die Prognose möglich sei, dass eine Wiedereingliederung des Versicherten in den allgemeinen Arbeitsmarkt überwiegend wahrscheinlich sei. Eine solche Prognose habe für den Versicherten nicht bestanden, da für ihn von Anfang an eine Werkstatttätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt vorgesehen gewesen sei. Diese Prognose sei nicht offensichtlich fehlerhaft. Das ergebe sich [X.] aus dem Gutachten des [X.] . Aufgrund der Erkrankung des Versicherten sei nicht zu erwarten gewesen, dass er in den allgemeinen Arbeitsmarkt hätte wiedereingegliedert werden können. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen habe der Versicherte weder nach § 11 Abs 1 [X.] noch nach § 11 Abs 2a [X.] oder 2 [X.] erfüllt.

6

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision zunächst als Verfahrensmangel eine "fehlerhafte Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 S. 1 [X.]G) durch Verkennung des rechtlichen Rahmens der Prognoseentscheidung". Das L[X.] habe das Tatbestandsmerkmal der voraussichtlich erfolgreichen Rehabilitation in § 11 Abs 2a Nr 2 [X.] zu Unrecht auf eine Reintegration in den ersten Arbeitsmarkt beschränkt. Grund für die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für Leistungen zur Teilhabe unmittelbar im [X.] an eine medizinische Reha sei der innere Zusammenhang zwischen diesen Leistungen. Eine erfolgreiche Rehabilitation liege im Fall einer [X.] vor, wenn zu erwarten sei, dass nach Absolvierung des [X.] ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeit erbracht werden könne. Auch der Übergang in den Arbeitsbereich der [X.] sei als Erfolg im Teilhabeprozess zu bewerten. Übergänge in den allgemeinen Arbeitsmarkt gehörten sowohl im Berufsbildungsbereich als auch im Arbeitsbereich zum gesetzlichen Auftrag der [X.] und seien von ihr zu unterstützen. Die Auslegung durch das L[X.] konterkariere das Ziel des Gesetzgebers, ein einheitliches Rehabilitationsverfahren bis zur erfolgreichen Teilhabe zu schaffen. Für die Zuständigkeit für Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich verweise das Gesetz nur auf die Voraussetzungen nach §§ 11 bis 13 [X.]. Das B[X.] habe im Urteil vom 16.6.2015 ([X.] R 12/14 R) nur über die Zuständigkeit für eine medizinische Reha im Falle einer dauerhaft voll erwerbsgeminderten Person in Bezug auf Tätigkeiten im Arbeitsbereich einer [X.] entschieden, während hier die Erstattung von Leistungen zur Teilhabe für das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich streitig seien.

7

Ferner rügt die Klägerin die Verletzung von § 14 Abs 4 [X.]B IX und § 11 Abs 2a Nr 2 [X.]. Das vom L[X.] zitierte Urteil des B[X.] vom 23.2.2000 (B 5 RJ 8/99 R) betreffe nicht die nach § 11 Abs 2a Nr 2 [X.] vorzunehmende Prognose. Aus der Regelung in § 1 Satz 4 [X.], die [X.] in einer anerkannten [X.] tätige behinderte Menschen als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung fingiere, folge zugleich, dass auch den Beschäftigten in einer [X.] das gesamte Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung zur Verfügung stehen müsse.

8

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des [X.] vom 26. September 2018 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Mai 2016 zurückzuweisen.

9

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

Die [X.] durch das [X.] (§ 160 Abs 1 [X.]) statthafte Revision der [X.]lägerin ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 [X.]). Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, dass der [X.]lägerin kein Erstattungsanspruch gegen die Beklagte zusteht, da die Beklagte nicht der zuständige Träger für die gegenüber dem Versicherten erbrachte Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer [X.] war.

1. Von Amts wegen zu beachtende Verfahrensfehler liegen nicht vor. Insbesondere war keine Beiladung des Versicherten nach § 75 Abs 2 Alt 1 [X.] erforderlich. Nach dieser Vorschrift sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Bei dem hier allein als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Erstattungsanspruch nach § 14 Abs 4 Satz 1 [X.] (Abs 4 idF des [X.] schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004, [X.] ) handelt es sich jedoch nicht um einen von der Rechtsposition des Leistungsempfängers abgeleiteten, sondern um einen eigenständigen Anspruch, der nur die Verteilung der [X.]osten der erbrachten Leistung zwischen [X.]lägerin und Beklagter betrifft. Durch die Weiterleitung des Antrags nach § 14 Abs 1 Satz 2 [X.] aF wird im Außenverhältnis gegenüber dem Leistungsberechtigten eine eigene gesetzliche Verpflichtung des zweitangegangenen Rehabilitationsträgers begründet. Dessen Leistungsbewilligung bildet für den Leistungsberechtigten den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Leistung ([X.] vom 26.6.2007 - B 1 [X.]R 36/06 R - [X.], 277 = [X.]-2500 § 40 [X.], Rd[X.]2 mwN). Die Rechtsposition des Versicherten wird somit durch einen Erstattungsstreit der Rehabilitationsträger im Rahmen des § 14 Abs 4 [X.] aF nicht berührt ([X.] vom [X.] [X.] 12/12 R - [X.]-1500 § 141 [X.] Rd[X.]).

2. Anspruchsgrundlage für die von der [X.]lägerin zutreffend mit einer allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs 5 [X.]) geltend gemachte Erstattungsforderung ist § 14 Abs 4 Satz 1 [X.] aF. Die ab dem 1.1.2018 geltende, weitgehend inhaltsgleiche Vorschrift des § 16 Abs 1 [X.] (idF von Art 1 [X.] <[X.]> vom 23.12.2016, [X.] 3234) ist hier noch nicht maßgeblich. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Rechts ist eine sozialrechtliche Anspruchsnorm nur auf solche Sachverhalte anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten verwirklicht werden - es sei denn, das Gesetz erstreckt seinen Geltungsanspruch auch auf solche Umstände, die vor seinem Inkrafttreten entstanden sind. Dementsprechend geht das [X.] in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass sich die Entstehung und der Fortbestand sozialrechtlicher Ansprüche bzw Rechtsverhältnisse grundsätzlich noch nach dem Recht beurteilen, das zur [X.] der anspruchsbegründenden Ereignisse oder Umstände gegolten hat (vgl [X.] vom [X.] - B 10 EG 2/18 R - [X.]-7837 § 2c [X.] Rd[X.]0 mwN, auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; [X.] vom [X.] - B 1 [X.]R 14/19 R - [X.]-2500 § 13a [X.] Rd[X.]0 mwN). Hier wird die Erstattungsforderung auf einen Sachverhalt gestützt, der in den Jahren 2013 bis 2015 und damit noch vor Inkrafttreten des [X.] stattfand. Anhaltspunkte dafür, dass der im [X.] neu gefasste § 16 Abs 1 [X.] ab seinem Inkrafttreten am 1.1.2018 auch auf Sachverhalte Anwendung finden soll, die bereits zuvor abgeschlossen waren, sind weder dem Gesetz (vgl Art 26 Abs 1 Satz 1 iVm Art 1 [X.]) noch den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren zu entnehmen (vgl Gesetzentwurf der [X.]esregierung zum [X.], BT-Drucks 18/9522 [X.] - zu II.6 und [X.]: grundsätzliches Inkrafttreten zum 1.1.2018 bei vorgezogener Wirksamkeit nur einzeln benannter Regelungen § 16 [X.] nicht gehört> auf den Tag nach der Verkündung des Gesetzes bzw auf den 1.1.2017).

Gemäß § 14 Abs 4 Satz 1 [X.] aF hat ein Leistungsträger, dessen Zuständigkeit für eine Leistung zur Teilhabe nach deren Bewilligung durch einen Rehabilitationsträger nach Abs 1 Satz 2 bis 4 festgestellt wird, dem Rehabilitationsträger, der die Leistung erbracht hat, dessen Aufwendungen nach den für diesen geltenden Vorschriften zu erstatten. Die Vorschrift räumt dem zweitangegangenen Rehabilitationsträger gegenüber dem materiell-rechtlich originär zuständigen Träger einen spezialgesetzlichen Anspruch ein, der die allgemeinen Erstattungsansprüche der §§ 102 ff [X.] verdrängt ([X.] vom [X.] [X.] 12/12 R - [X.]-1500 § 141 [X.] Rd[X.]0 mwN; s auch [X.] vom 11.9.2018 - B 1 [X.]R 6/18 R - [X.] 126, 269 = [X.]-3250 § 14 [X.]9, Rd[X.] f). Diese Voraussetzungen liegen hier indes nicht vor.

a) Das [X.] hat zutreffend ausgeführt, dass die [X.]lägerin [X.] Rehabilitationsträger iS des § 14 Abs 4 Satz 1 [X.] aF ist. Die Beklagte hat den Antrag des Versicherten innerhalb der [X.] des § 14 Abs 1 Satz 1 und 2 [X.] aF an die [X.]lägerin weitergeleitet. Diese war Rehabilitationsträger iS des § 6 Abs 1 [X.] [X.] (idF von Art 8 des [X.], [X.] 2848 ; inhaltsgleich mit der ab 1.1.2018 geltenden Fassung des [X.]) und an die Weiterleitung gebunden (§ 14 Abs 2 Satz 3 [X.] aF).

b) Die [X.]lägerin kann jedoch von der [X.] nach § 14 Abs 4 Satz 1 [X.] aF keine Erstattung verlangen, weil der Rentenversicherungsträger für die zugunsten des Versicherten [X.] erbrachte Teilhabeleistung in einer [X.] nicht zuständig gewesen ist.

aa) Nach § 7 Satz 2 [X.] idF von Art 1 des [X.], [X.] 1046 (aF), der - wie ausgeführt - hier noch maßgeblich ist, richteten sich die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden [X.]n (nunmehr § 7 Abs 1 Satz 2 [X.] nF). Die Vorschrift stellte klar, dass für die Zuständigkeit und die Voraussetzungen der Leistungen die besonderen Regelungen für die einzelnen Rehabilitationsträger maßgeblich blieben, welche im [X.] weder zusammengefasst noch inhaltlich neu gestaltet wurden (vgl Gesetzentwurf zum [X.], BT-Drucks 14/5074 [X.] - zu § 7).

Daran hat sich durch den zum 1.1.2018 eingefügten Abs 2 dieser Vorschrift jedenfalls in Bezug auf den Erstattungsanspruch nichts geändert. Zwar ist nunmehr in § 7 Abs 2 Satz 1 [X.] nF bestimmt, dass - abweichend von den Regelungen des § 7 Abs 1 [X.] nF - die Vorschriften der [X.]apitel 2 bis 4 des [X.] den für die jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden [X.]n vorgehen. Damit haben jetzt auch die Verfahrensvorschriften zur [X.]oordinierung der Leistungen und zur Zuständigkeitsklärung der Rehabilitationsträger in §§ 14 bis 24 [X.] nF Vorrang gegenüber den Bestimmungen der einzelnen [X.]. Es bleibt aber dabei, dass der zweitangegangene, die [X.] tatsächlich erbringende Leistungsträger (leistender Rehabilitationsträger) gegen den nach den [X.]n eigentlich zuständigen Rehabilitationsträger einen Erstattungsanspruch erwirbt (§ 16 Abs 1 [X.] nF, [X.] [X.] in Dau/[X.]/[X.], [X.], 5. Aufl 2019, § 16 Rd[X.]).

bb) Für die Beklagte, die als Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs 1 [X.] iVm § 4 Abs 1 [X.] [X.] aF auch Rehabilitationsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sein kann, sind hinsichtlich ihrer Zuständigkeit für Rehabilitationsmaßnahmen die Bestimmungen der §§ 9 ff [X.] maßgeblich. Speziell für die hier streitbefangenen Leistungen, die in einer [X.] entweder im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich erbracht wurden, ordnete auch § 42 Abs 1 [X.] [X.] idF von Art 1 des [X.], [X.] 1046 (aF) an, dass sich eine Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis 13 [X.] ergibt, während deren Zuständigkeit für Leistungen im Arbeitsbereich nach § 42 Abs 2 [X.] aF von vornherein nicht vorgesehen war.

cc) Der Versicherte erfüllte die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 11 [X.] für Teilhabeleistungen des Rentenversicherungsträgers nicht. Das [X.] hat zutreffend ausgeführt, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 [X.] iVm § 51 Abs 1 [X.] nicht vorlagen, weil er mit Pflichtbeiträgen in 56 [X.]alendermonaten noch keine Wartezeit von 15 Jahren aufzuweisen hatte. Er bezog auch keine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 11 Abs 1 [X.] [X.]). Die erleichterten Voraussetzungen speziell für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 11 Abs 2a [X.] [X.] lagen ebenfalls nicht vor. Danach werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch erbracht, wenn ohne diese Leistungen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre. Eine solche Rente konnte der Versicherte aber schon deshalb nicht beanspruchen, weil weder die allgemeine Wartezeit (§ 43 Abs 1 Satz 1 [X.], Abs 2 [X.] iVm § 50 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]) noch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (§ 43 Abs 1 Satz 1 [X.], Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]) verwirklicht waren. Ein Fall der vorzeitigen Wartezeiterfüllung nach § 53 Abs 1 und 2 [X.] lag ebenfalls nicht vor.

Einzig in Betracht kommt hier mithin, dass der Versicherte die erleichterten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 11 Abs 2a [X.] [X.] erfüllte. Hiernach werden solche Leistungen vom Rentenversicherungsträger an seine Versicherten auch erbracht, wenn sie für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation unmittelbar im [X.] an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der Träger der Rentenversicherung erforderlich sind. Das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation" in § 11 Abs 2a [X.] [X.] erfordert eine Prognose dahingehend, dass der Versicherte durch die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich zu einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt befähigt werden kann. Daran fehlte es hier, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat.

(1) Zwar beschränkt sich der Wortlaut der Vorschrift auf die Formulierung "für eine voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation", ohne ausdrücklich eine Zielvorgabe zu nennen.

(2) Für die Auslegung des Merkmals einer voraussichtlich erfolgreichen Rehabilitation in dem Sinne, dass Zielsetzung der vom Rentenversicherungsträger zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt sein muss, spricht allerdings die Gesetzesbegründung zu § 11 Abs 2a [X.] [X.]. Nach dieser zum 1.1.1993 eingefügten Bestimmung soll der Rentenversicherungsträger für diejenigen Versicherten, die sowohl medizinische als auch daran unmittelbar anschließend berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation benötigen, das gesamte Rehabilitationsverfahren durchführen. Dadurch soll auch in diesen Fällen ein zügiger und kontinuierlicher Ablauf des Rehabilitationsverfahrens und eine möglichst rasche und erfolgreiche "Wiedereingliederung in das Erwerbsleben" gewährleistet werden (vgl Beschlussempfehlung des [X.] zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen, BT-Drucks 12/3423 [X.] - zu Art 4, zu § 11 Abs 2a [X.]; zur Gesetzeshistorie des § 11 Abs 2a [X.] [X.] s auch [X.] in [X.] , [X.], Band 1, Stand August 2019, § 11 Rd[X.]9 f).

(3) Vor allem auch systematische Erwägungen stützen die Auslegung, dass [X.] iS des § 11 Abs 2a [X.] [X.] die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt sein muss.

§ 11 Abs 2a [X.] [X.] steht zunächst in einem systematischen Zusammenhang mit § 11 Abs 2a [X.] [X.]. Beide Vorschriften dienen dazu, für bestimmte [X.]onstellationen abweichend von § 11 Abs 1 [X.] die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben deutlich herabzusetzen, um die Erbringung solcher Leistungen durch die Rentenversicherungsträger schon vor Erreichen der ansonsten erforderlichen Wartezeit von 15 Jahren oder des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu ermöglichen. Nach § 11 Abs 2a [X.] [X.] hat der Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch zu erbringen, wenn ansonsten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu leisten wäre (s auch § 9 Abs 1 Satz 2 [X.], der den Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" im Leistungsrecht der Rentenversicherung verankert, vgl BT-Drucks 11/4124 S 153 - zu § 9). Letzteres ist nach § 43 [X.] aber grundsätzlich nur der Fall, wenn die Fähigkeit eines Versicherten eingeschränkt ist, unter den üblichen Bedingungen "des allgemeinen Arbeitsmarktes" erwerbstätig zu sein.

Ferner ist § 11 Abs 2a [X.] [X.] systematisch in den Gesamtzusammenhang der Vorschriften der §§ 9 ff [X.] zu den Teilhabeleistungen einzuordnen. Dabei ist insbesondere auch § 10 [X.] zu berücksichtigen (§ 9 Abs 2 [X.], vgl [X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2013, § 11 Rd[X.]0, Stand 19.12.2016. Dass § 42 Abs 1 [X.] [X.] aF für Leistungen zur Teilhabe in [X.] lediglich auf die §§ 11 bis 13 [X.] verwies, steht dem nicht entgegen, da mit dieser lediglich klarstellenden Regelung keine inhaltliche Änderung der einzelnen [X.] beabsichtigt war; vgl Gesetzentwurf der [X.]esregierung zum [X.], BT-Drucks 14/5074 [X.] - zu § 42 sowie [X.] - zu § 7). § 10 Abs 1 [X.] bestimmt, dass Versicherte die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe erfüllt haben, (1.) deren Erwerbsfähigkeit wegen [X.]rankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und (2.) bei denen voraussichtlich ua (b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen ua zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann. Die Vorschrift erfordert mithin, dass bei dem Versicherten prognostisch eine geminderte oder gefährdete Erwerbsfähigkeit gebessert, wiederhergestellt oder eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann.

Erwerbsfähigkeit iS des § 10 Abs 1 [X.] ist die Fähigkeit eines Versicherten, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können ([X.] vom [X.] RJ 37/05 R - [X.]-2600 § 10 [X.] Rd[X.]5; [X.] vom 17.10.2006 - [X.] RJ 15/05 R - [X.]-2600 § 10 [X.] Rd[X.]7; [X.] vom 20.10.2009 - [X.] R 44/08 R - [X.] 104, 294 = [X.]-3250 § 14 [X.], Rd[X.]9; [X.] vom 11.5.2011 - [X.] R 54/10 R - [X.] 108, 158 = [X.]-3250 § 17 [X.], Rd[X.]6). In der Beschlussempfehlung des [X.] zum Rentenreformgesetz 1999 (BT-Drucks 13/8671 [X.] - zu [X.] <§ 10 [X.] Buchst a und b>) heißt e[X.]: "Auch wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, die einen Rentenanspruch nicht begründet, ist gleichwohl eine Rehabilitation möglich, wenn im konkreten Einzelfall eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit sowohl bei Gefährdung als auch bei Minderung der Erwerbsfähigkeit aussichtsreich erscheint". Nach der [X.]onzeption des § 10 [X.] dienen somit die vom Rentenversicherungsträger zu erbringenden Leistungen zur Teilhabe der Verbesserung der Fähigkeit, Erwerbseinkommen zu erzielen, und sind auf eine Wiedereingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt gerichtet ([X.] vom [X.] - [X.] RJ 8/99 R - [X.] 85, 298, 301 f = [X.] 3-2600 § 10 [X.] S 5; [X.] vom 16.6.2015 - [X.] R 12/14 R - [X.] 119, 136 = [X.]-2600 § 10 [X.], Rd[X.]6 ff). Für den Bereich der medizinischen Rehabilitation hat der Senat bereits entschieden, dass Leistungen eines Rentenversicherungsträgers zur Rehabilitation von vornherein als nicht zweckgerichtet ausscheiden, wenn diese allein auf die Gesundung des Versicherten gerichtet sind oder lediglich dazu dienen sollen, ihn vor weiterem Abgleiten zu bewahren, ohne dass Aussicht besteht, seine Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen. Das Leistungsvermögen müsse so weit gebessert werden können, dass er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, also außerhalb einer [X.], erwerbstätig sein könne ([X.] vom [X.] - [X.] RJ 8/99 R - [X.] 85, 298, 302 = [X.] 3-2600 § 10 [X.] S 6; dem folgend [X.] vom 16.6.2015 - [X.] R 12/14 R - [X.] 119, 136 = [X.]-2600 § 10 [X.], Rd[X.]6). Dass für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 11 Abs 2a [X.] [X.] etwas anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich.

(4) Diese Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck von Maßnahmen der Rehabilitation im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung. Leistungen zur Teilhabe nach dem [X.] sollen Beeinträchtigungen wegen [X.]rankheit und Behinderung entgegenwirken, werden aber nur dann und insoweit erbracht, wie dies dem [X.] - der Erwirtschaftung eigener Rentenanwartschaften durch Erwerbstätigkeit - dient. [X.]ann die Erwerbsfähigkeit durch [X.]en nicht gefördert werden oder hat der Versicherte die Altersgrenze bereits erreicht, sind [X.]en nach dem [X.] generell - weil nicht zweckgerichtet - ausgeschlossen. Darin unterscheiden sich diese Leistungen grundlegend von [X.]en anderer Träger (Falterbaum in [X.] , [X.], 2. Aufl 2015, Teil 3, [X.]apitel D - Gesetzliche Rentenversicherung <[X.]>, Rd[X.]; vgl auch [X.] vom [X.] - [X.] RJ 8/99 R - [X.] 85, 298, 302 = [X.] 3-2600 § 10 [X.] S 6).

dd) Der Umstand, dass behinderte Menschen, die in einer [X.] tätig sind, nach § 1 Satz 1 [X.] Buchst a [X.] versicherungs- und beitragspflichtig sind und Rentenanwartschaften erwerben können, erweitert die Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht. Die Versicherungs- und Beitragspflicht dieser Personen folgt aus Sonderbestimmungen im [X.], ohne die sie nicht versichert wären und bestimmte Leistungen der Rentenversicherung nicht beziehen könnten. Behinderte Menschen, die in anerkannten [X.] tätig sind, sind nach § 1 Satz 1 [X.] [X.] und nicht nach § 1 Satz 1 [X.] [X.] versicherungspflichtig. Die nach § 1 Satz 1 [X.] [X.] versicherten Personen gelten jedoch aufgrund der Anordnung in § 1 Satz 4 (vom [X.] bis 28.6.2011: Satz 5) [X.] als Beschäftigte im Sinne des Rechts der Rentenversicherung, dh ihre Beschäftigung wird in Erweiterung des allgemeinen Beschäftigungsbegriffs (§ 7 [X.]) fingiert (vgl Gesetzentwurf zum [X.] 1992, BT-Drucks 11/4124 S 148 - zu § 1 ). Die Beitragsbemessung für ihre Beschäftigung erfolgt nicht nach den allgemeinen Grundsätzen, sondern nach einem fiktiven Arbeitsentgelt von mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße (§ 162 [X.] [X.]). Dabei sind die Beiträge regelmäßig überwiegend vom [X.] zu tragen; dieser kann vom [X.] bzw vom [X.]ostenträger der Maßnahme die Erstattung der entsprechenden Aufwendungen verlangen (§ 168 Abs 1 [X.] iVm § 179 Abs 1 [X.]). Der Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung ist für diesen Personenkreis nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren auch dann möglich, wenn Versicherte bereits vor Erfüllung der Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs 6 [X.]).

Diese Regelungen dienen dem Ziel, behinderten Menschen zu einer angemessenen [X.] Sicherung zu verhelfen (vgl Bericht des [X.] zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter, BT-Drucks 7/3237 [X.]). Nicht notwendig zur Erreichung dieses Ziels ist jedoch, dass im gegliederten Sozialsystem gerade die Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die genannten Personen erbringen (vgl [X.] vom 16.6.2015 - [X.] R 12/14 R - [X.] 119, 136 = [X.]-2600 § 10 [X.], Rd[X.]1). Dementsprechend hat sich der Gesetzgeber in [X.]enntnis der ständigen Rechtsprechung des [X.] bislang auch nicht veranlasst gesehen, § 11 [X.] zu ändern. Er hat vielmehr, etwa bei der Schaffung des [X.], bewusst "das so genannte 'gegliederte System' im Grundsatz beibehalten", in dem "die einschlägigen Sozialleistungen durch verschiedene Sozialleistungsträger erbracht werden und in deren spezifische Systemzusammenhänge eingebunden sind" (Begründung des Entwurfs eines Sozialgesetzbuchs - [X.] - <[X.]>, BT-Drucks 14/5074 [X.] f - zu § 6).

ee) Dass § 11 Abs 2a [X.] [X.] die Prognose einer erfolgreichen Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erfordert, widerspricht auch nicht der [X.]onzeption der [X.], wenn - wie hier - die begehrte Teilhabeleistung im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer [X.] erbracht werden soll. Nach § 136 [X.] (idF von Art 1 des [X.], [X.] 1046 nunmehr § 219 [X.] nF) haben [X.] einen zweifachen Auftrag. Sie sind einerseits Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und erbringen insoweit gegenüber behinderten Menschen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 40 Abs 1, § 41 Abs 2 [X.] aF; nunmehr § 57 Abs 1, § 58 Abs 2 [X.] nF). Andererseits sind sie Einrichtungen, in denen die Eingliederung behinderter Menschen, die nicht auf dem Arbeitsmarkt beschäftigt werden können, in das Arbeitsleben tatsächlich bewirkt wird ([X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2015, § 136 Rd[X.]2 bzw 3. Aufl 2018, § 219 Rd[X.]4). Nach § 136 Abs 1 Satz 2 [X.] aF wurden die Leistungen erbracht für behinderte Menschen, die nicht, noch nicht oder nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden konnten. Im Berufsbildungsbereich sollten diese Menschen befähigt werden, wenigstens ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung iS des § 136 [X.] aF zu erbringen (§ 40 Abs 1 [X.] [X.] aF bzw § 57 Abs 1 [X.] [X.] nF). Ferner ist es Aufgabe der [X.], durch geeignete Maßnahmen den Übergang geeigneter Personen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern (§ 136 Abs 1 Satz 3 [X.] aF bzw § 219 Abs 1 Satz 3 [X.] nF).

Damit unterscheidet das Gesetz zwischen verschiedenen [X.]en, die in einer [X.] erreicht werden sollen: die Wiedereingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder die Befähigung, wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Arbeitsbereich zu erlangen. Das Eingangsverfahren, das von jedem behinderten Menschen durchlaufen werden muss, dient nach § 40 Abs 1 [X.] [X.] aF (nunmehr § 57 Abs 1 [X.] [X.] nF) der Feststellung, ob - bei positiver Prognose - das Eingangsverfahren in den Berufsbildungsbereich mündet ([X.] in jurisP[X.]-[X.], 2. Aufl 2015, § 136 Rd[X.]2), um die genannten [X.]e zu erreichen. Wird eine Rehabilitation in einer [X.] durchgeführt, ist nach dem jeweiligen [X.], das mit der Maßnahme erreicht werden soll, zu differenzieren. Aus der dargestellten [X.]onzeption folgt keine allgemeine Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers für alle mit einer Beschäftigung in einer [X.] verfolgten [X.]e.

Es mag zutreffen, dass vor Beginn des Eingangsverfahrens das mögliche Ziel einer Maßnahme nur schwer zu prognostizieren ist (vgl [X.], Anmerkung zu dem hier angefochtenen Urteil des Bayerischen [X.] vom [X.], [X.] 2019, 63, 65). Bei jeder Prognose muss die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines zukünftigen Ereignisses beurteilt werden, was sich von Fall zu Fall als unterschiedlich schwierig erweisen kann. Da das Gesetz aber eine Prognoseentscheidung vorsieht, stehen diese Schwierigkeiten einer Differenzierung je nach Ergebnis dieser Entscheidung nicht entgegen.

ff) Die in § 42 Abs 1 [X.] und 3 [X.] aF iVm § 11 Abs 2a [X.] [X.] vorgenommene Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Trägern der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist sowohl mit Art 2 Abs 1 GG als auch mit Art 3 Abs 3 Satz 2 GG vereinbar.

(1) Zwar folgt aus dem in § 1 [X.] angeordneten, die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art 2 Abs 1 GG berührenden Versicherungszwang die Pflicht des Gesetzgebers, für die erbrachten Beitragsleistungen mit einem erheblichen Beitragssatzniveau im Versicherungsfall auch adäquate Versicherungsleistungen vorzusehen (vgl [X.] <[X.]ammer> Beschluss vom [X.] ua - [X.][X.] 11, 465, 473 = [X.]-2600 § 68 [X.] Rd[X.]8; für das Leistungsrecht der [X.] s auch [X.] Beschluss vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 - [X.]E 115, 25, 42 f = [X.]-2500 § 27 [X.] Rd[X.]9 ff). Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass die Erbringung von [X.]en durch die Rentenversicherungsträger an spezifische rentenversicherungsrechtliche Voraussetzungen anknüpft. Insbesondere vor dem Hintergrund der besonderen Ausgestaltung des Beitrags- und Leistungsrechts für behinderte Menschen in einer [X.] führt die Anwendung der allgemeinen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch den Rentenversicherungsträger nicht zu einem unverhältnismäßigen Leistungsausschluss. Das gilt umso mehr, als es nicht um die Frage geht, ob die Leistung überhaupt erbracht wird, sondern nur um die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers als Leistungsträger für eine solche Maßnahme.

(2) Auch eine nach Art 3 Abs 3 Satz 2 GG verbotene Benachteiligung wegen Behinderung liegt nicht vor. Zwar werden behinderte Menschen, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wegen der Art oder der Schwere ihrer Behinderung keinen über der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Lohn erreichen können und infolgedessen als erwerbsunfähig angesehen werden müssen, mit ihrem eingeschränkten Leistungsvermögen, das sie zur Tätigkeit in einer [X.] befähigt, nicht durch Reha-Maßnahmen gerade des Rentenversicherungsträgers ebenso geschützt wie nicht in diesem Ausmaß behinderte Versicherte. Das führt jedoch nicht zu einer Benachteiligung wegen einer Behinderung (vgl im Einzelnen [X.] vom 16.6.2015 - [X.] R 12/14 R - [X.] 119, 136 = [X.]-2600 § 10 [X.], Rd[X.]1 unter Bezugnahme auf [X.] vom [X.] - [X.] RJ 8/99 R - [X.] 85, 298, 303 = [X.] 3-2600 § 10 [X.] S 6 f mwN). Die Differenzierung nach dem leistungszuständigen Rehabilitationsträger stellt auch keine Diskriminierung behinderter Menschen dar, die Art 5 Abs 2 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - [X.]) verhindern will. Diese Vorschrift der [X.] gebietet es nicht, dass der Rehabilitationsbedarf eines behinderten Menschen im gegliederten Sozialsystem [X.] gerade durch den Träger der Rentenversicherung gedeckt wird ([X.] vom 16.6.2015 - [X.] R 12/14 R - [X.] 119, 136 = [X.]-2600 § 10 [X.], Rd[X.]1).

gg) Bei Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe ist die Prognose der [X.] nicht zu beanstanden, dass der Versicherte durch die Teilhabeleistung in der [X.] voraussichtlich nicht erfolgreich für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt rehabilitiert werden konnte. Die von der [X.]lägerin erhobene Verfahrensrüge greift nicht durch.

(1) Entgegen der Auffassung des [X.] ist die im Rahmen des § 11 Abs 2a [X.] [X.] von der [X.] getroffene Prognose allerdings nicht lediglich eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.], Stand September 2019, [X.] § 11 Rd[X.]5 unter Bezugnahme auf [X.] § 10 Rd[X.]6). Das wäre nur der Fall, wenn das Tatbestandsmerkmal "voraussichtlich erfolgreiche Rehabilitation" der Verwaltung einen sogenannten Beurteilungsspielraum eröffnete. Ein solcher wird der [X.] hier jedoch nicht eingeräumt. Die Beklagte hat nach § 11 Abs 2a [X.] [X.] aufgrund medizinischer Befunde einzuschätzen, ob die Teilhabeleistung voraussichtlich erfolgreich zu einer Wiedereingliederung des Versicherten in den allgemeinen Arbeitsmarkt führen wird. Die prognostische Beurteilung der hierzu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen ist im gerichtlichen Verfahren mit gleicher Sicherheit einer Überprüfung zugänglich wie im Verwaltungsverfahren. Weder rechtliche noch faktische Anhaltspunkte, die eine Ausnahme von der nach Art 19 Abs 4 GG prinzipiell gewährleisteten vollständigen Überprüfbarkeit von Verwaltungsentscheidungen rechtfertigen, sind hier gegeben (vgl auch [X.] vom [X.] [X.]/14 R - [X.]-4200 § 16b [X.] Rd[X.]8; [X.] vom [X.] LW 1/17 R - [X.]-5868 § 3 [X.] Rd[X.]4, auch zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

(2) Allerdings sind Abwägungs- und Prognoseentscheidungen der Tatsacheninstanzen einer Überprüfung im Revisionsverfahren wegen der enthaltenen Tatsachenelemente unter Berücksichtigung von § 162 [X.] nur begrenzt zugänglich (zur Abgrenzung von Rechtsfragen und Tatsachenfragen vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 162 Rd[X.] ff). Das Revisionsgericht ist in diesen Fällen darauf beschränkt zu prüfen, ob der rechtliche Rahmen verkannt, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt und ob alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände berücksichtigt und angemessen abgewogen worden sind (vgl [X.] vom 3.12.2015 - B 4 AS 49/14 R - juris Rd[X.]1 mwN; [X.] vom 10.12.2013 - [X.] R 9/13 R - NZS 2014, 264 Rd[X.]3 ff). Wie die Tatsachengerichte eine Würdigung vornehmen und welche Umstände sie zugrunde legen, ist grundsätzlich von ihnen zu entscheiden und entzieht sich - aus rechtlichen wie auch tatsächlichen Gründen - einer abschließenden revisionsgerichtlichen Festlegung (vgl [X.] vom 17.10.2012 - [X.] [X.]A 49/11 R - [X.] 112, 90 = [X.]-2500 § 95 [X.]6, [X.]). Die Entscheidung, ob der festgestellte Sachverhalt die Prognose erlaubt, dass ein Versicherter durch die Teilhabeleistung voraussichtlich erfolgreich die Befähigung zur Ausübung einer Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erlangt, gehört zur Beweiswürdigung des [X.] (§ 128 [X.]), nicht zur Rechtsanwendung ([X.] vom 31.10.2012 - [X.] R 1/12 R - [X.] 112, 116 = [X.]-1200 § 30 [X.], Rd[X.]7 mwN).

(3) Auch wenn das [X.] annahm, die nach § 11 Abs 2a [X.] [X.] erforderliche Prognose sei von ihm nur eingeschränkt überprüfbar, hat es dennoch die maßgeblichen tatsächlichen Umstände vollständig festgestellt und die Entscheidung der [X.] verfahrensfehlerfrei einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung unterzogen. Das [X.] hat zutreffend berücksichtigt, dass vom Versicherten und der medizinischen Reha-Einrichtung in dem zugrunde liegenden Antrag nur die Aufnahme in eine [X.] angestrebt wurde. Nach den Feststellungen des [X.] teilte die [X.]lägerin bei Beginn der Maßnahme diese Prognose der [X.]. Das [X.] hat in seine Würdigung einbezogen, dass [X.]lägerin und Beklagte (sowie auch der Versicherte selbst) übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass der Versicherte allenfalls für eine Tätigkeit auf dem "zweiten Arbeitsmarkt" rehabilitierungsfähig war und Leistungen deshalb von Anfang an in einer [X.] mit keinem darüber hinausgehenden [X.] vorgesehen waren.

Nach den Feststellungen des [X.] bestätigte das gerichtliche Gutachten des [X.] vom 16.2.2016 einschließlich der ergänzenden Stellungnahme vom [X.] die von der [X.]lägerin und der [X.] prognostizierte Rehabilitationsfähigkeit des Versicherten. Hiernach war beim Versicherten, der an einer paranoiden Schizophrenie litt, eine Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht zu erwarten. Das [X.] ist im Rahmen seiner Beweiswürdigung in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Stellungnahme des [X.] weder das Gutachten des [X.] noch die Prognose der Beteiligten zu widerlegen vermochte.

3. Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO und dem Umstand, dass das Rechtsmittel der [X.]lägerin ohne Erfolg geblieben ist.

Meta

B 5 R 1/19 R

26.02.2020

Bundessozialgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Nürnberg, 4. Mai 2016, Az: S 4 R 1321/13, Urteil

§ 1 S 1 Nr 2 Buchst a SGB 6, § 9 SGB 6, §§ 9ff SGB 6, § 11 Abs 1 SGB 6, § 11 Abs 2a Nr 1 SGB 6, § 11 Abs 2a Nr 2 SGB 6, § 16 SGB 6, § 4 Abs 1 Nr 3 SGB 9, § 6 Abs 1 Nr 2 SGB 9, § 6 Abs 1 Nr 4 SGB 9, § 7 S 2 SGB 9, § 14 Abs 4 S 1 SGB 9, § 40 Abs 1 SGB 9, § 41 Abs 2 SGB 9, § 42 Abs 1 Nr 1 SGB 9, § 42 Abs 1 Nr 3 SGB 9, § 42 Abs 2 SGB 9, § 136 SGB 9, § 75 Abs 2 SGG, Art 5 Abs 2 UNBehRÜbk, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 3 S 2 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 26.02.2020, Az. B 5 R 1/19 R (REWIS RS 2020, 2535)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2535

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S 11 R 1141/15 (SG Nürnberg)

Berufliche Rehabilitation


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