Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2001, Az. VIII ZB 8/01

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2380

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[X.]/01vom6. Juni 2001in dem [X.] 2 -Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 6. Juni 2001 durch die [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.]:Auf die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten werden [X.] des 14. Zivilsenats des [X.] vom 27. Februar 2001 und der 5. Zivilkammer des [X.] vom 6. November 2000 aufgehoben.Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen das [X.] des [X.] vom12. Januar 2000 gewährt.Dem Beklagten wird Prozeßkostenhilfe für das Verfahren derweiteren sofortigen Beschwerde versagt.[X.]: 120.000 [X.]:[X.] Gegen den Beklagten ist durch das [X.] am12. Januar 2000 Versäumnisurteil ergangen, das am 8. Februar 2000 durchNiederlegung zugestellt worden ist. Er hat dagegen durch anwaltlichen Schrift-satz, beim [X.] eingegangen am 19. Juli 2000, [X.] 3 -eingelegt und sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] der Einspruchsfrist beantragt. Mit Beschluß vom 6. November 2000,zugestellt am 5. Dezember 2000, hat das [X.] den Antrag auf Wieder-einsetzung zurückgewiesen und den Einspruch als unzulässig verworfen. [X.] gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten hat das [X.] durch am 5. März 2001 zugestellten Beschluß vom 27. Februar 2001zurückgewiesen. Hiergegen hat der Beklagte weitere sofortige Beschwerde,beim [X.] eingegangen am 26. März 2001, eingelegt.Zur Durchführung der weiteren sofortigen Beschwerde beantragt er Prozeßko-stenhilfe.I[X.] Die form- und fristgerecht eingelegte weitere sofortige Beschwerde(§ 568 a ZPO) ist zulässig und begründet. Der Beklagte war ohne [X.], die [X.] für die Einlegung eines Einspruchs einzuhalten (§ 339Abs. 1 ZPO i.V.m. § 233 ZPO).1. Der Beklagte, [X.] Staatsangehöriger, hat vorgetragen unddurch eidesstattliche Versicherungen glaubhaft gemacht:Am 10. April 1999 sei er aus [X.]in sein Heimatland gereist, weil [X.] einen Oberschenkelhalsbruch zugezogen habe. Am 27. Juli 1999sei die Mutter verstorben. Mitte August 1999 habe sich einer seiner Brüder [X.] Unfall erhebliche Verletzungen zugezogen; der vom Bruder gesteuerteTraktor sei umgestürzt und habe den Fahrer unter sich begraben. Etwas [X.] ein anderer Bruder erkrankt. Aufgrund dieser Umstände habe er sich alsausgebildeter Chirurg länger als ursprünglich geplant - und zwar bis zum3. Juni 2000 - in [X.] aufgehalten. Im August 1999 seien seine Ehe-frau und seine älteste Tochter gleichfalls nach [X.] nachgekommen.In der ehelichen Wohnung in [X.]seien allein die beiden jüngeren Töchter,- 4 -geboren 1984 und 1985, verblieben. Die Töchter habe er angewiesen, die ein-gehende Post zu lesen und ihm darüber telefonisch Bericht zu erstatten. [X.] hätten sie ihm auftragsgemäß per Telefax zukommen lassen. [X.] über den Rechtsstreit hätten beide Töchter indes in der eingegangenenPost nicht vorgefunden, auch keinen Benachrichtigungsschein über eine beimPostamt abzuholende Sendung. Ein Schreiben der [X.]vom29. Mai 2000 habe eine Pfändung seitens des [X.] angezeigt. DiesesSchreiben hätten ihm die Töchter am 3. Juni 2000 per Fax übermittelt. [X.] habe er am 4. Juni 2000 die Rückreise nach [X.]angetreten.2. Zu Recht ist das [X.] von einer wirksamen Ersatzzu-stellung des Versäumnisurteils am 8. Februar 2000 nach § 182 ZPO ausge-gangen. Insbesondere handelte es sich bei der Wohnung in [X.]auch zu die-sem [X.]punkt noch um die Wohnung des Beklagten. Wie das [X.] zutreffend näher ausführt, hat der Beklagte, der sich nur aufgrund dernacheinander eingetretenen Erkrankungen mehrerer Familienmitglieder [X.] geplant in [X.] an verschiedenen Orten aufgehalten hat, dort kei-nen neuen Lebensmittelpunkt begründet. Dies wird mit der weiteren Beschwer-de auch nicht (mehr) angegriffen.3. Den Beklagten trifft kein Verschulden an der Versäumung der Ein-spruchsfrist. Ein etwaiges schuldhaftes Verhalten der Töchter ist dem [X.] nicht zuzurechnen. Ihm kann gemäß § 85 Abs. 2 ZPO nur ein Verschuldenvon Bevollmächtigten angelastet werden. Die beiden in der Wohnung verblie-benen Töchter waren indes nicht seine Bevollmächtigten; sie waren seineHilfspersonen, die ihm halfen, seinen Obliegenheiten bei möglichen Zustellun-gen nachzukommen (vgl. Beschluß des Senats vom 28. Juli 1999 - [X.] ZB3/99 - NJW-RR 2000, 444 unter 2 b). Dem Beklagten gereicht es auch nicht- 5 -zum Verschulden, seine beiden Töchter als Hilfspersonen in Anspruch ge-nommen zu haben. Zwar waren beide Töchter noch nicht volljährig (§ 2 BGB).Doch muß angesichts der Umstände angenommen werden, daß die [X.] in ihrem Reifeprozeß hinreichend vorangeschritten waren. [X.] es nicht gelingen können, daß die Töchter, allein auf sich gestellt, ohneEltern in der [X.] von November 1999 bis Anfang Juni 2000 in der Wohnung in[X.]lebten und die Schule besuchten. Etwas anderes ergibt sich auch [X.], daß in § 181 ZPO "erwachsene" Personen als mögliche [X.] genannt werden. Abgesehen davon, daß hier kein [X.] § 181 ZPO vorliegt, ist der Begriff "erwachsen" nicht mit "volljährig" gleich-zusetzen. Erforderlich ist insoweit lediglich nach gefestigter Rechtsprechung(vgl. z.B. [X.], Urteil vom 13. Januar 1981 - [X.]/79 - NJW 1981, 1613unter 1 a), daß die Person nach ihrem Auftreten und äußerem Erscheinungs-bild erwarten läßt, sie werde das zuzustellende Schriftstück ordnungsgemäßweitergeben und die Person ihrer körperlichen Entwicklung nach einem Er-wachsenen ähnlich ist. Dies wird bereits meist bei 15jährigen [X.] (Nachweise bei Musielak/Wolst, ZPO, 2. Aufl., § 181 Rdnr. 6).Entgegen der Auffassung des [X.]s kann dem Beklagtenauch nicht vorgeworfen werden, seine Töchter über den Umgang mit einge-henden Postsendungen nur unzureichend unterwiesen zu haben. Wie [X.] an Eides statt versichern, hat ihr Vater ihnen "... eingehend aufgege-ben, alle eingehende Post [X.] zu öffnen, zu lesen und ihm darübertelefonisch Bericht zu erstatten, gegebenenfalls die entsprechenden [X.] Fax nach [X.] zu übermitteln". Es sind keine Anhaltspunkte vor-handen, die Zweifel am Inhalt dieser Versicherung begründen [X.] 6 -II[X.] Prozeßkostenhilfe konnte dem Beklagten nicht gewährt werden. [X.] ihm vorgelegte Erklärung gemäß § 117 Abs. 2 ZPO über seine persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse läßt eine Bedürftigkeit im Sinne des§ 114 ZPO nicht erkennen. Die Formularfrage nach Einnahmen aus [X.] oder selbständiger Tätigkeit ist nicht beantwortet; es ist auch nichtmitgeteilt, weshalb der Beklagte derzeit kein Einkommen erzielen kann.[X.] [X.] Dr. LeimertWiechers [X.]

Meta

VIII ZB 8/01

06.06.2001

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2001, Az. VIII ZB 8/01 (REWIS RS 2001, 2380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2380

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