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PDF anzeigen[X.]in dem [X.] 2 -Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 21. November 2000 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.],Dr. [X.] und Dr. [X.]:Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der [X.] des [X.] vom 5. Juni 2000 aufge-hoben.Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Berufung gegen das [X.] [X.] vom 18. Januar 2000 Wiedereinsetzung inden vorigen Stand bewilligt.[X.]: 23.425,36 DM.Gründe:[X.] Der Beklagte wurde im Urkundenprozeß durch Vorbehaltsurteil [X.] [X.] vom 30. September 1999 zur Zahlung von 23.425,36 DMnebst Zinsen verurteilt. Gegen das Schlußurteil des [X.] Januar 2000, durch welches das Vorbehaltsurteil vom 30. September 1999für vorbehaltslos erklärt wurde, hat der Beklagte am 9. März 2000 rechtzeitigBerufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 10. April 2000, [X.] 11. April 2000, begründet. Auf den gerichtlichen Hinweis vom 19. [X.], zugestellt am 28. April 2000, daß die Berufungsbegründung am 10. [X.] (Montag) hätte eingehen müssen, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom3. Mai 2000, eingegangen am 5. Mai 2000, Wiedereinsetzung in den vorigenStand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist begehrt. Zur [X.] hat er vorgetragen, die Rechtsanwaltsangestellte [X.]seiner Pro-zeßbevollmächtigten sei am 10. April 2000 angewiesen worden, den [X.] per Telefax dem Gericht zu übersenden. Dies habe sie jedoch verse-hentlich versäumt und den Schriftsatz stattdessen nur für den [X.], ohne sich dahingehend zu vergewissern, daß dort eine Zustellungnoch rechtzeitig erfolgen könne. Da Frau [X.]irrtümlich davon ausgegangensei, daß die Zustellung über den Nachtbriefkasten noch rechtzeitig erfolgenwerde, habe sie auch die entsprechende Endfrist im Fristenbuch als erledigtstreichen lassen.Das [X.] hat durch Beschluß vom 5. Juni 2000 den [X.] Wiedereinsetzung zurückgewiesen und gleichzeitig die Berufung des [X.] als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem [X.] könne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung [X.] nicht gewährt werden, da er sich ein [X.] seiner Prozeßbevollmächtigten entgegenhalten lassen müsse.Die dem Rechtsanwalt obliegende wirksame [X.] erfordere es,daß [X.] erst dann im [X.] gelöscht würden, wenn dasfristwahrende Schriftstück tatsächlich abgesandt worden oder zumindest [X.] dafür getroffen worden sei, daß es tatsächlich rechtzeitig hinausgehe.Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftstücke per Telefax ende die [X.] Anwalts zur [X.] erst dann, wenn feststehe, daß der [X.] wirklich übermittelt worden sei. Der Rechtsanwalt komme seiner Ver-pflichtung, für eine wirksame [X.] zu sorgen, dabei nur [X.], wenn er seinen dafür zuständigen Mitarbeitern die Weisung erteile, sich- 4 -einen Einzelnachweis ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Voll-ständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die [X.] erst nach Kontrolle [X.] zu löschen. Daß eine solche Anweisung im Büro der [X.] des Beklagten bestanden habe, ergebe sich aus den im Wie-dereinsetzungsgesuch mitgeteilten Umständen nicht.Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.I[X.] Das form- und fristgerecht eingelegte Rechtsmittel hat Erfolg.An der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, die am 10. April 2000 ab-lief, trifft die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten kein Verschulden, das die-ser sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO anrechnen lassen müßte.Nach dem dargelegten Geschehensablauf, der durch eidesstattlicheVersicherung der Rechtsanwaltsangestellten [X.]vom 3. Mai 2000 glaubhaftgemacht worden ist, war diese von der Prozeßbevollmächtigten des [X.] angewiesen worden, den [X.] vorab per Telefax zum Zwecke der Fristwahrung dem Berufungsge-richt zuzusenden; diese Anweisung war der [X.], so daß sie den Schriftsatz lediglich für den Nachtbriefkasten [X.]. Bei diesem Sachverhalt ist die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten ih-rer Verpflichtung, für den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründung zusorgen, dadurch nachgekommen, daß sie der Rechtsanwaltsangestellten [X.]eine konkrete Einzelanweisung erteilt hatte, die bei Befolgung die Fristwahrunggewährleistet hätte. Auf die Befolgung der Weisung durch die bisher als zu-verlässig erwiesene Frau [X.]durfte sich die Prozeßbevollmächtigte des [X.] verlassen. Wurde die erteilte Weisung nicht ausgeführt, trifft die Pro-zeßbevollmächtigte des Beklagten daher kein Verschulden (st.Rspr. vgl. [X.] 5 -natsbeschluß vom 18. Februar 1998 - [X.], NJW-RR 1998, 932; [X.],Beschluß vom 18. März 1998 - [X.], NJW-RR 1998, 1360 f; [X.],Beschluß vom 17. Juni 1998 - [X.], NJW-RR 1998, 1444 f; zuletzt[X.], Beschluß vom 6. Juli 2000 - [X.], [X.], 2823).Daß im Wiedereinsetzungsgesuch des Beklagten nichts zu der im [X.] Prozeßbevollmächtigten bestehenden [X.] bei der Über-mittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax (vgl. [X.], Beschluß vom19. November 1997 - [X.], NJW 1998, 907 f m.w.Nachw.) ausgeführtworden ist, steht der beantragten Wiedereinsetzung nicht entgegen. Auf dieallgemeinen Hinweise für die Einhaltung von Fristen durch Telefaxübersen-dung, wie sie unter [X.] des mit der Beschwerdebegründung vom 28. Juni 2000vorgelegten Handbuchs für das Sekretariat enthalten sind, kommt es [X.] nicht an, weil der Rechtsanwaltsangestellten [X.]entfallen war, daßsie die Berufungsbegründung durch Telefax übermitteln sollte. Das gleiche [X.] die in dem Handbuch enthaltenen allgemeinen organisatorischen Vorkeh-rungen bei Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen durch Boten [X.] sowie zur Streichung von Fristen "bei endgültiger Erledigungder Sache", zu welchen mit der Beschwerdebegründung erstmals vorgetragenworden ist; denn vorliegend ist eine konkrete Einzelanweisung erteilt worden,die bei ihrer Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte ([X.], [X.] 23. April 1997 - [X.], NJW 1997, 1930 f; [X.], Beschluß vom18. März 1998 aaO; [X.], Beschluß vom 25. März 1998 - [X.], [X.]RZPO § 233 Einzelanweisung 2; [X.], Beschluß vom 6. Juli 2000 aaO). Es [X.] daher keines [X.] darauf, aus welchem Grund die [X.] vom 10. April 2000 nicht mehr rechtzeitig am gleichen Tage in [X.] des Berufungsgerichts gelangt ist, obwohl Frau [X.]nachihrer Darstellung von einem noch rechtzeitigen Einwurf der [X.] 6 -dungsschrift in den Nachtbriefkasten ausging und aus diesem Grund die Fristim [X.] mit dem Zusatz "NB" (Nachtbriefkasten) streichen ließ. [X.] wäre ein hierin liegendes Verschulden der [X.] Beklagten ebenfalls nicht zuzurechnen.[X.] [X.] [X.]Dr. [X.] Dr. [X.]
Meta
21.11.2000
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.11.2000, Az. VIII ZB 24/00 (REWIS RS 2000, 459)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 459
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