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PDF anzeigen[X.]in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 21. März 2001 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.]:Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des9. Zivilsenats des [X.] vom 4. [X.] wird auf seine Kosten zurückgewiesen.[X.]: 1.335.073,13 DM.Gründe:Zu Recht hat das [X.] dem Beschwerdeführer Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist ver-sagt, weil er vernünftigerweise mit der Ablehnung seines Antrages auf Prozeß-kostenhilfe für das Berufungsverfahren habe rechnen müssen. Zutreffend [X.] Berufungsgericht davon aus, daß dem Beschwerdeführer nach der von ihmvorgelegten [X.] ein einzusetzendes Einkommenvon ca. 480.000 DM zur Verfügung stand, weil steuerrechtliche Abschreibun-gen im Verfahren der Prozeßkostenhilfe nicht zu berücksichtigen sind.Damit kann auch angesichts der vom Beschwerdeführer geltend ge-machten Zahlungen von 250.00 DM zur Tilgung von Krediten nicht angenom-men werden, der Beschwerdeführer sei im Sinne der Vorschriften des [X.] -kostenhilferechts bedürftig. Dies hätte er, da er anwaltlich beraten war, aucherkennen können.[X.] [X.] [X.] Wiechers Dr. Wolst
Meta
21.03.2001
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2001, Az. VIII ZB 17/00 (REWIS RS 2001, 3131)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3131
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