(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
(2) 1Muss die Zustellung im Ausland erfolgen, so beträgt die Einspruchsfrist einen Monat. 2Das Gericht kann im Versäumnisurteil auch eine längere Frist bestimmen.
(3) Muss die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 19 G v. 22.2.2023 I Nr. 51
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.12.2005 I 3202; 2006 I 431; 2007 I 1781;
GESETZGEBUNG ZUSTELLUNG BUNDESGERICHTSHOF VERSPÄTUNG/PRÄKLUSION ERSATZZUSTELLUNG IZVR EUZVO VERSÄUMNISURTEIL AUSLANDSZUSTELLUNG EINSPRUCHSFRIST BMJV EUMVVO HBÜ PRE-TRIAL-DISCOVERY ÖFFENTLICHE ZUSTELLUNG VOLLSTRECKUNGSGEGENKLAGE SCHIEDSGERICHTLICHES VERFAHREN Hinzufügen
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