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PDF anzeigen[X.]/99vom12. April 2000in dem [X.] 2 -Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende RichterinDr. [X.] und [X.] Hübsch, [X.], [X.] und [X.] 12. April 2000beschlossen:Die Beschwerde der [X.] gegen den Beschluß des 11. Zivil-senats des [X.] vom 1. März 1999 wird [X.] verworfen; die sofortige Beschwerde gegen den Be-schluß des 11. Zivilsenats des [X.] vom14. April 1999 wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.[X.]: 1.200 DM.Gründe:[X.] Das [X.] hat die Beklagte mit Teilurteil vom 29. Januar 1998zur Erteilung eines [X.] verurteilt. Mit Beschluß vom 1. März 1999hat das [X.] die Beschwer für die von der [X.] dagegeneingelegte Berufung auf bis zu 1.200 DM festgesetzt; am 14. April 1999 hat [X.] Rechtsmittel der [X.] als unzulässig verworfen, weil der Wert [X.] der [X.] die Berufungssumme nicht [X.] -Die Beklagte hat gegen die Entscheidung vom 1. März 1999 [X.] und gegen diejenige vom 14. April 1999 sofortige Beschwerde eingelegt.I[X.] 1. Nicht statthaft ist die Beschwerde gegen die Entscheidung [X.] März 1999, mit welcher die Beschwer für die Berufung der [X.] festge-setzt wurde, § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO. Eine Ausnahme nach Abs. 4 Satz 2 die-ser Vorschrift ist nicht gegeben.[X.] ist hingegen die sofortige Beschwerde der [X.] gegen [X.] der Berufung durch Beschluß des [X.]s vom14. April 1999 (§ 567 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO). [X.] im übrigen zulässige Rechtsmittel ist allerdings unbegründet.2. [X.] eines [X.] bemißt sich der Wert des Beschwerdegegen-standes im Sinne des § 511 a ZPO nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, dendie Erfüllung des titulierten Anspruches erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff). [X.] gehen zutreffend sowohl das Berufungsgericht als auch die Beklagte aus.Nach diesen Grundsätzen hat die Vorinstanz die Beschwer der [X.]durch das erstinstanzliche Teilurteil zu Recht mit nicht mehr als 1.200 DM be-wertet. Diese Entscheidung ist - wie bereits ausgeführt - nicht anfechtbar.Gleichwohl ist die Beklagte dadurch nicht [X.] gestellt. Denn beider Untersuchung der Begründetheit des Angriffs gegen die Entscheidung, mitder das [X.] die Berufung verworfen hat, ist auch die vom [X.] vorgenommene Bewertung der Beschwer zu überprüfen.Als Ermessensentscheidung ist diese Bewertung allerdings nur darauf-hin nachprüfbar, ob die Vorinstanz die [X.] überschritten odervon ihrem Ermessen in einer vom Zweck der Ermächtigung nicht [X.] Gebrauch gemacht hat (st.Rspr., vgl. z.B. Senatsurteil vom27. November 1991 [X.], NJW-RR 1992, 697 unter [X.]). Solche Feh-ler vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen.3. Rechtsfehlerfrei hat das [X.] bei seiner Entscheidungs-findung berücksichtigt, daß die Beklagte bereits während des erstinstanzlichenVerfahrens mit der Vorlage der Anlagen zu ihrem Schriftsatz vom30. September 1997 den Anspruch des [X.] teilweise erfüllt hat und [X.] nur die bereits vorhandenen Unterlagen noch zu ergänzen sind. Ergän-zungen hält die Vorinstanz zum Beispiel hinsichtlich der Aufträge der [X.]in M. für erforderlich und zur Frage, weshalb es zu Stornierun-gen, Neuberechnung der Rechnungen und Preiskorrekturen gemäß der vor-gelegten Liste gekommen sei.Den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden,soweit sie meint, das [X.] habe sie nicht nur zur Ergänzung des bereitsbestehenden, sondern zur Erstellung eines völlig neuen [X.] verur-teilt. Damit verkennt die Beschwerdeführerin, daß sie selbstverständlich diebereits vorhandenen Unterlagen benutzen kann und soll, um letztlich einenvollständigen Buchauszug zu erstellen. Es ist kein Grund ersichtlich, die be-reits geleistete Arbeit insoweit nicht zu verwenden.4. Die Annahme des [X.]s, die von der [X.] noch zuerbringende Arbeit übersteige nicht einen Kostenaufwand von 1.200 DM, wird- 5 - auch dadurch gestützt, daß das Auskunftsbegehren insbesondere den Zeit-raum nach dem 31. August 1995 betrifft; nur hinsichtlich weniger Kunden wer-den Angaben ab Januar oder April 1995 erforderlich.Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] Dr. Wolst
Meta
12.04.2000
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2000, Az. VIII ZB 15/99 (REWIS RS 2000, 2524)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2524
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