Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2003, Az. IV ZB 34/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4566

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[X.]/02vom5. Februar 2003in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und [X.] 5. Februar 2003beschlossen :Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der [X.] 6. Zivilkammer des [X.] vom23. September 2002 aufgehoben.Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen [X.] die Versäumung der Frist zur Begründung der [X.] gewährt.[X.] : 2.118,68 Gründe :[X.] Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Versicherungsnehmer,nach Regulierung eines Haftpflicht-Schadensfalles wegen einer angebli-chen Obliegenheitsverletzung in Höhe von 2.109,48 in [X.]. Das Amtsgericht hat den Prozeßbevollmächtigten der Kläge-rin sein klagabweisendes Urteil am 30. April 2002 zugestellt. Am 29. Mai2002 hat die Klägerin dagegen Berufung eingelegt. Unter dem 22. [X.] hat das [X.] den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin [X.] 3 -geteilt, die Frist zur Begründung der Berufung sei abgelaufen. Mit zweiam 30. Juli 2002 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen ist daraufhindie Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den [X.] beantragt worden.Die Klägerin stützt ihr Wiedereinsetzungsgesuch darauf, der ur-sprüngliche [X.] sei verloren gegangen.Die Sekretärin des Sachbearbeiters im Büro ihrer Prozeßbevollmächtig-ten habe die Berufungsbegründung am 28. Juni 2002 geschrieben, [X.] dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt zur Unterschrift vorgelegtund daran anschließend persönlich dafür gesorgt, daß der [X.] in den Postausgang gekommen sei. Der Brief sei noch am [X.] zur Post gebracht worden, er sei nicht in der [X.]. Am Abend des 28. Juni 2002 habe keine Post mehr [X.] gelegen.Mit Beschluß vom 20. September 2002 hat das [X.] die [X.] verworfen und das Wiedereinsetzungsgesuch der Klägerin zu-rückgewiesen. Es geht zwar davon aus, die Klägerin habe ihren Sach-vortrag durch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung der [X.] glaubhaft gemacht. Wiedereinsetzung sei gleichwohl zuversagen, weil die Sekretärin den Brief unstreitig nicht eigenhändig [X.] gebracht habe und damit der weitere Verbleib des Schreibens nachdem Einlegen in das [X.] der Kanzlei offen bleibe. Denerforderlichen "Nachweis", daß der Brief wirklich in den ordnungsgemä-ßen Postlauf gelangt sei, habe die Klägerin nicht erbracht.- 4 -I[X.] Die dagegen gerichtete, gemäß den §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde ([X.] auch bei [X.] von weniger als 20.000 vgl. [X.], Beschluß vom 4. September 2002 - [X.] - NJW 2002,3783 unter I[X.]1) des Beklagten ist zulässig.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ein Prozeßbevollmächtigter dafür sorgen, daß ein [X.] rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei [X.]. Im Rahmen der dafür erforderlichen Fristenkontrolle (vgl. dazu[X.], Urteil vom 11. Januar 2001 - [X.]/00 - NJW 2001, 1577 =[X.], 380 unter II 1 m.w.N.) muß durch organisatorische [X.] auch gewährleistet sein, daß für den Postversand vorgeseheneSchriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden. Das ist imallgemeinen dann der Fall, wenn durch die Kanzleiorganisation [X.] wird, daß der fristwahrende Schriftsatz in ein [X.] [X.] als "letzter Station auf dem Weg zum Adressaten" eingelegt undvon dort unmittelbar zum Briefkasten gebracht wird. Eine zusätzlicheAusgangskontrolle ist dann entbehrlich ([X.] aaO m.w.N.). Der [X.] hat in diesem Zusammenhang die allgemeine Anweisung ei-nes Rechtsanwalts, die in einem solchen [X.] [X.] von Mitarbeitern zweimal täglich frankieren und (ohne weiteren [X.]) zum Briefkasten bringen zu lassen, als ausreichend ange-sehen ([X.] aaO unter I[X.] 2). Einen "Nachweis" dafür, daß das [X.] tatsächlich in den Postlauf gelangt ist, hat der [X.] gefordert wie eine - meist nicht mögliche - Darlegung,wann und wie genau ein Schriftstück verloren gegangen ist. [X.] die Glaubhaftmachung, daß der Verlust mit großer [X.] -lichkeit nicht im Bereich, für den die Partei (auch über § 85 ZPO) verant-wortlich ist, eingetreten ist ([X.]Z 23, 291, 293).2. Gemessen daran hat das Berufungsgericht die Sorgfaltspflichtendes Rechtsanwalts für die Kontrolle ausgehender fristgebundener [X.]. Die Anwaltssekretärin hat eidesstattlich versichert, [X.] sei noch am 28. Juni 2002 aus dem [X.] [X.] zur Post gebracht worden, er sei nicht in der Kanzlei geblieben.Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus eine Darlegung vermißt,wer den [X.] gebracht habe, übersieht es, daß es insoweit [X.] einfachster Art geht (vgl. dazu auch [X.], Beschluß vom3. Juli 1992 - [X.] - [X.]R ZPO § 233 Büropersonal 5), die [X.] betrauten Personen keine weitergehenden eigenen Entscheidun-gen abverlangen und deshalb von jedermann - und insbesondere auchvon Auszubildenden einer Rechtsanwaltskanzlei - geleistet werden [X.]. Da ein mögliches Verschulden des Boten für den Verlust des- 6 -Schriftsatzes auf dem Botengang selbst der Klägerin über § 85 [X.] mehr zuzurechnen wäre ([X.] aaO), hat sie ausreichend glaubhaftgemacht, daß die Berufungsbegründung mit großer Wahrscheinlichkeitaußerhalb ihres Verantwortungsbereichs verloren gegangen ist.[X.] [X.] Ambrosius [X.] Felsch

Meta

IV ZB 34/02

05.02.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.02.2003, Az. IV ZB 34/02 (REWIS RS 2003, 4566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4566

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