Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2001, Az. VII ZB 2/01

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3273

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[X.]/01vom8. März 2001in dem [X.] 2 -Der VII. Zivilsenat des [X.] hat am 8. März 2001 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.], [X.],[X.] und [X.]:Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der [X.] des [X.] vom 7. [X.] aufgehoben.Dem Beklagten wird wegen der Versäumung der [X.] in den vorigen Stand gewährt.[X.]: 20.167,06 DM.Gründe:1. Der Beklagte hat am 12. September 2000 gegen das am 24. Juli 2000zugestellte Urteil des [X.]. beim [X.] eingelegt. Er hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der [X.] beantragt, sein Prozeßbevollmächtigter habe die unterzeichnete Be-rufungsschrift am 18. August 2000 der zuverlässigen Rechtsanwaltsangestell-ten D. übergeben. Diese habe den Schriftsatz postfertig gemacht, jedoch ver-sehentlich nicht in den Postausgang, sondern in die Akte gelegt. Danach [X.] die Berufungsfrist im [X.] gelöscht und auf den 12. [X.] eine Vorfrist für die Berufungsbegründung eingetragen. An diesem [X.] der nicht abgesandte Brief entdeckt worden. Die [X.] sei- 3 -derart organisiert, daß die im Kalender vermerkten Fristen erst dann gelöschtwürden, wenn der Schriftsatz gefertigt und abgesandt worden sei.2. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Standversagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Beförderung der [X.] fristwahrenden Post müsse organisatorisch so weit vorbereitet sein,daß sie durch Versehen, welche die eigentliche Beförderung nicht beträfen,nicht mehr verhindert werden könnten. Der Prozeßbevollmächtigte müssedurch Anordnungen gewährleisten, daß die Erledigung der fristgebundenenSachen am Abend eines jeden [X.] anhand des [X.]sdurch Kontrolle der hinausgehenden Schriftstücke von einer dazu [X.] überprüft würden. Dazu habe der Beklagte nichts vorgetragen.3. Das hält der Überprüfung nicht stand. Dem Beklagten ist Wiederein-setzung in den vorigen Stand zu gewähren.a) Nach der Rechtsprechung des [X.] gehört es zu [X.] des Prozeßbevollmächtigten dafür zu sorgen, daß ein fristgebunde-ner Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei dem zu-ständigen Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muß er eine zuverlässige Fristen-kontrolle organisieren und insbesondere einen [X.] führen. Die [X.] muß gewährleisten, daß der fristwahrende Schriftsatz rechtzeitighergestellt und postfertig gemacht wird. Ist dies geschehen und ist die [X.] organisatorisch zuverlässig vorbereitet, sodarf die fristwahrende Maßnahme im Kalender als erledigt gekennzeichnetwerden ([X.], Beschluß vom 13. Oktober 1995 - [X.] = NJW-RR 1994,565, 566; Beschluß vom 27. November 1996 - [X.] = NJW 1997,1312, 1313; Beschluß vom 9. September 1997 - [X.]/97 = NJW 1997,3446, 3447; Beschluß vom 15. Juli 1998 - [X.] = NJW-RR 1998, 1443,- 4 -1444). Das ist im allgemeinen anzunehmen, wenn der fristwahrende Schriftsatzin ein [X.] des Rechtsanwalts eingelegt wird und die [X.] von dort unmittelbar zum Briefkasten gebracht wird, das [X.] also "letzte Station" auf dem Weg zum Adressaten ist ([X.], Urteil vom11. Januar 2001 - [X.]/00).b) Auf dieser Grundlage hat der Beklagte glaubhaft gemacht, daß ihnoder seinen Prozeßbevollmächtigten kein Verschulden an der Versäumung [X.] trifft. Nach seiner Darstellung sind die Anforderungen an einesorgfältige [X.] erfüllt. Er hat in der Beschwerdeschrift zulässigerläutert, daß die Post von der Bürokraft versandfertig gemacht und sodann indas [X.] gelegt wird. Diesem wird sie kurz vor der [X.] bzw. vor [X.] entnommen und zum nahe [X.] gebracht. Die Kontrolle der Berufungsfrist war organisatorisch [X.] gewährleistet, daß sie im [X.] erst gestrichen werden durfte,wenn die Post in das [X.] gelegt worden war. Dieser [X.] durch die eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten [X.]. Eine zusätzliche Überwachung der abgehenden Post, wie sie [X.] als zusätzliche [X.] zum [X.] gefordertwird, war nicht erforderlich (vgl. [X.], Beschluß vom 27. November 1996 aaO;Urteil vom 11. Januar 2001 - [X.]/00). Der vom Berufungsgericht zitiertenEntscheidung des [X.] (Beschluß vom 26. Februar 1996 - [X.]/95 = NJW 1996, 1540) liegt ein anderer Sachverhalt [X.] 5 -Die Streichung der Frist beruhte nicht auf einem Organisationsfehler imBüro des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, sondern auf dem Versehender ansonsten zuverlässigen und regelmäßig überwachten Bürokraft. [X.] muß sich der Beklagte nicht zurechnen lassen.Ullmann [X.] Kuffer Kniffka [X.]

Meta

VII ZB 2/01

08.03.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.03.2001, Az. VII ZB 2/01 (REWIS RS 2001, 3273)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3273

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