Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2001, Az. III ZR 148/00

III. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3956

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BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:11. Januar 2001F r e i t a gJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:ja------------------------------------ZPO § 233 FcDem Erfordernis einer [X.] bei fristwahrenden Schriftsätzenist genügt, wenn der Rechtsanwalt den von ihm unterzeichneten und kuver-tierten Schriftsatz in einer "Poststelle" seiner Kanzlei ablegt und [X.] organisatorischer Anweisungen gewährleistet ist, daß dort la-gernde Briefe ohne weitere Zwischenschritte noch am selben Tag frankiertund zur Post gegeben werden.[X.], Urteil vom 11. Januar 2001 - [X.]/00 -OLG Köln LG Köln- 2 -Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2000 aufgehoben.Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-gen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung ge-währt.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts wegen- 3 -TatbestandDie Beklagten haben gegen das der Klage auf Zahlung einer Maklerpro-vision stattgebende Urteil des [X.] rechtzeitig Berufung eingelegt. [X.] vom 2. Dezember 1999 ist aber nicht innerhalbder bis zum 6. Dezember 1999 verlängerten Begründungsfrist, sondern erst am7. Dezember 1999 beim [X.] eingegangen. Nach telefonischemHinweis auf die Verspätung haben die Beklagten fristgerecht Wiedereinsetzungin den vorigen Stand beantragt und zur Begründung vorgetragen:Der Schriftsatz vom 2. Dezember 1999 sei in den Morgenstunden diesesTages von der Rechtsanwaltsfachangestellten [X.] geschrieben, für die Postvorbereitet und dem Anwalt zur Unterschrift übergeben worden. Dieser habeihn zusammen mit den Kopien für die Mandantschaft unterzeichnet, [X.] und zu der "Poststelle" der Kanzlei gegeben. Die Einrichtung die-ser Poststelle bestehe aus einer Arbeitsplatte, der Frankiermaschine und ei-nem Behälter mit der Aufschrift "herausgehende Post". Es lägen rote [X.] bereit, in welche die frankierte Post gesteckt werde.Täglich gingen aus der Kanzlei allein über die [X.] ca. 50 bis100 Briefe an verschiedene Empfänger. Es würden bis zu sechs und acht Frei-stempler-Umschläge an jedem Arbeitstag in einen nahegelegenen Briefkasteneingeworfen. Sechs Kanzleimitarbeiter frankierten je nach Arbeitslage diehinausgehende Post. Die Poststelle sei so gestaltet, daß keine Briefe liegen-bleiben könnten. Die Post werde erstmals in den frühen [X.] später noch einmal in den Abendstunden in den genannten Briefkasteneingeworfen. Demgemäß hätten auch die Beklagten die Kopien des [X.] 4 -zes am darauf folgenden Tag oder spätestens am Sonnabend erhalten. [X.] haben sich die Beklagten auf eine eigene eidesstattlicheVersicherung, auf eidesstattliche Versicherungen der Angestellten [X.] und ih-res Prozeßbevollmächtigten sowie auf einen Ausdruck aus dem Schreibcom-puter der Anwaltskanzlei bezogen.Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und inden Gründen seiner Entscheidung den Wiedereinsetzungsantrag der [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren Revision.[X.] Revision hat Erfolg.[X.] Berufungsgericht führt aus: Die Beklagten hätten nicht glaubhaftgemacht, daß sie ohne ein ihnen zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeß-bevollmächtigten gehindert gewesen seien, die Frist zur Begründung der [X.] einzuhalten. Glaubhaft gemacht sei allein, daß die Berufungsbegrün-dung am 2. Dezember 1999 von der Mitarbeiterin [X.] geschrieben, zusammenmit den für die Beklagten bestimmten Kopien von dem [X.], von ihm kuvertiert und zu der Poststelle seiner Kanzlei gegeben- 5 -wurde, außerdem, daß die Beklagten den Schriftsatz am 3. oder [X.] erhalten hätten. Nicht glaubhaft gemacht sei indessen, daß das für [X.] bestimmte Original am 2. Dezember 1999 oder zumindest so rechtzei-tig abgesandt worden sei, daß es bei normalem Postlauf innerhalb der Beru-fungsbegründungsfrist beim [X.] eingegangen wäre. Es sei [X.], ob und auf welche Weise in der Kanzlei des [X.] überwacht wurde (Postausgangsbuch, Ab-Vermerk in [X.] oder im [X.], Überprüfung der Erledigung am Abend an-hand des [X.]s), zumal der [X.] nicht vorgelegt [X.]. Zwar müsse kein Mitarbeiter des Rechtsanwalts am Briefkasten stehen undjeden eingeworfenen Brief in einem Postausgangsbuch abhaken. Zu [X.] jedoch, daß durch geeignete Maßnahmen später nachvollzogen werdenkönne, wann ein ganz bestimmter Schriftsatz das Büro tatsächlich verlassenhabe.[X.] Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. [X.] ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumungder Berufungsbegründungsfrist zu bewilligen (§ 233 ZPO).1.Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.], von derim Ansatz auch das Berufungsgericht ausgeht, gehört es zu den Aufgaben [X.], dafür zu sorgen, daß ein fristgebundener Schriftsatzrechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gerichteingeht. Zu diesem Zweck muß er eine zuverlässige Fristenkontrolle organisie-- 6 -ren und insbesondere einen [X.] führen (vgl. nur [X.], [X.] 15. Juli 1998 - [X.] - NJW-RR 1998, 1443, 1444 m.w.N.). Die [X.] muß jedoch nur gewährleisten, daß der fristwahrende Schriftsatzrechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht wird. Ist dies geschehen und istdie weitere Beförderung der ausgehenden Post organisatorisch zuverlässigvorbereitet, so darf die fristwahrende Maßnahme im Kalender als erledigt [X.] werden ([X.], Beschluß vom 13. Oktober 1995 - [X.], 565, 566; Beschluß vom 27. November 1996 - [X.]/96 -NJW 1997, 1312, 1313; Beschluß vom 9. September 1997 - [X.]/97 - NJW1997, 3446, 3447; Beschluß vom 15. Juli 1998 aaO). Das ist im allgemeinenanzunehmen, wenn der fristwahrende Schriftsatz in ein [X.] [X.] eingelegt wird und die abgehende Post von dort unmittelbarzum Briefkasten gebracht wird, das [X.] also "letzte Station" aufdem Weg zum Adressaten ist (s. dazu [X.], Beschluß vom 9. September 1997aaO). Eine zusätzliche Überwachung der abgehenden Post, etwa durch Füh-rung eines Postausgangsbuchs, ist unter diesen Umständen nicht erforderlich([X.], Beschluß vom 25. Juni 1980 - [X.] - [X.], 973; [X.] vom 14. Juli 1994 - [X.] - NJW 1994, 2958, 2959; Beschluß vom27. November 1996 aaO).2.Nach diesen Maßstäben besteht kein Anhalt dafür, daß ein Verschuldendes Prozeßbevollmächtigten der Beklagten an dem Fristversäumnis mitgewirkthaben könnte (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die Beklagten haben - auch nach [X.] - glaubhaft gemacht, daß ihr Prozeßbevollmächtigterdas für das Gericht bestimmte Original der Berufungsbegründung am [X.] unterzeichnet, kuvertiert und selbst zur Poststelle der Kanzleigebracht hat. Die weitere Postbeförderung war nach ihrem Vortrag so organi-- 7 -siert, daß alle dort lagernden Briefe von Mitarbeitern frankiert und zweimal täg-lich unmittelbar zum Briefkasten gebracht wurden, also - anders als in der Ent-scheidung vom 9. September 1997 (aaO) - ohne Zwischenschritte. Der Senatversteht das Vorbringen der Beklagten so, daß auch entsprechende allgemeineAnweisungen ihres Prozeßbevollmächtigten erteilt waren, insbesondere, jedenin der Poststelle lagernden Brief noch am selben Tage bei der Post [X.]. Damit war im Streitfall bereits mit dem eigenhändigen Ablegen des Briefesin der Poststelle durch den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten das Ziel [X.] erreicht, selbst wenn der Brief anschließend noch [X.] frankiert werden mußte und erst dadurch endgültig "[X.]" wurde, ohne daß es darauf ankommt, ob nach dem glaubhaft gemachtenVorbringen der Beklagten die der Fristenkontrolle im übrigen dienenden [X.] hinreichend durchgeführt wurden, was das Berufungsgericht bezwei-felt. Etwaige Versäumnisse des Rechtsanwalts in dieser Hinsicht wären mitanderen Worten für die Fristversäumnis nicht ursächlich geworden. [X.] das Berufungsgericht verlangt, daß im nachhinein durch geeigneteMaßnahmen feststellbar sein müsse, wann ein bestimmter Schriftsatz das [X.] tatsächlich verlassen habe, überspannt es, wie der Revision [X.] ist, die an die [X.] zu stellenden Anforderungen. [X.] muß der Rechtsanwalt offenbar auch nach Auffassung [X.] nicht führen. Welche sonstigen "geeigneten" und zumutba-ren Maßnahmen zum Nachweis der Absendung eines einzelnen Schriftstücksin Betracht kommen sollen, legt das Berufungsgericht nicht dar; sie sind auch- 8 -nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage kommen als mögliche Ursache der [X.] allein Fehler in der Postbeförderung oder ein Versehen des [X.] in Betracht. Für beides wären die Beklagten nicht verantwortlich.[X.][X.][X.]KapsaGalke

Meta

III ZR 148/00

11.01.2001

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2001, Az. III ZR 148/00 (REWIS RS 2001, 3956)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3956

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