Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. IV ZB 23/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 86

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[X.] 23/02vom18. Dezember 2002in dem [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], die Richter [X.] und [X.], die [X.] und [X.] [X.] 18. Dezember 2002beschlossen:Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Be-schluß des 19. Zivilsenats des [X.] in [X.] 25. April 2002 aufgehoben.Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den [X.] gewährt.[X.] : 7.889,07 Gründe:[X.] Das der Klage stattgebende Urteil des [X.] ist dem [X.] am 9. Oktober 2001 zugestellt worden. Am Montag, dem12. November 2001, ging seine auf den 8. November 2001 datierte [X.] beim Berufungsgericht ein. Nachdem dieses - eingehendbeim Beklagtenvertreter am 20. Dezember 2001 - darauf hingewiesenhatte, daß die Berufungsschrift verspätet eingegangen sei, hat der Be-- 3 -klagte durch am 3. Januar 2002 beim Berufungsgericht eingegangenenSchriftsatz dagegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten hat zur Begründung des [X.] versichert, er habe den Ablauf der Berufungsfristordnungsgemäß für den 9. November 2001 notiert und nicht nur die [X.] am 8. November 2001 gefertigt, sondern im weiteren auchüberwacht, daß der Schriftsatz versendungsfertig in die Postausgang-schale der Kanzlei gelegt worden sei. Die darin liegende Ausgangspostwerde nach seiner Anweisung von denjenigen Mitarbeitern mitgenom-men, die die Kanzlei bei [X.] um 16.00 Uhr verließen. Die Postwerde dann in einen Briefkasten am Nachbarhaus der Kanzlei [X.]. Er habe sich am 8. November 2001 persönlich davon überzeugt,daß der [X.] nach 16.00 Uhr nicht mehr im [X.] gelegen habe.Mit Beschluß vom 25. April 2002 hat das Berufungsgericht [X.] versagt und die Berufung gemäß § 519b Abs. 1 Satz 2ZPO a.F. als verspätet verworfen. Es hat einen dem Beklagten zure-chenbaren Mangel der anwaltlichen Büroorganisation angenommen.Denn mit der anwaltlichen Anweisung, Post des [X.] sei von Mitarbeitern - meist Auszubildenden - mitzunehmen undin einen nahegelegenen Briefkasten zu werfen, welche die Kanzlei bei[X.] um 16.00 Uhr verließen, sei nicht festgelegt, welcher [X.] jeweils konkret mit diesem Botendienst betraut sei. Es sei auchnicht gewährleistet, daß eine ausreichende Belehrung des betreffendenMitarbeiters über die besondere Sorgfalt im Umgang mit Fristsachen undeine stichprobenartige Kontrolle der Zuverlässigkeit der Auszubildendenerfolge.- 4 -I[X.] Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4ZPO n.F. statthafte Rechtsbeschwerde des Beklagten ist zulässig (§ 574Abs. 2 Nr. 2 ZPO).1. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.],von der im Ansatz auch das Berufungsgericht ausgeht, muß der Prozeß-bevollmächtigte dafür sorgen, daß ein fristgebundener Schriftsatz [X.] hergestellt wird und innerhalb der Frist bei Gericht eingeht. ImRahmen der dafür erforderlichen Fristenkontrolle (vgl. dazu [X.], [X.] 11. Januar 2001 - [X.]/00 - NJW 2001, 1577 = VersR 2002,380 unter II 1 m.w.N.) muß der Rechtsanwalt durch organisatorischeMaßnahmen auch gewährleisten, daß für den Postversand vorgeseheneSchriftstücke zuverlässig auf den Postweg gebracht werden. Das ist imallgemeinen dann gewährleistet, wenn durch die [X.] si-chergestellt wird, daß der fristwahrende Schriftsatz in ein [X.] der Kanzlei als "letzter Station auf dem Weg zum Adressaten"eingelegt und von dort unmittelbar zum Briefkasten gebracht wird. [X.] bedarf es dann nicht mehr ([X.] aaO.m.w.N.). Der [X.] hat in diesem Zusammenhang die all-gemeine Anweisung eines Rechtsanwalts, die in einem solchen [X.] liegende Post von Mitarbeitern zweimal täglich frankieren und(ohne weiteren Zwischenschritt) am selben Tag zum Briefkasten bringenzu lassen, als ausreichend angesehen ([X.] aaO unter I[X.] 2).2. Gemessen daran hat das Berufungsgericht die Sorgfaltspflichtendes Rechtsanwalts für die Kontrolle ausgehender fristgebundener [X.]. Seine Forderung, es müsse gewährleistet sein, daß sich derjeweilige Auftrag, Post aus dem [X.] zu entnehmen und in- 5 -den am Nachbarhaus der Kanzlei angebrachten Briefkasten zu werfen,stets an einen konkret identifizierbaren Kanzleimitarbeiter richte, über-sieht, daß es insoweit um Botendienste einfachster Art geht (vgl. dazuauch [X.], Beschluß vom 3. Juli 1992 - [X.] - [X.]R ZPO § 233Büropersonal 5 unter 1.). Sie verlangen den damit betrauten [X.] weitergehenden eigenen Entscheidungen ab und können [X.] jedermann - und insbesondere auch von Auszubildenden einerRechtsanwaltskanzlei - geleistet werden, ohne daß es hierfür einer [X.] Belehrung über die besonderen Sorgfaltspflichten im Um-gang mit fristgebundenen Schriftsätzen bedarf. Der [X.] des Beklagten ist deshalb den genannten Anforderungen an eine[X.] ausreichend gerecht [X.] 6 -Er hat überdies glaubhaft gemacht, daß er nicht nur das Einlegender versandfertigen Berufungsschrift in das [X.] [X.] überwacht, sondern sich darüber hinaus davon überzeugt hatte,daß das Fach am 8. November nach 16.00 Uhr geleert war.[X.] [X.] [X.] Dr. [X.]Felsch

Meta

IV ZB 23/02

18.12.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2002, Az. IV ZB 23/02 (REWIS RS 2002, 86)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 86

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