Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2001, Az. VI ZB 9/01

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 644

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[X.]/01vom13. November 2001in dem [X.]:[X.]: neinZPO §§ 202 Abs. 2, 418 Abs. 1Die Zustellung einer Klageschrift im Ausland kann nach § 202 Abs. 2 ZPO durch dasschriftliche Zeugnis der ersuchten Behörde mit der Beweiskraft des § 418 Abs. 1ZPO, die auch der entsprechenden Urkunde der [X.] Behörde zukommt, [X.] werden.[X.], Beschluß vom 13. November 2001 - [X.]/01 - OLGRostockLGNeubrandenburg- 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 13. November 2001 durchdie Vorsitzende Richterin [X.], [X.] Dressler und [X.], dieRichterin [X.] und [X.]:Die weitere sofortige Beschwerde des [X.]n gegen den [X.] des [X.] vom17. Januar 2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.Streitwert: 520.000 [X.]:[X.] Klägerin nimmt den [X.]n mit ihrer am 20. Oktober 1998 beim[X.] eingegangenen Klage auf Schadensersatz in [X.] von 520.000 DM in Anspruch. Mit Verfügung vom 23. Oktober 1998 ord-nete der Vorsitzende der mit der Sache befaßten Zivilkammer das [X.] an und forderte den [X.]n zugleich auf, binnen einer [X.] zwei Wochen seine [X.] anzuzeigen und in diesemFalle binnen einer Frist von weiteren vier Wochen auf das Klagevorbringen zuerwidern. Ferner wurde der [X.], als dessen Wohnsitz eine Adresse [X.] [X.] angegeben war, aufgefordert, einen Zustellungsbevoll-mächtigten zu benennen.- 3 -Klageschrift, [X.] zur Benennung eines Zustel-lungsbevollmchtigten wurden dem [X.]n jeweils nach Übersetzung in dieenglische Sprache am 9. Februar 1999 im Verfahren nach § 199 ZPO zuge-stellt. Der entsprechenden Besttigung der um die Zustellung ersuchten briti-schen [X.] (Senior Master Dept.-Supreme Court of England & Wales) "inÜbereinstimmung mit Art. 6 der Konvention", mlich des [X.] Zustellungs-reinkommens, ist zu entnehmen, [X.] die [X.] in einem gesiegel-ten, adressierten Umschlag unter der angegebenen Anschrift in einen Briefka-sten des [X.]n eingeworfen worden sind.Da bis zum 15. Mrz 1999 weder die Anzeige der Verteidigungsbereit-schaft noch eine Klageerwiderung zu den Akten gelangt waren, [X.] nach Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter an [X.] gegen den [X.]n ein [X.], [X.] im Wege der vereinfachten Zustellung nach § 175 Abs. 1Satz 2 ZPO zur Post gegeben wurde. Eine Bestimmung der [X.] § 339 Abs. 2 ZPO erfolgte nicht.Gegen dieses [X.] wandte sich der [X.] mit einem am30. Mrz 1999 beim [X.] eingegangenen Schreiben vom 22. Mrz1999, mit welchem er in [X.] zum Ausdruck brachte, weder [X.] noch die dieser beigeften [X.] erhalten zu haben. [X.] bat der [X.] um Benennung eines geeigneten Rechtsanwalts sowieum Mitteilung der Voraussetzungen fr die Bewilligung von [X.].Auf dieses Schreirsandte der Einzelrichter dem [X.]n [X.] vom 26. April 1999 eine Liste der beim [X.] zugelassenenRechtsanwlte sowie das amtliche Formular fr einen [X.]antrag.Zugleich wies er den [X.]n auf die Mlichkeiten fr eine Wiedereinset-- 4 -zung in den vorigen Stand gegen die Versmung der Einspruchsfrist hin.Auch dieses Schreiben wurde dem [X.]n im Wege der vereinfachten Zu-stellung nach § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Aufgabe zur Post am 29. Aprilrsandt. Eine Reaktion des [X.]n hierauf ist nicht erfolgt.Mit [X.] vom 26. Mai 1999 verwarf das [X.] den [X.] [X.]n gegen das vorgenannte [X.] als unzulssig, [X.] nicht durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt einge-legt und unterzeichnet worden sei. Auch dieser [X.] wurde dem [X.] § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO durch Aufgabe zur Post am 31. Mai 1999rsandt.Mit Schriftsatz seiner Prozeûbevollmchtigten vom 8. Dezember 2000hat der [X.] gegen das vorgenannte [X.] - nochmals - [X.] eingelegt, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachgesucht [X.] beantragt, [X.] § 719 ZPO die Zwangsvollstreckung aus dem [X.] ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.Diesen Schriftsatz hat das [X.] - worin ihm der [X.] durchSchriftsatz seiner Prozeûbevollmchtigten vom 12. Januar 2001 beigetretenist - als sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluû vom [X.] angesehen und das Wiedereinsetzungsgesuch auf diesen [X.] be-zogen.Das [X.] hat mit [X.] vom 17. Januar 2001 den [X.] des [X.]n auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die [X.] der sofortigen Beschwerde gegen den [X.] des [X.]s vom 26. Mai 1999 zurckgewiesen und die sofortigeBeschwerde des [X.]n gegen diesen [X.] (als unzulssig) verworfen.- 5 -Gegen den ihm am 23. Januar 2001 zugestellten [X.] des [X.] wendet sich der [X.] mit seiner am 6. Februar 2001 per Telefax beim[X.] eingegangenen weiteren sofortigen Beschwerde, mit der [X.] verfolgt.I[X.] weitere sofortige Beschwerde ist [X.] §§ 567 Abs. 4 Satz 1, 568a,547 ZPO statthaft und auch ansonsten zulssig. Sie ist jedoch nicht [X.].Mit Recht hat das [X.] die sofortige Beschwerde des [X.] gegen den seinen Einspruch gegen das [X.] verwerfenden[X.] des [X.]s vom 26. Mai 1999 als unzulssig erachtet, weil [X.] nach Ablauf der [X.] in § 577 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Notfrist vonzwei Wochen eingegangen ist und Wiedereinsetzungsgrinsoweit [X.] noch glaubhaft gemacht worden sind.1. Der Senat hat - im Gegensatz zum [X.] - keine Zweifel,[X.] der angefochtene Verwerfungsbeschluû am 31. Mai 1999 [X.] § 175Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO rechtswirksam durch Aufgabe zur Post zugestelltworden ist mit der Folge, [X.] die Frist zur Einlegung der sofortigen [X.] bereits am 14. Juni 1999 abgelaufen ist.Wohnt eine Partei nicht im Inland, so ist sie nach § 174 Abs. 2 ZPO zurBenennung eines [X.] verpflichtet, falls sie nicht einenam Ort des [X.] oder innerhalb des Amtsgerichtsbezirks, in dem das- 6 -Prozeûgericht seinen Sitz hat, wohnhaften Prozeûbevollmchtigten bestellthat. Die [X.] besteht zwar erst ab [X.] (vgl. [X.],Urteil vom 24. Februar 1972 - [X.] - [X.]Z 58, 177, 179; siehe auch [X.] vom 10. November 1998 - [X.] - [X.], 510), die Zu-stellung der Klageschrift mit Aufforderung zur Benennung eines Zustellungsbe-vollmchtigten ist jedoch zum 9. Februar 1999 nach § 202 Abs. 2 ZPO durchdas schriftliche Zeugnis der ersuchten [X.] mit der Beweiskraft des § 418Abs. 1 ZPO, die auch der Urkunde der [X.] [X.] zukommt, [X.]. Zweifel daran, [X.] der [X.] unter der angegebenen [X.], bestehen nicht, nachdem er in seinem vom [X.] als Einspruchgewerteten Schreiben vom 30. Mrz 1999 selbst diese Anschrift als seineAdresse angegeben hat. Allein seine in diesem Schreiben enthaltene Behaup-tung, weder die Klageschrift noch die dieser beigeften [X.] erhaltenzu haben, reicht nicht aus, um [X.] § 418 Abs. 2 ZPO den Beweis der Un-richtigkeit des schriftlichen Zeugnisses der ersuchten [X.] die Zu-stellung zu fren, zumal den [X.]n das [X.] des Landge-richts vom 15. Mrz 1999 auf dem Postwege unter der angegebenen [X.] erreicht hat.Hatte der [X.] mithin entgegen seiner Verpflichtung im Sinne des§ 174 Abs. 2 ZPO keinen [X.] benannt, so [X.] § 175 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO die Zustellung des [X.] durch Aufgabe zur Post am 31. Mai 1999 rechtswirksam erfolgen. Dies giltauch fr Parteien mit Wohnsitz im Ausland, ohne [X.] es eines vorherigen [X.] Hinweises darauf bedarf, [X.] ein Zustellungsbevollmchtigter zubenennen ist (vgl. Senatsurteil vom 10. November 1998 - [X.] - aaO).Daher war die zweiwchige Beschwerdefrist [X.] §§ 341 Abs. 2 Satz 2 i.V.m.§ 577 Abs. 2 ZPO bei Eingang des [X.] der [X.] -mchtigten des [X.]n vom 8. Dezember 2000 lst abgelaufen. [X.] [X.] es auch keiner Bestimmung der [X.] § 339 Abs. 2 ZPO, denn die Zustellung eines [X.]s durchAufgabe zur Post [X.] § 175 Abs. 1 Satz 2 ZPO an eine im Ausland [X.] ist keine Zustellung im Ausland, sondern eine fingierte [X.] Inland (Senatsurteil vom 10. November 1998 - aaO - S. 511 sowie [X.],[X.] vom 4. Dezember 1991 - [X.] - NJW 1992, 1701, 1702).2. Bei dieser Sachlage hat das [X.] nicht nur den [X.] gegen das [X.], sondern auch den Wiedereinsetzungsan-trag mit Recht als unzulssig verworfen, weil entgegen § 236 Abs. 2 ZPO we-der der Schriftsatz vom 8. Dezember 2000 noch der Schriftsatz vom 12. [X.] die Angabe der die Wiedereinsetzung begrTatsachen enthal-ten. Diese Schriftstze lassen insbesondere nicht erkennen, wann der [X.] vom 26. Mai 1999 dem [X.]n zugegangen ist, aus welchen Grn-den er in der Folgezeit gehindert war, hiergegen das zulssige [X.] und wann ein mliches Hindernis fr die Wahrung der Frist frden Wiedereinsetzungsantrag im Sinne des § 234 Abs. 1 und 2 ZPO behobenwar. Auch mit der weiteren sofortigen Beschwerde - die keinerlei [X.] - trt der [X.] hierzu nichts vor.Dr. Mller [X.] [X.] [X.] Str

Meta

VI ZB 9/01

13.11.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2001, Az. VI ZB 9/01 (REWIS RS 2001, 644)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 644

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