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PDF anzeigen[X.] ZB 30/01vom7. Mai 2002in dem [X.] 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 7. Mai 2002 durch [X.]:Auf die sofortige Beschwerde des [X.] wird der [X.]uß des15. Zivilsenats des [X.] vom 19. [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.925,13 •(= 15.520,-- DM) festgesetzt.Gründe:[X.] Der Kläger hat gegen das klageabweisende Urteil des [X.] 24. November 1999, das ihm am 14. Dezember 1999 zugestellt worden ist,durch seine Prozeßbevollmächtigten am 14. Januar 2000 per Telefax Berufungeingelegt. Nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist teilte der stellver-- 3 -tretende Vorsitzende des [X.] den [X.]n [X.] mit, es sei beabsichtigt, die Berufung als unzulssig zu verwerfen, [X.] nicht rechtzeitig [X.] worden sei. Auf dieses am 14. Mrz 2000 zuge-stellte Schreiben hin beantragte Rechtsanwalt [X.] fr den[X.] mit am 24. Mrz 2000 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gegen die Versmung der [X.], [X.] er zugleich einen Abdruck der in seinen Akten befindlichen [X.]. Zur [X.] er vor, man habe, nachdem die Beru-fungsbegrreits am 7. Februar 2000 fertiggestellt und am [X.] worden sei, in der Kanzlei zugewartet, ob der [X.] noch Än-derungswsche gehabt habe. Da dies bis zum Dienstende der [X.] am Tag des Fristablaufs nicht der Fall gewesen sei, habe er, Dr. [X.] erinnerlich, die [X.] in den Nachtbriefkasten des [X.] eingeworfen. [X.] dieser Angabe werde an Eides Statt versichert.I[X.] Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag abgelehntund die Berufung des [X.]s als unzulssig verworfen. Zur Begrtes [X.], der [X.] habe die Frist zur [X.],weil der entsprechende Schriftsatz erst am 24. Mrz 2000 bei Gericht einge-gangen sei, die [X.] aber schon am 14. Februar 2000geendet habe. Der Wiedereinsetzungsantrag des [X.]s sei un[X.],weil sich aus seinem Vortrag nicht hinreichend ergebe, [X.] eine unverschul-dete Fristversmung vorliege. Der Zusatz "soweit erinnerlich" in dem auffal-lend knappen Vorbringen seines [X.]n weise eine deutlicheEinschrkung des Vorbringens auf. Offen bleibe insbesondere, ob sich [X.] an den geltend gemachten Vorgang mit der [X.] notwendigen Gewiûheit erinnere. [X.] gehe aus [X.] nicht deutlich hervor, ob sich der [X.] beim Ein-werfen der Sendung nochmals versichert habe, um welches Schriftstck essich gehandelt habe.Gegen diesen ihm am 6. November 2001 zugestellten [X.] hat der[X.] durch seine [X.]n am 20. November 2001 [X.] eingelegt. Mit ihr greift er insbesondere die vom Berufungsgericht vorge-nommene Wrdigung der von seinem [X.]n [X.]abgegebenen Erklrung an.II[X.] [X.] § 519 b Abs. 2 Halbsatz 2, § 547, § 577 Abs. 2 Satz 1und 2 ZPO a.F. statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und damit zulssi-ge Beschwerde [X.] zur Aufhebung des angefochtenen [X.]usses und zurZurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Die Berufung des [X.]s wre rechtzeitig [X.] worden und [X.] zulssig, wenn - wie der [X.] vorbringt - davon auszugehen wre, [X.]die Berufungsbegrsschrift bereits am 14. Februar 2000 in den Nacht-briefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen worden und nachfolgend imBereich des Gerichts verlorengegangen war. Dem [X.] Umstand nichtentgegen, [X.] auf diesem Schriftsatz nach dem Vortrag des [X.]s das ge-richtliche Aktenzeichen gefehlt hat; denn aufgrund der in dem Schriftsatz ent-haltenen Ar die Parteien des Rechts[X.]eits war seine Zuordnung zudem mit der Berufungseinlegung eingeleiteten Rechts[X.]eit vor dem Oberlan-desgericht gleichwohl ohne weiteres [X.] 5 -2. Das Berufungsgericht hat den dem [X.] als Rechtsmittelfrer in-soweit obliegenden vollen Beweis (vgl. [X.], [X.]. [X.] - [X.], 1338, 1339; [X.]. v. 7.12.1999 - [X.], NJW 2000,814; Urt. v. 24.4.2001 - VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722, 2723, jeweils m.w.[X.] der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung des Rechtsanwalts[X.] als nicht erbracht angesehen. In einem solchen Falle ist die insoweit ge-botene Prfung lediglich unter Heranziehung dieser Versicherung nicht mög-lich. Vielmehr könnte eine abschlieûende prozeûordnungsgemûe [X.]ung [X.], ob die [X.] bei Gericht eingereicht wordenwar, nur nach einer die volle Überzeugungsbildung ermöglichenden Beweiser-hebung durch Vernehmung des Rechtsanwalts [X.] erfolgen. Zwar hat sichder [X.] im bisherigen Verfahren - wegen seines Irrtums, die vorgelegte Ver-sicherung sei ausreichend - nicht auf die Vernehmung dieses Zeugen berufen.Indessen wre bereits das Berufungsgericht, tte es das aufgezeigte verfah-rensrechtliche Erfordernis erkannt, von Amts wegen gehalten gewesen, den[X.] darauf hinzuweisen, [X.] zur Prfung der Zulssigkeit seines Rechts-mittels das vorgelegte [X.] nicht ausreichte. Es [X.] schon im Berufungsverfahren dem [X.] Gelegenheit gegeben werdenmssen, Zeugenbeweis anzutreten ([X.] NJW 2000, 814).Bei dieser Sachlage sieht der Senat davon ab, das zur [X.]ung der [X.], ob die Berufung rechtzeitig [X.] worden ist, erforderliche Beweisver-fahren selbst durchzufren. Vielmehr erscheint es angebracht, unter Aufhe-bung des angefochtenen [X.]usses, der auf dem aufgezeigten Verfahrens-fehler beruhen kann, die Sache zur weiteren Aufklrung an das Berufungsge-richt zurckzuverweisen ([X.] NJW 2000, 814 f.).- 6 -3. Das Berufungsgericht wird daher im wiedererffneten Berufungsver-fahren - einen entsprechenden Beweisantritt des [X.]s vorausgesetzt -Rechtsanwalt [X.] als Zeugen zu der Frage zu vernehmen haben, ob dieser,wie der [X.] geltend macht, die Berufungsbegrm 14. Februar 2000in den Nachtbriefkasten des Berufungsgerichts eingeworfen hat. Sollte diedurchzufrende Beweisaufnahme dieses nicht ergeben, wre mit Blick auf [X.] in § 85 Abs. 2 ZPO auch fr eine Wiedereinsetzung in den [X.], wie sie der [X.] beantragt hat, kein Raum.Erdmann v. Ungern-Sternberg [X.] Bscher Schaffert
Meta
07.05.2002
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2002, Az. I ZB 30/01 (REWIS RS 2002, 3344)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3344
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