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PDF anzeigen[X.]/01vom6. November 2001in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] 6. November 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde des [X.] gegen [X.] des 15. Zivilsenats des [X.] vom 15. Mai 2001 wird auf seine Kosten zu-rückgewiesen.Der [X.] beträgt 301.684 DM.Gründe:[X.] hat den [X.], einen Rechtsanwalt, zur [X.] von 301.684 DM verurteilt. Hiergegen legte der Beklagte [X.]. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. März 2001 [X.] nicht. Gegen das daraufhin erlassene und am 13. März 2001 zuge-stellte Versäumnisurteil legte er mit Schriftsatz vom 30. März 2001 [X.] ein und beantragte gegen die Versäumung der [X.] in den vorigen Stand.- 3 -Er hat vorgetragen und dies durch eidesstattliche Versicherungder Rechtsanwaltsfachangestellten [X.] glaubhaft gemacht: Sein Bro seiso organisiert, daß Notfristen im Terminkalender als Vorfrist und fr denTag des Fristablaufs notiert wrden. Am Tag des Fristablaufs werde [X.] kontrolliert, ob alle [X.] erledigt [X.]. Erst danach werde die Frist gelöscht. Im vorliegenden Fall habe diegeschulte und zuverlssige Angestellte [X.] die Akte am 27. Mrz 2001,dem Tag des Fristablaufs fr den Einspruch gegen das [X.],nicht vorgelegt und die Einspruchsfrist infolge eines nicht mehr nach-vollziehbaren Versehens am Nachmittag desselben Tages als erledigtgestrichen.Mit Beschluß vom 15. Mai 2001 hat das Berufungsgericht [X.] des [X.] abgelehnt und seinen [X.] gegen das [X.] vom 7. Mrz 2001 als unzulssigverworfen.Zur [X.] es im wesentlichen ausgefrt: Sofern [X.] die Fristenkontrolle [X.]personal rlasse, msse erdurch organisatorische Maßnahmen mögliche Fehlerquellen in größt-möglichem Umfang ausschließen. Dazu gehöre eine wirksame [X.], die gewrleiste, daß die im [X.] vermerkteFrist erst dann gelöscht werde, wenn das fristwahrende Schriftstck tat-schlich abgesandt worden oder sicher Vorsorge dafr getroffen sei, daßes rechtzeitig hinausgehe. [X.] Vorbringen des [X.],welche organisatorischen Vorkehrungen getroffen worden seien, um ein- 4 -Fehlverhalten bei der Überwachung von Notfristen auszuschlieûen, feh-le. Dem Vortrag des [X.] sei weder zu entnehmen, ob in seiner ei-genen [X.] eine Vorfrist notiert worden sei, noch ob [X.] eine Woche vor Fristablauf vorgelegt worden seien, noch welcheKontrollen vorhanden seien, um eine Nichtbeachtung der Vorfrist auszu-schlieûen.Aus den Angaben des [X.] gehe auch nicht hervor, welcheKontrollmaûnahmen zur Verhinderung von versehentlicschungenim [X.] ergriffen worden seien und ob die Angestellte [X.] an-gewiesen worden sei, sich vor Streichung einer Frist anhand der Akte zuvergewissern, [X.] zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen sei.Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des [X.]vom 5. Juni 2001.II.Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des[X.] ist zulssig (§§ 238 Abs. 2, 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO), abernicht begrt.1. Das [X.] hat den nicht rechtzeitig eingelegtenEinspruch des [X.] gegen das [X.] (§§ 542 Abs. 3,339 Abs. 1 ZPO) zu Recht als unzulssig verworfen (§§ 542 Abs. 3, 341Abs. 1 ZPO).- 5 -2. Das Berufungsgericht hat dem [X.] auch die Wiederein-setzung in den vorigen Stand rechtsfehlerfrei versagt. [X.] § 233 ZPOdarf dem in eigener Sache als Rechtsanwalt ttig gewordenen [X.]nur dann Wiedereinsetzung gewrt werden, wenn die Mlichkeit, [X.]ihn an der Versmung der Einspruchsfrist ein Verschulden trifft, ausge-schlossen ist. Das ist hier nicht der Fall.Nach [X.] Rechtsprechung des [X.] mssenProzeûbevollmchtigte in [X.] eine [X.] schaffen,durch die zuverlssig gewrleistet wird, [X.] die im [X.]vermerkten Fristen erst dann gestrichen werden, wenn die [X.] tatschlich durchgefrt, ein fristwahrender Schriftsatz alsogefertigt und zumindest postfertig gemacht worden ist ([X.], [X.] 8. Dezember 1993 - [X.] 155/93 - [X.]R ZPO § 233 - Fristenkon-trolle 31; vom 15. Februar 1995 - [X.] 229/94 - [X.]R ZPO § 233 - [X.] 39; vom 14. Mrz 1996 - [X.] - [X.], 1298und vom 4. Oktober 2000 - XI ZB 9/00 - [X.]R ZPO § 233 - Ausgangs-kontrolle 14). Zu einer wirksamen [X.] eine Anord-nung des Prozeûbevollmchtigten, die sicherstellt, [X.] die Erledigungder fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhanddes [X.]s rprft wird. Der [X.] zustigeAngestellte ist dabei anzuweisen, Fristen im Kalender grundstzlich erstzu streichen, nachdem er sich anhand der Akte vergewissert hat, [X.]zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist ([X.], [X.] vom14. Mrz 1996 - [X.], aaO). Weder der Begrs [X.] des [X.] noch der eidesstattlichen Versiche-- 6 -rung der Angestellten [X.] ist zu entnehmen, [X.] in der Kanzlei des [X.] die danach erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen ge-troffen worden sind.Zur [X.] in [X.] hat der Beklagte lediglichvorgetragen, vor [X.] werde kontrolliert, ob alle [X.] erle-digt seien, erst dann werde die Frist gelscht. Welche Anordnungen des[X.] dazu an die Angestellten ergangen sind, ist weder in der [X.] noch in der [X.] dargelegt. Insbesondere hat der Beklagte nicht vorge-tragen, er habe angeordnet, eine Frist erst dann im [X.] zustreichen, wenn der fristwahrende Schriftsatz postfertig gemacht und an-hand der [X.] worden sei, [X.] nichts mehr zu veranlassen sei.Die Angestellte [X.] hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung inso-weit lediglich ausgefrt, vor [X.] werde kontrolliert, ob alle[X.] erledigt seien, in der Folge werde die Frist gestrichen. [X.] beschriebene Praxis entspricht nicht den an eine ordnungsgemûeFristenkontrolle zu stellenden Anforderungen. Sie [X.] es mlich zu,[X.] Fristen auch dann gestrichen werden, wenn die Angestellte auf einenicht r festgelegte Weise erfrt und deshalb zu wissen glaubt, [X.]die Sache irgendwie erledigt sei. [X.] es dabei leicht zu [X.] kommen kann, liegt auf der Hand. Es ist danach [X.], [X.] die [X.] in der Kanzlei des [X.]nicht so organisiert ist, [X.] eine Wahrung von Rechtsmittelfristen ge-wrleistet wird, und [X.] die Versmung der Einspruchsfrist auf einensolchen Organisationsmangel zurckzufren ist. Schon diese Mlich-- 7 -keit eines Organisationsverschuldens des [X.] [X.] die [X.] in den vorigen Stand [X.] -3. Die sofortige Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge des§ 97 Abs. 1 ZPO zurckzuweisen.[X.]
Meta
06.11.2001
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2001, Az. XI ZB 11/01 (REWIS RS 2001, 767)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 767
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