Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2002, Az. II ZB 11/01

II. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2540

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[X.]/01vom1. Juli 2002in [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: [X.] § 233 [X.] allgemeine organisatorische Anordnungen zur Fristwahrung in einer An-waltskanzlei kommt es nicht an, wenn der Anwalt eine Angestellte mit der Te-lefaxübermittlung eines eilbedürftigen Schriftsatzes konkret beauftragt und sichüber die Ausführung des Auftrags durch Nachfrage vergewissert. Das gilt [X.] dann, wenn die Angestellte zusätzlich allgemein angewiesen ist, [X.] jeweils anhand des (auszudruckenden) [X.] zukontrollieren.[X.], [X.]uß vom 1. Juli 2002 - [X.]/01 -OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 1. Juli 2002 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.]:Auf die sofortige Beschwerde des [X.] wird der [X.]uß [X.] Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.] vom 15. Mai 2001aufgehoben.Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegenVersäumung der Berufungsfrist gewährt.[X.]: 56.187,54 DM = 28.728,23 •Gr:[X.] Der Kläger begehrt (in einem gesellschaftsrechtlichen Rechtsstreit)Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist(§ 516 a.F. ZPO), die am 21. März 2001 abgelaufen ist. Das Original seiner Be-rufungsschrift vom 20. März 2001, das am 22. März 2001 bei dem Berufungs-gericht einging, enthält den Hinweis auf ein (angeblich) vorab [X.], r dessen Nichteingang die Geschäftsstelle den Prozeßbevollmächtigtendes [X.] am 30. März 2001 informierte. Der Kläger hat zur Begrndung [X.] 3 -nes [X.], das am 5. April 2001 einging, vorgetragen,sein [X.]r habe die von ihm unterzeichnete [X.] 20. Mrz 2001 seiner Broleiterin unter Hinweis auf den bevorstehendenFristablauf mit der Bi[X.] bergeben, den Schriftsatz vorab per Fax an [X.] zbermi[X.]ln und ihn anschlieûend beim tlichen Ge-richtsgang dort abzugeben. Alle Mitarbeiter der Kanzlei seien angewiesen, aus-gehende Telefaxe auf ordnungsgemûe Übersendung anhand des [X.]depro-tokolls zerprfen und dieses dem Schriftsatz beizuheften. Die [X.] zwar erst seit Januar 2001 in dieser Kanzlei, davor aber in einer anderenAnwaltskanzlei ttig gewesen und ihren Aufgaben stets zuverlssig und ge[X.]nhaft nachgekommen, wie sich auch aus dem Zeugnis ihres frren Arbeit-gebers (des [X.]n des Beklagten) ergebe. Hinzu komme,[X.] sie dem [X.]n des [X.] am 20. Mrz 2001 auf noch-malige Nachfrage erklrt habe, [X.] das Telefax rmi[X.]lt worden sei. [X.] habe sie - entsprechend ihrer eidesstattlichen Versicherung - [X.] in das Faxgert eingelegt und die Nummer des [X.], sich dann aber wegen eines Telefonats kurz entfernen mssen.Bei ihrer [X.] habe sie einen [X.]debericht vorgefunden und zu den Aktengenommen, den sie entgegen ihrer Übung nicht genau nachgeprft habe, so[X.] ihr nicht aufgefallen sei, [X.] offenbar eine Kollegin inzwischen das [X.] benutzt und den [X.] erstellten [X.]debericht liegengelassen habe. Sie [X.] nicht, wie es dazu habe kommen können. Ihr sei so etwas noch nie [X.] sei immer darauf bedacht, alles akkurat und sofort zu erledigen. Am [X.] sie dann, wie der [X.] des [X.] weiter ausfhrt, [X.] des Schriftsatzes versehentlich nicht zu den fr den Gerichtsgang,sondern zu den [X.] [X.] 4 -Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] durch [X.] des [X.] als unzulssig verworfen,weil der [X.] eine wirksame Ausgangskontrolle in der Kanzlei seines [X.]n nicht dargetan, insbesondere nicht vorgetragen habe, [X.] [X.] angewiesen worden sei, die im [X.] einzutragendeNotfrist erst nach Kontrolle des [X.] zu löschen, um sicherzustellen,[X.] die Nichterledigung einer Fristsache bei der vor [X.] durchzufh-renden Kontrolle des [X.]s noch rechtzeitig bemerkt werde. [X.] Organisationsmangel liege darin, [X.] keine Vorkehrungen gegen diealternierende Benutzung des [X.] durch zwei Kanzleiangestellte, wiehier, getroffen worden seien.I[X.] [X.] §§ 519 b Abs. 2, 577 Abs. 2 ZPO a.F. zulssige sofortigeBeschwerde ist begrndet.1. Das Berufungsgericht ersieht, [X.] es nach der stndigen Recht-sprechung des [X.] fr den [X.] des einer [X.] zuzu-rechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§§ 85 Abs. 2, 233 ZPO a.F.) an derFristversmung auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. [X.] in einer Anwaltskanzlei dann nicht mehr ankommt,wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverls-sig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung [X.] gewrleistet [X.] (vgl. [X.].[X.]. v. 2. Juli 2001 - [X.]/00,NJW-RR 2002, 60; [X.], [X.]. v. 6. Juli 2000 - [X.], [X.]). So liegt der Fall hier, da der [X.] des Klgers seineBroleiterin auf den bevorstehenden Fristablauf hingewiesen und ihr die ber-mittlung der Berufungsschrift per Telefax sowie durch Abgabe bei dem [X.] konkret aufgetragen ha[X.]. Da [X.] hinaus - nach den glaub-- 5 -haft gemachten Angaben des [X.]s - in der Kanzlei seines Prozeûbevoll-mchtigten die allgemeine Anweisung bestand und praktiziert wurde, die [X.] anhand des [X.]deprotokolls zerprfen unddieses dem [X.] beizuheften, brauchte der [X.] des[X.]s hierauf nicht nochmals hinzuweisen. Die grundstzliche Verpflichtungeines Anwalts, durch allgemeine Anweisung eine Ausgangskontrolle bei Telefa-xen in der von dem Berufungsgericht dargestellten Weise zu gewrleisten (vgl.dazu [X.], [X.]. v. 19. November 1997 - [X.], [X.], 607; [X.] Juni 1998 - [X.] u. 14/98, [X.], 996), wurde im vorliegendenFall schon dadurch ersetzt, [X.] der [X.] sich durch konkreteNachfrr die Ausfhrung des speziellen Auftrags vergewissert hat, wozuer an sich nicht verpflichtet gewesen [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 6. Juli 2000aaO). Auf das Ergebnis dieser konkreten Ausgangskontrolle durfte der [X.] sich verlassen. Mit dem vorliegenden Zusammentreffen un-glcklicher Umst[X.]te er nicht rechnen. Er hat die [X.] in der Behandlung von [X.] der vorgelegten eides-stattlichen Versicherung stichprobenartiberwacht. Eine [X.] hinausge-hende berwachung, wie sie die Beschwerdegegnerin geber einer neueingestellten Broleiterin fordert, [X.] sich hier nicht auswirken können, weil essich um das erstmalige Versagen einer Angestellten handelte, der "so [X.] nie passiert ist". Da einer [X.] nur ein Eigenverschulden ihres Anwaltsan der Fristversmung im Rahmen des § 233 ZPO zuzurechnen ist und [X.] eines Schriftsatzes, die der [X.] des [X.] als gesichert ansehen durfte, zur Fristwahrung grundstzlich ausreicht,können dem [X.] auch daraus keine Nachteile erwachsen, [X.] die Ange-stellte seines Anwalts dessen berobligationsmûiger Anweisung, den [X.] ebenfalls fristgerecht zu bermi[X.]ln, nicht nachgekommen [X.] -2. Ebensowenig liegt - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - einOrganisationsverschulden des Anwalts darin, [X.] er seinem Personal nichtdurch generelle Anweisung untersagt hat, die von einem Mitarbeiter in das Fax-gert eingelegten [X.]e zwecks Versendung eines anderen Schrift-stcks zu entnehmen, bevor die bermittlung der zuerst eingelegten Schrift-stcke gewrleistet ist. Abgesehen davon, [X.] ein Anwalt nicht Vorsorge [X.] irgendwie denkbaren Eventuali[X.]n treffen kann und [X.], wird einemKontrollverlust bei alternierender Benutzung des [X.] bereits durch dieallgemeine Anweisung entgegengewirkt, [X.] jeder Mitarbeiter den Erfolg dervon ihm vorzunehmenden Faxrmittlungen anhand des [X.] zurprfen und diesen dem zrigen Schriftsatz beizuheften hat. Bei Befol-gung dieser Anweis[X.] es zu dem Versmnis nicht kommen k,das dem [X.] daher nicht zuzurechnen ist.3. Da sonach dem [X.] Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zu ge-[X.]n ist, ist die Verwerfung der Berufung durch das [X.] (vgl. [X.].[X.]. v. 24. Juli 2000 - [X.], [X.]). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin hat der Klger die- 7 -Berufung mit Schriftsatz vom 23. Mai 2001 rechtzeitig (innerhalb der [X.] 19. April 2001 verlngerten Begrndungsfrist) begrndet.RrichtHesselberger[X.]KraemerMke

Meta

II ZB 11/01

01.07.2002

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2002, Az. II ZB 11/01 (REWIS RS 2002, 2540)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2540

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