Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. XII ZB 195/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 493

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 195/01vom22. November 2001in [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. November 2001 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.],[X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß [X.] Zivilsenats des [X.] vom 31. [X.] wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.[X.]: 278.076 DM.Gründe:[X.] 19. Februar 2001 erging gegen den Beklagten Versäumnisurteil, dasihm am 28. Februar 2001 zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten zugestelltwurde. Mit am 1. März 2001 beim [X.] eingegangenem Schrift-satz beantragte der Beklagte, die Einspruchsbegründungsfrist um zwei [X.] zu verlängern. Am 5. März 2001 verlängerte der Vorsitzende die [X.] bis 28. März 2001. Die Verfügung wurde dem [X.] zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten am 7. März 2001 zugestellt.Das Empfangsbekenntnis unterzeichnete der Vertreter seiner [X.]. Am 22. März 2001 legte der Beklagte gegen das [X.] ein und beantragte, ihm wegen Versäumung der [X.] in den vorigen Stand zu gewähren. Die [X.] hat unter anwaltlicher Versicherung der Richtigkeit und gestützt auf die- 3 -eidesstattliche Versicherung ihrer Broangestellten vorgebracht, sie habe am28. Februar 2001, dem [X.], schriftlich[X.], die Einspruchsfrist zu notieren. Wegen ihres kurz bevorstehenden [X.] sei absehbar gewesen, [X.] die Einspruchsbegricht zugleich mitder Einspruchsschrift eingereicht werden könne. Deshalb habe sie am [X.] einen [X.] diktiert, der am 1. Mrz 2001 beim [X.] eingegangen sei. Die geschulte und bisher stets zuverlssigeBroangestellte habe versehentlich - trotz der schriftlichen Anweisung, die Ein-spruchsfrist zu notieren - lediglich die [X.] den14. Mrz 2001 notiert und diese gestrichen, als die Verlrung der [X.] bis zum 28. Mrz 2001 am 5. Mrz erfolgt sei. Erst alsdie Akte am 21. Mrz 2001 zur Vorbereitung der [X.] worden sei, habe sie die Fristversmnis festgestellt.Durch den angefochtenen [X.] hat das [X.] dasWiedereinsetzungsgesuch zurckgewiesen und den Einspruch des Beklagtengegen das Versmnisurteil als unzulssig verworfen. Es hat [X.], [X.] der Unterzeichnung des [X.] zum Nachweis [X.] der bewilligten Verlrung der [X.] ttewegen des ungewöhnlichen Verfahrensverlaufs in besonderem [X.], zu kontrollieren, ob in dieser [X.] bereits [X.] worden war. Dabei wre aufgefallen, [X.] der Einspruch gegen [X.] aufgrund der am 28. Februar 2001 erfolgten Zustellung biszum 14. Mrz tte eingelegt werden mssen. Die Wahrung der zweiwö-chigen Einspruchsfrist wre damit zu dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des[X.] ohne weiteres möglich [X.] 4 -Dagegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde, mitder er geltend macht, seine [X.] habe darauf vertrauen [X.], [X.] ihre zuverlssige Angestellte die erteilte Weisung befolge. [X.] nicht bei jeder Zustellung eigenverantwortlich prfen, obeine (Rechtsmittel-)Frist laufe. Dadurch wrden die [X.],insbesondere wenn die Zustellung nicht im Zusammenhang mit der befristetenProzeûhandlung stehe.[X.] Rechtsmittel ist zulssig (vgl. [X.], [X.] vom 20. [X.], - [X.] - NJW 1978, 1437), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die[X.] des Beklagten hat die Versmung der Einspruchsfristverschuldet. Das [X.] sich der Beklagte zurechnen lassen.Nach § 340 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Einspruch mit der Einlegung zubegr. Eine gesonderte [X.] besteht nicht. [X.] es deshalb im Normalfall, wenn der [X.] nur die Eintragung der Einspruchsfrist - sowie eine entsprechende Vorfristzwecks Fertigung des Einspruchs nebst Begr - im Fristenkalender [X.].Hier hat die [X.] des Beklagten jedoch eine [X.] abweichende, ungewliche Verfahrensweise [X.]. Sie wolltenoch vor Einlegung des Einspruchs eine Verlrung der [X.] § 340 Abs. 3 Satz 2 ZPO erreichen. Damit [X.] zwei [X.] nebeneinander gelaufen, die beitten notiert und kontrolliert werdenmssen. Zwar stand bei Stellung des Verlrungsantrags nicht fest, ob die- 5 -Begrsfrist verlrt und damit eine zweite Frist in Lauf gesetzt werdenwrde. Beantragt der [X.] aber eine Fristverlrung, so[X.] das hypothetische Ende der beantragten Fristverlrung im Fristenbucheingetragen und nach Eingang der gerichtlichen Mitteilrprft werden,damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird (vgl. [X.], [X.] vom14. Juli 1999 - [X.]/99 - NJW-RR 1999, 1663; Zller/[X.] ZPO 22. Aufl.§ 233 Rdn. 23 "Fristverlrung" a.E.). Es tritt mlich eine Unsicherheit ein,weil nicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Fristverln-gerung bewilligt wird.Durch ihre ungewliche Verfahrensweise hat die [X.] des Beklagten ein ertes Risiko geschaffen, dem sie durch ein beson-deres Maû an Sorgfalt begegnen [X.]te (vgl. Zller/[X.] aaO "[X.] -organisation"). Ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung wurde [X.] durch den Antrag auf Verlrung der [X.] irritiert und hat entgegen der Weisung, die Einspruchsfrist einzutra-gen, die [X.] vermerkt. [X.] die [X.] des Beklagten, wie es hier erforderlich gewesen wre, die Eintragung bei-der Fristen [X.], stte die Kanzleiangestellte die beiden Fristen nichtverwechselt und die Einspruchsfrist wre nicht versmt worden.Hahne [X.] We-ber-Monecke [X.] Ahlt

Meta

XII ZB 195/01

22.11.2001

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. XII ZB 195/01 (REWIS RS 2001, 493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 493

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.