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PDF anzeigen[X.]ZB 195/01vom22. November 2001in Sachen- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.]hat am 22. November 2001 durchdie Vorsitzende Richterin [X.]und die Richter Sprick, Weber-Monecke,[X.]und Dr. Ahltbeschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß [X.]Zivilsenats des [X.]vom 31. [X.]wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.Beschwerdewert: 278.076 DM.Gründe:[X.]19. Februar 2001 erging gegen den Beklagten Versäumnisurteil, dasihm am 28. Februar 2001 zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten zugestelltwurde. Mit am 1. März 2001 beim [X.]eingegangenem Schrift-satz beantragte der Beklagte, die Einspruchsbegründungsfrist um zwei [X.]zu verlängern. Am 5. März 2001 verlängerte der Vorsitzende die [X.]bis 28. März 2001. Die Verfügung wurde dem [X.]zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten am 7. März 2001 zugestellt.Das Empfangsbekenntnis unterzeichnete der Vertreter seiner Prozeßbevoll-mächtigten. Am 22. März 2001 legte der Beklagte gegen das [X.]ein und beantragte, ihm wegen Versäumung der [X.]in den vorigen Stand zu gewähren. Die [X.]hat unter anwaltlicher Versicherung der Richtigkeit und gestützt auf die- 3 -eidesstattliche Versicherung ihrer Broangestellten vorgebracht, sie habe am28. Februar 2001, dem Tag der Zustellung des Versmnisurteils, schriftlichverft, die Einspruchsfrist zu notieren. Wegen ihres kurz bevorstehenden [X.]sei absehbar gewesen, [X.]die Einspruchsbegricht zugleich mitder Einspruchsschrift eingereicht werden könne. Deshalb habe sie am [X.]einen [X.]diktiert, der am 1. Mrz 2001 beim [X.]eingegangen sei. Die geschulte und bisher stets zuverlssigeBroangestellte habe versehentlich - trotz der schriftlichen Anweisung, die Ein-spruchsfrist zu notieren - lediglich die [X.]den14. Mrz 2001 notiert und diese gestrichen, als die Verlrung der [X.]bis zum 28. Mrz 2001 am 5. Mrz erfolgt sei. Erst alsdie Akte am 21. Mrz 2001 zur Vorbereitung der [X.]worden sei, habe sie die Fristversmnis festgestellt.Durch den angefochtenen [X.]hat das [X.]dasWiedereinsetzungsgesuch zurckgewiesen und den Einspruch des Beklagtengegen das Versmnisurteil als unzulssig verworfen. Es hat ausgefrt, [X.]der Unterzeichnung des [X.]zum Nachweis [X.]der bewilligten Verlrung der [X.]ttewegen des ungewöhnlichen Verfahrensverlaufs in besonderem Maûe Anlaûbestanden, zu kontrollieren, ob in dieser [X.]bereits [X.]worden war. Dabei wre aufgefallen, [X.]der Einspruch gegen [X.]aufgrund der am 28. Februar 2001 erfolgten Zustellung biszum 14. Mrz tte eingelegt werden mssen. Die Wahrung der zweiwö-chigen Einspruchsfrist wre damit zu dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des[X.]ohne weiteres möglich [X.]4 -Dagegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde, mitder er geltend macht, seine [X.]habe darauf vertrauen kn-nen, [X.]ihre zuverlssige Angestellte die erteilte Weisung befolge. [X.]nicht bei jeder Zustellung eigenverantwortlich prfen, obeine (Rechtsmittel-)Frist laufe. Dadurch wrden die Anforderrspannt,insbesondere wenn die Zustellung nicht im Zusammenhang mit der befristetenProzeûhandlung stehe.[X.]Rechtsmittel ist zulssig (vgl. BGH, [X.]vom 20. Dezember1977, - [X.]- NJW 1978, 1437), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die[X.]des Beklagten hat die Versmung der Einspruchsfristverschuldet. Das [X.]sich der Beklagte zurechnen lassen.Nach § 340 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Einspruch mit der Einlegung zubegr. Eine gesonderte [X.]besteht nicht. [X.]es deshalb im Normalfall, wenn der [X.]nur die Eintragung der Einspruchsfrist - sowie eine entsprechende Vorfristzwecks Fertigung des Einspruchs nebst Begr - im Fristenkalender ver-ft.Hier hat die [X.]des Beklagten jedoch eine [X.]abweichende, ungewliche Verfahrensweise gewlt. Sie wolltenoch vor Einlegung des Einspruchs eine Verlrung der [X.]§ 340 Abs. 3 Satz 2 ZPO erreichen. Damit [X.]zwei [X.]nebeneinander gelaufen, die beitten notiert und kontrolliert werdenmssen. Zwar stand bei Stellung des Verlrungsantrags nicht fest, ob die- 5 -Begrsfrist verlrt und damit eine zweite Frist in Lauf gesetzt werdenwrde. Beantragt der [X.]aber eine Fristverlrung, so[X.]das hypothetische Ende der beantragten Fristverlrung im Fristenbucheingetragen und nach Eingang der gerichtlichen Mitteilrprft werden,damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird (vgl. BGH, [X.]vom14. Juli 1999 - XII ZB 62/99 - NJW-RR 1999, 1663; Zller/[X.]ZPO 22. Aufl.§ 233 Rdn. 23 "Fristverlrung" a.E.). Es tritt mlich eine Unsicherheit ein,weil nicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Fristverln-gerung bewilligt wird.Durch ihre ungewliche Verfahrensweise hat die [X.]des Beklagten ein ertes Risiko geschaffen, dem sie durch ein beson-deres Maû an Sorgfalt begegnen muûte (vgl. Zller/[X.]aaO "[X.]-organisation"). Ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung wurde [X.]durch den Antrag auf Verlrung der [X.]irritiert und hat entgegen der Weisung, die Einspruchsfrist einzutra-gen, die [X.]vermerkt. [X.]die [X.]des Beklagten, wie es hier erforderlich gewesen wre, die Eintragung bei-der Fristen verft, stte die Kanzleiangestellte die beiden Fristen nichtverwechselt und die Einspruchsfrist wre nicht versmt worden.Hahne [X.] We-ber-Monecke [X.] Ahlt
Meta
22.11.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. XII ZB 195/01 (REWIS RS 2001, 493)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 493
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