Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ZB 195/01vom22. November 2001in [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. November 2001 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und [X.], [X.],[X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß [X.] Zivilsenats des [X.] vom 31. [X.] wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.[X.]: 278.076 DM.Gründe:[X.] 19. Februar 2001 erging gegen den Beklagten Versäumnisurteil, dasihm am 28. Februar 2001 zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten zugestelltwurde. Mit am 1. März 2001 beim [X.] eingegangenem Schrift-satz beantragte der Beklagte, die Einspruchsbegründungsfrist um zwei [X.] zu verlängern. Am 5. März 2001 verlängerte der Vorsitzende die [X.] bis 28. März 2001. Die Verfügung wurde dem [X.] zu Händen seiner Prozeßbevollmächtigten am 7. März 2001 zugestellt.Das Empfangsbekenntnis unterzeichnete der Vertreter seiner [X.]. Am 22. März 2001 legte der Beklagte gegen das [X.] ein und beantragte, ihm wegen Versäumung der [X.] in den vorigen Stand zu gewähren. Die [X.] hat unter anwaltlicher Versicherung der Richtigkeit und gestützt auf die- 3 -eidesstattliche Versicherung ihrer Broangestellten vorgebracht, sie habe am28. Februar 2001, dem [X.], schriftlich[X.], die Einspruchsfrist zu notieren. Wegen ihres kurz bevorstehenden [X.] sei absehbar gewesen, [X.] die Einspruchsbegricht zugleich mitder Einspruchsschrift eingereicht werden könne. Deshalb habe sie am [X.] einen [X.] diktiert, der am 1. Mrz 2001 beim [X.] eingegangen sei. Die geschulte und bisher stets zuverlssigeBroangestellte habe versehentlich - trotz der schriftlichen Anweisung, die Ein-spruchsfrist zu notieren - lediglich die [X.] den14. Mrz 2001 notiert und diese gestrichen, als die Verlrung der [X.] bis zum 28. Mrz 2001 am 5. Mrz erfolgt sei. Erst alsdie Akte am 21. Mrz 2001 zur Vorbereitung der [X.] worden sei, habe sie die Fristversmnis festgestellt.Durch den angefochtenen [X.] hat das [X.] dasWiedereinsetzungsgesuch zurckgewiesen und den Einspruch des Beklagtengegen das Versmnisurteil als unzulssig verworfen. Es hat [X.], [X.] der Unterzeichnung des [X.] zum Nachweis [X.] der bewilligten Verlrung der [X.] ttewegen des ungewöhnlichen Verfahrensverlaufs in besonderem [X.], zu kontrollieren, ob in dieser [X.] bereits [X.] worden war. Dabei wre aufgefallen, [X.] der Einspruch gegen [X.] aufgrund der am 28. Februar 2001 erfolgten Zustellung biszum 14. Mrz tte eingelegt werden mssen. Die Wahrung der zweiwö-chigen Einspruchsfrist wre damit zu dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des[X.] ohne weiteres möglich [X.] 4 -Dagegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde, mitder er geltend macht, seine [X.] habe darauf vertrauen [X.], [X.] ihre zuverlssige Angestellte die erteilte Weisung befolge. [X.] nicht bei jeder Zustellung eigenverantwortlich prfen, obeine (Rechtsmittel-)Frist laufe. Dadurch wrden die [X.],insbesondere wenn die Zustellung nicht im Zusammenhang mit der befristetenProzeûhandlung stehe.[X.] Rechtsmittel ist zulssig (vgl. [X.], [X.] vom 20. [X.], - [X.] - NJW 1978, 1437), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die[X.] des Beklagten hat die Versmung der Einspruchsfristverschuldet. Das [X.] sich der Beklagte zurechnen lassen.Nach § 340 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist der Einspruch mit der Einlegung zubegr. Eine gesonderte [X.] besteht nicht. [X.] es deshalb im Normalfall, wenn der [X.] nur die Eintragung der Einspruchsfrist - sowie eine entsprechende Vorfristzwecks Fertigung des Einspruchs nebst Begr - im Fristenkalender [X.].Hier hat die [X.] des Beklagten jedoch eine [X.] abweichende, ungewliche Verfahrensweise [X.]. Sie wolltenoch vor Einlegung des Einspruchs eine Verlrung der [X.] § 340 Abs. 3 Satz 2 ZPO erreichen. Damit [X.] zwei [X.] nebeneinander gelaufen, die beitten notiert und kontrolliert werdenmssen. Zwar stand bei Stellung des Verlrungsantrags nicht fest, ob die- 5 -Begrsfrist verlrt und damit eine zweite Frist in Lauf gesetzt werdenwrde. Beantragt der [X.] aber eine Fristverlrung, so[X.] das hypothetische Ende der beantragten Fristverlrung im Fristenbucheingetragen und nach Eingang der gerichtlichen Mitteilrprft werden,damit das wirkliche Ende der Frist festgestellt wird (vgl. [X.], [X.] vom14. Juli 1999 - [X.]/99 - NJW-RR 1999, 1663; Zller/[X.] ZPO 22. Aufl.§ 233 Rdn. 23 "Fristverlrung" a.E.). Es tritt mlich eine Unsicherheit ein,weil nicht feststeht, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Fristverln-gerung bewilligt wird.Durch ihre ungewliche Verfahrensweise hat die [X.] des Beklagten ein ertes Risiko geschaffen, dem sie durch ein beson-deres Maû an Sorgfalt begegnen [X.]te (vgl. Zller/[X.] aaO "[X.] -organisation"). Ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung wurde [X.] durch den Antrag auf Verlrung der [X.] irritiert und hat entgegen der Weisung, die Einspruchsfrist einzutra-gen, die [X.] vermerkt. [X.] die [X.] des Beklagten, wie es hier erforderlich gewesen wre, die Eintragung bei-der Fristen [X.], stte die Kanzleiangestellte die beiden Fristen nichtverwechselt und die Einspruchsfrist wre nicht versmt worden.Hahne [X.] We-ber-Monecke [X.] Ahlt
Meta
22.11.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2001, Az. XII ZB 195/01 (REWIS RS 2001, 493)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 493
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.