Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.01.2010, Az. 30 W (pat) 22/06

30. Senat | REWIS RS 2010, 10387

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren - Unzulässigkeit der Beschwerde gegen Festsetzung des Gegenstandswertes


Tenor

In der Beschwerdesache

...

betreffend den Antrag auf Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe

hier: Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes

hat der 30. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 14. Januar 2010 durch [X.] [X.] von Falckenstein, die Richterinnen Winter und Hartlieb

beschlossen:

Die Beschwerde der [X.] ... wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

In der Sitzung vom 12. November 2009 hat der [X.] durch Beschluss den Gegenstandswert auf 25.000 € festgesetzt. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde, mit der die Festsetzung des Gegenstandswertes auf 30.000.000 €, beantragt wird.

II.

2

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Der [X.] geht zum Zwecke der Klarstellung dabei davon aus, dass entgegen der wörtlichen Fassung der Beschwerdeschrift vom 3. Dezember 2009, die die [X.] und fünf andere als Beschwerdeführer nennt, für die durch diesen Schriftsatz eingelegte Beschwerde die [X.] ... Beschwerdeführerin ist, die im

3

Über den gemäß § 33 [X.] zulässigen Antrag auf Festsetzung des [X.] hat der [X.] durch Beschluss entschieden. Grundsätzlich können die Antragsberechtigten gegen einen Beschluss auf [X.] Beschwerde einlegen (vgl. § 33 Abs 3 [X.]); Beschwerdegericht ist das nächst höhere Gericht (vgl. § 33 Abs 4 Satz 2 [X.]); das ist bei Entscheidungen des [X.]patentgerichts der [X.]. Nach der eindeutigen Regelung des § 33 Abs. 4 Satz 3 [X.] findet indessen eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des [X.] nicht statt. Die vorliegend an das [X.]patentgericht gerichtete Beschwerde ist zu verwerfen, es ist nicht das nächst höhere Gericht; die Möglichkeit einer Abhilfe (vgl. § 33 Abs. 4 Satz 1 [X.]) ist nicht gegeben.

4

Nachdem das [X.]verfassungsgericht das Gebot der Rechtsmittelklarheit hervorgehoben hat (vgl. [X.] NJW 2003, 1924, 1927), kann die Wertung als Gegenvorstellung vor dem [X.]patentgericht nicht vorgenommen werden. Für die Rüge auf Verletzung rechtlichen Gehörs ist allein die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.] eröffnet (vgl. [X.]/[X.], [X.] 9. Aufl., § 71 Rdn. 21 m. w. N. i. V. m. § 83 Rdn. 4).

5

Hinsichtlich der Kosten gilt § 33 Abs. 9 [X.].

Meta

30 W (pat) 22/06

14.01.2010

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.01.2010, Az. 30 W (pat) 22/06 (REWIS RS 2010, 10387)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10387

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