Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.07.2011, Az. 24 W (pat) 36/09

24. Senat | REWIS RS 2011, 5022

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - Festsetzung des Gegenstandswertes - Antrag auf Festsetzung des Streitwerts wird ausgelegt als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts – zum Maßstab für die Wertfestsetzung - langjährig benutzte, werthaltige und umkämpfte Marke - Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 100.000,- EUR ist nicht überhöht


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke …

(hier: Festsetzung des Gegenstandswertes)

hat der 24. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 7. Juli 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Paetzold

beschlossen:

Der Gegenstandswert für das Löschungs-Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- € (einhunderttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner hatte am 16. Dezember 2004 die Marke [X.] angemeldet, die am 30. Juni 2005 in das Register eingetragen worden ist. Der Antragsteller hat die Löschung dieser Marke betrieben mit der Begründung, dass der Markeninhaber und Antragsgegner die Marke [X.] angemeldet hätte, § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 [X.]. [X.] [X.] hat den Löschungsantrag mit Beschluss vom 27. April 2009 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der Senat in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2010 folgenden Beschluss verkündet:

2

„1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des [X.] vom 27. April 2009 aufgehoben.

3

Die Löschung der Marke [X.] wird angeordnet.

4

2. Dem Antragsgegner werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.“

5

Mit an das Patentamt gerichtetem Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 hat der Antragsgegner die Löschung seiner Marke beantragt und dies dem [X.] mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 mitgeteilt. Der Rechtspfleger des Senats hat daraufhin die Feststellung getroffen, dass sich das Beschwerdeverfahren erledigt hätte. Danach hat der Antragsteller die Kostenfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beantragt und seiner Kostenberechnung einen „Streitwert“ von € 100.000,- zugrunde gelegt. Der Antragsteller hält diesen Wert aus folgenden Gründen für angemessen: In dem vor dem [X.] geführten Verfahren mit dem Aktenzeichen [X.] sei für einen Löschungsantrag gegen die seinerzeit unter der Nummer [X.] registrierte Marke - einer Vorläuferin der im hiesigen Löschungs-Beschwerdeverfahren angegriffenen Marke - ein Streitwert von € 50.000,- angesetzt worden. Im übrigen sei der Antragsteller durch den Widerspruch, den der Antragsgegner aus der Marke [X.] gegen eine Anmeldung des Antragstellers betrieben hat, seit Mitte 2007 bis zur Löschung der Marke [X.] an der Nutzung seiner eigenen Marke unberechtigt gehindert gewesen. Daher stellt der Antragsteller den Antrag, den „Streitwert“ für das Beschwerdeverfahren auf € 100.000,- festzusetzen.

6

Der Antragsgegner, der seinerseits um „Streitwertfestsetzung“ durch den Senat gebeten hat, hält einen „Streitwert“ in Höhe von € 100.000,- für überhöht. Er bestreitet eine Nutzungsabsicht des Antragstellers für dessen Marke mit Nichtwissen und hat den Antragsteller dazu aufgefordert darzutun, an welcher konkreten Nutzung dieser über Jahre gehindert gewesen sein will.

7

Beide Verfahrensbeteiligten sind im Beschwerdeverfahren von Anfang an von einem Rechtsanwalt vertreten worden.

II.

8

Die Anträge beider Verfahrensbeteiligten sind dahin auszulegen, dass die Festsetzung des [X.] für die anwaltliche Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ([X.]) angestrebt wird. Denn das markenrechtliche Beschwerdeverfahren kennt keinen „Streitwert“ im Sinne des Gerichtskostengesetzes, weil die Gerichtsgebühr pauschaliert ist.

9

Der Antrag auf Festsetzung des [X.] ist entsprechend § 33 [X.] zulässig, weil beide Verfahrensbeteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten wurden und ein Bemessungswert fehlt, da der Geltungsbereich des Gerichtskostengesetzes (§ 1 GKG) insoweit das Verfahren vor dem [X.] nicht erfasst (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 3 [X.]). Der Gegenstandswert ist daher nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 [X.]).

Anders als die Verfahrensbeteiligten meinen, ist der Maßstab für die Wertfestsetzung im [X.] nach § 50 [X.] nicht das Interesse des Löschungsantragsstellers, sondern im Hinblick auf den Popularcharakter des [X.] das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der zu Unrecht eingetragenen Marke (vgl. [X.] in Ströbele/[X.], [X.], 9. Auflage, § 71 Rdn. 26).

Im vorliegenden Fall ging es um eine langjährig benutzte, werthaltige und - auch vor Zivilgerichten - umkämpfte Marke. Der vom Antragsteller seiner Kostenberechnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von € 100.000,- ist daher nicht überhöht. Das Interesse der Allgemeinheit, dass [X.] angemeldete Marken aus dem Register gelöscht werden, ist hoch zu bewerten, was in der Festsetzung des [X.] seinen Niederschlag finden muss.

Meta

24 W (pat) 36/09

07.07.2011

Bundespatentgericht 24. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 07.07.2011, Az. 24 W (pat) 36/09 (REWIS RS 2011, 5022)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5022

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

26 W (pat) 44/16 (Bundespatentgericht)


26 W (pat) 47/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – zur Festsetzung des Gegenstandswertes im Löschungsverfahren wegen Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung – zum …


29 W (pat) 14/10 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Abbildung von stilisierten Wasserwellen und ein angedeutetes Wasserrad (Bildmarke)" – keine …


29 W (pat) 39/09 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren – zur Höhe des Gegenstandswertes im Falle unbenutzter Marken (hier: …


27 W (pat) 6/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – zur Festsetzung des Gegenstandswertes im Löschungs-Beschwerdeverfahren - Regelwert in Höhe von …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.