Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2004, Az. II ZR 407/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2821

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/02 Verkündet am: 14. Juni 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: nein

[X.] Art. 1 § 1; BGB §§ 134, 171, 172, 812; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2, §§ 4, 6, 9 in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung

a) Die im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds erteilte [X.] ist gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 [X.] nichtig, wenn der [X.]händer zum Abschluß von Verträgen bevollmächtigt wird und dafür keine Erlaubnis nach dem [X.] hat. Ob dieser Mangel nach §§ 171, 172 BGB oder den Grundsätzen der Anscheins- und Duldungsvollmacht geheilt werden kann, bleibt offen.
b) Enthält der zur Finanzierung des [X.]s geschlossene Kreditvertrag nicht die Mindestangaben nach § 4 VerbrKrG, ist er gemäß § 6 VerbrKrG nichtig. Der Mangel wird jedenfalls dann nicht durch die Auszahlung der [X.] an den Fonds gemäß § 6 Abs. 2 VerbrKrG geheilt, wenn der [X.] und der Kreditvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des. § 9 - 2 - VerbrKrG bilden. Dafür reicht es aus, daß sich der Fonds und die [X.] bedient haben.
c) Die Anwendbarkeit des § 9 VerbrKrG ist nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, wenn der Kredit zwar durch ein Grundpfandrecht gesichert ist, dieses Grundpfandrecht aber schon bestellt war, als der [X.] dem Fonds beitrat.
d) Fehlt es danach an einem wirksamen Kreditvertrag, schuldet der Anleger nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern hat der Bank nur seinen Fondsanteil zu übertragen. Umgekehrt hat ihm die Bank die geleisteten Zins- und Tilgungsraten abzüglich der vereinnahmten Erträgnisse zurückzuzahlen.
e) Wenn der Anleger darüber hinaus bei dem [X.] getäuscht worden ist, kann er die ihm gegen die Gründungsgesellschafter und die sonst für die Täuschung Verantwortlichen zustehenden Schadensersatzansprüche auch gegenüber der Bank geltend machen, wenn der [X.] und der Kredit-vertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG bilden. Die Bank hat ihn dann so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte den Kreditvertrag nicht abgeschlossen. Dabei sind die von ihm vereinnahm-ten Erträgnisse des Fonds und die Steuervorteile anzurechnen. Außerdem hat der Anleger seinen Fondsanteil und seine Schadensersatzansprüche ge-gen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an die Bank abzutreten.
f) Um diese Rechtsfolgen auszulösen, braucht der Anleger seine Beteiligung an dem Fonds nicht diesem gegenüber zu kündigen. Es genügt, daß er sich gegenüber der Bank auf die Täuschung beruft.
[X.], [X.]eil vom 14. Juni 2004 - [X.]/02 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

- 3 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 14. Juni 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.]
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das [X.]eil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 16. Januar 2002 auf-gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger beteiligten sich mit dem Ziel einer steuersparenden Kapitalanlage an dem geschlossenen Immobilienfonds "[X.]" (im folgenden: Fonds). Diese und zahlreiche gleichartige [X.] waren von der [X.] (im folgenden: [X.]), der Dr. J.-Steuerberatungsgesellschaft mbH und den Geschäftsführern der [X.], P. und Sch., gegründet wor- - 4 - den. Gegenstand des Fonds waren die Sanierung und der Umbau der auf dem Gesellschaftsgrundstück in [X.] befindlichen, unter Denkmal- schutz stehenden Gebäude, die Errichtung eines Nebengebäudes sowie die dauerhafte Verwaltung und Vermietung des Grundstücks. Das Gesellschaftskapital sollte auf bis zu 49,9 Mio. DM aufgestockt werden. Mit dem Vertrieb der Fondsbeteiligungen war die [X.] Immobilien- fonds-Vertriebsgesellschaft mbH (im folgenden: [X.]) beauftragt worden. In dem von ihr verwendeten Prospekt waren u.a. der Gesellschaftsvertrag und der Entwurf eines [X.]handvertrags mit der [X.] (im folgenden: [X.]händerin) enthalten. Danach sollten die Anleger sich über die [X.]händerin wirtschaftlich an dem Fonds beteiligen. Für die Dauer von fünf Jahren hatte die [X.] eine Mietgarantie übernommen. Die beklagte Bank, die bereits das Kapital für den Erwerb des Gesellschaftsgrund-stücks zur Verfügung gestellt hatte, gewährte dem Fonds einen Zwischenfinan-zierungskredit in Höhe von 14,62 Mio. DM, der entsprechend den eingehenden Zeichnungen von Fondsanteilen auf bis zu 39,9 Mio. DM erhöht und durch ein langfristiges Darlehen der Fondszeichner abgelöst werden sollte. Abgesichert war der Kredit u.a. mit einer Grundschuld über 44,4 Mio. DM auf dem [X.].
Die Kläger unterschrieben am 12. Dezember 1995 einen [X.]. Darin beauftragten und bevollmächtigten sie einen Assessor [X.], mit der [X.]händerin den notariellen [X.]handvertrag zu schließen. Der [X.]handvertrag sollte u.a. Vollmachten zur Erklärung des wirtschaftlichen Bei-tritts zum Fonds, zur Aufnahme der erforderlichen Kredite, zur Eröffnung von Konten, zur Verfügung über Eigen- und Fremdmittel, zur Belastung des [X.] sowie dazu enthalten, für die [X.]geber auch die persönliche Haftung, jedoch nur [X.] entsprechend ihrer Fondsbeteili-- 5 - gung, zu erklären und sie insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Die Einlage der Kläger sollte 100.000,00 DM betragen und in Höhe von 80.000,00 DM durch einen Kredit mit Tilgung über eine Kapitallebensversicherung finanziert werden. Dazu erteilten die Kläger auf einem ihnen von der [X.] überlassenen Formular, das die Be- klagte als [X.] nannte, eine Selbstauskunft.
Nach Fertigstellung des Bauvorhabens schloß die [X.]händerin am 30. Dezember 1996 mit der [X.] sechs Darlehensverträge über insgesamt knapp 41,79 Mio. DM. Die Verträge entsprachen in den unterschiedlichen [X.] den jeweiligen Wünschen der Anleger. Die Darlehen wurden zur Ablösung des - inzwischen aufgestockten - [X.] verwendet und im übrigen auf ein von der [X.]händerin geführtes Konto über-wiesen. Die Kläger traten die Rechte aus einem Lebensversicherungsvertrag an die Beklagte ab. Die [X.]händerin gab gegenüber der [X.] ein notariell beurkundetes Schuldversprechen in Höhe der jeweiligen Einlage des einzelnen Anlegers ab und unterwarf die Anleger insoweit der sofortigen Zwangsvollstrek-kung.
In der Folgezeit flossen die Miet- und sonstigen Garantiezahlungen aus dem Fonds an die Beklagte. Die Kläger erhielten die ihrem Anteil entsprechen-den Miet(garantie)zahlungen auf die Darlehenszinsen verrechnet. Den damit nicht gedeckten Teil zog die Beklagte von ihnen ein. Die Zinszahlungen und die Abschreibungen machen die Kläger steuerlich geltend.
Das Fondsobjekt konnte zunächst nicht dauerhaft vermietet werden. Die erzielten Mieteinnahmen blieben weit hinter den in dem Prospekt genannten Zahlen zurück. Die [X.], die zunächst aufgrund der Mietgarantie die Differenz - 6 - ausglich, fiel im März 1998 in Konkurs, so daß seitdem keine Garantiezahlun-gen mehr erfolgen und die Kläger entsprechend höhere Zahlungen zu erbringen haben.
Die Kläger haben behauptet, an Eigenkapital, Provision und Zinsen ab-züglich der Ausschüttungen [X.] aufgewandt zu haben. Mit der Klage verlangen sie - Zug um Zug gegen Übertragung ihrer wirtschaftlichen Beteili-gung an dem Fonds - Freistellung von allen Verpflichtungen, die im Zusam-menhang mit dem [X.] und dem Darlehensvertrag stehen, Zahlung der [X.] und Rückabtretung der Rechte aus der Lebensversicherung.
Im Berufungsverfahren haben sie hilfsweise die Feststellung begehrt, daß eine persönliche Zahlungspflicht gegenüber der [X.] nicht bestehe.
Die Klage ist in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Dagegen wehren sich die Kläger mit der Revision. Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[X.] Die Kläger können von der [X.] gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB Rückzahlung der von ihnen an die Beklagte gezahlten Darlehens-zinsen und Rückabtretung der Rechte aus der Lebensversicherung verlangen. Umgekehrt schulden sie der [X.] keine weiteren Zahlungen. Zwischen ihnen und der Beklagen sind nämlich keine wirksamen Darlehensverträge zu-stande gekommen. Dabei kann offen bleiben, ob die Verträge vom - 7 - 30. Dezember 1996 mit den einzelnen Anlegern persönlich geschlossen worden sind.
1. Jedenfalls hatte die [X.]händerin keine Vollmacht für einen die Kläger verpflichtenden Vertragsschluß (im folgenden unter a). Die Darlehensverträge sind auch nicht kraft [X.] (b) oder Genehmigung der Kläger (c) wirk-sam geworden. Die Berufung auf die Unwirksamkeit der Verträge verstößt schließlich nicht gegen [X.] und Glauben gemäß § 242 BGB (d).
a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sowohl der [X.]handvertrag als auch die der [X.]händerin erteilte Vollmacht gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 [X.] nichtig sind. Das ent-spricht der neueren Rechtsprechung des [X.] ([X.] 145, 265, 269 ff.; [X.]. v. 18. September 2001 - [X.], NJW 2001, 3774 = [X.], 1990, 1991; v. 18. März 2003 - [X.], NJW 2003, 2088 = [X.], 984, 985; v. 3. Juni 2003 - [X.], [X.], 1644, 1645; v. 20. April 2004 - [X.], [X.], 1227, 1228; [X.]at, [X.] 153, 214, 218 ff.). Danach bedarf derjenige, der - wie hier die [X.]händerin - im Rahmen eines Immobilienfondsprojekts nicht nur die wirtschaftlichen Belange der [X.] wahrzunehmen, sondern für sie auch die erforderlichen Verträge [X.] hat, einer Erlaubnis nach dem [X.]. Ohne eine solche Erlaubnis ist nicht nur der Geschäftsbesorgungsvertrag, sondern auch die damit in Zusammenhang stehende Vollmacht nichtig ([X.], [X.]. v. 11. Okto-ber 2001 - [X.]/00, NJW 2002, 66 = [X.], 2091, 2093; v. 18. März 2003 - [X.], NJW 2003, 2088 = [X.], 984, 985; v. 20. April 2004 - [X.], [X.], 1227, 1228; [X.]at, [X.] 153, 214, 220 f.). Ob davon auch die aufgrund der Vollmacht abgeschlossenen Darlehensverträge erfaßt werden (dagegen [X.], [X.]. v. 18. September 2001 - [X.], NJW - 8 - - [X.], NJW 2001, 3774, 3775 = [X.], 1990, 1992; v. 3. Juni 2003 - [X.], [X.], 1644, 1646 f.; v. 10. März 2004 - [X.], [X.], 922, 923; v. 23. März 2004 - [X.], [X.], 1221, 1224 = ZIP 2004, 1188, 1191), kann offen bleiben. Diese Verträge sind jedenfalls gemäß § 177 Abs. 1 BGB unwirksam, weil sie von einem Vertreter ohne Vertretungs-macht geschlossen worden sind.
So liegt der Fall auch hier. Die [X.]händerin hatte keine Erlaubnis zur Rechtsberatung und konnte die Kläger daher nicht wirksam verpflichten.
b) Dennoch ist das Berufungsgericht von einer wirksamen Vertretung ausgegangen. Es hat zwar offen gelassen, ob der [X.] bei dem Abschluß der Verträge eine von den Klägern abgegebene notariell beglaubigte [X.] gemäß §§ 171, 172 BGB vorgelegen hat, wofür nach dem In-halt der Akten und der in dem Parallelverfahren 9 U 13/01 = [X.] durchgeführten Beweisaufnahme nichts spricht. Es hat aber gemeint, nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht seien die Erklärungen der [X.]händerin wirksam geworden. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
[X.]) Allerdings gehen der [X.] und der X[X.] Zivilsenat des [X.] in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die §§ 171, 172 BGB sowie die Grundsätze der Duldungs- und Anscheinsvollmacht auch bei einem Verstoß des Bevollmächtigten gegen Art. 1 § 1 [X.] anwendbar seien und bei Vorlie-gen ihrer Voraussetzungen zu einer Heilung des Vollmachtsmangels führten ([X.]. v. 22. Oktober 2003 - [X.], [X.], 2351, 2353; v. 10. März 2004 - [X.], [X.], 922, 923 f.; v. 18. September 2001 - [X.], NJW 2001, 3774, 3775 = [X.], 1990, 1992; v. 25. März 2003 - [X.] ZR 227/02, NJW 2003, 2091, 2092 = [X.], 988, 990 f.; v. 3. Juni 2003 - 9 - - [X.], [X.], 1644, 1646; v. 20. April 2004 - [X.], [X.], 1227, 1228 f.). Dabei stellen sie auf den allgemeinen Rechtsgrundsatz ab, daß derjenige, der einem gutgläubigen [X.] gegenüber zurechenbar den Rechtsschein einer Bevollmächtigung eines anderen setzt, sich so behandeln lassen muß, als habe er dem anderen wirksam Vollmacht erteilt (vgl. [X.] 102, 60, 64). Nur so soll dem Schutz des Rechtsverkehrs, den die allgemeine Rechtsscheinhaftung bezweckt, ausreichend Rechnung getragen werden.
Der erkennende I[X.] Zivilsenat könnte sich dieser Auffassung für den vor-liegenden Fall eines kreditfinanzierten Beitritts zu einem geschlossenen [X.] mit einheitlicher Vertriebsorganisation nicht anschließen. Die An-nahme einer Rechtsscheinhaftung in dieser Fallkonstellation würde dem [X.] nicht gerecht, daß der - unmittelbare oder durch die [X.]händerin vermit-telte - Beitritt zu der [X.] und der diesen Beitritt finanzierende Darlehensvertrag ein verbundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG (§ 358 Abs. 3 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) bilden ([X.][X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], NJW 2003, 2821, 2822 = [X.], 1592, 1593 f. und [X.]eile vom heutigen Tage in den [X.] und [X.] sowie [X.], [X.]. v. 23. September 2003 - [X.] ZR 135/02, [X.], 2232, 2233 f.) und daß in diesem Rahmen die Einschaltung des [X.]-händers als Vertreter des [X.] nicht von diesem, sondern von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern des Fonds in Kenntnis und mit zumindest stillschweigender Billigung der Bank erfolgt. Indem die Bank ihre Vertragsformulare dem von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern ein-geschalteten Vertriebsunternehmen überläßt oder sich - wie hier die Beklagte - der Selbstauskunftsformulare des [X.] bedient und die [X.] nicht mit den einzelnen Anlegern, sondern mit dem von den In-itiatoren und Gründungsgesellschaftern ausgewählten [X.]händer schließt, - 10 - gliedert sie sich bewußt in diese Vertriebsorganisation ein. Sie weiß aufgrund dessen, daß der [X.]händer keine Vertrauensperson des Anlegers ist, sondern ein Teil der einheitlichen, sowohl den [X.] als auch die Darlehensge-währung betreffenden Vertriebsorganisation. Im Rahmen dieses Vertriebsmo-dells setzt nicht allein der Anleger den Rechtsschein einer wirksamen Bevoll-mächtigung. Vielmehr wird die Art der Geschäftsabwicklung entscheidend von den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern des Fonds bestimmt, und die Bank bedient sich dieses vorgegebenen Modells, um ihre Geschäftsinteressen zu verwirklichen. Bei dieser Sachlage kann die Bank - auch wenn ihr 1996 die Nichtigkeit von [X.]en nach § 134 BGB, Art. 1 § 1 [X.] noch nicht bekannt sein mußte (vgl. [X.] 145, 265, 275 ff.; [X.]. v. 3. Juni 2003 - [X.], [X.], 1644, 1646) - nicht wie ein gutgläubiger Dritter be-handelt werden, der im Hinblick auf einen im Rahmen des [X.] entstandenen Vertrauenstatbestand schutzwürdig wäre. Eine Abwälzung der mit dem Vertriebskonzept verbundenen Risiken allein auf den Anleger erscheint in keiner Weise angemessen.
[X.]) Angesichts der Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung [X.] es jedoch keiner abschließenden Entscheidung und auch keiner Vorlage an den [X.] für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 oder 4 [X.]. Denn jedenfalls sind die Voraussetzungen für eine [X.]vollmacht nicht er-füllt.
(1) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß der [X.] vor oder bei dem Abschluß der streitigen Darlehensverträge eine mit notariell be-glaubigter Unterschrift versehene Vollmachtserklärung der Kläger im Original vorgelegen hat. Damit ergibt sich eine [X.]vollmacht nicht aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 1 BGB. Dafür ist nämlich erforderlich, daß dem [X.] 11 - partner die Vollmachtsurkunde im Original oder - bei notariell beurkundeter Vollmacht - in Ausfertigung vorgelegt wird. Die Vorlage einer Abschrift oder eine bloße Bezugnahme reicht nicht aus ([X.] 102, 60, 63; [X.]. v. 14. Mai 2002 - [X.] ZR 155/01, [X.], 1191, 1193; v. 3. Juni 2003 - [X.], [X.], 1644, 1646).
(2) Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht seien erfüllt. Dazu hat es auf eine Reihe von [X.] abgestellt, die ein entsprechendes Vertrauen der [X.] begründet ha-ben sollen, nämlich darauf, daß die Beklagte den Text der Vollmacht - da in dem [X.] abgedruckt - gekannt habe, ebenso den [X.], daß ihr die Selbstauskunft der Kläger mit der darin enthaltenen Ermächtigung zur Einholung weiterer Auskünfte vorgelegen habe, daß die Kläger ihren Eigen-kapitalanteil auf ein bei ihr geführtes Konto eingezahlt hätten und daß die Klä-ger die Rechte aus einer Lebensversicherung an sie abgetreten hätten. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von [X.].
Eine Duldungsvollmacht kommt nur dann in Betracht, wenn das Vertrau-en des [X.] an andere Umstände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und wenn diese Umstände bei oder vor Vertragsschluß vorgelegen haben ([X.] 102, 60, 64; [X.]. v. 14. Mai 2002 - [X.] ZR 155/01, [X.], 1191, 1193; v. 10. März 2004 - [X.], [X.], 922, 924). Danach sind hier keine Umstände festgestellt, die eine Duldungsvollmacht begründen könnten.
Die Kenntnis von dem Inhalt der Vollmacht und die Vorlage des [X.] sind dafür schon deshalb nicht ausreichend, weil die gesetzliche Wertung der §§ 171, 172 BGB, wonach nur die Vorlage der Vollmachtsurkunde im Original oder in notarieller Ausfertigung für eine [X.]vollmacht - 12 - ausreicht, nicht umgangen werden darf. Die Selbstauskunft diente lediglich der Vorbereitung eines Darlehensvertrags und wies deshalb noch nicht zwingend auf eine Bevollmächtigung der [X.]händerin hin, zumal die Kläger die Selbst-auskunft der [X.] und nicht der [X.]händerin übergeben hatten. Die Zahlung des [X.] hatte nichts mit der Frage zu tun, auf welche Weise die Fremdfinanzierung erfolgen sollte. Die Rechte aus der Lebensversicherung wurden erst nach Abschluß der Darlehensverträge abgetreten.
c) Von seinem Standpunkt aus folgerichtig hat sich das Berufungsgericht nicht mit der Frage befaßt, ob die Kläger das vollmachtlose Handeln der [X.]-händerin gemäß § 177 Abs. 1 BGB genehmigt haben. Das kann der [X.]at nachholen. An einer ausdrücklichen Genehmigung fehlt es. Aber auch durch schlüssiges Verhalten der Kläger - etwa in Form der Abtretung der Rechte aus dem Lebensversicherungsvertrag - ist keine Genehmigung erteilt worden.
Die Genehmigung eines schwebend unwirksamen Geschäfts durch schlüssiges Verhalten setzt regelmäßig voraus, daß der Genehmigende die Unwirksamkeit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und daß in seinem Verhal-ten der Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich ange-sehene Geschäft verbindlich zu machen ([X.]at, [X.] 47, 341, 351 f.; [X.]. v. 14. Mai 2002 - [X.] ZR 155/01, [X.], 1191, 1193 f.; v. 20. April 2004 - [X.], [X.], 1227, 1229). Nach dem vom Berufungsgericht fest-gestellten Sachverhalt - weitere Feststellungen sind insoweit nicht zu erwarten - sind diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt. Im Jahre 1996 ging die Recht-sprechung des [X.] noch nicht von einer Unwirksamkeit der [X.]en nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 [X.] aus (vgl. [X.] 145, 265, 277). Daher konnten die Kläger diese Unwirksamkeit nicht kennen. Es spricht auch nichts dafür, daß die Kläger mit der Unwirksamkeit - 13 - nach diesen Vorschriften gerechnet haben könnten. Wenn schon das [X.] für die Beklagte als Bank ein Kennenmüssen verneint hat, gilt das erst recht für die Kläger als rechtliche Laien.
d) Schließlich verstößt die Berufung auf die Unwirksamkeit der von der [X.]händerin abgegebenen Vertragserklärung auch nicht gegen die Grundsät-ze von [X.] und Glauben gemäß § 242 BGB. Die Beklagte meint dazu, es sei treuwidrig, wenn die Kläger jahrelang die Vorteile der Darlehensverträge in [X.] genommen hätten und sich dann auf ihre Unwirksamkeit beriefen.
Auch damit kann die Beklagte keinen Erfolg haben. Die Berufung auf eine bestehende Rechtslage kann nur dann wegen widersprüchlichen [X.] (venire contra factum proprium) unzulässig sein, wenn eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis führt, daß die Interessen der einen Seite im Hinblick auf das Verhalten der anderen Seite als schutzwürdig erscheinen und deshalb ein Abweichen von der an sich bestehenden Rechtsla-ge geboten ist ([X.] 47, 184, 189 f.; 87, 169, 177; [X.], Die [X.], S. 338 f.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das in der möglichen Unwirksamkeit der Darlehensverträge nach § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 [X.] liegende Risiko trifft beide Parteien gleichermaßen. Dabei sind die Kläger sogar besonders schutzwürdig, da die Regeln des [X.]es gerade sie als Rechtsberatung in [X.] nehmende Kunden - und nicht die Beklagte als die beteiligte Bank - schützen sollen. Die Beklagte steht der Einschaltung der [X.]händerin - wie bereits ausgeführt - auch nicht als unbeteiligte Dritte gegenüber. Sie hat sich vielmehr in das Vertriebskonzept einbinden lassen, um ihre eigenen Geschäfts-interessen wirksamer verwirklichen zu können. Dabei rechneten beide Parteien nicht mit der Anwendbarkeit des [X.]es. Bei dieser [X.] 14 - ge spricht nichts dafür, das Risiko der Unwirksamkeit der [X.] allein den Klägern aufzuerlegen.
2. Die Darlehensverträge sind daneben auch gemäß § 6 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 a bis f VerbrKrG (§§ 494, 492 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) nichtig.
a) Die Voraussetzungen dieser Vorschriften sind unabhängig davon er-füllt, ob die Mindestangaben zu den Kreditbedingungen schon in der [X.] enthalten sein müssen (dagegen [X.] 147, 262, 266 ff.; [X.]. v. 10. Juli 2001 - [X.] ZR 198/00, [X.], 1669, 1670; v. 18. September 2001 - [X.], NJW 2001, 3774 = [X.], 1990, 1991; v. 3. Juni 2003 - [X.], [X.], 1644 f.; v. 23. März 2004 - [X.], [X.], 1221, 1223 = ZIP 2004, 1188, 1189; [X.], [X.], 333, 339 f. und § 492 Abs. 4 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) und ob die Schriftform gewahrt ist, obwohl die [X.]händerin nur die Darlehensverträge unterschrieben hat, aus denen sich die Namen der einzelnen Anleger nicht er-geben. Jedenfalls fehlt in den von der [X.]händerin mit der [X.] ge-schlossenen Darlehensverträgen nach den nicht zu beanstandenden [X.] die Angabe des auf den einzelnen Anleger [X.] (§ 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 a VerbrKrG), des auf ihn ent-fallenden Gesamtbetrags aller zur Tilgung und zur Begleichung der Zinsen und sonstigen Kosten zu entrichtenden Teilzahlungen (Nr. 1 b) und der Kosten der im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag von dem jeweiligen Anleger abge-schlossenen Kapitallebensversicherung (Nr. 1 f). Ob die Verträge den Tatbe-stand der Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG - Abhängigkeit des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht und Gewährung zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblichen Bedingungen - erfül-- 15 - len, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Denn dann wäre nur die Mindestangabe nach § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 b VerbrKrG entbehrlich, nicht auch wären es die beiden anderen, ebenfalls fehlenden Angaben.
b) Die durch den Verstoß gegen § 4 VerbrKrG begründete Nichtigkeit der Darlehensverträge ist nicht gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG geheilt worden. Nach dieser Vorschrift wird der Darlehensvertrag ungeachtet des Fehlens der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben gültig, soweit der Verbraucher das Darlehen empfängt oder den Kredit in Anspruch nimmt.
Das Berufungsgericht hat gemeint, diese Voraussetzungen seien durch die Verrechnung der [X.] mit dem offenen Zwischenfinanzie-rungskredit und der Überweisung des restlichen Betrags auf ein Konto der [X.]händerin erfüllt, da der [X.] und der [X.] ein verbundenes Geschäft dargestellt hätten und die Art der Verrechnung bzw. Auszahlung entsprechend der Abrede aller Beteiligten erfolgt sei. Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Allerdings hat der X[X.] Zivilsenat angenommen, ein Darlehen sei auch dann "empfangen", wenn die Darlehensvaluta nicht an den Darlehensnehmer, sondern auf seine Anweisung an den [X.]händer eines Immobilienfonds zur Tilgung der Beitragsschuld des Darlehensnehmers überwiesen worden sei. Er hat von diesem Grundsatz aber dann eine Ausnahme für geboten erachtet, wenn der Darlehensvertrag und die finanzierte Fondsbeteiligung ein verbunde-nes Geschäft i.S. des § 9 VerbrKrG (§ 358 Abs. 3 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) bilden mit der Folge, daß ein Widerruf der Darlehens-vertragserklärung zugleich auch der Wirksamkeit des finanzierten Geschäfts entgegensteht ([X.] 152, 331, 336 f.). So liegt der Fall hier. Wie der [X.] bereits in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2003 ([X.], NJW 2003, 2821, 2822 = [X.], 1592, 1593 f.; ebenso in den Entscheidun-gen vom heutigen Tage in den [X.] und [X.]) festgestellt hat, erfüllen der Beitritt zu einer Anlagegesellschaft und das diesen Beitritt finanzierende Kreditgeschäft die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts gemäß § 9 Abs. 1, 4 VerbrKrG, wenn sich - wie hier - die [X.] und die Bank derselben Vertriebsorganisation bedienen.
Der danach mögliche Einwendungsdurchgriff ist hier auch nicht gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen. Dabei kann offen bleiben, ob - wie die Revision meint - ein Realkredit i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG schon deshalb nicht vorliegt, weil der Kredit entgegen den Angaben in dem Prospekt nicht gemäß §§ 11, 12 Abs. 1 und 2 [X.] nur innerhalb von 60 % des [X.] gesichert war, und ob die Bedingungen des Kredits den durchschnittlichen Bedingungen eines von der Sicherung durch ein Grund-pfandrecht abhängigen Kredits entsprachen. Denn jedenfalls greift die [X.] des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG dann nicht ein, wenn das Darle-hen durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, das - wie hier - nicht erst im Zu-sammenhang mit der Darlehensgewährung, sondern schon zuvor zur Siche-rung einer Zwischenfinanzierung bestellt worden ist, ohne daß der Verbraucher auch an dem [X.] beteiligt war.
Das ergibt sich aus einer Auslegung des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG unter Berücksichtigung der dieser Vorschrift zugrundeliegenden Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsst[X.]ten über den Verbraucherkredit (Verbraucherkreditrichtlinie, [X.] 1987 Nr. L 42, [X.] in der Fassung der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, [X.] Nr. L - 17 - 61, [X.]). Mit der Verbraucherkreditrichtlinie und dem darauf aufbauenden [X.] wird ein umfassender Schutz des Verbrauchers im Rahmen von Verbraucherkreditverträgen bezweckt. Von diesem Schutz ausge-nommen sind nach Art. 2 Abs. 3 Verbraucherkreditrichtlinie Kreditverträge, die durch Grundpfandrechte gesichert sind. Diese Ausnahme und ihre Konkretisie-rung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG rechtfertigen sich aus dem Umstand, daß eine grundpfandrechtliche Sicherung eine mit besonderen Schutzvorkehrungen verbundene Beurkundung voraussetzt, in [X.] die Beurkundung durch einen Notar mit entsprechender Belehrung nach § 17 BeurkG. Der Verbraucher, der schon nach den für die Bestellung eines Grundpfandrechts geltenden [X.] geschützt ist, bedarf typischerweise nicht noch des zusätzlichen Schutzes durch das Recht des Verbraucherkredits. Ein solcher Schutz nach den für die Bestellung eines Grundpfandrechts geltenden Normen findet in der vorliegenden Fallgestaltung aber gerade nicht statt. Das Grundpfandrecht war schon bestellt, bevor die Anleger dem Fonds beigetreten sind, erst recht, bevor die [X.]händerin für sie die [X.]verträge abgeschlossen hat. Ein Notartermin unter Beteiligung der Anleger oder einer Person ihres Vertrau-ens hat nicht stattgefunden. Lediglich aufgrund der formlosen Zweckerklärung wurde die Grundschuld zum Sicherungsmittel für den [X.]. Bei dieser Sachlage spricht nichts dafür, den Verbraucher als weniger [X.] anzusehen als bei einem nicht grundpfandrechtlich gesicherten Kredit. Unerheblich ist demgegenüber, ob die Regeln des [X.]es für einen Realkredit untypisch sind und der Kalkulationsgrundlage der Realkre-ditinstitute nicht entsprechen (so [X.] in [X.].[X.].BGB 3. Aufl. VerbrKrG § 3 Rdn. 30). Denn der Bank ist das Geschäftsmodell bekannt. Sie weiß, daß ihr Kunde nicht durch einen Notar beraten wird. Deshalb ist es ihr zuzumuten, so behandelt zu werden, als habe sie einen nicht grundpfandrecht-lich gesicherten Kredit vergeben. - 18 -
3. Das Fehlen wirksamer Darlehensverträge sowohl gemäß § 134 BGB i.V.m. Art. 1 § 1 [X.] als auch gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG hat zur Folge, daß die Beklagte die von den Klägern gezahlten Darlehenszinsen ohne Rechts-grund erhalten und daher gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. [X.] hat. Entsprechendes gilt für die ihr abgetretenen Rechte aus der Lebens-versicherung, sie sind an die Kläger rückabzutreten.
Die Kläger schulden demgegenüber weder die Rückzahlung der Darle-hensvaluta nach § 812 BGB noch Ersatz für die Nutzung des Kredits nach § 818 Abs. 1 BGB. Sie sind nämlich nicht um die Darlehensvaluta, sondern nur um ihre wirtschaftliche Beteiligung an dem Fonds bereichert worden. Daraus folgt zugleich, daß die Kläger aus § 812 BGB nicht auch die Rückzahlung der aufgrund ihrer Fondsbeteiligung von dem Fonds an die Beklagte gezahlten Zin-sen verlangen können.
Bilden Darlehensvertrag und [X.] - wie hier - ein verbundenes Geschäft, darf der Anleger bei einer Unwirksamkeit des Darlehensvertrags nicht so gestellt werden, als wäre die Darlehensvaluta an ihn persönlich ausgezahlt worden. Vielmehr besteht die an ihn erbrachte Leistung in der mit dem Darle-hen finanzierten - unmittelbaren oder durch den [X.]händer vermittelten - [X.]sbeteiligung. Zwar sind der Darlehensvertrag und der Beitrittsvertrag rechtlich selbständige Geschäfte ([X.] 133, 254, 259; [X.] in [X.].[X.].BGB VerbrKrG § 9 Rdn. 10, 75; [X.], [X.] [1999], 305, 314 ff.). Sie werden durch § 9 VerbrKrG aber derart miteinander verbunden, daß auch im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nicht von Leistungen einerseits der Bank an den Anleger und andererseits des Anlegers an die [X.] auszugehen ist. Vielmehr erhält der Anleger nur eine - 19 - einheitliche Leistung, nämlich den Fondsanteil. Muß der Darlehensvertrag rück-abgewickelt werden, schuldet er der Bank aus § 812 BGB demzufolge nicht die Rückzahlung der Darlehensvaluta, sondern nur die - hier im Antrag der Kläger bereits berücksichtigte - Abtretung der Fondsbeteiligung. Daran ändert sich auch nichts durch das von der [X.]händerin für die Kläger abgegebene notariell beurkundete Schuldversprechen, das - wenn es nicht schon unwirksam ist - jedenfalls ohne Rechtsgrund erteilt worden ist. Umgekehrt muß die Bank den Klägern dasjenige herausgeben, was sie in Erfüllung der unwirksamen Verträge geleistet haben.
Diese Auffassung entspricht auch allein dem durch § 6 Abs. 1 VerbrKrG und die zugrundeliegende Verbraucherkreditrichtlinie angestrebten Ver- braucherschutz. So hat die [X.] in ihrer Stellungnahme zu der vergleichbaren Problematik nach dem [X.] in der Rechtssache S. ./. De. des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (NJW 2004, Heft 11, [X.]) die Auffassung vertreten, das [X.] Recht müsse im Rahmen der gebote-nen möglichst wirksamen Umsetzung des Gemeinschaftsrechts dahingehend ausgelegt werden, daß der Verbraucher nach einem Widerruf seiner in einer Haustürsituation abgegebenen Darlehensvertragserklärung nicht die Rückzah-lung der Darlehensvaluta, sondern nur die Herausgabe des mit dem Darlehen finanzierten Vermögenswerts schulde. Das entspricht auch der Rechtsprechung des X[X.] Zivilsenats ([X.] 133, 254, 259 ff. und [X.]. v. 17. September 1996 - [X.] ZR 197/95, NJW 1996, 3416, 3417 = ZIP 1996, 1943, 1944 f.; v. 20. April 2004 - [X.], [X.], 1227, 1230). Anders entscheidet der X[X.] [X.] nur bei [X.]. Bei diesen Verträgen soll die empfangene und damit zurückzugewährende Leistung in der Darlehensvaluta und nicht in dem Gesellschaftsanteil liegen ([X.] 150, 248, 262 f.; 152, 331, 335 ff.; [X.]. v. - 20 - 27. Januar 2004 - [X.] ZR 37/03, [X.], 620, 623). In der vorliegenden Fall-gestaltung sind indes die Regeln über den Realkreditvertrag nicht anwendbar, wie oben dargelegt. Damit bleibt es bei dem Grundsatz, daß der Verbraucher im Rahmen eines verbundenen Geschäfts nicht die Darlehensvaluta empfängt, sondern die damit finanzierte Gesellschaftsbeteiligung.
Diese Wertung der [X.] ist auf die vorliegende Fallgestaltung eines nach dem [X.] - und der zugrundeliegenden [X.] - unwirksamen Darlehensvertrags übertragbar. Auch hier geht es um den Verbraucherschutz, und auch hier muß sichergestellt wer-den, daß der Verbraucher als Folge der zu seinem Schutz gedachten Vorschrif-ten nicht schlechter steht als ohne sie. Das aber wäre der Fall, wenn die noch offen stehende Darlehensvaluta bei Unwirksamkeit des Darlehensvertrags in einer Summe sofort fällig wäre, während der Kunde bei Wirksamkeit des [X.] das Recht hätte, den Kredit in Monatsraten zu tilgen. Ist - wie hier - der Gesellschaftsbeitritt nur teilweise fremdfinanziert [X.] und hat der Anleger auch einen Eigenkapitalanteil eingezahlt, kann die Bank allerdings nicht die Abtretung der gesamten [X.] um Zug gegen Rückgewähr nur der von dem Anleger an sie erbrachten Zahlungen ver-langen. Sie muß dem Anleger dann vielmehr - will sie die Gesellschaftsbeteili-gung in Anspruch nehmen - auch das Eigenkapital ersetzen.
I[X.] Damit steht aber noch nicht fest, daß die Kläger gegen die Beklagte nur einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen gezahlten Zinsen haben. Vielmehr ist nach ihrem Vortrag, der mangels insoweit abweichender [X.] für das Revisionsverfahren als richtig zu [X.] ist, von einer umfassenden Ersatzpflicht der [X.] auszugehen. - 21 - Dabei kann offen bleiben, ob sich diese Ersatzpflicht auch aus dem Gesichts-punkt des Verschuldens bei Vertragsschluß (§ 311 Abs. 2 BGB in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung) wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklä-rungspflichten ergibt.
Jedenfalls folgt diese Verpflichtung aus § 9 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG. Danach können die Kläger der [X.] alle Einwendungen entge-gensetzen, die ihnen gegen den Fonds, aber auch gegen die Gründungsgesell-schafter des Fonds und die für den [X.] zustehen. Darüber hinaus haben sie im Wege des sog. Rückforderungsdurchgriffs einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz aller von ihnen erbrachten Leistungen, abzüglich der ihnen verbleibenden Vorteile aus der Fondsbeteiligung.
1. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob den Klägern gegen die [X.] und Gründungsgesellschafter des Fonds [X.] zustehen, ausdrücklich offen gelassen. Es hat gemeint, darauf komme es nicht an, weil § 9 VerbrKrG aus anderen Gründen nicht zur Anwen-dung komme. So soll ein Einwendungsdurchgriff gegenüber der [X.] schon deshalb unmöglich sein, weil in bezug auf die wirtschaftliche Beteiligung der Kläger an dem Fonds die Grundsätze des fehlerhaften Gesellschaftsbeitritts anwendbar seien und danach ein Anspruch gegen die Gesellschaft nur nach - hier nicht erfolgter - Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung bestehen könne. Im übrigen sei ein solcher Anspruch ohnehin nur auf die Zahlung des [X.] und nicht auf die Rückzahlung der ursprünglichen Einlage ge-richtet. Der Einwendungsdurchgriff könne dagegen nicht damit begründet wer-den, daß die Kläger Ansprüche wegen fehlerhafter Aufklärung gegen die Initia-toren des Fonds hätten. Auch sei der Einwendungsdurchgriff gemäß § 3 Abs. 2 - 22 - Nr. 2 VerbrKrG ausgeschlossen, da das Darlehen grundpfandrechtlich gesichert sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
2. Der kreditfinanzierte Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds ist bei Einschaltung einer - wie hier - einheitlichen Vertriebsorganisation ein ver-bundenes Geschäft i.S. des § 9 Abs. 1 VerbrKrG (s. vorstehend unter [X.] 1. b) [X.]); [X.] 2. b)). Wird der Anleger bei dem Beitritt über die Bedingungen der Fondsanlage getäuscht, kann er seine Gesellschaftsbeteiligung kündigen und die daraus folgenden Ansprüche auch der Bank entgegenhalten. Das Kündi-gungsrecht kann auch dadurch ausgeübt werden, daß der Anleger der Bank mitteilt, er sei durch Täuschung zu dem [X.] veranlaßt worden, und ihr die Übernahme seines Gesellschaftsanteils anbietet ([X.][X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], NJW 2003, 2821, 2823 = [X.], 1592, 1595; anders noch [X.], [X.]. v. 27. Juni 2000 - [X.] ZR 174/99, [X.], 3558, 3560 = ZIP 2000, 1430, 1432). Darüber hinaus kann der Anleger der Bank aber auch alle [X.] entgegensetzen, die er gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds und die Initiatoren, maßgeblichen Betreiber, Manager, Prospektherausgeber und sonst für den [X.] hat. Zu berücksichtigen ist näm-lich, daß im Verhältnis zu der den Gesellschaftsbeitritt finanzierenden Bank die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter als Geschäftspartner auftreten. Nur mit ihnen oder dem von ihnen beauftragten Vertriebsunterneh-men hat die Bank im Vorfeld der Anlegerwerbung zu tun, nicht dagegen mit der Gesellschaft oder den übrigen - ebenfalls getäuschten - Anlagegesellschaftern. Nur den Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschaftern bzw. dem Vertriebsunternehmen überläßt die Bank auch die Anbahnung der Darlehens-verträge, die dann mit den einzelnen Anlegern geschlossen werden. Das recht-fertigt es, die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter auch im Rahmen des § 9 VerbrKrG als Geschäftspartner anzusehen. Die dem [X.] 23 - geschäft zugrundeliegende Dreiecksbeziehung Kunde - Verkäufer - Bank er-schöpft sich daher nicht in den Beziehungen zwischen dem Anleger, der [X.] und der Bank. Vielmehr sind auch die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter wie ein Verkäufer zu behandeln. Die Ansprüche, die dem Anleger gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter zustehen, kann er daher ebenfalls gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG im [X.] zu der Bank geltend machen. Das gilt auch dann, wenn der Darlehens-vertrag - wie hier - wegen Verstoßes des [X.]händers gegen das [X.] nicht wirksam zustande gekommen oder nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG nichtig ist. Denn die Anwendung dieser den Verbraucher schützenden Normen darf nicht zu einer für ihn ungünstigeren Rechtslage führen.
3. Die gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter gegebenen Schadensersatzansprüche sind darauf gerichtet, den Anleger so zu stellen, als wäre er dem Fonds nicht beigetreten und hätte mit der Bank keinen Darlehensvertrag geschlossen. Im Rahmen des § 9 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG folgt daraus, daß der Anleger die Darlehensvaluta, die nicht an ihn, sondern an den [X.]händer geflossen ist, nicht zurückzahlen muß. Zugleich hat er im Wege des sog. Rückforderungsdurchgriffs entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 VerbrKrG (vgl. [X.][X.]. v. 21. Juli 2003 - [X.], NJW 2003, 2821, 2823 = [X.], 1592, 1595) einen Anspruch gegen die Bank auf Zahlung dessen, was ihm die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter an [X.] schulden.
Danach haben die Kläger - ausgehend von ihrem als wahr zu [X.] Sachvortrag - gegen die Beklagte einen umfassenden Anspruch darauf, so gestellt zu werden, als wären sie dem Fonds nicht beigetreten und hätten die Darlehensverträge nicht abschließen lassen. Sie schulden der [X.] also - 24 - die Abtretung der Gesellschaftsbeteiligung, nicht aber die Darlehensvaluta. Umgekehrt können sie alle Zahlungen ersetzt verlangen, die sie geleistet haben. [X.] Gewinnanteile oder sonstige Leistungen des [X.] sie sich im Wege des [X.] anrechnen lassen, ebenso Steuer-vorteile, denen keine Nachzahlungsansprüche des Finanzamts gegenüberste-hen (vgl. [X.] 74, 103, 113 ff.; 79, 337, 347; [X.]/Wagner, [X.] 2003, 753). In entsprechender Anwendung des § 255 BGB haben sie schließlich die ihnen gegen die Prospektverantwortlichen und Gründungsgesellschafter des Fonds zustehenden Schadensersatzansprüche an die Beklagte abzutreten. Diese Rechtsfolgen sind nicht durch § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG wegen der Sicherung der Darlehen durch das Grundpfandrecht ausgeschlossen. Denn auf die vorlie-gende Fallkonstellation, in der das Grundpfandrecht schon bestellt war, bevor die Anleger geworben wurden, ist § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht anwendbar, wie oben ausgeführt. II[X.] Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann.
Vorsorglich weist der [X.]at für den Fall, daß die Kläger sich in der neuen Berufungsverhandlung entsprechend ihrem Revisionsvorbringen darauf berufen sollten, sie seien zum [X.] und Abschluß des Darlehensvertrags in - 25 - einer Haustürsituation bestimmt worden, auf die Ausführungen zu diesem [X.] in seinem [X.]eil vom heutigen Tage in der [X.] hin.

[X.]

[X.] Gehrlein

Meta

II ZR 407/02

14.06.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2004, Az. II ZR 407/02 (REWIS RS 2004, 2821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2821

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