Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.10.2021, Az. B 1 KR 90/20 B

1. Senat | REWIS RS 2021, 1506

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zurückverweisung - keine Bindung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts bei entscheidungserheblicher Änderung des Streitstoffs


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 5. Oktober 2020 zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 5. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Die beklagte Krankenkasse stellte im Jahr 2014 das Ruhen der Leistungsansprüche des bei ihr versicherten [X.] aus der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) fest (Bescheid vom 10.2.2014; Widerspruchsbescheid vom 11.4.2014). Seine [X.] hiergegen gerichtete Klage ist vor dem SG (Gerichtsbescheid vom 10.6.2014) und [X.] erfolglos geblieben (Urteil vom 4.11.2014). Auf die Revision des [X.], mit der er nur noch die Aufhebung der vorgenannten Bescheide beantragt hat, hat der erkennende Senat das [X.]-Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen (Senatsurteil vom [X.] - [X.] KR 31/15 R - [X.] 4-2500 § 16 [X.]). Nach erneuter Verhandlung vor dem [X.], in der der Kläger geltend gemacht hat, er habe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf drohende "Schadensersatzansprüche", hat das [X.] die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die streitgegenständlichen Bescheide seien durch den [X.] der [X.] vom 13.3.2017 ersetzt worden und hätten sich damit erledigt. Der Bescheid vom 13.3.2017 sei seinerseits durch den Bescheid vom 21.3.2017 aufgehoben worden. Die Voraussetzungen für eine Fortsetzungsfeststellungsklage seien nicht gegeben (Urteil vom 5.10.2020).

2

Der Kläger beantragt, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.]-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, und wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.]-Urteil.

3

II. Die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen (dazu 1.), die Beschwerde des [X.] ist zu verwerfen (dazu 2.).

4

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte PKH unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 [X.] iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem [X.] nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn [X.] die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es. Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nach Durchsicht der Akten fehlen auch unter Würdigung seines Vorbringens Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 [X.] bis 3 [X.] abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte (dazu a bis c).

5

a) Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des [X.] bezeichnen könnte ([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]). Danach ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 [X.] (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.] (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das [X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

6

aa) [X.] Voraussicht nach wird der Kläger einen Verstoß des [X.] gegen § 170 Abs 5 [X.] auch unter Berücksichtigung seines weiteren Vorbringens nicht darlegen können.

7

Hierzu hat der Kläger sinngemäß vorgebracht, das [X.] müsse entsprechend dem Urteil des erkennenden Senats vom [X.] weiterhin Feststellungen zu seiner Hilfebedürftigkeit treffen. Von einer endgültigen Entscheidung über das Ruhen nach § 16 Abs 3a [X.] hänge auch ab, ob die von der [X.] geltend gemachten Beitragsforderungen zu Recht bestünden. Die Vorschrift habe [X.]. Sie solle Beitragsrückstände vermeiden und verpflichte die Beklagte, in jedem Fall, eine Entscheidung zu treffen. Bei einer Aufhebung der Ruhensentscheidung müsse aus der hier nicht ersichtlichen Begründung hervorgehen, dass entweder Hilfebedürftigkeit eingetreten sei oder die von der [X.] als offen angesehenen Beitragsforderungen erfüllt worden seien. Insoweit bestehe weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis auf Prüfung der Hilfebedürftigkeit.

8

Beachtet ein [X.] seine Bindung an die Beurteilung des [X.] nach § 170 Abs 5 [X.] nicht, stellt dies einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler dar (vgl [X.] vom [X.] - B 9 V 23/01 B - [X.] 3-3900 § 15 [X.] 4; [X.] vom [X.] KR 46/10 B - juris Rd[X.] 4). Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ist darzulegen, warum die Entscheidung des [X.] auf diesem Mangel beruhen kann. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Ausführungen des [X.] sich mit Umständen befassen, zu denen das [X.] keinerlei rechtliche Beurteilungen abgegeben hat (vgl [X.] vom 18.6.2014 - [X.]0 ÜG 1/14 B - juris Rd[X.]1; dort zur Zurückverweisung wegen des Vorliegens eines Prozess- anstatt eines gebotenen [X.]). Dagegen nimmt die Forderung im zurückverweisenden Revisionsurteil, bestimmte tatsächliche Feststellungen zu treffen, auch an der Bindungswirkung nach § 170 Abs 5 [X.] teil (vgl [X.] vom 31.3.2015 - [X.]2 KR 6/14 B - juris Rd[X.] 4). Es können jedoch neue tatsächliche Feststellungen, die das [X.] auf Grund der Zurückverweisung getroffen hat, zur Erkenntnis führen, dass in wesentlicher Hinsicht ein anderer Sachverhalt vorliegt als derjenige, den das [X.] wegen seiner Bindung an die vom [X.] festgestellten Tatsachen hatte zugrunde legen müssen. In diesem Fall ist das [X.] an seine Rechtsauffassung nicht gebunden (vgl [X.] vom [X.] - [X.] 4-1500 § 170 [X.] Rd[X.] 43). Dies gilt aber auch bereits für das [X.]. Die Bindung nach § 170 Abs 5 [X.] besteht nur auf der Grundlage des vom [X.] im ersten Rechtsgang festgestellten Sachverhalts, der sich durch neue Tatsachenermittlungen und weitere Beweisaufnahmen im zweiten Rechtsgang ändern kann. Bei einer nachträglichen entscheidungserheblichen Änderung der Rechtslage entfällt sie ohnehin. Sie entfällt aber auch bei einer entscheidungserheblichen Änderung des Streitstoffs. Die Vorinstanz, an die die aufgehobene Entscheidung durch das [X.] zurückverwiesen wird, ist nach dem Wortlaut des § 170 Abs 5 [X.] lediglich an die "rechtliche" Beurteilung des [X.] gebunden; keine Bindung besteht jedoch hinsichtlich der Tatsachen, die der revisionsgerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegen haben. Die revisionsgerichtliche Entscheidung, die zur Zurückverweisung an die Vorinstanz führt, beruht auf der Tatsachengrundlage, die das [X.] im ersten Rechtsgang festgestellt hat und an die das [X.] gebunden ist, sofern nicht von den Beteiligten in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht werden (§ 163 [X.]). Den Beteiligten ist jedoch unbenommen, nach Zurückverweisung dem [X.] im zweiten Rechtsgang neue Tatsachen vorzutragen (§ 157 [X.]). Auch das [X.] selbst ist nicht gehindert, den Sachverhalt weiter aufzuklären (§ 103 [X.]). Ändert sich auf diese Weise der entscheidungserhebliche Streitstoff, so wird der zurückverweisenden revisionsgerichtlichen Entscheidung die Tatsachengrundlage entzogen. Da das [X.] die veränderte Tatsachengrundlage noch nicht beurteilt hat, kann es für sie keine bindende Aussage getroffen haben (vgl zur wortgleichen Regelung des § 144 Abs 6 VwGO BVerwG vom 14.7.2020 - 2 B 23/20 - juris Rd[X.] 9 mwN).

9

Hier dürfte sich der entscheidungserhebliche Streitstoff geändert haben. Das Urteil des erkennenden Senats vom [X.] ([X.] KR 31/15 R - [X.] 4-2500 § 16 [X.]) hatte darüber entschieden, dass der vom Kläger angegriffene, damals noch existente [X.] vom 10.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.4.2014 aufzuheben ist, wenn der Kläger anfänglich oder zwischenzeitlich hilfebedürftig iS des § 16 Abs 3a Satz 4 [X.] geworden sein sollte. Die Beklagte erließ jedoch später für die [X.] ab 21.3.2017 einen neuen [X.] (13.3.2017), der darauf verweist, dass der Kläger trotz Mahnung den fälligen [X.] nicht ausgeglichen habe und der [X.] weiterhin [X.] für mindestens zwei Monate enthalte, und folgenden Verfügungssatz enthält: "Damit ruhen ab 21.03.2017 Ihre Leistungsansprüche aus der gesetzlichen Krankenversicherung." Es spricht viel dafür, dass - wie das [X.] meint - die Beklagte damit ihren ursprünglichen [X.] ("Damit ruhen ab 17.02.2014 Ihre Leistungsansprüche …") inzident ersetzte und die Ruhenswirkung nunmehr erst ab 21.3.2017 anordnete. Ansonsten hätte es im Hinblick auf den [X.] vom 10.2.2014 (vgl Urteil des erkennenden Senats vom [X.] - [X.] KR 31/15 R - [X.] 4-2500 § 16 [X.] Rd[X.] 8) eines neuen Bescheids überhaupt nicht bedurft. Dem dagegen eingelegten Widerspruch des [X.] gab die Beklagte mit der Maßgabe statt, dass "das mit Schreiben vom 13. März angekündigte [X.]" aufgehoben worden sei und somit weiterhin umfassender Versicherungsschutz bestehe (Abhilfebescheid vom 21.3.2017). Hieraus ergibt sich gerade nicht, dass die Beklagte die Aufhebung des Bescheids vom 10.2.2014 rückgängig machen wollte.

bb) Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Kläger in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sonstige die Revisionszulassung rechtfertigende Verfahrensfehler bezeichnen könnte.

Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Anwendung des § 153 Abs 5 [X.] (vgl hierzu [X.] vom [X.] - B 2 U 344/09 B - [X.] 4-1500 § 153 [X.] 8 Rd[X.] 6; [X.] vom [X.] - [X.]1 [X.] 8/18 R - [X.] 4-4300 § 144 [X.]7 - juris Rd[X.]4; [X.] vom 21.3.2019 - [X.]4 [X.]/18 B - juris Rd[X.] 4) liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger nicht in hinreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt worden sein könnte. Vielmehr hat das [X.] ihn per Fax vom 15.4.2020 und damit über einen Monat vor der Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter - durch Beschluss vom 20.5.2019 - über die beabsichtigte Übertragung auf den Berichterstatter informiert.

[X.] des § 75 Abs 1 Satz 2, Abs 2 [X.] ist nach § 170 Abs 5 [X.] ausgeschlossen. Für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit ist die Beklagte zuständig. Dies folgt schon aus der Innenbindung des Urteils des erkennenden Senats vom [X.] ([X.] KR 31/15 R - [X.] 4-2500 § 16 [X.] Rd[X.]5). Das Unterlassen einer einfachen Beiladung nach § 75 Abs 1 Satz 1 [X.] stellt grundsätzlich keinen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.] dar (vgl [X.] vom 18.7.2017 - [X.]3 R 110/17 B - juris Rd[X.] 9 mwN; [X.] vom [X.] - [X.]3 R 340/18 B - juris Rd[X.]5).

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger einen Verfahrensmangel im Hinblick darauf aufzeigen könnte, dass das [X.] sein Begehren und damit den Streitgegenstand verkannt haben könnte (vgl § 123 [X.]; vgl zur Verletzung der Vorschrift als Verfahrensmangel vgl zB [X.] vom 29.3.2001 - B 7 [X.] 214/00 B - [X.] 3-1500 § 123 [X.]). Jedenfalls dürfte darauf die Entscheidung des [X.] nicht beruhen können, soweit es bereits abgelehnt hat, eine Fortsetzungsfeststellungsklage in Erwägung zu ziehen (vgl zu deren Zulässigkeitsvoraussetzungen [X.] vom [X.] - [X.] KR 19/15 R - [X.]E 121, 32 = [X.] 4-3250 § 17 [X.] 4, Rd[X.]8). Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] sinngemäß ein Feststellungsinteresse im Hinblick auf eventuelle Erstattungsansprüche nach § 50 [X.] und/oder ein Schadensersatzanspruch nach § 86b Abs 2 Satz 4 [X.] iVm § 945 ZPO geltend gemacht. Es dürfte aber ausgeschlossen sein, dass der Kläger im Hinblick auf ein nicht erst ab 21.3.2017 entfallenes Ruhen, sondern auch für die Jahre davor nicht (mehr) bestehendes Ruhen der Leistungsansprüche noch ein Feststellungsinteresse dartun könnte. Zudem hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] und nochmals mit Schriftsatz vom [X.] verneint, sich eines solchen Anspruchs berühmen zu wollen: "Das [X.] für die [X.] vom 17.02.2014 bis März 2017 wurde von der [X.] komplett storniert. Alle erbrachten Leistungen wurde abgerechnet und durch die Beklagte beglichen, darunter auch Leistungen, die die Beklagte bei einem [X.] hätte nicht erbringen müssen. Eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach § 50 Abs. 2 [X.] durch die Beklagte ist ausgeschlossen, da das [X.] storniert wurde".

Hinsichtlich weiterer, ursprünglich mit der Klage und der Berufung geltend gemachter Begehren des [X.] ist auch nicht ersichtlich, dass das [X.] im wiedereröffneten Berufungsverfahren sein Begehren und damit den Streitgegenstand verkannt haben könnte. Denn der Kläger hat im Revisionsverfahren seine Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 10.2.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.4.2014 über das Ruhen von Leistungen nach dem [X.] beschränkt.

b) Die Sache bietet auch keine Hinweise für eine über den Einzelfall des [X.] hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]).

c) Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass das [X.] entscheidungstragend bewusst von Rechtsprechung des [X.], des [X.] oder des [X.] abgewichen sein könnte ([X.] gemäß § 160 Abs 2 [X.] [X.]).

2. Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im [X.]-Urteil ist unzulässig, da der Kläger nicht postulationsfähig ist. Vor dem [X.] müssen sich die Beteiligten, außer im [X.] durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 73 Abs 4 Satz 1 [X.]). Der Kläger, der nicht zu dem Kreis der zugelassenen Prozessbevollmächtigten gehört, hat die Beschwerde jedoch selbst eingelegt.

3. [X.] beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 [X.].

Meta

B 1 KR 90/20 B

28.10.2021

Bundessozialgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Osnabrück, 10. Juni 2014, Az: S 13 KR 141/14, Gerichtsbescheid

§ 160a Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 170 Abs 5 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 28.10.2021, Az. B 1 KR 90/20 B (REWIS RS 2021, 1506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 1506

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