Bundessozialgericht, Beschluss vom 31.01.2017, Az. B 13 R 33/16 BH

13. Senat | REWIS RS 2017, 16414

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Gegenstand

Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Gerichtsbescheid - Beantragung mündlicher Verhandlung


Tenor

Der Antrag des [X.], ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 18. Oktober 2016 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich in der Hauptsache gegen die Verrechnung seiner Altersrente mit rückständigen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung.

2

Mit Urteil vom 18.10.2016 hat es das [X.] abgelehnt, die durch die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten vorgenommene Verrechnung aufzuheben; diese seien formell und materiell nicht zu beanstanden. Es lägen bindend festgestellte Forderungen der Beigeladenen auf Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung, Säumniszuschläge sowie Kosten und Gebühren bis 30.9.2011 in Höhe von 12 846,21 Euro vor. Die Beklagte habe auf die substantiierten Verrechnungsersuchen der Beigeladenen den Verrechnungsbetrag ermessensfehlerfrei auf monatlich 500 Euro festlegen dürfen. Der Nachweis, dass bei Durchführung der Verrechnung beim Kläger Hilfebedürftigkeit eintrete, sei nicht erbracht worden.

3

Der Kläger hat mit Schreiben vom 9.11.2016 und 27.1.2017 Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend genannten Urteil beantragt. Er macht sinngemäß Verfahrensfehler geltend, weil er einen Antrag auf mündliche Verhandlung beim [X.] gestellt habe, der entgegen § 105 Abs 2 S 3 [X.]G als nicht zulässig bzw nicht vorrangig behandelt worden sei. Das [X.][X.] habe eine mündliche Verhandlung durchgeführt, obwohl er Wert auf ein schriftliches Verfahren gelegt habe. In den Verfahren [X.] und [X.] [X.] sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Alle Beitragsforderungen beträfen Versicherungszeiten, in denen die Beigeladene wegen vorgeblichen Ruhens des Anspruchs nach § 16 Abs 3a [X.]B V keine [X.]eistungen erbracht habe. Dies verstoße gegen das Äquivalenzprinzip. Das Gesetz sei verfassungswidrig.

4

Die Behauptung der Beigeladenen, sie habe wegen der gesetzlichen Ermäßigung der Säumniszuschläge von 5 % auf 1 % mit Schreiben vom 21.11.2013 die Gesamtforderung reduziert, sei falsch; die Beiträge seien in dem Schreiben vielmehr verdoppelt worden. Die Beigeladene habe außerdem für den strittigen Zeitraum überhaupt keinen Anspruch auf Beiträge (vgl Urteil des [X.] vom 17.1.2013 - [X.] [X.]; [X.][X.] Urteil vom 21.10.2015 - [X.] 5 [X.] 781/13).

5

II. Der [X.] ist abzulehnen. Nach § 73a des Sozialgerichtsgesetzes ([X.]G) iVm § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem B[X.] nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall.

6

Nach § 160 Abs 2 [X.]G ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ([X.]), das Urteil des [X.][X.] von einer Entscheidung des B[X.], des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des [X.] abweicht und auf dieser Abweichung beruht ([X.]) oder wenn ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann ([X.] 3). Daher kommt es im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (§§ 160, 160a [X.]G) - im Gegensatz zur Rechtsauffassung des [X.] - nicht darauf an, ob die Entscheidung der [X.][X.] richtig oder falsch ist. Ein Grund für die Zulassung der Revision im zuvor benannten Sinne ist nach Prüfung des Streitstoffs und unter Berücksichtigung des Vorbringens des [X.] sowie des Inhalts der Gerichts- und Verwaltungsakten jedoch nicht gegeben.

7

1. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig (dh entscheidungserheblich) ist.

8

Soweit der Kläger geltend macht, dass die in § 16 Abs 3a [X.]B V getroffene Regelung zum Ruhen des krankenversicherungsrechtlichen [X.]eistungsanspruchs für den Fall des Beitragsrückstands dem Äquivalenzprinzip widerspreche, und er daraus sinngemäß die Unwirksamkeit der Beitragsforderungen bzw Schadensersatzforderungen gegen die Beigeladene ableitet, ergibt sich daraus für den vorliegenden Fall weder eine klärungsbedürftige noch klärungsfähige Rechtsfrage.

9

a) Unabhängig davon, ob die Rechtsauffassung des [X.] zutrifft, dass der [X.], in denen der [X.]eistungsanspruch (rechtswidrig) geruht habe, nicht mehr geltend gemacht bzw verrechnet werden dürfe, steht ihrer Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Verfahren bereits entgegen, dass das [X.][X.] die Bestandskraft der Beitragsforderungen festgestellt hat.

b) Davon abgesehen ist auch nicht höchstrichterlich klärungsbedürftig, ob die Geltendmachung der Beitragsforderungen offenkundig dem Äquivalenzprinzip widerspricht bzw ausnahmsweise gegen [X.] und Glauben verstößt. [X.] ist eine Rechtsfrage nur dann, wenn ihre Klärung bisher durch das Revisionsgericht nicht erfolgt ist und mit der angestrebten Entscheidung in der dritten Instanz erwartet werden kann, dass sie in einer bisher nicht geschehenen, jedoch das Interesse der Allgemeinheit berührenden Weise die Rechtseinheit herstellen, wahren oder sichern oder die Weiterentwicklung des Rechts fördern wird (B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 39 S 58; B[X.] [X.] 1500 § 160a [X.] 65 S 87; B[X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.] 30 S 57). Das ist hier nicht der Fall. Es liegt bereits Rechtsprechung des B[X.] vor, aus der die Maßstäbe für die vom Kläger aufgeworfene Problematik der rechtlichen Relevanz einer [X.] insoweit entnommen werden können.

Eine Störung, die dazu führen kann, dass der Träger nicht zur Nachforderung der Beiträge berechtigt ist, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung dann angenommen, wenn der [X.]eistungsträger durch den Beitragsanspruch ohne gleichzeitige [X.]eistungsverpflichtung ausschließlich begünstigt und der Versicherte dadurch ausschließlich benachteiligt wird. Dies hat das B[X.] insbesondere vor dem Hintergrund entschieden, dass der Versicherte die Naturalleistungsansprüche gegenüber dem Krankenversicherungsträger etwa aufgrund von Unkenntnis der eingetretenen Krankenversicherungspflicht nicht geltend gemacht und der Träger zwar Beiträge trotz Fälligkeit zunächst nicht erhoben, aber später nachgefordert hat (vgl B[X.]E 51, 89, 97 = [X.] 2200 § 381 [X.] 44 [X.]25; B[X.]E 57, 179, 181 = [X.] 2200 § 517 [X.] 8 [X.]2; B[X.] [X.] 2200 § 182 [X.]13 [X.]52). Im vorliegenden Fall hat der Kläger zunächst selbst eine Störung in der Wechselbeziehung von Beitrag und [X.]eistungsanspruch verursacht, indem er - in Kenntnis des bestehenden Versicherungsverhältnisses - die Zahlung der Beiträge ganz eingestellt und damit das Risiko eines Ruhens des [X.]eistungsanspruchs nach § 16 Abs 3a [X.]B V in Kauf genommen hat. Soweit die [X.] jedoch auf ein dem Versicherten nach dem Inhalt des Versicherungsverhältnisses vorwerfbares Verhalten zurückgeht, ist sie grundsätzlich hinnehmbar (vgl B[X.] Urteil vom 4.10.1988 - 4/11a [X.] - [X.] 2200 § 182 [X.]13 [X.]52). Denn die gesetzliche Krankenversicherung beruht auf dem Prinzip der Solidarität der Versicherten, so dass die Beiträge des Einzelnen nicht nur seiner eigenen Sicherung, sondern auch der Sicherung der gesamten Solidargemeinschaft in Krankheitsfällen dienen (vgl B[X.] Urteil vom 13.12.1984 - [X.] 5420 § 2 [X.] 33 S 66). Im Übrigen ist der Kläger nicht vollständig ohne den Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung geblieben, da die Beigeladene trotz des (nach der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung des [X.][X.] vom 21.10.2015 - [X.] 5 [X.] 781/13 - rechtswidrig angenommenen) Ruhens jedenfalls zur Erbringung von Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten und [X.]eistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände verpflichtet war (§ 16 Abs 3a [X.] [X.]B V). Eine einseitige ausschließliche Begünstigung der Beigeladenen lag mithin schon nicht vor.

c) Die Verrechnung mit den bestandskräftigen Beitragsforderungen wird durch etwaige noch ungeklärte Gegenansprüche des [X.] nicht berührt. Daher kommt es hier nicht darauf an, ob eine rechtswidrige Ruhensverfügung und die dadurch von der Beigeladenen zusätzlich ausgelöste "[X.]" durch [X.] (vgl B[X.] [X.] 2200 § 182 [X.]13 [X.]53) oder Schadensersatzansprüche auszugleichen ist.

d) Soweit der Kläger eine "Falschaussage" der Beigeladenen in deren Schreiben vom 21.11.2013 wegen nicht nachvollziehbarer Berechnungen geltend macht, ist keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erkennbar. Insoweit mangelt es bereits an der Bedeutung über den Einzelfall hinaus.

Im Übrigen ergibt sich aus dem aktenkundigen Schreiben der Beigeladenen an den Kläger vom 1.4.2014 und dem beigefügten Beitragsfestsetzungsbescheid vom 1.4.2014 im Vergleich zum Schreiben vom 10.7.2013, dass die Beigeladene die ab [X.] in § 256a Abs 3 [X.]B V geregelte Ermäßigung für noch nicht gezahlte Säumniszuschläge für Beiträge ab September 2008 umgesetzt hat. Die nachträgliche Änderung im Umfang der Verrechnungsforderung ist von der Beklagten nach § 48 Abs 1 [X.]B X zu berücksichtigen. Soweit in dem Schreiben vom 21.11.2013 (einmalig abweichend) der Beitragszeitraum vom 1.12.2011 bis 31.10.2013 genannt wird, kann daraus für den streitgegenständlichen Verrechnungszeitraum nichts abgeleitet werden.

2. Es ist auch nicht ersichtlich, dass vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen ein beim B[X.] zugelassener Prozessbevollmächtigter eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G mit Erfolg rügen könnte.

3. Ebenso wenig ist ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G erkennbar.

a) Ein solcher liegt hier - entgegen dem Vortrag des [X.] - nicht bereits deswegen vor, weil das [X.][X.] die Berufung für zulässig gehalten hat. Ein beim B[X.] zugelassener Prozessbevollmächtigter könnte insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft ein Sachurteil statt eines Prozessurteils erlassen hat (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 160 Rd[X.]9 mwN).

Das [X.][X.] hat die Berufung des [X.] gegen den Gerichtsbescheid des [X.] verfahrensfehlerfrei nach §§ 143, 144 [X.]G als zulässig angesehen. Der Wert des [X.] übersteigt 750 Euro (§ 144 Abs 1 [X.] [X.]G), da das [X.] die Klage gegen die mit Bescheid vom 8.5.2012 vorgenommene monatliche Verrechnung der Rente des [X.] in Höhe von 500 Euro mit der Gegenforderung von 12 846,21 Euro zur Gänze abgewiesen hat. Der zusätzliche Antrag des [X.] auf mündliche Verhandlung vor dem [X.] war damit unzulässig, weil ein solcher nach § 105 Abs 2 [X.] [X.]G nur möglich ist, wenn die Berufung nicht gegeben ist. § 105 Abs 2 S 3 [X.]G, der einen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 105 Abs 2 [X.] [X.]G voraussetzt, konnte daher entgegen der Auffassung des [X.] nicht zur Anwendung kommen.

b) Ein hier relevanter Verstoß gegen das rechtliche Gehör kann weder daraus abgeleitet werden, dass eine mündliche Verhandlung nach ordnungsgemäß zugestellter [X.]adung stattgefunden hat, noch daraus, dass in anderen, hier nicht unmittelbar vorangegangenen Verfahren Klägervortrag unterbunden worden sein soll. Der Kläger hat vor dem [X.][X.] weder einen begründeten [X.] gestellt noch ist ersichtlich, welcher Vortrag vereitelt worden sein soll.

c) Auch könnte der Kläger mit dem Vorbringen einer Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 [X.]G) seinem [X.] nicht zum Erfolg verhelfen. Ein derartiger Verfahrensmangel kann nach § 160 Abs 2 [X.] 3 [X.]G nur geltend gemacht werden, wenn sich die Aufklärungsrüge auf einen bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag bezieht, dem das [X.][X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (zum Ganzen s B[X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] 3 Rd[X.] 5 mwN).

Soweit der Kläger im Verfahren vorgetragen hat, dass es ihm nicht zumutbar sei, den Nachweis seiner Hilfebedürftigkeit iS von § 51 Abs 2 [X.]B I allein durch Beibringung einer Bescheinigung des Sozialhilfeträgers zu erfüllen, beinhaltet dies nicht zugleich einen bis zuletzt aufrechterhaltenen Antrag auf Beweiserhebung im Hinblick auf seine Hilfebedürftigkeit durch Ausschöpfung anderer Ermittlungsmöglichkeiten als der Beibringung einer Bescheinigung des Sozialhilfeträgers. Das Berufungsgericht durfte hier - unabhängig von seiner Amtsermittlungspflicht - davon ausgehen, dass der Kläger keinen derartigen Beweisantrag gestellt und aufrechterhalten habe.

Die [X.] iS des § 51 Abs 2 [X.]B I beseitigt den Untersuchungsgrundsatz zwar nicht (vgl [X.] in [X.] Kommentar, Stand März 2016, § 51 [X.]B VI Rd[X.]9; [X.] Urteil vom 21.10.2015 - [X.] 5 R 4256/13 - Juris Rd[X.] 49). Das Gericht muss nach § 103 [X.] [X.]G den Sachverhalt von Amts wegen erforschen und ermitteln, ob Hilfebedürftigkeit durch die bereits durchgeführte Verrechnung eingetreten ist oder - bei noch andauernder bzw erst noch zu vollziehender Verrechnung - eintritt. Im Rahmen der Amtsermittlung hat es grundsätzlich von allen Ermittlungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen und darf sich nicht auf eine Erkenntnisquelle beschränken (vgl B[X.] [X.] 4-2500 § 109 [X.]6 Rd[X.]6; B[X.]E 30, 192, 205 = [X.] [X.]0 zu § 1247 RVO). Allerdings kann sich die Ermittlungspflicht durch die Mitwirkungsobliegenheit des [X.] verringern (vgl B[X.]E 77, 140, 144 = [X.] 3-2200 § 1248 [X.]2 S 46; B[X.] [X.] 4-1500 § 144 [X.] Rd[X.]0; B[X.] [X.] 4-2500 § 109 [X.]6 Rd[X.]6 ff; B[X.]E 102, 181 = [X.] 4-2500 § 109 [X.]5 Rd[X.]4 f). Dies gilt hier umso mehr, als den Kläger nach §§ 52, 51 Abs 2 [X.]B I eine erweiterte Verpflichtung zur Mitwirkung (vgl § 21 Abs 2 S 3 [X.]B X) im Sinne einer [X.] trifft. Unabhängig davon, ob dem Versicherten dabei die Pflicht zur Beibringung einer Bescheinigung über die Hilfebedürftigkeit obliegt, hat er jedoch zumindest insoweit mitzuwirken, als er Tatsachen, die seiner Sphäre entspringen, darzubringen hat. Der Kläger hat hier jedoch an einer Klärung im streitgegenständlichen Verfahren in keiner Weise mitgewirkt, nicht nur dadurch, dass er keine Bescheinigung des Sozialhilfeträgers beigebracht hat.

Das [X.] hat den Kläger vorliegend mehrfach um Mitteilung gebeten, welches Einkommen er neben der Rente beziehe, und darauf hingewiesen, dass die Nichtbeantwortung zu seinen [X.]asten gehen könne. Auf diesen Ansatz gerichtlicher Ermittlungen zur Hilfebedürftigkeit, der nicht auf Beibringung einer Bescheinigung des Sozialhilfeträgers gerichtet war, hat der Kläger ausgeführt, dass er der "erneuten ultimativen Aufforderung, weitere Angaben zu meinem Einkommen zu machen, (…) nicht nachkommen" werde. Angesichts der klaren Absage des [X.], an der Aufklärung mitzuwirken, musste das [X.][X.] hier nicht von einem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Beweisantrag des [X.] zur Klärung seiner Hilfebedürftigkeit durch die Verrechnung ausgehen.

Das [X.][X.] musste sich auch nicht gedrängt fühlen, zur Sachaufklärung den Ausgang der Rechtsstreite zu den Aktenzeichen [X.] [X.] bzw [X.] 5 [X.] 781/13 über das Ruhen des [X.]eistungsanspruchs gegen die Beigeladene, wie vom Kläger begehrt, heranzuziehen. Im rechtskräftigen Urteil des [X.][X.] vom 21.10.2015 - [X.] 5 [X.] 781/13 - ist der Bescheid der Beigeladenen über das Ruhen des [X.]eistungsanspruchs vom 10.9.2008 im Übrigen zwar aufgehoben worden, jedoch aus formalen Gründen, ohne dass die parallel gelagerte Frage der Hilfebedürftigkeit (§ 16 Abs 3a S 4 [X.]B V) überhaupt erörtert, geschweige denn bindend entschieden worden ist.

Der Kläger sei darauf hingewiesen, dass er auch bei laufender Verrechnung eine eintretende Hilfebedürftigkeit im Sinne des [X.] oder [X.] jederzeit geltend machen kann, wenn er ausreichende aktuelle Nachweise dafür erbringt. Der verrechnende Versicherungsträger muss dann eine neue fehlerfreie Ermessensentscheidung treffen (vgl B[X.]E 52, 98, 102 = [X.] 1200 § 51 [X.]1 [X.]7).

Da die aufgezeigten Voraussetzungen für eine Bewilligung von PKH nicht vorliegen, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht in Betracht (§ 73a Abs 1 [X.] [X.]G iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Meta

B 13 R 33/16 BH

31.01.2017

Bundessozialgericht 13. Senat

Beschluss

Sachgebiet: R

vorgehend SG Konstanz, 5. November 2014, Az: S 1 R 11/13

§ 62 SGG, § 103 SGG, § 105 Abs 2 S 2 SGG, § 105 Abs 2 S 3 SGG, § 143 SGG, § 144 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 31.01.2017, Az. B 13 R 33/16 BH (REWIS RS 2017, 16414)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16414

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