Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2020, Az. VIII ZR 300/18

8. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1416

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Gegenstand

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge: Anforderungen an die Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs


Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 28. April 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die von dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des [X.] für diesen gegen den den Antrag des [X.] auf Bestellung eines Notanwalts nach § 78b ZPO zurückweisenden Senatsbeschluss vom 28. April 2020 eingelegte Anhörungsrüge ist zwar gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthaft und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegt worden. Sie ist jedoch unzulässig, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den Senat fehlt.

2

Eine Anhörungsrüge ist nur dann zulässig, wenn sie konkrete Ausführungen dazu enthält, aus welchen Gründen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergibt, denn die nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erforderliche Darlegung setzt die Angabe der Tatsachen voraus, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des Verfahrensgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt, sowie einen substantiierten Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Gehörsverletzung. Auch die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung hat die [X.] nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO substantiiert darzulegen (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 25. September 2019 - [X.], [X.], 83 Rn. 2; vom 6. November 2018 - [X.], juris Rn. 4; vom 23. August 2016 - [X.], juris Rn. 4).

3

Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge des [X.] vom 28. Mai 2020 nicht im Ansatz gerecht. Die Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in der Darstellung der von der Senatsrechtsprechung abweichenden Rechtsauffassung des [X.] sowie dessen subjektiven Wertung, die vom [X.] in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen einer Notanwaltsbestellung nach § 78b ZPO stellten eine "Willkürphraserei zur Abschaffung der [X.]herrschaft" beziehungsweise eine "begriffschaotische Pippi-Langstrumpfphantasie" dar, die von den beim [X.] zugelassenen Rechtsanwälten lediglich "nachgeplappert" werde, sodass der Kläger zu deren Vorliegen nichts weiter vortragen müsse.

Dr. Milger     

      

[X.]     

      

[X.]

      

Dr. Bünger     

      

Dr. [X.]     

      

Meta

VIII ZR 300/18

16.06.2020

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 28. April 2020, Az: VIII ZR 300/18, Beschluss

§ 321a Abs 2 S 5 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.06.2020, Az. VIII ZR 300/18 (REWIS RS 2020, 1416)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1416


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VIII ZR 300/18

Bundesgerichtshof, VIII ZR 300/18, 16.06.2020.

Bundesgerichtshof, VIII ZR 300/18, 28.04.2020.


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