Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.04.2023, Az. VIII ZR 198/22

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 3201

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Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 29. März 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 14. März 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig, weil es an der gesetzlich vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den [X.] fehlt. Unbeschadet dessen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet.

I.

2

1. Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss über die Nichtzulassung der Revision ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG durch den [X.] gerügt wird (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, juris Rn. 2; [X.]sbeschluss vom 6. Dezember 2022 - [X.], juris Rn. 2; mwN). Daher muss die Darlegung erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - [X.], aaO; vom 11. Februar 2020 - [X.], juris Rn. 2; jeweils mwN). Die Wiederholung und Vertiefung des bisherigen Vorbringens genügt hierfür nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 26. August 2008 - 2 BvR 1516/08, aaO; [X.], Beschluss vom 6. November 2014 - [X.], juris Rn. 1; mwN).

3

Dies gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - wie im vorliegenden Fall - ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist. Denn eine eigenständige Gehörsverletzung liegt nicht darin, dass das Revisionsgericht von einer solchen Begründung seiner Entscheidung abgesehen hat (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - [X.], aaO Rn. 3; vom 11. Februar 2020 - [X.], aaO Rn. 6; jeweils mwN). Die Anhörungsrüge kann nicht zur Herbeiführung der Begründung einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - [X.], aaO; vom 11. Februar 2020 - [X.], aaO; jeweils mwN).

4

2. Ausgehend hiervon hat der Kläger eine Gehörsverletzung durch den [X.] bereits nicht hinreichend dargelegt.

5

Der Kläger macht in seiner Anhörungsrüge geltend, der [X.] habe seinen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, da der [X.] der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung "zweifelsfrei in entscheidungserheblicher Weise" vorliege, was er in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung sowie in der Stellungnahme zur Beschwerdeerwiderung dargelegt habe. Der Kläger wiederholt und vertieft in der Anhörungsrüge sein Beschwerdevorbringen dazu, dass das Berufungsgericht die "leasingtypische [X.]" verkannt habe. Das Berufungsurteil beruhe auf der ersichtlich falschen tragenden Erwägung, dass bei der "leasingtypischen [X.]" kein künftiger Sachmängelanspruch übertragen werde. Diesen Vortrag habe der [X.] nicht berücksichtigt. Der [X.] habe - wie die Nichtzulassung der Revision nahelege - ebenso wie das Berufungsgericht die Bedeutung der "leasingtypischen [X.]" für den vorliegenden Fall nicht erkannt. Im Hinblick auf die von der "leasingtypischen [X.]" abweichende Auffassung des Berufungsgerichts sei ein "klarerer Fall einer Divergenz kaum denkbar“.

6

Dieses Vorbringen genügt den vorbeschriebenen Darlegungsanforderungen für eine Anhörungsrüge nicht. Die Ausführungen des [X.] zeigen eine neue, eigenständige und entscheidungserhebliche Gehörsverletzung durch den angegriffenen [X.]sbeschluss nicht auf. Der Verweis darauf, dass der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zweifelsfrei vorliege, genügt insoweit nicht. Denn es stellt keinen Gehörsverstoß dar, dass der [X.] der Rechtsauffassung einer [X.] zum Bestehen von [X.] nicht folgt, auch wenn diese die Zulassung für zwingend und ihre eigene Rechtsauffassung für offensichtlich und eindeutig zutreffend hält. Auch mit dem Vorbringen, der [X.] habe die Bedeutung der "leasingtypischen [X.]" für diesen Fall verkannt, hat der Kläger einen Gehörsverstoß nicht dargelegt. Denn hiermit macht der Kläger einen (vermeintlichen) Rechtsfehler, nicht jedoch eine Gehörsverletzung geltend. Die Wiederholung des diesbezüglichen [X.] verbunden mit der nicht näher begründeten Behauptung, der [X.] habe dieses nicht berücksichtigt, genügt für die Darlegung eines eigenständigen Gehörsverstoßes des [X.]s ebenfalls nicht.

II.

7

Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der [X.] den Anspruch des [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der [X.] hat bei seiner Entscheidung über die Zulassung der Revision das gesamte und insbesondere auch das in der Anhörungsrüge wiederholte und in Bezug genommene Vorbringen des [X.] berücksichtigt und umfassend geprüft, dieses jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, der im Anwendungsbereich des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO entsprechend gilt ([X.]sbeschlüsse vom 6. Dezember 2022 - [X.], juris Rn. 7; vom 11. Mai 2021 - [X.], juris Rn. 6; jeweils mwN).

Dr. Bünger     

  

Kosziol     

  

Dr. Liebert

  

Wiegand     

  

Dr. Böhm     

  

Meta

VIII ZR 198/22

25.04.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 14. März 2023, Az: VIII ZR 198/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25.04.2023, Az. VIII ZR 198/22 (REWIS RS 2023, 3201)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3201

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