Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2021, Az. VIII ZA 6/20

8. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 9219

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Gegenstand

Anhörungsrüge: Substanziierungspflicht zum Vorliegen einer Gehörsverletzung


Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2020, durch den sein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Beklagte wurde durch das [X.] verurteilt, den Zutritt zu seiner von der Klägerin gemieteten Wohnung zwecks Anbringung von Rauchmeldern zu dulden. Seine Berufung hat das [X.] als unzulässig verworfen, da der Wert der Beschwer bei lediglich 500 € liege. Den Antrag des Beklagten, ihm zur Einlegung und Begründung einer hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerde einen Notanwalt beizuordnen (§ 78b Abs. 1 ZPO), hat der [X.] durch Beschluss vom 20. Oktober 2020 zurückgewiesen.

2

Der Beklagte habe schon nicht dargelegt, aus welchen Gründen die von ihm genannten, beim [X.] zugelassenen Rechtsanwälte zur Übernahme des Mandats nicht bereit gewesen seien. Hierauf sei er zuvor mit Schreiben des [X.]s vom 25. März 2020 hingewiesen worden. Zudem sei die Rechtsverfolgung aussichtslos, da die Berufung des Beklagten mangels Erreichens des [X.] (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) zu Recht als unzulässig verworfen worden sei.

3

Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Beklagten.

II.

4

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte, im hiesigen, die Beiordnung eines Notanwalts betreffenden Verfahren nicht dem Anwaltszwang unterliegende (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. Februar 2013 - [X.], juris Rn. 1; vom 30. Juni 2016 - [X.], juris Rn. 2) und innerhalb der Frist des § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO eingelegte Anhörungsrüge des Beklagten ist - soweit mit ihr ordnungsgemäß eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird - unbegründet.

5

1. Soweit der Beklagte beanstandet, die vorinstanzlichen Entscheidungen seien nicht ordnungsgemäß ergangen sowie bekannt gemacht und der angegriffene [X.]sbeschluss stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, genügt die Anhörungsrüge bereits nicht den Anforderungen an die Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den [X.] (§ 321a Abs. 2 Satz 5 iVm Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

6

a) Eine Anhörungsrüge muss konkrete Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergibt. Dabei genügt die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht. Die nach § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erforderliche Darlegung setzt vielmehr die Angabe der Tatsachen voraus, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergibt, sowie einen substantiierten Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Gehörsverletzung (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 23. August 2016 - [X.], juris Rn. 4; vom 16. Juni 2020 - [X.], juris Rn. 2; jeweils mwN). Sieht sie ihr rechtliches Gehör dadurch als verletzt an, dass ihr aufgrund einer vermeintlich verfrühten gerichtlichen Entscheidung weiterer, ergänzender Sachvortrag abgeschnitten wurde, muss sie daher im Rahmen der Anhörungsrüge ausführen, was sie im Verfahren noch hätte vortragen wollen (vgl. [X.], Urteil vom 16. Oktober 2008 - [X.], [X.], 148 Rn. 10; [X.], Beschlüsse vom 21. November 2007 - [X.], [X.], 378 Rn. 3; vom 17. April 2012 - [X.], [X.], 2201 Rn. 17, 21; vom 22. Januar 2013 - [X.] ([X.]) 58/11, juris Rn. 3; vom 6. November 2018 - [X.], juris Rn. 4). Nur hiernach kann beurteilt werden, ob die Entscheidung möglicherweise anders ausgefallen wäre, mithin die Gehörsverletzung entscheidungserheblich ist.

7

b) Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge des Beklagten nicht gerecht.

8

aa) Soweit er ausführt, die Entscheidungen der Vorinstanzen seien weder ordnungsgemäß ergangen noch ordnungsgemäß bekannt gemacht und daher Fristen nicht in Lauf gesetzt worden, wird eine Gehörsverletzung durch den angegriffenen [X.]sbeschluss nicht im Ansatz aufgezeigt.

9

bb) Bezüglich der Rüge, es liege eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor, weil ihm der im angegriffenen [X.]sbeschluss erwähnte Hinweis des [X.]s vom 25. März 2020 nicht zugegangen sei, fehlt es an dem nach [X.] gebotenen Vortrag des Beklagten dazu, was er aufgrund des Hinweises noch vorgebracht hätte. Gleiches gilt, soweit er beanstandet, die von ihm angekündigte "weitergehende Begründung" seines Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts sei nicht abgewartet worden.

Er kann sich insoweit nicht mit Erfolg darauf berufen, auch im Rahmen der Anhörungsrüge keine Angaben machen zu können, da ihm der Hinweis - immer noch - nicht vorliege. Denn spätestens nach Erhalt des [X.] vom 20. Oktober 2020 wusste der Beklagte um den Inhalt des Schreibens vom 25. März 2020, da im Beschluss - korrespondierend mit dem vorherigen Hinweis - ausgeführt wurde, dass die bloße Erklärung des Beklagten, die angefragten Rechtsanwälte hätten eine Vertretung abgelehnt nicht genüge, weil die Angabe der Gründe hierfür fehle. Damit war er in der Lage, zumindest mit seiner Anhörungsrüge nähere Angaben zu machen. Diese fehlen.

Weitere Hinweise waren dem Beklagten, entgegen dessen Ansicht, nicht zu erteilen. Ein Gericht verstößt insoweit nur dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG und gegen das Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), wenn es bei einer Entscheidung ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (Verbot der "Überraschungsentscheidung", vgl. [X.], NJW-RR 2018, 694 Rn. 18; [X.], Beschluss vom 17. September 2015 - [X.], NJW 2015, 3453 Rn. 7; jeweils mwN). Derartige Gesichtspunkte, mit denen der antragstellende Beklagte als Rechtsanwalt bei der Bescheidung seines Antrags nach § 78b Abs. 1 ZPO nicht rechnen musste, sind von ihm weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2. Soweit der Beklagte rügt, der [X.] habe im Rahmen der Beurteilung seiner Rechtsverfolgung als aussichtslos entscheidungserheblichen Sachvortrag nicht hinreichend berücksichtigt, ist dies unzutreffend (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der [X.] hat das vom Beklagten als übergangen gerügte Vorbringen erwogen, aber hieraus einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts bei der Bemessung der Beschwer nicht entnommen. Eine Gehörsverletzung ergibt sich hieraus nicht, denn das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch der von den Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. [X.], Beschluss vom 29. November 2018 - [X.], juris Rn. 4).

Dr. Milger     

        

Dr. Schneider     

        

Dr. Fetzer

        

Kosziol     

        

Dr. Schmidt     

        

Meta

VIII ZA 6/20

26.01.2021

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend BGH, 20. Oktober 2020, Az: VIII ZA 6/20, Beschluss

§ 321a Abs 2 S 5 ZPO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.01.2021, Az. VIII ZA 6/20 (REWIS RS 2021, 9219)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9219

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