Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2020, Az. VIII ZR 300/18

8. Zivilsenat | REWIS RS 2020, 1763

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Gegenstand

Beiordnung eines Notanwalts: Darlegungslast für mangelndes Verschulden an der Mandatsbeendigung


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Beiordnung eines beim [X.] zugelassenen Notanwalts wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Kläger hat gegen das Urteil des [X.] - Zivilkammer 84 - vom 26. Juli 2018 durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt Revision eingelegt und das Rechtsmittel sodann fristgerecht begründet. Kurz vor dem in dieser Sache anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Prozessbevollmächtigte des [X.] das Mandat ohne Angabe von Gründen niedergelegt.

2

In der mündlichen Verhandlung vom 4. März 2020 erging gegen den weder erschienenen noch anwaltlich vertretenen Kläger auf Antrag der Revisionsbeklagten Versäumnisurteil, mit dem die Revision des [X.] zurückgewiesen worden ist. Dieses Urteil ist dem ursprünglich in der Revisionsinstanz bevollmächtigten Rechtsanwalt am 16. März 2020 zugestellt worden.

3

Gegen dieses Urteil hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte des [X.] mit am 26. März 2020 beim [X.] eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt. In der Einspruchsschrift beantragt er zudem die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b ZPO. Zur Begründung wird - unter Beifügung von Schriftverkehr - ausgeführt, es sei ihm, obwohl er bei sieben Kanzleien angefragt habe, nicht gelungen, einen beim [X.] zugelassenen Kollegen zur Übernahme des Mandats zu bewegen. Weiterer Vortrag ist seitens des [X.] innerhalb der Einspruchsfrist nicht erfolgt.

II.

4

Dem Antrag des [X.] auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht zu entsprechen.

5

1. Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer [X.] ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat die [X.] - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat ([X.], Beschlüsse vom 21. August 2018 - [X.], juris Rn. 4, mwN; vom 2. Februar 2017 - [X.], [X.], 968 Rn. 4; vom 27. November 2014 - [X.], [X.], 540 Rn. 2; vom 24. Juni 2014 - [X.], NJW 2014, 3247 Rn. 2). Dabei hat die [X.] innerhalb der für den beabsichtigten Rechtsbehelf beziehungsweise für das beabsichtigte Rechtsmittel geltenden Frist darzulegen, dass die Beendigung nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist ([X.], Beschluss vom 18. Dezember 2013 - [X.], NJW-RR 2014, 378 Rn. 9 mwN; vgl. auch Beschlüsse vom 21. August 2018 - [X.], aaO; vom 2. Februar 2017 - [X.], aaO Rn. 5).

6

2. Nach diesen Grundsätzen kann dem Kläger im Streitfall ein Notanwalt nicht bestellt werden. Zwar mag der Kläger ausreichende (vergebliche) Bemühungen nachgewiesen haben, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Es fehlt jedoch an jedwedem Vortrag dazu, dass er die Niederlegung des Mandats durch den zunächst beauftragten Rechtsanwalt nicht zu vertreten hat. Da die Einspruchsfrist am 30. März 2020 abgelaufen ist, kann weiterer berücksichtigungsfähiger Vortrag hierzu auch nicht erfolgen.

III.

7

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der von seinem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten eingelegte Einspruch gegen das Versäumnisurteil des Senats vom 4. März 2020 nicht zulässig sein dürfte. Denn der Rechtsbehelf hätte binnen zwei Wochen ab Zustellung des Versäumnisurteils durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden müssen (§ 339 Abs. 1, § 340 Abs. 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gründe, dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) gegen die Versäumung der zweiwöchigen Einspruchsfrist zu gewähren, liegen aus den oben (unter II.) dargestellten Gründen nicht vor.

Dr. Milger     

        

Dr. Schneider     

        

Dr. Fetzer

        

Dr. Bünger     

        

Dr. [X.]     

        

Meta

VIII ZR 300/18

28.04.2020

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 4. März 2020, Az: VIII ZR 300/18, Versäumnisurteil

§ 78b Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2020, Az. VIII ZR 300/18 (REWIS RS 2020, 1763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1763


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. VIII ZR 300/18

Bundesgerichtshof, VIII ZR 300/18, 16.06.2020.

Bundesgerichtshof, VIII ZR 300/18, 28.04.2020.


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