Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2010, Az. 1 StR 239/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 4937

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Gegenstand

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung: Anordnung des Wertersatzverfalls in so genannten Verschiebungsfällen


Tenor

Die Revision der Verfallsbeteiligten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Verfallsbeteiligten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] in seinem Antrag vom 21. Juni 2010 bemerkt der Senat:

Der Umstand, dass die von der [X.] erlangte Geldsumme von mehr als 950.000 Euro aus Steuerhinterziehungen (§ [X.]) des Angeklagten stammte, steht der Anordnung des Verfalls von Wertersatz gemäß § 73a [X.]. § 73 Abs. 3 StGB nicht entgegen. Aus der Tat erlangt sind auch die hinterzogenen Steuern [X.], StGB, 57. Aufl. § 73 Rdn. 9).

Die Anordnung des Verfalls richtet sich gegen die [X.], weil ein sog. Verschiebungsfall vorliegt. Bei dieser Fallgestaltung lässt der Täter oder Teilnehmer die [X.] einer anderen Person unentgeltlich oder aufgrund eines jedenfalls bemakelten Rechtsgeschäfts zukommen, um sie dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen oder um die Tat zu verschleiern (vgl. BGHSt 45, 235, 245f.). Hier hat B. die Geldsumme in ununterbrochener Bereicherungskette jeweils unentgeltlicher Zuwendungen ausgehend vom Angeklagten und vermittelt durch E. erlangt.

Der Anordnung des Verfalls stehen auch keine Ansprüche des [X.] als Verletztem im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegen. Zwar kann auch der [X.] Verletzter im Sinne dieser Vorschrift sein (vgl. BGHR § 73 StGB Verletzter 3). Dem [X.] ist jedoch aus den Taten des Angeklagten kein Anspruch gegen die [X.] entstanden. Im Gegensatz zum Angeklagten und zu E. war B. weder Täterin einer Steuerhinterziehung, noch war sie an den Steuerstraftaten des Angeklagten beteiligt. Sie haftet deshalb auch nicht gemäß § 71 [X.] für die von dem Angeklagten verkürzten Steuern.

[X.]                              Wahl                              [X.]

                  [X.]                             [X.]

Meta

1 StR 239/10

13.07.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Kiel, 21. Dezember 2009, Az: 6 KLs 5/09, Urteil

§ 73 Abs 1 S 2 StGB, § 73 Abs 3 StGB, § 73a StGB, § 71 AO, § 73 AO, § 370 AO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.07.2010, Az. 1 StR 239/10 (REWIS RS 2010, 4937)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4937

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