1Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. 2Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. 3Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
Fußnote Paragraph
(+++ § 73: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 u. § 11 AOEG 1977 +++)
Standangaben Gesetz
G.
G. Neugefasst durch Bek. v. 23.1.2025 I Nr. 24
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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08.01.2020 | Synopse |
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