Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.02.2021, Az. XII ZR 29/20

12. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 8953

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Gegenstand

Auslegung der Schienennetz-Benutzungsbedingungen 2013 bzw. 2014: Schadensersatzansprüche für Vermögensschäden


Leitsatz

Die Schienennetz-Benutzungsbedingungen 2013 (bzw. 2014), die unter anderem Minderungsrechte des Eisenbahnverkehrsunternehmens und des Eisenbahninfrastrukturunternehmens regeln, schließen Schadensersatzansprüche für Vermögensschäden nicht aus.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 12. März 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen nicht vertragsgerechter Überlassung von [X.] in Anspruch.

2

Die Beklagte ist die [X.], die als Konzernunternehmen der [X.] den weit überwiegenden Teil des [X.] Schienennetzes unterhält und betreibt. Sie war im hier streitgegenständlichen Zeitraum im Jahr 2013 nach Maßgabe der Vorschriften des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ([X.]) und der bis zum 1. September 2016 geltenden Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (in der Fassung vom 3. Juni 2005; [X.] I S. 1566 – im Folgenden: [X.] = [X.]) dazu verpflichtet, privaten Eisenbahnverkehrsunternehmen (im Folgenden: EVU) Zugang zur Eisenbahninfrastruktur zu gewähren. Die Bedingungen des [X.] einschließlich der Entgeltgrundsätze legte die Beklagte gemäß § 4 Abs. 1 [X.] in ihren [X.] (im Folgenden: [X.]) fest, zu deren Bestandteilen (Anlage 1.6 der [X.]) die "Allgemeinen Bedingungen für die Nutzung der Infrastruktur der [X.]" ([X.]) gehören.

3

Die Klägerin erbringt als EVU im Auftrag der Streithelfer (Länder [X.], [X.] und [X.]) öffentlichen Schienenpersonennahverkehr. Sie verpflichtete sich den [X.] gegenüber zur Einhaltung fester Fahrpläne und bestellte bei der Beklagten die zur Realisierung des Fahrplans notwendigen Trassen. Vertragsgrundlage zwischen den Parteien ist der Grundsatz-Infrastrukturnutzungsvertrag vom 1. April 2010 mit einer Laufzeit vom 1. April 2010 bis 31. Dezember 2022 (im Folgenden: [X.]) nebst den gemäß § 1 Nr. 3 [X.] hierzu abgeschlossenen Einzelnutzungsverträgen (s. hierzu auch Ziffer 2.3.2 der ab dem 11. April 2012 gültigen [X.] 2013).

4

Für den streitgegenständlichen Zeitraum des Jahres 2013 macht die Klägerin einen Betrag von 193.281,87 € geltend, um den ihre Vergütung von den [X.] wegen Nichteinhaltung der Fahrpläne gekürzt wurde, was auf einem pflichtwidrigen Verhalten der Beklagten beruhe. Das [X.] hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es sei den zwischen den Parteien geschlossenen Einzelnutzungsverträgen und dem sonstigen Regelwerk nicht zu entnehmen, dass die Beklagte auch für die „Pünktlichkeit“ einzustehen habe. Das [X.] hat die Berufung zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I.

6

Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

7

Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch zu. Es liege ein privatrechtlicher Vertrag in Gestalt eines atypischen Mietvertrags vor, da im Wesentlichen die [X.] zur Verfügung gestellt werde, um sie über einen längeren Zeitraum für den Eisenbahnverkehr zu nutzen. Es könne dahin stehen, welche Anspruchsgrundlage einschlägig sei. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB werde das Verschulden vermutet. Aber auch für § 536 a Abs. 1 Alt. 2 BGB sei anerkannt, dass sich der Vermieter hinsichtlich des Verschuldens dann entlasten müsse, wenn die Ursache des Mangels aus seinem Herrschaft- und Einflussbereich herrühre.

8

Es stelle indes eine vertragswidrige Pflichtverletzung dar, wenn die Beklagte die Schienenbenutzung nicht zu den vereinbarten Zeiten ermögliche. Gemäß § 1 Abs. 2 [X.] würden insbesondere für die Nutzung der [X.]n die [X.] in der jeweils gültigen Fassung gelten. Ausweislich der Ziffer 2.3.2 der [X.] 2013 definierten die Einzelnutzungsverträge bestimmte Trassenzeiten. Daraus ergäbe sich zugleich die Verpflichtung der [X.], die Infrastruktur des Schienennetzes und die Serviceleistung bei der Bewältigung von Störungen so zu erbringen, dass diese Trassenzeiten durch die Klägerin eingehalten werden könnten. In Ziffer 6.2.5.7 sei eine Entgeltminderung vereinbart, wenn infolge des nicht vertragsgemäßen Zustands der Schienenwege die erbrachte Leistung nicht unwesentlich von der geschuldeten abweiche, was in Ziffer 6.2.5.7.1 als „Mangel“ definiert werde. Diese vertragliche Regelung setze § 21 Abs. 6 Satz 2 [X.] um, wonach die zu vereinbarenden Entgelte bei solchen Umständen zu mindern seien. Ausweislich der [X.] werde darauf abgestellt, dass es infolge bestimmter Mängel zu sechs oder mehr Zusatzverspätungsminuten komme. Daraus ergebe sich, dass Inhalt der Leistungspflicht auch die rechtzeitige Bereitstellung und Befahrbarkeit der Trasse sei. Es könne dahinstehen, ob möglicherweise für einen Teil der Verspätungen die am 9. April 2013 in [X.] getretenen [X.] 2014 zur Anwendung gelangten. Die Vorschriften der beiden [X.] deckten sich weitgehend.

9

Gleichwohl stehe der Klägerin gegen die Beklagte wegen eines vereinbarten Haftungsausschlusses kein Schadensersatzanspruch für Vermögensschäden zu. Mit der Ziffer 6.2.5.7 [X.] 2013 sei die Entgeltminderung bei nicht vertragsgemäßem Zustand geregelt worden. Vorgesehen sei eine Minderung bei einer nicht nur unwesentlichen Abweichung von der geschuldeten Leistung, wenn sechs oder mehr Zusatzverspätungsminuten anfielen. Mit Ziffer 6.2.5.7.6 [X.] 2013 sei eine Minderung für Mängel ausgeschlossen, die nicht auf dem Zustand des [X.], der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie der dazugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom beruhten und die Nutzbarkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht derart gravierend beeinträchtigten, dass damit der diskriminierungsfreie Netzzugang nach § 14 Abs. 1 [X.] vom 27. April 2005 ([X.] 1138, 1141 ff.) in der bis zum 5. Juni 2015 geltenden Fassung vom 19. Mai 2009 ([X.] 1100 – im Folgenden: § 14 [X.]) beeinträchtigt sei. Diese Regelung stelle eine weitere Schadensersatzansprüche für Vermögensschäden ausschließende Vereinbarung dar. Es handele sich bei dem Regelwerk um ein zwischen der Klägerin und der [X.] austariertes System der Entgeltminderung bzw. Entgelterhöhung. Die [X.] regelten dort Tatbestände, die auch hier von der Klägerin als Pflichtverletzung geltend gemacht würden, insbesondere Zusatzverspätungen. Danach würden für beide Parteien die in ihren Verantwortungsbereich fallenden Zusatzverspätungsminuten erfasst. Die Klägerin mache Zusatzverspätungsminuten zur Grundlage ihres Klageanspruchs, soweit sie – nach ihrer Darstellung – von der [X.] als [X.] zu verantworten seien. Für eine abschließende Regelung spreche, dass die Entgeltminderung nach den vorgenannten Regelungen (Ziffern 6.2.3.1.3 und 6.2.5.7.4 f. [X.] 2013) automatisch eintrete bzw. eine Saldierung stattfinde und Ziffer 6.2.5.7.6 [X.] 2013 eine „weitergehende Minderung“ ausschließe. Ein Wahlrecht stehe der Klägerin nicht zu, es sei nicht einmal eine Geltendmachung durch die Klägerin vorgesehen. Gleichwohl bestehe die Gefahr, dass das [X.] für seine wirtschaftliche Einbuße wegen einer [X.]en Verspätung teilweise doppelten Ausgleich erhalte, nämlich einerseits eine Minderung des Entgelts und andererseits vollen Ersatz der [X.] als Schadensersatz. Aus dem Zusammenhang der Regelungen der [X.] 2013 ergebe sich der Wille, auch Schadensersatzansprüche auszuschließen.

Als weiteres Argument für einen abschließenden Charakter des Abschnitts Ziffer 6.2.3 komme hinzu, dass ein ausbalanciertes System geschaffen worden sei, das allen Beteiligten am Schienenverkehr einen Anreiz zu auf Pünktlichkeit gerichteten Leistungen verschaffe. Die Klägerin habe sich ihrerseits verpflichtet, gegenüber den [X.] Minderungen hinzunehmen. Zwar sei von [X.]/Vertragsstrafen die Rede; tatsächlich handele es sich aber auch insoweit um Minderungen. Es könne nicht der Interessenlagen der Parteien entsprechen, dass auf die Beklagte abgewälzt werde, was zwischen der Klägerin und den [X.] vereinbart worden sei.

Die Regelung in Ziffer 6.2.5.7.6 [X.] 2013, in der ein stillschweigender Ausschluss für Schadensersatzansprüche zu sehen sei, sei auch wirksam zustande gekommen. Bei den [X.] handele es sich zwar um Allgemeine Geschäftsbedingungen, da sie für eine Vielzahl von Fällen vorformuliert worden seien. Sie verstießen indes nicht gegen das AGB-Recht. Es liege kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Denn dass Schadensersatzansprüche für Vermögensschäden aufgrund von Verspätungen ausgeschlossen seien, werde hinreichend deutlich. Auch liege kein Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB vor. Vorliegend gehe es um Zugverspätungen und damit um einen typischen Schaden im Bahnverkehr.

II.

Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Ohne Erfolg wendet sich die Revisionserwiderung dagegen, dass das [X.] den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als Mietvertrag qualifiziert hat.

a) Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB wird der Vermieter durch den Mietvertrag verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Die Frage, was der Vermieter im Einzelfall tun muss, um seiner Pflicht zur Gebrauchsüberlassung i.S. des § 535 BGB zu genügen, richtet sich nach der Art und dem Umfang des Gebrauchs, der dem Mieter nach dem Vertrag gestattet ist. Nur wenn hiernach der Gebrauch der Mietsache notwendig deren Besitz voraussetzt, gehört zur Gebrauchsgewährung auch die Verschaffung des Besitzes. Ist dagegen der vertragsgemäße Gebrauch nur ein beschränkter, richtet er sich zum Beispiel – wie hier – nur auf eine gelegentliche, dem jeweiligen Bedarf angepasste Nutzung, so dass eine ständige Besitzüberlassung zur Gebrauchsgewährung nicht erforderlich ist, entfällt damit noch nicht das für die Miete erforderliche Element der Gebrauchsgewährung (Senatsurteil vom 17. Juli 2002 - [X.]/01 - NJW 2002, 3322 f. [X.]).

Entscheidend hängt die rechtliche Qualifizierung eines Vertrags, bei dem eine Vertragspartei neben der entgeltlichen Überlassung einer Sache, hier des Schienennetzes, weitere Leistungen zu erbringen hat, von der Ausgestaltung der Vertragsbeziehung im Einzelfall ab. Maßgeblich ist dabei, welche der Leistungen dem Vertrag das Gepräge geben (vgl. [X.] Urteil vom 26. März 1996 - [X.] - NJW-RR 1996, 1203, 1204 [X.]; s. auch Beck[X.]-Komm/[X.] 2. Aufl. § 14 Rn. 236). Die daneben geschuldeten Planungs- und Koordinationsleistungen haben lediglich dienende Funktion (vgl. [X.] 2010, 194, 196 [X.]). Auch wenn sie als Dienstleistungen zu qualifizieren wären, sollen sie als bloße Nebenpflichten nur die vertraglich geschuldete Nutzungsüberlassung sicherstellen, weshalb sie eine untergeordnete Bedeutung haben.

b) Gemessen hieran ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] den zwischen den Parteien geschlossenen Grundsatz-Infrastrukturvertrag vom 1. April 2010 als Mietvertrag eingeordnet hat.

Nach § 1 Nr. 1 [X.] erbringt das [X.] Verkehrsleistungen im öffentlichen Personen- und Güterverkehr. § 1 Nr. 2 [X.] stellt allein auf den Begriff der "Nutzung" ab und gibt daher dem Vertrag das entsprechende mietvertragliche Gepräge. Da das [X.] eigene Verkehrsleistungen erbringen will und zu diesem Zweck lediglich die Infrastruktur von dem Infrastrukturunternehmen zur Verfügung gestellt werden soll, liegt kein Beförderungs- oder Transportvertrag vor, der als Werkvertrag zu qualifizieren sein könnte (vgl. [X.] 2010, 194, 195 [X.]). Auch die Definition der [X.] in § 2 Nr. 1 [X.] und die darin angesprochene Zeitkomponente sprechen nicht für einen werkvertraglichen Charakter des Vertrags. Denn dass eine "[X.]" der Anteil der Schienenwegkapazität eines Betreibers ist, der erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten verkehren kann, steht der Annahme eines Mietvertrags gerade nicht entgegen.

2. Mit dem [X.] ist auch davon auszugehen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Schienenbenutzung zu den vertraglich vereinbarten Trassenzeiten zu ermöglichen.

a) Die Auslegung der hier insoweit vorliegenden Individualvereinbarung gemäß §§ 133, 157 BGB ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Dessen Auslegung ist für das Revisionsgericht bindend, wenn sie rechtsfehlerfrei vorgenommen worden ist und zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis führt, selbst wenn ein anderes Auslegungsergebnis möglich erscheint. Sie kann deshalb vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche Auslegungsregeln oder allgemein anerkannte Auslegungsgrundsätze, sonstige Erfahrungssätze oder die Denkgesetze verletzt sind oder ob die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht (Senatsurteil vom 30. September 2020 - [X.] - DStR 2020, 2804 Rn. 10 [X.]).

b) Nach diesen Anforderungen ist die vom [X.] vorgenommene Auslegung nicht zu beanstanden.

Der [X.] verweist in § 1 Nr. 3 auf die jeweils abzuschließenden Einzelnutzungsverträge. In diesen sind die jeweiligen Zeiten, zu denen der in diesem Vertrag genannte Zug zu verkehren hat, genannt. Damit steht diese Regelung in Einklang mit § 2 Nr. 1 [X.], wonach "[X.]" denjenigen Anteil der Schienenwegkapazität eines Betreibers der Schienenwege bezeichnet, der erforderlich ist, damit ein Zug zu einer bestimmten Zeit zwischen zwei Orten verkehren kann. Zudem findet sich unter anderem in Ziffer 6.2.5.7.4 [X.] 2013 eine Regelung, wonach ein produktbezogener Minderungsbetrag bis zur Höhe von maximal 50 % des jeweiligen [X.] unter anderem auf Zusatzverspätungsminuten gewährt wird.

Soweit § 1 Nr. 2 [X.] auf die „[X.] der [X.] ([X.])“ verweist, ohne diese weiter zu konkretisieren, kann mit dem [X.] dahingestellt bleiben, ob auf den [X.] stehenden Zeitraum des Jahres 2013 allein die [X.] 2013 oder auch die ab 9. April 2013 geltenden [X.] 2014 Anwendung finden. Denn inhaltlich haben Letztere keine entscheidungsrelevante Änderung erfahren. Danach war die Beklagte nach den eingegangenen Vertragsbeziehungen verpflichtet, der Klägerin zu den in den [X.] jeweils genannten Zeitpunkten bzw. Zeiträumen die [X.]n zu überlassen. Ausweislich Ziffer 3.5.4.2.1 der jeweiligen [X.] sind die im Fahrplan angegebenen Zeiten verbindlich, insbesondere die Abfahrtszeiten am Zuganfangsbahnhof.

Der Einwand der [X.] in ihrer Revisionserwiderung, sie habe keinen Rechtsbindungswillen für die rechtzeitige Bereitstellung und Befahrbarkeit der Trassen gehabt, geht fehl. Zutreffend weist das [X.] darauf hin, dass in Ziffer 6.2.5.7 der [X.] 2013 (bzw. 2014) eine Entgeltminderung vereinbart ist, wenn infolge des nicht vertragsgemäßen Zustands der Schienenwege die erbrachte Leistung nicht unwesentlich von der geschuldeten abweicht, was in Ziffer 6.2.5.7.1 der jeweiligen [X.] als „Mangel“ definiert wird. Diese vertragliche Regelung setzt § 21 Abs. 6 Satz 2 [X.] um, wonach die zu vereinbarenden Entgelte bei solchen Umständen zu mindern sind. In den nachfolgenden Einzelregelungen der [X.] wird der Mangel dahingehend konkretisiert, dass es wegen bestimmter Unzulänglichkeiten der Schienenwege bezüglich der Steuerungs- und Sicherungssysteme, der Stromversorgung oder personell-betrieblicher Mängel zu sechs oder mehr Zusatzverspätungsminuten komme. Daraus ergibt sich, dass Inhalt der Leistungspflicht – und damit zugleich vom Rechtsbindungswillen umfasst – auch die rechtzeitige Bereitstellung und Befahrbarkeit der Trasse ist.

Soweit die Revisionserwiderung darauf abstellt, dass Verspätungen im Schienenverkehr systemimmanent seien, ist dem insoweit Rechnung getragen, dass diese gemäß Ziffer 6.2.5.7.2 der jeweiligen [X.] erst ab einer Verspätung von sechs Minuten zum Tragen kommen. Sollten die Ursachen für die Verspätungen von Dritten, nicht im Vertrag involvierten Personen herrühren, wird das in Ziffer 6.2.3.1.2 der jeweiligen [X.] hinreichend berücksichtigt. Danach sind nur diejenigen Zusatzverspätungsminuten relevant, die sich entweder durch die [X.] (Beklagte) oder durch das betreffende [X.] (Klägerin) beeinflussen lassen.

Wenn die Beklagte unter Bezugnahme auf Ziffer 5.2 der jeweiligen [X.] begründen will, dass sie keine pünktliche Trassenüberlassung schulde, übersieht sie, dass es am Ende dieser Ziffer heißt, der genaue räumliche und zeitliche Nutzungsumfang ergebe sich aus dem jeweiligen Einzelnutzungsvertrag. Wären die dort vorgegebenen Zeiten unverbindlich, könnte das [X.] seine Verkehre nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit planen.

3. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag allerdings nicht dahin auszulegen, dass neben den Minderungsansprüchen Ansprüche auf Schadensersatz für Vermögensschäden – sei es aus § 536 a BGB oder aus § 280 BGB – ausgeschlossen sind. Die Frage, welche Norm hier anwendbar ist (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2008 - [X.]/06 - NJW 2009, 142 Rn. 12), kann offenbleiben, weil der Mieter auch im Fall des § 536 a BGB das Verschulden des Vermieters nach Vertragsschluss nicht darlegen muss, wenn die Ursache aus dessen Herrschafts- und Einflussbereich herrührt (Senatsurteil vom 1. März 2000 - [X.] - NJW 2000, 2344, 2345; [X.]/[X.]. § 536 a Rn. 11 [X.]).

a) Das [X.] ist – insoweit für die Revision günstig (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2014 - [X.] - NJW-RR 2015, 114 Rn. 11) – davon ausgegangen, dass es sich bei den hier relevanten Klauseln der [X.], die einen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen begründen sollen, um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB handelt, die zwischen Unternehmern verwendet werden (vgl. auch [X.], 359 = NVwZ 2012, 307 Rn. 28).

b) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind bei der Auslegung wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und infolgedessen vom Revisionsgericht frei auszulegen, da bei ihnen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Bezirk des [X.] hinaus verwendet werden, ein Bedürfnis nach einer einheitlichen Handhabung besteht ([X.]Z 200, 362 = NJW 2014, 2269 Rn. 25 [X.] und Urteil vom 10. Juni 2020 - [X.] - [X.] 2020, 1047 Rn. 25 [X.]).

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten [X.] verstanden werden. Dabei sind die Vorstellungen und [X.] eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die bei einer [X.] gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist dabei in erster Linie ihr Wortlaut. Äußere Umstände, die zum Vertragsschluss geführt und für einen verständigen und redlichen Vertragspartner Anhaltspunkte für eine bestimmte Auslegung des Vertrags gegeben haben, dürfen zwar grundsätzlich berücksichtigt werden. Da Allgemeine Geschäftsbedingungen aber einheitlich auszulegen sind, kommen insoweit nur allgemeine Umstände in Betracht, die auf einen verallgemeinerbaren Willen des Verwenders schließen lassen ([X.] Urteil vom 19. April 2018 - [X.]/17 - NJW 2018, 2117 Rn. 18 [X.]). Dabei ist eine Freizeichnung in Form einer Haftungsausschlussklausel eng auszulegen ([X.]Z 63, 333 = NJW 1975, 645).

c) Die Auslegung der hier einschlägigen [X.] begründet danach entgegen der Auffassung des [X.]s keinen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen für Vermögensschäden.

aa) Schon nach dem Wortlaut der [X.] 2013 bzw. 2014 werden Schadensersatzansprüche nicht ausgeschlossen. Ziffer 6.2.5.7 sieht eine Entgeltminderung bei nicht vertragsgemäßem Zustand vor. Laut Ziffer 6.2.5.7.1 Satz 2 wird das geschuldete Nutzungsentgelt (…) gemindert, wenn die erbrachte Leistung nicht nur unwesentlich von der vertraglich geschuldeten Leistung abweicht (Mangel). Anders als die Revisionserwiderung meint, schließt Ziffer 6.2.5.7.6 vor allem seinem Wortlaut nach Schadensersatzansprüche gerade nicht aus. Vielmehr enthält das gesamte Regelwerk ein austariertes System, allerdings nur bezogen auf die jeweiligen Minderungen. Insoweit bestimmt die vorgenannte Regelung, dass eine Minderung für Mängel, die nicht auf dem Zustand des [X.], der zugehörigen Steuerungs- und Sicherungssysteme sowie der zugehörigen Anlagen zur streckenbezogenen Versorgung mit Fahrstrom beruhen und die Nutzbarkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht derart gravierend beeinträchtigen, dass damit der diskriminierungsfreie Netzzugang nach § 14 Abs. 1 [X.] beeinträchtigt ist, ausgeschlossen ist. Dass hiervon auch der Ausschluss von Schadensersatzansprüchen umfasst sein soll, wird jedoch weder aus dieser Regelung noch aus dem Gesamtzusammenhang erkennbar.

Zudem stünde die vom [X.] vorgenommene Auslegung eines pauschalen Ausschlusses von Schadensersatzansprüchen für Vermögensschäden auch im Widerspruch zu dem Wortlaut der [X.], die Bestandteil der [X.] 2013 sind. Diese beinhalten in Ziffer 8 [X.] eine eigene Haftungsregelung. Gemäß Ziffer 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] wird im Verhältnis zwischen [X.] und dem einbezogenen [X.] der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlossen. Dies gilt aber nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind, Ziffer 8 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Eine Regelung dazu, dass Schadensersatzansprüche insgesamt ausgeschlossen sein sollen, enthält Ziffer 8 [X.] somit nicht.

bb) Entsprechendes gilt auch für eine Auslegung der jeweiligen [X.] nach ihrem Sinn und Zweck. Wie die Revision zu Recht ausführt, weisen das Minderungsrecht und das Schadensersatzrecht völlig unterschiedliche Schutzrichtungen auf. Das Minderungsrecht ist eine unmittelbare Ausprägung des Äquivalenzprinzips. Durch die Mietminderung soll das von den Parteien festgelegte [X.] im Mangelfall wiederhergestellt werden (Senatsurteil [X.]Z 163, 1 = NJW 2005, 1713, 1714). Diesem Zweck entsprechend ist es für die Anpassung der Mietzahlungspflicht an den [X.] herabgesetzten Gebrauchswert der Mietsache grundsätzlich unerheblich, ob der Vermieter die Aufhebung oder Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit zu vertreten hat.

Dagegen soll das Recht auf Schadensersatz den Mieter vor [X.] durch Mängel schützen, die nicht unmittelbar die Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung betreffen. Ein Anspruch besteht bei nach Vertragsschluss entstandenen Mängeln nur, wenn der Vermieter den Mangel zu vertreten hat (§§ 536 a Abs. 1, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Das bildet sich auch auf der [X.] ab: Die Mietminderung tritt kraft Gesetzes automatisch bei Vorliegen eines Sach- oder Rechtsmangels ein. Der Mieter schuldet bei Vorliegen eines Mangels nur noch eine (anteilig) gekürzte Miete; die Entgeltminderung ist darauf gerichtet, in einem konkreten Fall der mangelhaften Leistung eines Eisenbahninfrastrukturunternehmens (hier der [X.]) die Gegenleistung anzupassen. Die Entgeltminderung umfasst jedoch keine Ansprüche der Klägerin wegen Schäden, die infolge einer Pflichtverletzung der [X.] eingetreten sind. Dagegen kann der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs sämtliche [X.] ersetzt verlangen, die ihm infolge der Nicht- oder Schlechterfüllung entstehen. Gemäß § 249 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Hinzu kommt, dass das Eisenbahnrecht gemäß dem für den streitgegenständlichen Zeitraum noch anzuwendenden § 21 Abs. 1 [X.] i.V.m. Ziffer 6.2.3 der jeweiligen [X.] den beteiligten Unternehmen einen Anreiz dafür bietet, dass die Schienennetzkapazitäten möglichst optimal von den Beteiligten ausgenutzt werden können. Das Anreizsystem knüpft dabei ausschließlich an Minderungstatbestände – wie zum Beispiel einem Beteiligten zuzurechnende Verspätungen – an. Letztlich wird im Rahmen des Systems der [X.] der eingetretene wirtschaftliche Minderwert pauschaliert. Schäden, die infolge einer Pflichtverletzung aus dem Vertrag dem jeweils anderen Vertragsunternehmen entstehen, werden hiervon nicht erfasst. Das Anreizsystem soll nach Auffassung der Bundesnetzagentur, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BEVVG Regulierungsbehörde ist, vielmehr als zusätzliches Instrument der Qualitätsverbesserung neben die ohnehin bestehenden Rechte aus dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht treten. Das gesetzgeberische Ziel, einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen, würde verfehlt, wenn [X.] einen Schadensersatz ausschlössen (vgl. dazu Beschluss der 10. Beschlusskammer der Bundesnetzagentur vom 31. August 2018 - [X.]-18-0014 E – abzurufen unter www.bundesnetzagentur.de).

cc) Im Übrigen ist die von der [X.] befürchtete „Überkompensation“ zugunsten des [X.] (hier der Klägerin) ausgeschlossen. Zwar erscheint eine solche im Ansatz – entgegen der Ansicht der Revision – denkbar, sofern das [X.] einerseits den Trassenpreis gegenüber dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen (hier der [X.]) mindern könnte, andererseits aber von den Aufgabenstellern (hier von den [X.]) im Ergebnis das ungeschmälerte Entgelt erhalten würde, wenn die – von diesen zurückbehaltene – Differenz im Wege des Schadensersatzes von dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu leisten wäre. In diesem Fall wäre aber bei der Berechnung des Schadensersatzes die erfolgte Minderung zu Lasten des [X.] anzurechnen.

Nach den von der Rechtsprechung im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung sind dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind. Es soll ein gerechter Ausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden. Der Geschädigte darf einerseits im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde. Andererseits sind nur diejenigen durch das Schadensereignis bedingten Vorteile auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen, deren Anrechnung mit dem jeweiligen Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet ([X.]Z 225, 316 = NJW 2020, 1962 Rn. 65; s. auch [X.]/[X.]. § 536 a Rn. 1).

Demgemäß hat die 10. Beschlusskammer der Bundesnetzagentur in ihrem Beschluss vom 31. August 2018 ([X.]-18-0014 E – abzurufen unter www.bundesnetzagentur.de) anlässlich einer von der [X.] initiierten Überprüfung der [X.] 2019 ausgeführt, eine Kombination von Schadensersatzansprüchen und [X.]n stelle keine ungewollte Überkompensation dar. Zwar enthalten die [X.] 2019 – anders als die [X.] 2013 und 2014 – im Abschnitt ab Ziffer 2.9.8. gesonderte Haftungsregeln zum Schadensersatz. Allerdings wollten die Infrastrukturunternehmen mit ihrem Antrag ersichtlich erreichen, dass Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Anreizsystem und etwaigen Verspätungen ausgeschlossen werden, weshalb Ziffer 6.4.3.2 der [X.] 2019 geändert werden sollte. Hierzu hat die Bundesnetzagentur ausgeführt, insbesondere dürfte auch in der Behauptung der Infrastrukturunternehmen, dass die [X.] oftmals hohe Strafzahlungsversprechen gegenüber den Aufgabenträgern über Schadensersatzverlangen an sie weiterreichten, keinen solchen Umstand bedeuten. Der Geschädigte solle wirtschaftlich so gestellt werden, wie er stünde, wenn der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Sofern aus Sicht der Infrastrukturunternehmen durch ein obligatorisches Strafversprechen eines [X.] im Ergebnis eine unbillige Schadensverlagerung auf sie erfolge, obliege es ihnen, dem Schadensersatzverlangen des [X.] im Einzelfall zivilrechtlich entgegenzutreten.

Auch die Bundesregierung hat bezogen auf die [X.] 2019 Schadensersatzansprüche als gegeben erachtet. In einer entsprechenden Unterrichtung zum „[X.]“ der [X.] gemäß – des ebenfalls seit dem 2. September 2016 geltenden – § 78 Abs. 1 [X.] vom 6. August 2019 heißt es, dass in Bezug auf andere [X.] eine Entschädigungspflicht insbesondere aus dem Vertragsverhältnis dieser Unternehmen mit der [X.] abgeleitet werden könne. Denn die [X.] stelle den Unternehmen die Schieneninfrastruktur aufgrund vertraglicher Vereinbarungen bereit und habe dafür zu sorgen, dass die Rechte, Rechtsgüter und Interessen der [X.] nicht durch infrastrukturbedingte Verspätungsursachen beeinträchtigt würden. Zwar seien die betreffenden [X.] theoretisch dazu in der Lage, zusätzliche Zahlungen, welche ihnen durch eine unpünktliche Bereitstellung der Infrastruktur durch den Betreiber der Schienenwege entstünden, in Schadensersatzklagen gegenüber diesem geltend zu machen, jedoch sei hierfür ein Nachweis über die tatsächliche Ursache der Verspätung notwendig. Die Erbringung eines solchen Nachweises scheine in Anbetracht der fehlenden Informationen aus Sicht der [X.] in vielen Fällen nicht leistbar zu sein. Somit bestehe praktisch nahezu keine Möglichkeit für die [X.], die von ihnen geleisteten Strafen, welche vom Betreiber der Schienenwege verursacht würden, diesem in Rechnung zu stellen (BT-Drucks. 19/12300 [X.]).

4. Ein formularmäßiger Ausschluss von Schadensersatzansprüchen wäre auch wegen Vorliegens einer unangemessenen Benachteiligung unwirksam. Dies folgt aus § 307 Abs. 1 und 2 BGB, der nach Maßgabe des § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB auch auf Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung findet, wenn sie – wie hier – gegenüber einem Unternehmen verwendet wurden (vgl. [X.]Z 174, 1 = NJW 2007, 3774 Rn. 11).

a) Zwar ist der Revisionserwiderung insoweit zu folgen, als der Maßstab für die Bewertung der Zulässigkeit von [X.] originär aus dem Eisenbahnregulierungsrecht und nicht etwa aus dem AGB-Recht abzuleiten ist. Insoweit sind die an sich privatrechtlichen Nutzungsvereinbarungen öffentlich-rechtlich überformt (Senatsurteil vom 8. Oktober 2014 - [X.] - NJW-RR 2015, 114 Rn. 18 [X.]). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist aber nicht eine Bestimmung nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB (vgl. [X.], 74) oder eine Bewertung, ob die Bestimmung des Entgelts in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen den Vertragspartner unangemessen benachteiligt (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2014 - [X.] - NJW-RR 2015, 114 Rn. 14 ff. [X.]). Hier ist nicht die im öffentlichen Recht beheimatete Regulierung des Eisenbahnrechts betroffen, sondern allein die zivilrechtliche Frage (vgl. dazu auch [X.], 192 = DVBl 2016, 183 Rn. 20 und 22 und [X.], 359 = NVwZ 2012, 307 Rn. 28) zu beantworten, ob die zu überprüfenden Klauseln auch den Ausschluss von Schadensersatzansprüchen umfassen.

Der Hinweis der Revisionserwiderung auf Art. 30 der Richtlinie 2001/14/[X.] und auf die hierzu ergangene Entscheidung des [X.] vom 9. November 2017 verfängt deshalb nicht. Dort führt der Gerichtshof zwar aus, dass es zu den mit der Richtlinie 2001/14/[X.] verfolgten Zielen gehöre, einen nicht diskriminierenden Zugang zu den Fahrwegen sicherzustellen ([X.], 74 Rn. 36 und 46). Ein weiteres Ziel der Richtlinie 2001/14/[X.] sei die Sicherstellung eines fairen [X.]. Die durch diese Richtlinie als Gestaltungsinstrument geschaffene Entgeltregelung diene auch dazu, die Unabhängigkeit des Betreibers der Infrastruktur zu gewährleisten. Überdies sollten die Entgeltregelungen nach dem 12. Erwägungsgrund der Richtlinie den Betreibern der Eisenbahninfrastruktur zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung der Eisenbahninfrastruktur in dem von den Mitgliedstaaten abgesteckten Rahmen einen Anreiz geben, die Nutzung ihrer Fahrwege zu optimieren. Zur Erreichung dieses Ziels sollte den Betreibern der Infrastruktur nach dem 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/14/[X.] eine gewisse Flexibilität eingeräumt werden ([X.], 74 Rn. 37 ff. [X.]).

Diese vom [X.] festgestellten Ziele der Richtlinie 2001/14/[X.] bleiben durch die hier anzustellende Prüfung, ob durch die [X.] 2013 bzw. 2014 auch Schadensersatzansprüche ausgeschlossen sind, indes unangetastet. Es geht nicht um die Angemessenheit der einzelnen Minderungsregelungen, sondern allein um die Frage, ob ein etwaiger Ausschluss von Schadensersatzansprüchen durch die [X.] letztlich für das [X.] als [X.] eine unangemessene Benachteiligung im zivilrechtlichen Sinne darstellen würde.

b) Ein solcher Ausschluss würde den Vorgaben des § 307 i.V.m. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht standhalten.

aa) Eine formularmäßige Freizeichnung darf vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners des [X.]s nicht aushöhlen, weil sie ihm solche Rechte nimmt oder einschränkt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat. Die Haftungsbeschränkung darf nicht dazu führen, dass der [X.] von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf ([X.] Urteil vom 15. September 2005 - [X.] - NJW-RR 2006, 267 Rn. 38 [X.]). Der formularmäßige Ausschluss eines Rechts muss mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vereinbar sein (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Von einem wesentlichen Grundgedanken ist auszugehen, wenn die gesetzliche Regelung, von der die Formularbestimmung abweicht, nicht auf reinen Zweckmäßigkeitserwägungen, sondern auf die Interessen beider Parteien berücksichtigenden Gerechtigkeitserwägungen beruht und deshalb zum gesetzlichen Leitbild gehört ([X.] Urteil vom 23. November 2018 - [X.] - NJW-RR 2019, 755 Rn. 15 [X.]).

Dabei ist das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 lit. [X.] (Haftung für sonstige Schäden) zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil es sich bei der Klägerin um ein Unternehmen handelt. Auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, findet § 309 BGB keine unmittelbare Anwendung (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB). Solche Geschäftsbedingungen unterliegen jedoch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB, und zwar auch insoweit, als dies zur Unwirksamkeit von Vertragsbestimmungen führt, die in § 309 BGB aufgeführt sind; dabei ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche angemessen Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB). Danach sind bei der Inhaltskontrolle im unternehmerischen Verkehr die in den [X.] zum Ausdruck kommenden Wertungen zu berücksichtigen, soweit sie auf die allgemeine Inhaltskontrolle übertragbar sind ([X.]Z 174, 1 = NJW 2007, 3774 Rn. 11 [X.]).

Nach der Rechtsprechung des [X.] kommt den strikten [X.] auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr im Rahmen der Inhaltskontrolle Indizwirkung für die Unwirksamkeit der Klausel zu. [X.] eine Klausel bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise und unter Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche (§ 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB) als angemessen angesehen werden ([X.]Z 174, 1 = NJW 2007, 3774 Rn. 12 [X.] und Senatsurteil vom 27. Juni 2007 - [X.] - NJW 2007, 3421 Rn. 20).

Nach dieser Maßgabe ist eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des [X.]s für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 lit. [X.]) ausgeschlossen ist, nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam, § 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB ([X.]Z 174, 1 = NJW 2007, 3774 Rn. 13 [X.]). Eine Freizeichnung im unternehmerischen Geschäftsverkehr bei einem Verstoß gegen § 309 Nr. 7 lit. [X.] ist somit dann unwirksam, wenn sie – wie es vorliegend der Fall wäre – hinsichtlich sonstiger Schäden die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vollständig ausschließt. Ein derart weitreichender Haftungsausschluss benachteiligt den Vertragspartner des Verwenders auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unangemessen, weil er den Vertragszweck gefährdet (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Ein Unternehmer darf ebenso wie ein Verbraucher darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner ihn nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich schädigt. Deshalb besteht auch im Geschäftsverkehr mit Unternehmern ein Verbot der umfassenden Freizeichnung von der Haftung für grobes Verschulden ([X.]Z 174, 1 = NJW 2007, 3774 Rn. 15 [X.]).

bb) Gemessen hieran wäre der vom [X.] angenommene Ausschluss von Schadensersatzansprüchen für Vermögensschäden unwirksam.

Ein etwaiger Ausschluss von Schadensersatzansprüchen der [X.] würde im vorliegenden Fall einen Verstoß gegen die zur Ausfüllung des Begriffs der Angemessenheit ergänzend heranzuziehenden zivilrechtlichen Wertungen aus § 309 Nr. 7 lit. [X.] darstellen. Denn nach Auffassung des [X.]s wären sämtliche Schadensersatzansprüche für Vermögensschäden – unabhängig vom Grad des Verschuldens – ausgeschlossen. Allein das stellte eine unangemessene Benachteiligung dar, die nicht von gesetzlichen Regelungen, die das System der gegenläufigen Minderungen in den [X.] flankieren, gerechtfertigt wäre (vgl. dazu [X.]Z 138, 118 = NJW 1998, 1640, 1642 [X.]). Hinzu kommt, dass die Haftung insgesamt ausgeschlossen wäre, es sich also nicht einmal um eine Haftungsbegrenzung handelte.

c) Überdies erwiese sich ein Ausschluss von Schadensersatzansprüchen in den [X.] – wie die Revision zu Recht einwendet – als intransparent und damit ebenfalls als unwirksam.

aa) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB – der hier ebenfalls anwendbar ist (vgl. Senatsurteil vom 8. Oktober 2014 - [X.] - NJW-RR 2015, 114 Rn. 22) – kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragsgegners auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Er muss einerseits die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Der Vertragspartner soll andererseits ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er die rechtliche Tragweite der Vertragsbedingungen bei Vertragsschluss hinreichend erfassen kann und nicht von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird. Der Vertragspartner soll unter anderem davor geschützt werden, infolge falscher Vorstellungen über die angebotene Leistung zu einem unangemessenen Vertragsabschluss verleitet zu werden. Die eindeutige und durchschaubare Vermittlung der mit einem beabsichtigten Vertragsschluss verbundenen Rechte und Pflichten ist Voraussetzung für eine informierte Sachentscheidung. Die Klausel muss deshalb nicht nur in ihrer Formulierung verständlich sein, sondern auch die mit ihr verbundenen wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit wie möglich verdeutlichen. Eine Intransparenz kann sich nicht nur bei einzelnen Klauseln aus ihrer inhaltlichen Unklarheit, mangelnden Verständlichkeit oder der unzureichenden Erkennbarkeit der Konsequenzen ergeben, sondern auch aus der Gesamtregelung. Abzustellen ist dabei auf die [X.] des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden [X.]. Für die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist in erster Linie ihr Wortlaut relevant ([X.] Urteil vom 18. Februar 2020 - [X.]/19 - NJW 2020, 1888 Rn. 8 [X.]; Senatsurteil vom 10. September 2014 - [X.]/11 - NJW 2014, 3722 Rn. 18 [X.]).

bb) Gemessen hieran würde vorliegend ein Ausschluss von Schadensersatzansprüchen neben der vereinbarten Minderung in den [X.] eine unangemessene Benachteiligung i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB darstellen.

Bereits der Umstand, dass die Beklagte – wenn auch später – selbst eine entsprechende Änderung der [X.] 2019 beantragt hat, zeigt, dass auch sie auf der Grundlage der [X.] von einem neben der Minderung bestehendem Schadensersatzanspruch ausgeht. Diese Annahme findet ihre Bestätigung in dem Wortlaut der entsprechenden [X.], die keinen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen erwähnt und der es folgerichtig an jeglichen Angaben zum Verschuldensmaßstab fehlt. Der Vertragspartner kann bei dieser Sachlage nicht mit einem über die Regelung in Ziffer 8 [X.] hinausgehenden Ausschluss von Schadensersatzansprüchen rechnen.

5. Weil das [X.] in der Entgeltminderung bei nicht vertragsgemäßem Zustand nach Ziffer 6.2.5.7 [X.] 2013 eine abschließende Regelung für Vermögensschäden aus Verspätungen erblickt hat, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen:

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin:

a) Nach den bislang getroffenen Feststellungen dürfte eine Pflichtverletzung der [X.] nicht mit der erforderlichen Sicherheit bejaht werden können, weil das [X.] Schadensersatzansprüche schon dem Grunde nach für ausgeschlossen erachtet hat. Es wird der Klägerin Gelegenheit zu geben haben, ihren Vortrag entsprechend zu konkretisieren.

Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Darlegung einer objektiven Pflichtwidrigkeit des Eisenbahninfrastrukturunternehmens oft nur schwer möglich ist (vgl. BT-Drucks. 19/12300 [X.]). Dem könnte aber gegebenenfalls dadurch Rechnung zu tragen sein, dass den [X.] eine Erleichterung der ihnen obliegenden Darlegungs- und Beweislast nach den von der Rechtsprechung zum Beweis negativer Tatsachen entwickelten Grundsätzen zuteilwird (vgl. Senatsbeschluss [X.]Z 223, 203 = FamRZ 2020, 21 Rn. 54 [X.] und Senatsurteil [X.]Z 185, 1 = [X.], 875 Rn. 19 ff.).

b) Im Umfang einer eventuellen Pflichtverletzung der [X.] wird sich das [X.] unter Berücksichtigung der Ausführungen der Parteien und Streithelfer im Revisionsverfahren mit der Bemessung eines eventuellen Schadens auseinanderzusetzen haben.

c) Schließlich wäre gegebenenfalls zu prüfen, inwieweit der geltend gemachte Schaden bereits durch etwaige Minderungen gegenüber der [X.] kompensiert wäre (vgl. [X.]Z 225, 316 = NJW 2020, 1962 Rn. 65; [X.]/[X.]. § 536 a Rn. 1).

Dose     

      

Schilling     

      

[X.]

      

Botur     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZR 29/20

03.02.2021

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 12. März 2020, Az: 16 U 158/18, Urteil

§ 280 BGB, § 307 BGB, § 310 BGB, § 536a BGB, § 14 Abs 1 S 1 AEG vom 19.05.2009, § 14 Abs 6 AEG vom 19.05.2009, § 2 Nr 1 EIBV vom 03.06.2005, § 4 Abs 1 EIBV vom 03.06.2005, § 21 Abs 1 EIBV vom 03.06.2005, § 21 Abs 6 S 2 EIBV vom 03.06.2005

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.02.2021, Az. XII ZR 29/20 (REWIS RS 2021, 8953)

Papier­fundstellen: MDR 2021, 937-939 REWIS RS 2021, 8953 WM 2022, 1656 REWIS RS 2021, 8953


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. XII ZR 29/20

Bundesgerichtshof, XII ZR 29/20, 03.02.2021.


Az. 16 U 158/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, 16 U 158/18, 24.10.2019.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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